Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1959, Az.: BVerwG II C 216.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.01.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 216.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16759
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.07.1956 - AZ: 47 III 55
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131
- VV Nr. 4 Abs. (2) h zu § 53
Fundstellen
- BVerwGE 8, 135 - 139
- AS III, 135
- DVBl 1959, 754 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1959, 517 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 423 (amtl. Leitsatz)
- NDBZ 1959, 88
- RiA 1959, 333
- ZBR 1959, 92
Amtlicher Leitsatz
Bei "Beförderungen wegen urkundlich erwiesener persönlicher Tapferkeit" im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 bedarf lediglich die persönliche Tapferkeit des Urkundenbeweises; für den Nachweis des Ursachenzusammenhanges zwischen persönlicher Tapferkeit und bevorzugter Beförderung sind auch andere Beweismittel zulässig.
In der Verwaltungsstreitsache
[...]
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 1956 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am ... 1905 geborene Kläger (Anfechtungskläger) trat am 23. Mai 1924 als Offiziersanwärter in den Dienst der Bayerischen Landespolizei ein. Am 1. November 1926 wurde er zum Leutnant und am 1. November 1930 zum Oberleutnant befördert. Am 1. Oktober 1934 trat er in den Dienst der Luftwaffe über. Am 1. April 1935 wurde er zum Hauptmann, am 1. Dezember 1938 zum Major, am 19. Juli 1940 zum Oberstleutnant, am 1. April 1942 zum Oberst und am 1. August 1944 zum Generalmajor befördert. In den Jahren 1938 bis 1939 nahm er in der Legion Condor an den Kämpfen in Spanien teil. Im Jahre 1939 erhielt er das Eiserne Kreuz 2. Klasse, am 25. Mai 1940 das Eiserne Kreuz 1. Klasse, am 8. Juli 1940 den Ehrenpokal für besondere Leistungen im Luftkrieg "in Anerkennung seiner vorbildlichen Tapferkeit und der erfolgreichen Führung seines Geschwaders" und am 14. September 1940 das Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes.
Durch Bescheid vom 10. Mai 1954 setzte die Oberfinanzdirektion München, Zweigstelle München (OFD), die Versorgungsbezüge des Klägers auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) - G 131 - ab 1. September 1953 nach dem Dienstrang eines Oberstleutnants (Besoldungsgruppe A 2 b der Reichsbesoldungsordnung) fest.
Die Beschwerde des Klägers wies das Bayerische Staatsministerium der Finanzen durch Bescheid vom 3. Februar 1955 zurück.
Mit seiner Anfechtungsklage beantragte der Kläger,
den Bescheid vom 10. Mai 1954 und den Beschwerdebescheid vom 3. Februar 1955 aufzuheben.
Durch Urteil vom 30. Juli 1956 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Zulassung der Revision die angefochtenen. Bescheide insoweit aufgehoben, als bei der Festsetzung des Übergangsgehalts des Klägers die Beförderung zum Oberst nicht berücksichtigt und die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist, und den Beklagten (Anefechtungsgegner) verpflichtet, bei der Festsetzung des Übergangsgehalts des Klägers die Beförderung zum Oberst zu berücksichtigen.
In den Gründen dieses Urteils ist ausgeführt:
Die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 zugunsten der Berufssoldaten getroffene Ausnahmeregelung, nach der Beförderungen wegen urkundlich erwiesener persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde im Rahmen des § 110 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - stets zu berücksichtigen sind, verstoße nicht gegen das Grundgesetz.
Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 erscheine eindeutig. Aus der Stellung der Worte "urkundlich erwiesener" vor den Worten "persönlicher Tapferkeit" sei zu schließen, daß nur die persönliche Tapferkeit urkundlich nachzuweisen sei. Wenn der Gesetzgeber den urkundlichen Nachweis für die Beförderung wegen Tapferkeit hätte fordern wollen, wäre die Vorschrift etwa wie folgt gefaßt worden: "§ 110 des Bundesbeamtengesetzes findet Anwendung mit der Maßgabe, daß Beförderungen stets zu berücksichtigen sind, wenn urkundlich nachgewiesen wird, daß sie wegen persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde erfolgt sind."
Auch die Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 1 G 131 lasse darauf schließen, daß der urkundliche Nachweis nur für die Tapferkeit gefordert werde.
Die Verwaltungsvorschriften vom 9. Mai 1952 - Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 91 vom 13. Mai 1952, GMBl. S. 81/MinBl. Fin. S. 191 - Nr. 4 Abs. 2 h Satz 1 bis 3 zu § 53 G 131 hätten nicht den Charakter einer Rechtsverordnung, die sich unmittelbar an die Allgemeinheit wende, sondern enthielten nur Weisungen an die Behörden für die Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131. Die Bestimmung der Verwaltungsvorschriften, daß der urkundliche Nachweis von Offizieren durch Vorlage der amtlichen Ausgabe der Personalveränderungen der Wehrmacht oder einer behördlich beglaubigten Abschrift dieser Ausgabe zu erbringen sei und daß in der Personalveränderung ausdrücklich vermerkt sein müsse, daß es sich um eine Beförderung wegen Tapferkeit handelt, könne also die Gerichte nicht binden.
Der Kausalzusammenhang zwischen Tapferkeit und Beförderung sei dann gegeben, wenn die Tapferkeit eine wesentlich mitwirkende Ursache für die Beförderung gewesen sei. Bei der Prüfung dieser Frage sei zu berücksichtigen, daß die persönliche Tapferkeit vor dem Feinde von jedem Berufssoldaten - insbesondere von jedem Berufsoffizier - erwartet worden sei und daß für seine Tapferkeitstaten die Kriegsauszeichnungen vorgesehen gewesen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat alsdann festgestellt: Die Beförderung des Klägers zum Oberstleutnant am 19. Juli 1940 sei eine Tapferkeitsbeförderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 gewesen. Am 8. Juli 1940 habe der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe dem Kläger, der damals Major war, den Ehrenpokal für besondere Leistung im Luftkrieg verliehen. In der Verleihungsurkunde - einer Urkunde im Sinne der genannten Vorschrift - sei als Grund für die Auszeichnung angegeben, daß die vorbildliche Tapferkeit des Klägers und die erfolgreiche Führung seines Geschwaders anerkannt werde. Der Oberst der Luftwaffe a.D. Adolf Averdam habe unter dem 18. Juni 1953 an Eides Statt erklärt: "Ich war Adjutant und Personalsachbearbeiter des II, Flieger-Korps zu der Zeit, als der derzeitige Generalmajor a.D. Walter Grabmann als Kommodore des Zerstörer-Geschwaders 76 dem II. Fliegerkorps unmittelbar unterstellt war. Es steht fest, daß der damalige Major Walter Grabmann mit Wirkung vom 19. Juli 1940 wegen hervorragender Tapferkeit bevorzugt zum Oberstleutnant befördert worden ist, da ich selbst auf Weisung des damaligen Oberbefehlshabers, Generaloberst Grauert, den Antrag für diese Beförderung außer der Reihe wegen Tapferkeit bearbeitet und eingereicht habe." Auch Generalleutnant a.D. Josef Schmidt, der in der Zeit vom 15. September 1943 bis zum 15. November 1944 Kommandierender General des I. Jagdkorps der Luftwaffe und in dieser Eigenschaft in der angegebenen Zeit unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers gewesen sei, habe an Eides Statt erklärt, aus den Personalakten sei ihm bekannt und noch deutlich in Erinnerung, daß der Kläger wegen Tapferkeit vor dem Feinde als Kommodore des Zerstörer-Geschwaders 76 im Zusammenhang mit der Verleihung des Ehrenpokals der Luftwaffe am 19. Juli 1940 bevorzugt zum Oberstleutnant befördert worden sei.
Auf Grund dieser eindeutigen und glaubwürdigen Erklärungen habe der Verwaltungsgerichtshof die Überzeugung erlangt, daß die Beförderung des Klägers zum Oberstleutnant im ursächlichen Zusammenhang zu seiner Tapferkeit vor dem Feinde stehe, für die er mit dem Ehrenpokal der Luftwaffe ausgezeichnet worden sei. Die Richtigkeit dieser Überzeugung werde durch den zeitlichen Zusammenhang der Ereignisse bestätigt: Am 8. Juli 1940 habe der Kläger den Ehrenpokal erhalten, am 19. Juli 1940, also bereits elf Tage später, sei er zum Oberstleutnant befördert worden, obwohl seine Beförderung zum Major am 1. Dezember 1938 nur 1 1/2 Jahre zurückgelegen habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat abschließend ausgeführt, die Privilegierung von Tapferkeitsbeförderungen bedeute, daß eine entsprechende Zahl von Beförderungen zusätzlich zu der in § 110 BBG zugelassenen Zahl zu berücksichtigen sei. Nach Feststellung, daß die Beförderung des Klägers zum Major am 1. Dezember 1938 keine Tapferkeitsbeförderung gewesen sei, ist das angefochtene Urteil zu dem Ergebnis gelangt, daß bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab 1. September 1953 außer den drei Beförderungen, die nach Maßgabe des § 110 BBG den vom Kläger abgeleisteten Dienstjahren entsprächen, die Tapferkeitsbeförderung als eine weitere und zusätzliche Beförderung zu berücksichtigen sei, woraus folge, daß die Beförderung des Klägers zum Oberst zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei.
Der Beklagte hat gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 1956 insoweit aufzuheben, als es den Bescheid der Oberfinanzdirektion München, Zweigstelle München, vom 10. Mai 1954 und den Beschwerdebescheid des Bayerischen Staatsminsteriums der Finanzen vom 3. Februar 1955 teilweise aufgehoben und den Freistaat Bayern verpflichtet habe, bei der Festsetzung des Übergangsgehaltes des Klägers die Beförderung zum Oberst zu berücksichtigen.
Die Revision rügt die unrichtige Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131. Sie trägt hierzu vor: Als Tapferkeitsbeförderung könne nur das gelten, was nach den Bestimmungen der früheren Wehrmacht als Tapferkeitsbeförderung anzusehen gewesen sei; anderenfalls würde es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Tapferkeit und Beförderung fehlen. Hieraus ergebe sich, daß die Bestimmungen der früheren Wehrmacht über die Tapferkeitsbeförderungen als Quellenmaterial in erster Linie bei der Auslegung der umstrittenen Vorschrift herangezogen werden müßten. Diese Bestimmungen - im vorliegenden Fall der Erlaß des früheren Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe vom 22. Dezember 1942 - beruhten auf dem Grundsatz, daß die Tapferkeit vor dem Feinde eine Berufspflicht des Soldaten darstelle und daß außergewöhnliche Tapferkeit durch eine Ordensverleinung ausgezeichnet werden solle. Ob eine Beförderung auf Grund der Bestimmungen der früheren Wehrmacht als Tapferkeitsbeförderung verfügt worden sei, sei nach außen hin allein durch die Kenntlichmachung in den Personalveränderungen ersichtlich.
Ausschlaggebend bei der Auslegung des umstrittenen Begriffs der Beförderung wegen urkundlich erwiesener persönlicher Tapferkeit müsse mithin der Ausnahmecharakter der Tapferkeitsbeförderung sein. Dieser Ausnahmecharakter stelle eine Schranke dar, der der Gesetzgeber bei der Gestaltung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 habe Rechnung tragen müssen. Er habe dies nur in der Form tun können, daß er den Nachweis der Beförderung wegen persönlicher Tapferkeit, also des gesamten Vorganges, einer besonderen strengen Beweisform unterworfen habe. Da die Kennzeichnung der Beförderung als Tapferkeitsbeförderung in den Personalveränderungen in einer Weise mit dem Begriff der Tapferkeitsbeförderung verbunden worden sei, daß sie gleichsam Teil des Begriffs selbst geworden sei, ergebe sich daraus zwangsläufig, daß der Nachweis der Tapferkeitsbeförderung nur in der durch die Verwaltungsvorschrift Nr. 4 Abs. 2 h zu § 53 G 131 vorgeschriebenen Form geführt werden könne. Die Verwaltungsvorschrift habe die Bedeutung einer Auslegungsregel und sei praktisch nichts anderes, als der Ausdruck des in § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 enthaltenen Rechtsgedankens.
Die Ansicht des angefochtenen Urteils, daß ein urkundlicher Nachweis nur für die persönliche Tapferkeit gefordert werden dürfe, werde dem Ausnahmecharakter der Tapferkeitsbeförderungen nicht gerecht. Das angefochtene Urteil unterlasse es aufzuzeigen, wie der urkundliche Nachweis der Tapferkeit im einzelnen beschaffen sein solle und welche Mindestanforderungen an ihn gestellt werden müßten. Bei näherer Prüfung gelange man zu dem Ergebnis, daß es bei der Vielzahl der Ordensverleihungen und der Vielzahl der verschiedenen Orden praktisch keine Grenzen und keine Maßstäbe dafür geben kenne, welcher Orden nun als urkundlicher Nachweis der Tapferkeit genügen solle. Das gelte besonders, wenn berücksichtigt werde, daß die meisten Auszeichnungen, vor allem die höheren und höchsten Orden, nicht nur für persönliche Tapferkeit, sondern auch für Verdienste in der Truppenführung verliehen worden seien. Die Auslegung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 durch das Berufungsgericht gebe deshalb letztlich einer uferlosen Ausdehnung dieser Vorschrift Raum.
Die Revision rügt schließlich einen wesentlichen Verfahrensmangel. Sie erblickt ihn darin, daß der Verwaltungsgerichtshof es unterlassen habe, die Zeugen Averdam und Schmidt unmittelbar zu vernehmen. Sie meint, der Verwaltungsgerichtshof habe sich nicht damit begnügen dürfen, die im Verwaltungsverfahren den Verwaltungsbehörden gegenüber abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Auf diesen eidesstattlichen Versicherungen, deren Richtigkeit in Abrede gestellt worden sei, beruhe das angefochtene Urteil.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er äußert Bedenken gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils und pflichtet der Rechtsansicht des Beklagten bei.
II.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131. Nach dieser Vorschrift findet die Regelung des § 110 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG -, die bei Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge die Berücksichtigung von höchstens einer einer - der regelmäßigen Dienstlaufbahn entsprechenden - Beförderung für je sechs Dienstjahre vorsieht, bei Berufssoldaten der früheren Wehrmacht mit der Maßgabe Anwendung, daß "Beförderungen wegen urkundlich erwiesener persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde stets zu berücksichtigen sind".
Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift hat der erkennende Senat in seinemUrteil vom 15. Januar 1959 - BVerwG II C 174.57 - bejaht.
Der erkennende Senat hat weiter in seinemUrteil vom 24. Januar 1957 - BVerwG II C 244.54 - ausgeführt, daß § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 eine Ausnahmevorschrift darstelle. Diese Auffassung findet ihre Rechtfertigung unmittelbar im Gesetz zu Art. 131 GG selbst und außerdem in den Regelungen des früheren Wehrrechts, nach denen Tapferkeitstaten in der Regel durch Ordensverleihungen ausgezeichnet wurden und zusätzliche Beförderungen den Ausnahmefall bildeten (vgl. B 2 Abs. 2 der Vfg. des R.d.L. und Ob.d.L. vom 22. Dezember 1942 betr. Bevorzugte Beförderung von Offizieren; vgl. auch III 8 c der Vfg. des OKH vom 4. November 1942 [Neudruck 1943 - Heeresmitteilungen 1943 S. 65 -]).
Das Gericht des ersten Rechtszuges hat § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 zutreffend dahin ausgelegt, daß lediglich die persönliche Tapferkeit des Urkundenbeweises bedarf und daß für den Nachweis des Ursachenzusammenhanges zwischen persönlicher Tapferkeit und bevorzugter Beförderung auch jedes andere Beweismittel zulässig ist.
Für diese Auffassung spricht eindeutig der Wortlaut der Vorschrift. Mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, der Gesetzgeber hätte die in Rede stehende Vorschrift anders gefaßt, wenn er den urkundlichen Nachweis für die Beförderung wegen Tapferkeit hätte fordern wollen, und zwar etwa dahin, daß Beförderungen stets zu berücksichtigen seien, wenn urkundlich nachgewiesen werde, daß sie wegen persönlicher Tapferkeit erfolgt seien.
Der erkennende Senat hält die Beschränkung des Urkundenbeweises auf die persönliche Tapferkeit auch durchaus nicht für sinnlos. Der Gesetzgeber hat durch diese Regelung vermutlich persönliche Werturteile als Grundlage für die Anerkennung persönlicher Tapferkeit ausschließen wollen. Er hat insoweit möglichst objektive Maßstäbe einführen wollen, diese sind für die Feststellung des Ursachen Zusammenhangs von persönlicher Tapferkeit und bevorzugter Beförderung ohnehin gegeben, weil sich die nachträgliche Feststellung der Gründe einer Beförderung weitgehend einer subjektiven Beurteilung entzieht. Es besteht daher kein Anlaß, Erwägungen darüber anzustellen, ob die Fassung der Vorschrift etwa den Willen des Gesetzgebers nicht zutreffend wiedergibt.
Im übrigen läßt auch die Entstehungsgeschichte der genannten Vorschrift erkennen, daß der Bundesgesetzgeber den Urkundenbeweis auf die persönliche Tapferkeit hat beschränken wollen. Hierfür spricht der Ergänzungsahtrag des Bundestagsabgeordneten Farke auf Einfügung der Worte "urkundlich" und "persönlicher" in die bisherige Fassung "wegen erwiesener Tapferkeit" (Stenogr. Berichte S. 5107 A). Er führte hierbei zur Begründung aus: "Wir möchten den Begriff "Tapferkeit" noch schärfer präzisieren, damit er eindeutig bestimmt ist und nicht etwas als Tapferkeit deklariert wird, was wir nicht anerkennen können". Hieraus kann geschlossen werden, daß sich der Ergänzungsantrag mit seiner Forderung nach urkundlichem Nachweis auf das Erfordernis der persönlichen Tapferkeit und nicht auf den Ursachenzusammenhang zwischen persönlicher Tapferkeit und bevorzugter Beförderung bezieht.
Der erkennende Senat ist weiter der Ansicht, daß die Beschränkung des Urkundenbeweises auf die persönliche Tapferkeit und die Zulassung auch anderer Beweismittel für den Ursachenzusammenhang zwischen persönlicher Tapferkeit und bevorzugter Beförderung dem Ausnahmecharakter des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 Rechnung trägt und nicht zu einer nicht vertretbaren Ausweitung dieser Vorschrift führt.
Eine solche Ausweitung ist insbesondere deshalb nicht zu erwarten, weil verhältnismäßig wenige Urkunden als Beweisurkunden für persönliche Tapferkeit vor dem Feinde in Betracht kommen. Neben der Bestätigung persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde durch Erwähnung im Wehrmachtbericht oder im Ehrenblatt eines der drei Wehrmachtteile werden in erster Linie die Verleihungsvorschläge für Tapferkeitsauszeichnungen in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein, wenn in ihnen persönliche Tapferkeit vor dem Feinde bekundet wird. Die Urkunde über die Verleihung einer solchen Auszeichnung wird für sich allein nur in seltenen Fällen als ausreichender Beweis für persönliche Tapferkeit angesehen werden können. Eine Ausweitung ist um so weniger zu befürchten, als außer der Tapferkeit ja auch der ursächliche Zusammenhang zwischen ihr und der Beförderung nachzuweisen bleibt.
Das angefochtene Urteil begegnet auch insoweit keinen Bedenken, als es den Kausalzusammenhang zwischen persönlicher Tapferkeit und bevorzugter Beförderung dann als gegeben ansieht, wenn die Tapferkeit eine "wesentlich mitwirkende" Ursache für die Beförderung gewesen ist. Der erkennende Senat hat bereits in seinemUrteil vom 24. Januar 1957 - BVerwG II C 244.54 - darauf hingewiesen, daß es nicht ausreiche, wenn die persönliche Tapferkeit des Beförderten bei der Beförderung eine nur "mitbestimmende" Rolle gespielt habe, daß die Tapferkeit für die Beförderung vielmehr ausschlaggebend, zumindest überwiegend ursächlich gewesen sein müsse. Der Senat hält an dieser Auffassung, die sich bereits zwingend aus dem Wortlaut des Gesetzes (Beförderungen "wegen" urkundlich erwiesener persönlicher Tapferkeit) ergibt, fest. Er sieht einen weiteren Grund für die Forderung nach überwiegender Ursächlichkeit der persönlichen Tapferkeit für die bevorzugte Beförderung darin, daß es nach dem früheren Wehrrecht zahlreiche Möglichkeiten bevorzugter Beförderungen (vgl. die bereits zitierten Erlasse des OKH und des R.d.L. und Ob.d.L. Seite 9) gab, der Gesetzgeber aber ersichtlich mit § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 nur die Beförderungen wegen Tapferkeit privilegieren wollte.
Für die überwiegende Ursächlichkeit der persönlichen Tapferkeit ist der die zusätzliche Berücksichtigung einer Tapferkeitsbeförderung beanspruchende frühere Berufssoldat in vollem Umfang beweispflichtig, ohne - wie schon ausgeführt wurde - auf den Urkundenbeweis beschränkt zu sein.
Es ergibt sich hiernach, daß die Forderung der Verwaltungsvorschriften Nr. 4 Abs. (2) h zu § 53 G 131 nach Vorlage der amtlichen Ausgabe der Personalveränderungen der Wehrmacht oder einer behördlich beglaubigten Abschrift dieser Ausgabe zum urkundlichen Nachweis des Ursachenzusammenhangs von Tapferkeitstat und bevorzugter Beförderung der gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Das Gericht des ersten Rechtszuges hat hiernach ohne Rechtsfehler in der Verleihungsurkunde des Ehrenpokals der Luftwaffe den urkundlichen Nachweis persönlicher Tapferkeit des Klägers vor dem Feinde gesehen; denn die vorbildliche Tapferkeit des Klägers ist hierin ausdrücklich erwähnt. Hierbei ist es unschädlich, daß in der Verleihungsurkunde auch die erfolgreiche Führung seines Geschwaders erwähnt wird. Es ist bedeutungslos, ob für die Verleihung des Ehrenpokals die persönliche Tapferkeit nur mitbestimmend oder überwiegend ursächlich war. Entscheidend ist, daß eine Urkunde dem Kläger vorbildliche Tapferkeit bescheinigt. Dies allein fordert das Gesetz.
Der Senat hält das angefochtene Urteil auch für rechtsfehlerfrei, soweit der Verwaltungsgerichtshof aus den eidesstattlichen Versicherungen des inzwischen verstorbenen früheren Personalsachbearbeiters des II. Fliegerkorps Oberst Averdam und des ebenfalls verstorbenen Generalleutnants Josef Schmidt, eines späteren Vorgesetzten des Klägers, geschlossen hat, daß die Beförderung des Klägers zum Oberstleutnant überwiegend auf seiner Tapferkeit vor dem Feinde beruhe, für die er mit dem Ehrenpokal der Luftwaffe ausgezeichnet worden sei.
Die gegen die Verwertung dieser eidesstattlichen Versicherungen gerichtete Verfahrensrüge geht fehl. Es läßt sich nicht feststellen, daß der Beklagte dem Inhalt dieser eidesstattlichen Versicherungen widersprochen hat. Der Senat ist nach Lage des Falles vielmehr überzeugt, daß der Beklagte sich mit der Verwertung dieser schon im Verwaltungsverfahren vom Kläger vorgelegten Erklärungen einverstanden gezeigt hat. Dies folgert der Senat aus dem Umstand, daß der Beklagte selbst die eisesstattliche Versicherung des Oberst Averdam in seinem Schriftsatz vom 10. Januar 1956 gewürdigt hat, sowie daraus, daß diese schriftliche Versicherung nach Meinung des Beklagten nichts zu Gunsten des Klägers ergibt und daß - vom Standpunkt des Beklagten betrachtet - die persönliche Vernehmung der in Rede stehenden Zeugen die Sach- und Rechtslage nur zu Gunsten des Klägers hätte ändern können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich zutreffend entschieden, daß bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers außer den drei Beförderungen, die den abgeleisteten 19 Dienstjahren entsprechen, die Tapferkeitsbeförderung als eine zusätzliche Beförderung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Senatsvom 15. Januar 1959 - BVerwG II C 174.57 -). Es ergibt sich hiernach, daß der Verwaltungsgerichtshof mit Recht der Meinung ist, daß die Beförderung des Klägers zum Oberst bei der Festsetzung seiner Bezüge zu berücksichtigen sei.
Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet und muß gemäß § 63 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez Weber-Lortsch