Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.12.1962, Az.: BVerwG VI C 224.61
Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen; Dienstherreneigenschaft des "Amtes für Volkswohlfahrt"; Rechtsnatur der der NSDAP angeschlossenen Verbände; Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichem Dienstherren und privatrechtlichem Arbeitgeber
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.12.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 224.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11558
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - 31.10.1961 - AZ: a BA 37/61
- OVG Bremen - 31.10.1961 - AZ: I A 313/61
Rechtsgrundlagen
- § 115 Abs. 1 BBG
- § 104 Abs. 1 BGBR
- § 3 DVO 1935
Fundstellen
- DÖD 1963, 38
- DÖV 1964, 26-27 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1963, 103
- RiA 1963, 157
- ZBR 1963, 90
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet (§ 115 Abs. 1 BBG).
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Dezember 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die im Jahre 1913 geborene Klägerin war Kriminalmeisterin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienste der Beklagten. Sie wurde mit Ablauf des 31. März 1960 wegen ihrer auf Insuffizienz der Herzkranzgefäße beruhenden Dienstunfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst in den Ruhestand versetzt.
Die Klägerin war früher in folgenden Stellungen tätig gewesen:
- 1.
vom 15. Januar 1935 bis 30. Juni 1937 als Kindergärtnerin und Hortnerin im Städtischen Kinderheim S.,
- 2.
vom 15. November 1938 bis 31. Juli 1939 beim RAD,
- 3.
vom 10. August 1939 bis 29. Februar 1940 als Kindergartenleiterin der NSV, Gau Pommern, in M./U. und in der Stadt U.,
- 4.
vom 1. März 1940 bis 30. September 1942 als. Leiterin der Kindertagesstätte S.-Z. der NSV, Gau Pommern,
- 5.
vom 1. Dezember 1942 bis 30. April 1943 als Kriminalangestellte bei der damaligen Kriminalpolizei-Leitstelle S. (galt als Probezeit für die Beamtenlaufbahn),
- 6.
ab 1. Mai 1943 als Beamtin bei der Kriminalpolizei-Leitstelle Berlin. Von dort ist sie im Frühjahr 1944 nach Bremen versetzt worden.
Die Senatskommission für das Personalwesen der Beklagten setzte die Versorgungsbezüge der Klägerin mit Bescheid vom 8. Februar 1960 fest. Dabei ließ sie die Tätigkeiten der Klägerin im Kinderheim der Stadt S. und bei der NSV als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten unberücksichtigt.
Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Bremen mit dem Antrag,
den Versorgungsbescheid der Beklagten vom 8. Februar 1960 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1960 insoweit aufzuheben, als der Klägerin ihre Tätigkeit bei der NSV in der Zeit vom 10. August 1939 bis 30. September 1942 nicht angerechnet worden sei.
Die Klage blieb in zwei Rechtszügen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils vom 31. Oktober 1961 im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte habe zu Recht die Zeit, in der die Klägerin im Dienste des Gaues Pommern bei der NSV tätig gewesen sei, bei der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt, weil die Voraussetzungen des § 104 des Bremischen Beamtengesetzes vom 16. Juli 1957 (Brem.Ges.-Bl. S. 91) - BrBG - (= § 115 BBG) nicht gegeben seien. Denn die NSV sei kein öffentlich-rechtlicher Dienstherr im Sinne dieser Bestimmung gewesen.
Die NSV habe die Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gehabt. Das ergebe sich aus § 3 der Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 29. März 1935 (RGBl. I S. 502) - DVO 1935 -. Schon diese Tatsache spreche entscheidend dafür, daß die NSV kein öffentlich-rechtlicher Dienstherr, sondern ein privatrechtlicher Arbeitgeber gewesen sei.
Ferner seien in den Jahren 1934 bis 1945 als öffentlich-rechtliche Dienstherren nur diejenigen Verwaltungen und Betriebe anzusehen gewesen, für die das Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23. März 1934 (RGBl. I S. 220) - AOGö - gegolten habe. Da dieses Gesetz den Zweck gehabt habe, die Eigenarten der Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu berücksichtigen, sei es auf die Tätigkeiten bei allen öffentlich-rechtlichen Dienstherren anzuwenden gewesen. Verwaltungen und Betriebe, die nicht von diesem Gesetz erfaßt worden seien, seien auch keine öffentlich-rechtlichen Dienstherren gewesen. Für die NSV habe dieses Gesetz jedoch nicht gegolten. Die Verwaltungen und Betriebe, auf die es anzuwenden gewesen sei, seien in § 1 Abs. 1 Buchst. a-c AOGÖ aufgeführt. Die NSV hätte allenfalls in die "sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" a.a.O. eingereiht werden können. Die NSV sei jedoch weder eine Körperschaft, noch eine Anstalt, noch eine Stiftung des öffentlichen Rechts gewesen, sondern nach § 3 DVO 1935 ein angeschlossener Verband der NSDAP. Die angeschlossenen Verbände der NSDAP hätten als solche keine derartige öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit gehabt.
Die Rechte oder die Stellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts seien in den Jahren 1933 bis 1945 nur durch Gesetz oder sonstigen Hoheitsakt verliehen worden. Dies sei in bezug auf den in § 127 DBG festgelegten Begriff der "Verwendung im öffentlichen Dienst" in der Verordnung zur Durchführung des DBG vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) mit Änderungen (RGBl. I 1938 S. 1421; 1941 S. 715) in Ziff. 4 zu § 127 ausdrücklich festgelegt worden. Die Gesetzgebung des NS-Staates sei auch entsprechend diesem Grundsatz verfahren. So sei durch die Erste Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (RGBl. I S. 797) die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auch an Vereinigungen verliehen worden, die bis dahin eingetragene Vereine gewesen seien, z.B. an den Reichsverband der deutschen Schriftsteller e.V. und an die Nationalsozialistische Rundfunkkammer e.V. Der Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterverein e.V. und der Verein Hitler-Jugend-Bewegung e.V. seien dagegen im Vereinsregister gelöscht worden, nachdem die NSDAP Körperschaft des öffentlichen Rechts und die Hitler-Jugend Gliederung der NSDAP und damit Teil jener Gesamtkörperschaft des öffentlichen Rechts geworden seien (§ 4 DVO 1935). Der Gesetzgeber habe damals also auch bei nationalsozialistischen Organisationen bewußt und ausdrücklich zwischen der Rechtspersönlichkeit eines eingetragenen Vereins des bürgerlichen Rechts und der einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterschieden. Im Gegensatz zu den vorerwähnten Organisationen sei weder den der NSDAP angeschlossenen Verbänden allgemein noch besonders der ebenfalls erst nach dem 30. Januar 1933 geschaffenen NSV durch Gesetz oder staatlichen Hoheitsakt die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts verliehen worden.
Die NSV sei eine Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege, und zwar eine von mehreren Einrichtungen dieser Art gewesen (vgl. Baath-Kneip-Langlotz, Fürsorgepflicht, 13. Aufl., S. 497/498). Es könne jedoch dahingestellt bleiben, welcher Art die Aufgaben gewesen seien, die die NSV zu erfüllen gehabt habe. Selbst wenn die NSV überwiegend öffentliche (staatliche) Aufgaben erfüllt habe, ändere das nichts daran, daß die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts damals nicht durch die zu erfüllenden Aufgaben, sondern durch die besondere Verleihung der entsprechenden Rechtsstellung geschaffen worden sei.
Zwar hätten die angeschlossenen Verbände abweichend von den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts der Finanzaufsicht des Reichsschatzmeisters der NSDAP unterstanden. Die sonstigen gesetzlichen Aufsichtsrechte seien dadurch jedoch nicht berührt worden (§ 5 Abs. 2 und 3 DVO 1935). Aus dieser von der sonst für die Vereinigungen, insbesondere die eingetragenen Vereine des bürgerlichen Rechts bestehenden Rechtslage abweichenden Finanzaufsicht und auch aus den vom Reichsschatzmeister der. NSDAP hierüber erlassenen Ausführungsbestimmungen zur DVO 1935 vom 29. April 1935 (RGBl. I S. 583) ergebe sich jedoch nichts dafür, daß die angeschlossenen Verbände der NSDAP die Rechtspersönlichkeit von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts gehabt hätten.
Nach § 1 Abs. 3 AOGö habe der Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen, dem Reichsminister des Innern und dem etwa sonst zuständigen Reichsminister andere Verwaltungen und Betriebe den in § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten öffentlichen Verwaltungen und Betrieben gleichstellen können. Das sei für die NSV jedoch nicht geschehen.
Auch im Beamtenrecht habe der damalige Gesetzgeber die angeschlossenen Verbände der NSDAP nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts und infolgedessen die Tätigkeit in ihnen nicht als öffentlichen Dienst angesehen. Das zeigten z.B. die §§ 85 und 127 DBG. Nach § 85 habe u.a. die Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, in der der Beamte nach der Vollendung des 27. Lebensjahres hauptberuflich ein Amt in der NSDAP oder in ihren Gliederungen bekleidet habe (§ 85 Abs. 1 Ziff. 1 DBG). Die angeschlossenen Verbände dagegen seien in diese Regelung nicht einbezogen gewesen. Nach § 127 Abs. 1 DBG hätten die Versorgungsbezüge eines Warte- und Ruhestandsbeamten in gewissem Umfange geruht, sobald er wieder im öffentlichen Dienst verwendet worden sei. Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Bestimmung sei u.a. jede Beschäftigung im Dienste des Reichs oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 127 Abs. 4 DBG) gewesen. Die Beschäftigung im Dienste der NSDAP und ihrer Gliederungen habe jedoch nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieser Vorschrift (§ 127 Abs. 5 DBG) gegolten. Für diese "Gesamtkörperschaft des öffentlichen Rechts" sei also fingiert worden, daß sie - soweit es sich um das Ruhen von Versorgungsbezügen gehandelt habe - kein öffentlich-rechtlicher Dienstherr gewesen sei.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 20. November 1961 zugestellte Urteil am 14. Dezember 1961 die gemäß § 127 BRRG zugelassene Revision eingelegt. Sie hat beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Oktober 1961 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 17. März 1961 aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Revision rügt unrichtige Anwendung des § 104 BrBG und der für die Stellung der NSV damals maßgeblichen Vorschriften. Der Begriff des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, so führt sie im einzelnen aus, sei nicht aus einzelnen Gesetzen zu entnehmen, sondern es komme darauf an, welche Funktion die Einrichtung ausgeübt habe. Die Funktionen der NSV seien öffentlich-rechtlicher Art gewesen, wie sich aus der Aufsicht durch den Reichsschatzmeister der NSDAP, und der Leitung durch einen vom Reich bzw. der NSDAP bestellten "Reichsleiter" ergebe. Die Mitglieder der NSV hätten auch nicht die Rechte von Vereinsmitgliedern, sondern nur Pflichten gehabt. Auch die Bezeichnung der NSV als "Amt für Volkswohlfahrt" spreche dafür, daß es sich um einen öffentlichrechtlichen Dienstherrn gehandelt habe. Die NSV habe eine Reihe amtlicher Aufgaben, wie die Kinderlandverschickung, die Unterbringung von Vertriebenen, die Evakuierung und die Durchführung von Schulungskursen zu erfüllen gehabt. Sie habe auch ein Dienstsiegel geführt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Das Urteil kann auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist unbegründet. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß die Zeit, in der die Klägerin hauptberuflich bei der NSV im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt war, nach § 104 BrBG nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden kann, weil die NSV kein "öffentlich-rechtlicher Dienstherr" im Sinne dieser Vorschrift war.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß als öffentlich-rechtliche Dienstherren nur juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht kommen (so auch Richtlinien zum Bundesbeamtengesetz in der Passung der Bekanntmachung vom 26. September 1958, Bundesanzeiger Nr. 188 vom 1. Oktober 1958, Beilage S. 39, hier Nr. 2 Abs. 2 zu der dem § 104 Abs. 1 BrBG wörtlich entsprechenden Vorschrift des § 115 Abs. 1 BBG, und Plog-Wiedow, BBG, § 115 RdNrn. 2 und 10). Diese vom Wortlaut des § 104 Abs. 1 BrBG (§ 115 Abs. 1 BBG) nahegelegte Auffassung entspricht auch deren Sinn und Zweck, weil hiernach Zeiten berücksichtigt werden sollen, in denen der spätere Beamte beamtenähnlichen Dienst getan hat ("Beamtendiensttuer"-Zeiten im weiteren Sinne; vgl. BVerwGE 12, 284 [BVerwG 29.06.1961 - BVerwG VI C 148/59] [286]). Aus dieser Ähnlichkeit des Dienstes nach der Art der Tätigkeit hat der Senat (a.a.O.) auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen, die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Reichsgebiet verbrachten Zeiten der Beamtendienstzeit grundsätzlich gleichzustellen. Dem deutschen Beamtendienst ähnlich in diesem Sinne ist aber generell nur eine Tätigkeit bei öffentlich-rechtlich verfaßten Dienstherren im Reichsgebiet, weil nur diese nach deutschem Recht potentiell die Fähigkeit haben, Beamte anzustellen; dabei kommt es nicht darauf an, ob der einzelnen Körperschaft die Dienstherrnfähigkeit tatsächlich verliehen ist. § 104 Abs. 1 BrBG (§ 115 Abs. 1 BBG) stellt es deshalb - im Gegensatz zur Auffassung der Revision - allein darauf ab, ob die Einrichtung, bei welcher der Beamte vor seiner Berufung ins Beamtenverhältnis beschäftigt war, zu dieser Zeit eine juristische Person des öffentlichen Rechts war, nicht aber darauf, ob sie öffentliche Aufgaben zu erfüllen hatte.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die NSV ein eingetragener Verein des bürgerlichen Rechts war, daß ihr die Rechte oder die Stellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, d.h. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, nicht verliehen waren, daß diese Rechtsstellung nach dem 30. Januar 1933 aber nur durch Verleihung begründet wurde (so auch DVO zum DBG vom 29. Juni 1937 [RGBl. I S. 669], Ziff. 4 zu § 127). Das Berufungsgericht hat ferner als Bestätigung dafür, daß die NSV auch nicht wie eine juristische Person des öffentlichen Rechts behandelt worden ist, dargelegt, daß die Unterscheidung zwischen juristischen Personen des öffentlichen und des bürgerlichen Rechts in der damaligen Zeit auch für die NS-Organisationen streng durchgeführt wurde, daß das eigens für die Verwaltungen und Betriebe des Reiches und der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geschaffene Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23. März 1934 (RGBl. I S. 220) auf die NSV nicht, anzuwenden war und daß nicht einmal im Beamtenrecht der damaligen Zeit die Tätigkeit bei den angeschlossenen Verbänden der NSDAP, zu denen die NSV gehörte, als öffentlicher Dienst anerkannt war. Alle diese Feststellungen greift die Revision nicht an; sie sind zum Teil in Anwendung des damaligen Rechts getroffen, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt.
Somit ist die Ablehnung des Antrags der Klägerin, die Zeit, in der sie bei der NSV beschäftigt war, als ruhegehaltfähige Vordienstzeit zu berücksichtigen, schon deshalb begründet, weil die NSV kein öffentlich-rechtlicher Dienstherr im Sinne des § 104 Abs. 1 BrBG war. Es bedarf daher im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob eine Berücksichtigung dieser Zeit, selbst wenn die NSV ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr gewesen wäre, auch deshalb nicht in Betracht käme, weil die besonderen Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 104 Abs. 1 Nr. 2 BrBG (= § 115 Abs. 1 Nr. 2 BBG) nicht gegeben wären. Immerhin läge die Auffassung nahe, daß eine Beschäftigung bei der NSV nach den Grundsätzen des in der Bundesrepublik geltenden Beamtenrechts nicht als für die Laufbahn des Beamten förderlich angesehen werden kann, weil die NSV als angeschlossener Verband der NSDAP in ihrer Tätigkeit auch, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllte, in besonderem Maße vom Nationalsozialismus geprägt war.
Die Revision ist demnach als unbegründet zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert