Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.1955, Az.: BVerwG V C 43.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.10.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 43.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 26a Nr. 2 GrStG
- § 3 GrStErlVO
- § 8 GrStErlVO
- § 61 MRVO
- § 62 MRVO
- § 63 Nr. 165 MRVO
Fundstellen
- BVerwGE 2, 254 - 259
- AS II, 254
- BerlStBl 1956, 92
- DVBl 1956, 167-168 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1956, 705 (amtl. Leitsatz)
- GemWW 1956, 211
- KStZ 1956, 42
- MDR 1956, 265 (Kurzinformation)
- NJW 1956, 438-439 (Volltext mit amtl. LS)
- SchlHA 1956, 155
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Steuerschuldner hat nach § 26a Nr. 2 GrStG einen Rechtsanspruch auf Steuererlaß, wenn sein daselbst umschriebener privilegierter Grundbesitz in der Regel unrentabel ist.
- 2.
Bei der Ermittlung der Rentabilität sind die Kosten und die Vorteile einander gegenüberzustellen, die aus dem privilegierten Grundbesitz selbst tatsächlich erwachsen.
- 3.
Die Grundsteuerbehörden entscheiden über die beiden Voraussetzungen des Steuererlasses, ohne in der Nachprüfung beschränkt und ohne an eine Vorabentscheidung einer anderen Behörde oder das Gutachten eines Sachverständigen gebunden zu sein.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Dr. Baring, Dr. Frhr. von Turegg, Prof. Dr. Bettermann und Gecks
am 19. Oktober 1955
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. April 1954 samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin beantragte für das Hauptgebäude ihres landwirtschaftlichen Anwesens, einen sogenannten Hauberg, Grundsteuererlaß. Unter einem Hauberg in diesem Sinne versteht man eine Form des friesischen Bauernhauses, die im 17. und 18. Jahrhundert aufgekommen ist und sich bis in die Gegenwart im Kreise Eiderstedt erhalten hat; in der Mitte des Hauses kann das Heu in einem von hohen Pfosten getragenen Raum gestapelt werden.
Der Beklagte lehnte den Grundsteuererlaß ab.
Darauf hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrage, den ablehnenden Bescheid aufzuheben und festzustellen, daß die auf dem Hauberg lastende Grundsteuer mit Wirkung vom 1. Januar 1951 ab zu erlassen sei. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat. gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrage, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - jedoch mit Beschränkung auf die Zeit vom 1. April 1951 ab - nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Landesverwaltungsgerichts abgeändert und den ablehnenden Bescheid des Beklagten aufgehoben; es hat ihn für verpflichtet erklärt, der Klägerin die auf dem zu ihrem Hofe gehörigen Hauberg lastende Grundsteuer, soweit sie auf die Wohn- und Wirtschaftsgebäude entfällt, mit Wirkung vom 1. April 1951 zu erlassen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt mit dem Antrage,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise:
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur Anstellung weiterer Ermittlungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Beklagte rügt Verfahrensmängel; er erblickt diese darin, daß die Vorinstanz über den Klageantrag hinausgegangen sei, daß sie die Heranziehung der sogenannten Denkmalsliste unterlassen und andere Beweisanträge nicht berücksichtigt habe; er rügt ferner die Verletzung materiellen Rechts, nämlich der §§ 4 Nr. 1, 26a Nr. 2 des Grundsteuergesetzes und der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 der Grundsteuererlaßverordnung. Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Revision.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision ist begründet.
A.
Die Verfahrensmängel, die der Beklagte rügt, liegen nicht vor.
Das Oberverwaltungsgericht ist nicht über den Antrag der Klägerin hinausgegangen. Die Klägerin hat in den beiden Vorinstanzen dieselben Anträge gestellt mit dem Unterschied, daß sie sich im Berufungsverfahren auf die Zeit vom 1. April 1951 an beschränkt hat. Sie hat mithin von Anfang an einen Anfechtungsantrag und einen Vornahmeantrag gestellt. Indem das Berufungsgericht auf die Vornahmeklage erkannt hat, hat es demnach der Klägerin nicht mehr zugebilligt, als diese beantragt hat. Es liegt daher kein Verstoß gegen § 74 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - (Amtsbl. Mil.Reg. 1948 S. 799 = VOBl. BZ 1948 S. 263) - MRVO Nr. 165 - vor, nach der sich das Verfahren der Vorinstanzen bestimmt; die genannte Vorschrift verbietet es dem Gericht, über das Klagebegehren hinauszugehen.
Auch darin ist kein Verfahrensmangel zu erblicken, daß die Vorinstanz gewisse Beweisanträge nicht berücksichtigt hat. Denn die Verwaltungsgerichte sind kraft Gesetzes (vgl. die §§ 61 und 62 MRVO Nr. 165) an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden, sondern erforschen den Sachverhalt von Amts wegen. Das ist hier geschehen. An die Feststellung des Sachverhalts ist das Revisionsgericht gebunden, es sei denn, daß in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht sind. Daran hat es der Beklagte fehlen lassen.
B.
Das angefochtene Urteil ist aber auch insofern nicht zu beanstanden, als es dem Beklagten verwehrt, sich darauf zu berufen, daß die Klägerin die Antragsfrist nach § 3 Abs. 2 der Grundsteuererlaßverordnung vom 26. März 1952 (BGBl. I S. 209) - GrStErlVO - versäumt habe. Durch diese Ordnungsvorschrift wird die Behörde nicht daran gehindert, auch nach Fristablauf noch über einen Grundsteuererlaßantrag zu entscheiden. Wenn sie das - wie hier -getan hat, kann sie später dem Antragsteller nicht mehr die Fristversäumnis entgegenhalten.
C.
Ob die Klägerin mit der von ihr erhobenen doppelten Klage - einer Anfechtungsklage und einer Vornahmeklage - Erfolg haben kann, hängt davon ab, ob sie ein Recht auf den von ihr beantragten Grundsteuererlaß hat. Denn nach der hier einschlägigen MRVO Nr. 165 kann die Anfechtung eines Verwaltungsaktes nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei (§ 23 Abs. 1 Satz 1 MRVO Nr. 165), und kann eine Klage auf Vornahme eines beantragten, aber abgelehnten Verwaltungsaktes nur darauf gestützt werden, daß der Kläger einen Rechtsanspruch auf die Vornahme habe (§ 24 Abs. 1 MRVO Nr. 165). Das angefochtene Urteil, mit dem die Vorinstanz diese beiden Fragen zu Gunsten der Klägerin entschieden hat, ist nicht frei von Rechtsirrtum und mußte deshalb aufgehoben werden.
1.
Die Rechtsgrundlage, auf die der Beklagte sich bei der Ablehnung des von der Klägerin geforderten Erlasses gestützt hat, ist § 26a Nr. 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 519) - GrStG -, der, soweit er hier in Betracht kommt, den folgenden Wortlaut hat:
Die Grundsteuer ist auf Antrag zu erlassen für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile übersteigen.
Die wiedergegebene Vorschrift über Steuererlaß steht unabhängig neben derjenigen des § 4 GrStGüber Steuerbefreiung. Nach dieser Bestimmung sind gewisse Arten von Grundbesitz befreit von der Grundsteuer. Der Umstand, daß die Klägerin nicht zu den in § 4 GrStG aufgeführten - steuerbefreiten - Grundbesitzern gehört, steht einem Steuererlaß nach § 26a Nr. 2 GrStG nicht entgegen; darin war der Revision entgegenzutreten.
Nach der wiedergegebenen Vorschrift des § 26a Nr. 2 GrStG hat die Klägerin Anspruch auf Erlaß der Grundsteuer, wenn erstens Grundbesitz von bestimmter Art vorliegt - priviligierter Grundbesitz - und wenn zweitens dieser Grundbesitz unrentabel ist. In beiden Beziehungen setzt das Grundsteuergesetz Tatbestandsmerkmale fest, über deren Vorhandensein zunächst die Verwaltungsbehörden und später die Verwaltungsgerichte in vollem Umfange selbständig zu entscheiden haben. Sie sind dabei nach dem Gesetz weder an die Vorabentscheidung einer anderen Stelle noch an das Gutachten eines Sachverständigen gebunden. Wenn die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, dann hat der Antragsteller für das jeweils zur Rede stehende Rechnungsjahr einen Rechtsanspruch auf Erlaß der Grundsteuer, ohne daß für einen Ermessensentscheid der Behörde Raum bliebe. In den Schranken des § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GrStErlVO wirkt der für ein Rechnungsjahr bewilligte Steuererlaß sogar darüber hinaus auch für künftige Jahre. Da bei der Anwendung des § 26a Nr. 2 GrStG ausschließlich über Tat- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, unterliegen die Verwaltungsgerichte auch keiner Beschränkung in der Nachprüfung der angefochtenen Verwaltungsakte.
2.
Das Berufungsgericht hat sich indessen zu Unrecht Beschränkungen unterworfen, für die im Gesetz keine Grundlage vorhanden ist. Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt erkennen, daß die Entscheidung auf der Erwägung beruht, der Hauberg der Klägerin sei in eine "Denkmalsliste" eingetragen, er stehe deshalb unter Denkmalsschutz, und folglich sei die eine Voraussetzung des § 26a Nr. 2 GrStG jedenfalls erfüllt, nämlich privilegierter Grundbesitz gegeben. Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), auf die das Berufungsgericht sich hierfür bezieht, sind für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung; sie ergeben keine Antwort auf die zur Entscheidung gestellte erste Frage, ob es im öffentlichen Interesse liegt, daß der Grundbesitz der Klägerin wegen seiner Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz erhalten wird. Denn jenes Gesetz beschränkt sich auf die in seinem § 1 aufgezählten Naturdenkmale, nämlich Pflanzen und nichtjagdbare Tiere, Naturdenkmale mit ihrer Umgebung, Naturschutzgebiete usw. Ein vergleichbares Reichs- oder Bundesgesetz für Kulturdenkmale besteht nicht; ein einschlägiges Landesgesetz ist in Schleswig-Holstein ebenfalls nicht vorhanden, wie aus den das Revisionsgericht insofern bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist; vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -. Es kommt schließlich auch nicht darauf an, ob der Hauberg der Klägerin durch Ortsstatut einem besonderen Schutz gegen Verunstaltung unterstellt ist oder ob er in einer Liste von Baudenkmalen zunächst aufgeführt war, gegenwärtig darin aber nicht' mehr genannt ist, wie sie der Landeskonservator für seine Zwecke angelegt hat und auf dem laufenden hält. Diese für eine besondere Verwaltungsaufgabe, nämlich die staatliche Denkmalpflege, angelegte Liste hat die Vorinstanz mit der im Naturschutzgesetz vorgesehenen Denkmalsliste im rechtstechnischen Sinne verwechselt.
3.
Durch § 8 Abs. 3 GrStErlVO wird zwar den Verwaltungsbehörden erneut aufgegeben, daß sie sich in Zweifelsfällen ein Gutachten des zuständigen Denkmalpflegers bzw. eine Bescheinigung der mit der Denkmalpflege betrauten Landesbehörde darüber vorlegen lassen, daß die Erhaltung von Grundbesitz wegen seiner Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz im öffentlichen Interesse liegt. Eine entsprechende Vorschrift war bereits in den früher gültigen Grundsteuerbilligkeitsrichtlinien enthalten und ist in Abschn. 99 Abs. 1 der Verwaltungsanordnung über die Neufassung der Grundsteuerrichtlinien vom 10. April 1954 (Bundesanz. Beilage Nr. 73 vom 14. April 1954 = BStBl. 1954 I S. 184) wiederholt. Auch die Verwaltungsgerichte werden sich in Zweifelsfällen eines Sachverständigengutachtens derselben Stelle mit Nutzen bedienen. Sie werden, dabei jedoch zu beachten haben, daß weder ihnen noch den Verwaltungsbehörden dadurch die eigenverantwortliche Entscheidung über den Erlaßantrag abgenommen werden kann. Eine Bindung an ein solches Gutachten des zuständigen Denkmalpflegers bzw. der mit der Denkmalpflege betrauten Landesbehörde sieht das Gesetz, wie bereits erwähnt, nicht vor. Die Grundsteuererlaßverordnung bestimmt sie ebenfalls nicht, und eine Verwaltungsanordnung, wie sie hier schließlich zur Rede steht, könnte keine Bindung herbeiführen.
Damit das Gutachten mit Nutzen für die Entscheidung über die hier wiederholt genannten beiden Voraussetzungen für den Erlaß der Grundsteuer nach § 26a Nr. 2 GrStG verwendet werden kann, muß der sachverständigen Stelle freilich durch förmlichen Beweisbeschluß ein klares Beweisthema gestellt werden mit eindeutiger Umschreibung der klärungsbedürftigen Fragen und unter Verwendung derjenigen Worte, die das Gesetz in diesem Zusammenhang gebraucht, und unter Beschränkung auf die zur Entscheidung gestellte Zeitspanne. Daran hat es die Vorinstanz fehlen lassen. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat vielmehr - auf Grund der bereits erwähnten Verwechselung - an den Landeskonservator in Kiel ein formloses Schreiben gerichtet. Darin ist die Bitte enthalten, auf die Eigenart und heimatkundliche Bedeutung des hier strittigen Hauberges einzugehen und auch allgemein die Frage zu beantworten, ob solche unter Denkmalsschutz stehenden Gebäude eine Belastung darstellen; darin wird ferner um die Auskunft gebeten, in welchem Zustande sich der Hauberg befindet und was über die erforderlichen Instandsetzungs- und laufenden Unterhaltungskosten seit dem 1. April 1951 ermittelt ist.
Es mag zwar zutreffen, daß die §§ 62 und 63 MRVO Nr. 165 nicht für alle Fälle der Beweisaufnahme den vorherigen Erlaß eines förmlichen Beweisbeschlusses erfordern. In dem hier zur Rede stehenden Falle hätte es seines Erlasses jedoch um so mehr bedurft, als die Parteien über die Fragen, die der Klärung durch Sachverständigengutachten bedurften, ausführliche gegensätzliche Schriftsätze gewechselt hatten. Nur dadurch, daß dem Beweisthema eine feste Form gegeben wurde, konnte für die Parteien und vor allem für die sachverständige Stelle - den Landeskonservator - selbst die erforderliche Klarheit geschaffen werden, welche Fragen das Gericht als entscheidend und zugleich als ungeklärt betrachtete. Auf die Vernachlässigung der Form des Beweisbeschlusses ist es zurückzuführen, daß der Sachverständige ohne sein Verschulden in seinem bei den Akten befindlichen Gutachten vom 12. Oktober 1953 sich in allgemeineren und anderen Wendungen ergeht, als sie bei einer bestimmten Angabe des Beweisthemas erwartet werden durften.. Das Berufungsgericht hat gleichwohl dieses Gutachten seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt es jedoch mit Sicherheit darauf schließen, daß der Sachverständige seinerseits schon damals den Hauberg der Klägerin nicht zu dem privilegierten Grundbesitz rechnete, sondern dazu nur die rund 20 alten und gut erhaltenen Hauberge zählen wollte.
4.
Welches Beweisthema die Vorinstanz indessen dem landwirtschaftlichen Sachverständigen vorgelegt hat, den sie zu der zweiten Voraussetzung für den Erlaß der Grundsteuer nach § 26a Nr. 2 GrStG, also zur Frage der Rentabilität gehört hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Sie enthalten weder das Bezugsschreiben, auf das dieser Sachverständige in seinem Gutachten vom 16. Februar 1954 Bezug nimmt, noch gar einen förmlichen Beweisbeschluß. Aus diesem Gutachten muß entnommen werden, daß der Sachverständige einerseits den jährlichen Nutzungswert des Haubergs mit 800 DM und anderseits die jährlichen Unterhaltungskosten mit 1300 bis 1400 DM veranschlagt. Dabei bleibt das Gutachten freilich die Antwort auf die Frage schuldig, wie die eine und die andere Zahl ermittelt worden sind. Wenn sie zu Grunde zu legen sind, wäre die andere Voraussetzung für den Erlaß der Grundsteuer wohl erfüllt. Freilich kommt es darauf erst in zweiter Linie an, wenn nämlich zuvor festgestellt ist, daß es sich bei dem Hauberg der Klägerin um privilegierten Grundbesitz handelt, die erste Voraussetzung für den Erlaß der Grundsteuer also vorliegt.
Aus diesen Gründen konnte es bei dem angefochtenen Urteil nicht verbleiben. Die Frage, ob die Klägerin das von ihr behauptete Recht auf Steuererlaß hat, ist von neuem auf Grund der folgenden Gesichtspunkte zu prüfen, die auf die zweite Voraussetzung für den Erlaß der Grundsteuer Bezug haben.
5.
Bei der Entscheidung über die Frage der Rentabilität hätte die Erwägung außer Betracht zu bleiben, inwieweit etwa in den ersten Jahren nach der Beendigung des zweiten Weltkrieges ein aufgestauter Bedarf noch höhere Unterhaltungskosten verursacht hätte. Auf diese Frage kommt es nach dem Gesetz deshalb nicht an, weil § 26a Nr. 2 GrStG verlangt, daß die jährlichen Kosten "in der Regel" die erzielten Einnahmen usw. übersteigen.
Bei der Entscheidung über die Frage der Rentabilität dürfte ferner der Gesichtspunkt nicht berücksichtigt werden, ob diese gefährdet ist oder hergestellt werden kann durch Umstände und Maßnahmen, die mit der Eigenart des Kultur- oder Naturdenkmals nichts zu tun haben. Es kommt also nicht darauf an, ob der Hauberg der Klägerin dann besser ausgenutzt werden könnte, wenn die Bodenfläche, die von dem Hause aus bewirtschaftet wird, größer wäre als sie gegenwärtig ist. Es kann aber auch dem Steuerschuldner nicht zugemutet werden, daß er die bisherige Bewirtschaftungsweise ändert oder aufgibt, um höhere Einnahmen zu erzielen, oder daß er (etwa vorhandene) sonstige Mittel einsetzt, die nicht aus dem privilegierten Grundbesitz selbst herrühren. Bei der Entscheidung über die Frage der Rentabilität sind ausschließlich einerseits diejenigen jährlichen Kosten und anderseits diejenigen jährlichen Einnahmen und sonstigen Vorteile zu vergleichen, die aus dem privilegierten Grundbesitz tatsächlich erwachsen, nicht dagegen Einnahmen aus anderen Quellen und auch nicht solche Vorteile, die bei anderer Nutzung hätten erzielt werden können, aber versäumt worden sind.
Ein solcher Vergleich muß "in der Regel" gelten; dabei sind die in § 8 Abs. 1 GrStErlVO enthaltenen Ausführungsvorschriften zu beachten. Auf die Worte "in der Regel" wird besonders Bedacht zu nehmen sein bei einer Vornahmeklage, wie sie hier - neben der Anfechtungsklage - erhoben worden ist, sofern durch diese Entscheidung die beklagte Behörde zu einem in der Zukunft gelegenen Verhalten verpflichtet wird. Denn ob das ungünstige Verhältnis zwischen den Kosten einerseits, den Einnahmen und sonstigen Vorteilen anderseits auch in Zukunft die Regel bilden wird, ob also Unrentabilität ein Dauerzustand sein und bleiben wird, das wird in vielen Fällen auch ein Sachverständiger sehr viel schwerer beurteilen können als die gleiche allein für die rückliegende Zeit gestellte Frage.
Nach alledem hat das erkennende Gericht entgegen dem Hauptantrag des Beklagten sich außerstande gesehen, in der Sache seihst zu entscheiden; vgl. § 63 Abs. 1a BVerwGG. Es hat vielmehr entsprechend seinem Hilfsantrag gemäß § 63 Abs. 1b BVerwGG das angefochtene Urteil samt den ihm zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an die Vorinstanz zurückverwiesen. Ihr wird dadurch Gelegenheit gegeben, auf Grund anderweitiger Sachverständigengutachten an Hand der in diesem Urteil entwickelten Grundsätze über die Anfechtungsklage und die Vornahmeklage zu entscheiden.
Dr. Baring
Frhr. v. Turegg
Prof. Dr. Bettermann
Gecks