Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1965, Az.: BVerwG II C 64.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 64.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.05.1963 - AZ: OVG I A 715/60
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger studierte Volkswirtschaft und Rechtswissenschaft; er promovierte zum Dr. jur. Im Jahre 1924 trat er in den Dienst der Oberschlesischen Landgesellschaft GmbH in O.... Nach dem Zusammenbruch wurde er am 1. Juli 1949 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Kündigung als persönlicher Referent (Besoldungsgruppe A 2 b RBO) des Präsidenten bei dem Hauptamt für Soforthilfe in B... H... eingestellt. Seit dem 21. September 1949 war er bei dem Ministerium für Angelegenheiten der Vertriebenen tätig, zuletzt - gemäß Ernennungsurkunde vom 3. Juli 1952 - als Ministerialrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; dort war er mit den Arbeitsgebieten Personal-, Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten betraut, durch Verfügung vom 14. Mai 1954 wurde er zum Leiter des Referats "Arbeitsrecht-Sozialversicherung" bestellt. Im Zuge der Übertragung von Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsbeschädigte auf den Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. April 1956 in seiner bisherigen Rechtsstellung an das Bundesministerium der Finanzen versetzt. Mit Ablauf des 30. Juni 1959 trat er nach Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand.
Schon am 10. Mai 1959 hatte der Kläger beantragt, die bei der Oberschlesischen Landgesellschaft GmbH in O... abgeleistete Dienstzeit als ruhegehaltfällig zu berücksichtigen. Dies lehnte der beklagte Bundesminister der Finanzen durch Erlaß vom 15. Juni 1959 mit der Begründung ab, die in §§ 115 und 116 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - für die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähig bestimmten Voraussetzungen seien nicht erfüllt; die Oberschlesische Landgesellschaft GmbH sei nicht eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts und somit auch nicht öffentlich-rechtlicher Dienstherr gewesen, auch seien die Tätigkeit bei ihr und die hierbei erworbenen Fachkenntnisse nicht die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des späteren Amtes des Klägers gewesen.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, die Zeit seiner Beschäftigung bei der Oberschlesischen Landgesellschaft GmbH in Oppeln vom 10. Dezember 1924 bis zum 8. Mai 1945 nach § 115 des Bundesbeamtengesetzes bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen und den Erlaß vom 15. Juni 1959 sowie den Widerspruchsbescheid vom 17. August 1959 aufzuheben,
hilfsweise,
die fragliche Zeit gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
Das Verwaltungsgericht K... hat die Klage durch Urteil vom 24. Februar 1960 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers durch Urteil vom 21. Mai 1963 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Auf § 115 Abs. 1 BBG könne der Kläger sich u.a. deswegen nicht berufen, weil die Oberschlesische Landgesellschaft GmbH in Oppeln kein "öffentlich-rechtlicher" Dienstherr im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Der Hauptantrag der Klage sei daher zu Recht abgewiesen worden. - Dem Hilfsantrag der Klage wäre stattzugeben, wenn der Kläger während seiner Dienstzeit bei der Oberschlesischen Landgesellschaft GmbH auf wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Gebietbesondere Fachkenntnisse erworben hätte, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bildeten (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG). Es könne dahingestellt bleiben, ob unter dem Begriff des "Amtes" die Laufbahn des Beamten, hier die Laufbahn des höheren Dienstes, oder etwa ein engerer Begriff im Sinne einer für die Dauer übertragenen bestimmten Tätigkeit" besonderer Fachrichtung zu verstehen sei. Selbst wenn man im Interesse des Klägers von dem engeren Begriff des Amtes ausgehe, fehle es an dem Erfordernis, daß "besondere" Fachkenntnisse auf wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Gebiet für die Wahrnehmung des Amtes eines Referenten des Präsidenten bei dem vorläufigen Hauptausgleichsamt in Bad Homburg oder für die Wahrnehmung des später von dem Kläger innegehabten Amtes eines Referenten für Personal-, Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten "notwendige Voraussetzung" gewesen sind. "Notwendig" seien nämlich besondere Fachkenntnisse nur dann, wenn ohne diese das Amt nicht wahrgenommen werden könne und wenn "die besonderen Fachkenntnisse" zwingend durch generelle Laufbahn- und Prüfungsvorschriften für die Erfüllung der dem Beamten zu übertragenden Aufgaben gefordert würden. Der Kläger hätte die ihm übertragenen Referententätigkeiten - wie zahlreiche andere Referenten mit andersartiger Ausbildung und Laufbahn - aber auch aufnehmen und ausüben können, wenn er seine wissenschaftlichen und fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen nur während seines Studiums an der Universität Breslau erworben und anderswo in der Praxis so vertieft hätte, daß seine Fähigkeiten für eine Mitarbeit beim vorläufigen Hauptausgleichsamt bzw. im Bundesministerium für Angelegenheiten der Vertriebenen ausgereicht hätten. Die Fachkenntnisse, die der Kläger bei der Oberschlesischen Landgesellschaft GmbH erworben habe, seien mithin nicht "besondere" und "notwendige" Fachkenntnisse, so daß dem Hilfsantrag schon aus rechtlichen Gründen nicht stattgegeben werden könne. Überdies fehlten auch die tatsächlichen Voraussetzungen. Aus dem auf Ernennung des Klägers zum Ministerialrat gerichteten Antrag des Bundesministeriums für Angelegenheiten der Vertriebenen an den Bundespersonalausschuß vom 21. Juli 1950 ergebe sich, daß der Kläger zwar vielseitig berufserfahren und verwendbar gewesen, daß man aber nicht auf ihn verfallen sei, weil er "besondere" Fachkenntnisse gehabt habe, welche das Bundesministerium auswerten wollte und welche die anderen Bewerber nicht hatten. Da das Ministerium in seinem Antrag vom 21. Juli 1950 nicht ausdrücklich hervorgehoben habe, daß der Kläger über besondere Fachkenntnisse verfüge, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes als Referent für Personal-, Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten seien, könnten nur seine allgemeinen Fähigkeiten und Erfahrungen den Ausschlag gegeben haben. Auch die schriftliche Stellungnahme des inzwischen verstorbenen Bundesministers a.D. Dr. L... vom April 1959 weise lediglich auf eine vielseitige berufliche, menschliche und politische Erfahrung hin, die es gerechtfertigt habe, den Kläger an eine führende Stelle des Ministeriums zu berufen. Notwendig seien die Fähigkeiten nicht gewesen; auch gleichgewichtige, aber anders gelagerte und fundierte Kenntnisse und Erfahrungen würden ausgereicht haben.
Gegen dieses Berufungsurteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verpflichten, die Zeit der Beschäftigung des Klägers bei der Oberschlesischen Landgesellschaft GmbH in O... vom 10. Dezember 1924 bis zum 8. Mai 1945 nach § 115 des Bundesbeamtengesetzes bei der Berechnung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen und den Erlaß vom 15. Juni 1959 sowie den Widerspruchsbescheid vom 17. August 1959 aufzuheben,
hilfsweise,
die fragliche Zeit gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
Die Revision rügt unrichtige Anwendung des materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Die im angefochtenen Urteil zum Hauptantrag der Klage vertretene Auffassung, daß als "öffentlich-rechtliche Dienstherren" im Sinne des § 115 Abs. 1 BBG nur juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht kommen, ist rechtsfehlerfrei. Sie steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 26. Mai 1959 - BVerwG II C 232.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 29 G 131 Nr. 8] undvom 28. Dezember 1962 - BVerwG VI C 224.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 115 BBG Nr. 13]), an der der erkennende Senat festhält, im Einklang. Zu der § 115 Abs. 1 BBG wörtlich entsprechenden Vorschrift des § 104 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes vom 16. Juli 1957 (Brem. GVBl. S. 91) - BrBG - hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem obengenannten Urteil vom 28. Dezember 1962 folgendes ausgeführt:
"Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß als öffentlich-rechtliche Dienstherren nur juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht kommen (so auch Richtlinien zum Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1958, Bundesanzeiger Nr. 188 vom 1. Oktober 1958, Beilage S. 39, hier Nr. 2 Abs. 2 zu der dem § 104 Abs. 1 BrBG wörtlich entsprechenden Vorschrift des § 115 Abs. 1 BBG, und Plog - Wiedow, BBG, § 115 RdNrn. 2 und 10). Diese vom Wortlaut des § 104 Abs. 1 BrBG (§ 115 Abs. 1 BBG) nahegelegte Auffassung entspricht auch deren Sinn und Zweck, weil hiernach Zeiten berücksichtigt werden sollen, in denen der spätere Beamte beamtenähnlichen Dienst getan hat ("Beamtendiensttuer" - Zeiten im weiteren Sinne; vgl. BVerwGE 12, 284 [BVerwG 29.06.1961 - BVerwG VI C 148/59] [286]). Aus dieser Ähnlichkeit des Dienstes nach der Art der Tätigkeit hat der Senat ... auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen, die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Reichsgebiet verbrachten Zeiten der Beamtendienstzeit grundsätzlich gleichzustellen. Dem deutschen Beamtendienst ähnlich in diesem Sinne ist aber generell nur eine Tätigkeit bei öffentlich-rechtlich verfaßten Dienstherren im Reichsgebiet, weil nur diese nach deutschem Recht potentiell die Fähigkeit haben, Beamte anzustellen; dabei kommt es nicht darauf an, ob der einzelnen Körperschaft die Dienstherrnfähigkeit tatsächlich verliehen ist. § 104 Abs. 1 BrBG (§ 115 Abs. 1 BBG) stellt es deshalb - im Gegensatz zur Auffassung der Revision - allein darauf ab, ob die Einrichtung, bei welcher der Beamte vor seiner Berufung ins Beamtenverhältnis beschäftigt war, zu dieser Zeit eine juristische Person des öffentlichen Rechts war, nicht aber darauf, ob sie öffentliche Aufgaben zu erfüllen hatte."
Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
Ist hiernach also bei der Anwendung des § 115 Abs. 1 BBG allein auf die äußere Rechtsform des Dienstherrn abzustellen, so ist das Vorbringen der Revision über die von der Oberschlesischen Landgesellschaft GmbH wahrzunehmenden Aufgaben und über die innere Organisation dieser Gesellschaft für die Entscheidung über die Revision unerheblich. Das gleiche gilt für die Gründe, die den Anlaß dafür gaben, daß die Oberschlesische Landgesellschaft als "privatrechtliche" Gesellschaft des Handelsrechts gegründet und davon abgesehen wurde, die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben einer Reichs-, Landes- oder Provinzialbehörde oder einer besonderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu übertragen. Denn diese Umstände stellen nicht in Frage, daß die Oberschlesische Landgesellschaft GmbH die äußere Rechtsform einer - privatrechtlichen - Gesellschaft des Handelsrechts hatte. Ob - wie das Berufungsgericht dargelegt hat - in der Tatsache, daß die Oberschlesische Landgesellschaft GmbH nicht in die Anlage A zu § 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) aufgenommen wurde, ein zusätzliches Argument dafür erblickt werden kann, daß diese Gesellschaft nicht als öffentlich-rechtlicher Dienstherr im Sinne des § 115 Abs. 1 BBG angesehen werden darf, kann hiernach unerörtert bleiben.
Auch das Revisionsvorbringen, das darauf abzielt, daß die Oberschlesische Landgesellschaft GmbH bei Anwendung des § 115 Abs. 1 BBG den "öffentlich-rechtlichen Dienstherren" gleichzustellen sei, geht fehl... § 115 Abs. 1 BBG enthält keine der Regelung des § 158 Abs. 5 Satz 2 BBG entsprechende Regelung. Die Gleichstellung kann auch nicht - wie die Revision anscheinend meint - aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitet werden. Aus den Erwägungen, die dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 1953 (BGHZ 10, 207 ff.[BGH 03.07.1953 - I ZR 216/52]) zugrunde liegen, kann nichts zugunsten der Revision gewonnen werden. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, eine Kriegsgesellschaft, die einer Aufrechnung ihres Schuldners mit Forderungen an das Reich unter Berufung auf ihre formale Rechtsstellung als eigene Persönlichkeit widerspricht, handele unredlich (§ 242 BGB), wenn ihre Forderung der treuhänderischen Durchführung von Hoheitsaufgaben des Reichs mit zweckgebundenen Mitteln nach Weisungen einer Reichsstelle entspringt. Selbst wenn die in dieser Entscheidung verlautbarten Erwägungen auf den vorliegenden Streitfall übertragen werden dürften und davon auszugehen wäre, daß der Kläger gegenüber dem Deutschen Reich oder dem Lande Preußen oder dem Provinzialverband O... bis zum Zusammenbruch dieser öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Jahre 1945 nach Treu und Glauben die Anrechnung der streitigen Dienstzeit als ruhegehaltfähig beanspruchen konnte, so könnte sich der Kläger darauf nicht mit Erfolg gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als seinem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für das im Jahre 1949 neu begründete Dienstverhältnis berufen; denn aus den Regelungen, die das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1578) und das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) enthalten, ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Aus diesen Gesetzen geht vielmehr hervor, daß andere als die dort geregelten Ansprüche aus früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnissen gegen den Bund nicht zugelassen sind. Als Grundlage für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch kann deshalb nur das mit der Bundesrepublik neu begründete Beamtenverhältnis und das Bundesbeamtengesetz in Betracht kommen. Nach dessen § 115 Abs. 1 sollen aber nur im Dienste eines "öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" abgeleistete Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, und ein "öffentlich-rechtlicher Dienstherr" im Sinne dieser Vorschrift war die Oberschlesische Landgesellschaft GmbH - wie schon eingangs dargelegt worden ist - nicht.
Der Hinweis der Revision auf die Tatsache, daß das Besoldungsdienstalter des Klägers durch den Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 1952 auf den 1. August 1933 festgesetzt, daß dabei also die Dienstzeit bei der Oberschlesischen Landgesellschaft GmbH berücksichtigt wurde, führt ebenfalls nicht weiter. Denn daraus kann nicht hergeleitet werden, daß der Beklagte dem Kläger die Berücksichtigung dieser Dienstzeit auch für die Festsetzung des Ruhegehalts zugesichert hat, dies um so weniger, als für die Berechnung des Besoldungsdienstalters andere Vorschriften und Grundsätze als für die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit maßgeblich sind.
Da schon hiernach der Hauptantrag der Klage zutreffend abgewiesen worden ist, kann unerörtert bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, von denen § 115 Abs. 1 Nr. 1 BBG die Anrechnung früherer, vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegender Dienstzeiten als ruhegehaltfähig abhängig macht.
Auch die Darlegungen des Berufungsgerichts zu dem Hilfsantrag der Klage halten im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand.
Bedenklich ist allerdings die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß "notwendig" im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG besondere Fachkenntnisse nur dann sind, "wenn 'die besonderen Fachkenntnisse' zwingend durch generelle Laufbahn- und Prüfungsvorschriften für die Erfüllung der dem Beamten zu übertragenden Aufgaben gefordert werden". Der II. und im Anschluß daran der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts haben nämlich in ihrer bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, es könne § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG nicht entnommen werden, daß nur die in Laufbahn- oder Prüfungsvorschriften geforderten Fachkenntnisse die "notwendige" Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Amtes bildeten; es sei beim Fehlen solcher Vorschriften ausreichend, daß aus anderen Gründen generell für das übertragene besondere Aufgabengebiet innerhalb einer Laufbahn Fachkenntnisse - tatsächlich - gefordert werden, die über die für den Zugang zur Laufbahn allgemein erforderlichen Kenntnisse hinausgehen (vgl.Urteile vom 17. Januar 1961 - BVerwG II C 29.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 116 BBG Nr. 1] undvom 14. Februar 1963 - BVerwG VI C 54.61 - [BVerwGE 15, 291 ff.]). Ob die rechtlichen Darlegungen im angefochtenen Urteil hiermit in Einklang stehen, kann jedoch unerörtert bleiben. Das angefochtene Urteil erweist sich nämlich im Ergebnis schon deswegen als richtig, weil die darin rechtlich einwandfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Überzeugung des Berufungsgerichts tragen, daß der Kläger wegen seiner vielseitigen beruflichen, menschlichen und politischen Erfahrung, insbesondere wegen der bei der Oberschlesischen Landgesellschaft GmbH erworbenen Verwaltungspraxis, in ein führendes Amt des Bundesministeriums für Angelegenheiten der Vertriebenen übernommen wurde und daß die Fachkenntnisse auf wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Gebiet, die der Kläger außerdem im Dienste der Oberschlesischen Landgesellschaft GmbH erworben haben will, nach der bei der Übernahme des Klägers in das Amt eines persönlichen Referenten des Präsidenten bei dem Hauptamt für Soforthilfe und in das Amt eines Referenten für Personal-, Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten bestehenden Verwaltungspraxis nicht generell und überdies auch nicht im vorliegenden Fall als Voraussetzung für die Übertragung des dem Kläger zugewiesenen konkreten Aufgabengebietes verlangt wurden. An diese tatsächlichen Feststellungen, denen eine Verkennung des Begriffs der "besonderen Fachkenntnisse auf wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Gebiet" nicht entnommen werden kann, ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gebunden; das dagegen gerichtete Revisionsvorbringen enthält lediglich unzulässige Angriffe gegen die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung, insbesondere gegen die Würdigung der vom Bundesminister a.D. Dr. Lukaschek schriftlich abgegebenen Erklärungen. Die Revision verkennt dabei außerdem, daß "besondere" Fachkenntnisse nur vorliegen, wenn der Beamte besondere, über das Maß der an der Hochschule vermittelten allgemeinen oder weiterbildenden Kenntnisse hinausgehende Fachkenntnisse erworben hat (ebenso BVerwGE 15, 291 [295] unter Hinweis auf dasUrteil vom 16. Januar 1963 - BVerwG VI C 10.61 -), und daß "besondere" Fachkenntnisse nicht vorliegen, wenn diese Fachkenntnisse nur den Eingangsvoraussetzungen der Laufbahn (hier einer Laufbahn des höheren Dienstes) genügen, die ein Bewerber nachweisen muß, welcher - wie der Kläger - zwar ein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium aufweisen kann, nicht aber den juristischen Vorbereitungsdienst absolviert und auch nicht die große juristische Staatsprüfung abgelegt hat.
Die Revision muß deshalb mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel