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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1966, Az.: BVerwG VI C 114.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG VI C 114.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.06.1963 - AZ: OVG VI A 845/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 1966
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1897 geborene Kläger war vom 1. Juni 1941 bis zum 8. Mai 1945 planmäßiger Oberamtsrichter bei dem Amtsgericht in G... (Eifel). Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches wurde er in dieser Stellung nicht wiederverwendet. Gemäß Bescheid der Militärregierung vom 17. Juli 1947 wurde er durch einen deutschen Entnazifizierungsausschuß in Kategorie III eingereiht mit der Erlaubnis, die Stellung eines Justizoberinspektors anzunehmen, und mit dem Verbot einer Beförderung. Bei einer erneuten Überprüfung erteilte ihm eine Denazifizierungskammer durch Bescheid vom 4. Juli 1949 ein Entlastungszeugnis (Gruppe V). Daraufhin bestellte ihn der Oberlandesgerichtspräsident in Köln ab 1. August 1949 zum beauftragten Richter bei dem Amtsgericht in Euskirchen. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen versetzte ihn durch Erlaß vom 31. Oktober 1949 aufgrund der §§ 2 und 3 der Verordnung über die Behandlung von der Entnazifizierung betroffener Richter vom 4. Januar 1949 mit Wirkung vom 1. November 1949 vom Amtsgericht in G... in eine freie Amtsgerichtsratsstelle der Besoldungsgruppe A 2 c 2 im Oberlandesgerichtsbezirk K.... Diesen Erlaß erklärte der Justizminister wegen verspäteter Zustellung als gegenstandslos. Der Sonderbeauftragte für die Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen ordnete durch Beschluß vom 6. April 1951 an, daß der Kläger "mit Wirkung vom 1. September 1950 die Rechtsstellung eines im Wiederaufnahmeverfahren in Kategorie V Eingestuften erhält". In der Folgezeit war der Kläger als Hilfsrichter bei dem Oberlandesgericht in K... (vom 1. Januar 1953 bis zum 31. März 1953) sowie bei den Amtsgerichten in E... und B... tätig. Durch Urkunde vom 14. März 1955 wurde er unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Oberamtsrichter ernannt und in, eine Planstelle bei dem Amtsgericht in A... eingewiesen. Er wurde am 1. November 1959 auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt.

2

Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 25. April 1961, ihn nachträglich in eine Amtsgerichtsdirektorstelle einzuweisen und ihm das Ruhegehalt aus dieser Amtsgerichtsdirektorstelle zu zahlen. Er führte zur Begründung aus, die Oberamtsrichterstelle bei dem Amtsgericht in G... sei ihm niemals wirksam entzogen worden. Er habe auch niemals auf sie verzichtet. Diese Planstelle sei mit Wirkung vom 1. Juli 1953 in die Stelle eines Amtsgerichtsdirektors umgewandelt worden. Da er noch der Inhaber der Oberamtsrichterstelle gewesen sei, habe er in die Planstelle des Amtsgerichtsdirektors bei dem Amtsgericht in G... eingewiesen werden müssen.

3

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 10. Mai 1961 ab und wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 16. Juni 1961 zurück.

4

Das Verwaltungsgericht in Aachen hat die hiergegen gerichtete Klage mit dem Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, die Versorgungsbezüge nach der Planstelle eines Amtsgerichtsdirektors bei dem Amtsgericht in Gemünd zu berechnen,

5

durch Urteil vom 24. Mai 1962 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 28. Juni 1963 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

6

Der Kläger gehöre zu den Personen, deren Rechtsstellung sich nach dem Gesetz zu Art. 131 GG richte (§ 63 Abs. 2 G 131). Zum Amtsverlust im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung genüge nach der nunmehr herrschenden Ansicht jeder tatsächliche Amtsverlust ohne Rücksicht darauf, ob eine rechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses bestanden habe oder nicht. Aus dem Gesetz zu Art. 131 GG könne der Kläger aber keinen Anspruch auf Gewährung der Rechtsstellung eines Amtsgerichtsdirektors in Gemünd oder auf entsprechende Versorgungsbezüge herleiten.

7

Das Klagebegehren werde auch nicht durch eine günstigere landesrechtliche Regelung im Sinne des § 63 Abs. 3 G 131 gerechtfertigt. Der hier in Betracht kommende § 3 der Ersten Sparverordnung vom 19. März 1949 habe den Beamten (Richtern) keinen Anspruch auf ein früheres oder ein bestimmtes Amt verliehen, sondern nur "auf Wiedereinstellung in das am 31. Januar 1933 bekleidete Amt oder ein gleichwertiges Amt, mindestens jedoch in die Eingangsstelle ihrer Dienstlaufbahn". Der Kläger habe jedoch das Amt eines Amtsgerichtsdirektors oder ein gleichwertiges Amt weder am 31. Januar 1933 noch später bekleidet.

8

Auch auf eine Fürsorgepflichtverletzung könne der Kläger sein Begehren nicht mit Erfolg stützen. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Fürsorgepflichtverletzung durch Unterlassung einer Beförderung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1962 - BVerwG II C 16.60 -) habe die Behörde die Pflicht, sich unter Ausschaltung aller sachfremden Einflüsse lediglich von Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten zu lassen. Sie sei aber grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die Beförderung des einzelnen Beamten durch förderndes Handeln hinzuwirken. Sie habe auch nicht die Pflicht, die Eignung mehrerer Bewerber für eine Beförderungsstelle abzuwägen. Sie könne der gößeren fachlichen Befähigung ein geringeres Gewicht beimessen als der charakterlichen Wertung. Danach könne die Nichtbeförderung als solche keine Verletzung der Fürsorgepflicht sein. Sie führe aber doch zu einem Schadenersatzanspruch, wenn sie die Folge einer anderen schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht darstelle.

9

Sine "andere" Fürsorgepflichtverletzung könne im vorliegenden Fall deshalb in Betracht kommen, weil der Kläger im Alter von 56 Jahren als Hilfsrichter an das Oberlandesgericht in K... einberufen worden sei, obwohl er als Amtsrichter seit langer Zeit nicht Zivilsachen, sondern andere amtsgerichtliche Aufgaben bearbeitet habe. Der Verdacht des Klägers, die Einberufung beruhe auf sachfremden Erwägungen, sei mangels jeder anderen Erklärung für die außergewöhnliche Maßnahme nicht völlig von der Hand zu weisen. Es sei jedoch unwahrscheinlich und jedenfalls nicht festzustellen, daß die hier etwa vorliegende Fürsorgepflichtverletzung die Nichtbeförderung zum Amtsgerichtsdirektor zur Folge gehabt habe, und zwar aus folgenden Gründen:

10

Die Beförderung zum Amtsgerichtsdirektor habe eine zufriedenstellende Tätigkeit als Hilfsrichter am Oberlandesgericht nicht vorausgesetzt. Ihr ungünstiges Ergebnis könne für die Aussichten des Klägers auf eine Beförderung zum Amtsgerichtsdirektor nicht nachteilig gewesen sein. Es sei anzunehmen, daß die entscheidenden Beamten bei der Besetzung der Aufsichtsrichterstelle des Amtsgerichts in G... nicht von dem oberlandesgerichtlichen Beschäftigungszeugnis, sondern von anderen Erwägungen ausgegangen seien. In den Personalakten des Klägers fänden sich einzelne Bemerkungen über politische und konfessionelle Verhältnisse der Bevölkerung in den beteiligten Gerichtsbezirken. Ob das unter den zahlreichen sonstigen Gesichtspunkten bei der Frage nach einem geeigneten Aufsichtsrichter in Gemünd ins Gewicht gefallen sei, lasse sich jetzt naturgemäß nicht mehr mit einer auch nur annähernd ausreichenden Sicherheit klarstellen. Die Verwaltungsakten ergäben jedenfalls keinen Beweis und noch nicht einmal einen nennenswerten Grad von Wahrscheinlichkeit dafür, daß bei der Besetzung der Stelle mit einem anderen Richter als dem Kläger sachfremde Erwägungen ursächlich mitgewirkt hätten. Denn dem Kläger habe in den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch die Stelle des Oberamtsrichters in G... nicht übertragen werden können. Das sei erst später durch das "Entlastungszeugnis" vom 4. Juli 1949 möglich geworden. Inzwischen sei aber die Aufsichtsrichterstelle bei dem Amtsgericht in G... anderweitig besetzt worden. Der Auffassung des Klägers, die Justizverwaltung habe die Stelle für ihn freihalten müssen, könne nicht beigepflichtet werden. Ob ein solches Freihalten überhaupt ohne Gefährdung der Rechtspflege möglich gewesen wäre, sei schon zweifelhafte Keinesfalls könne aber darin, daß ein entsprechender Versuch nicht unternommen worden sei, eine Fürsorgepflichtverletzung gegenüber dem Kläger gefunden werden. Entsprechendes gelte für die Einrichtung der Stelle eines Amtsgerichtsdirektors (Ende 1952/Anfang 1953). Damals sei bei dem Amtsgericht in G... der Oberamtsrichter K... bereits mehrere Jahre als Stelleninhaber tätig gewesen. Da die Amtsgerichtsdirektorstelle durch Umwandlung der Oberamtsrichterstelle entstanden sei, habe sich die Einweisung des Oberamtsrichters K... in die Amtsgerichtsdirektorstelle nahezu zwangsläufig ergeben. Sie hätte sich nur vermeiden lassen, wenn Oberamtsrichter K... sich mit einer Versetzung einverstanden erklärt hätte, was mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Auch hier liege mithin kein greifbarer Anhalt für eine Fürsorgepflichtverletzung vor.

11

Der Kläger hat dieses Urteil mit der zugelassenen Revision angefochten, mit der er den Klageantrag weiterverfolgt. Er rügt "die Verletzung des § 139 ZPO". Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor:

12

Er habe die Oberamtsrichterstelle in Gemünd niemals verloren. Mit der Übertragung dieser Planstelle an den Oberamtsrichter K... sei die Stelle doppelt besetzt worden. Kraft der Fürsorgepflicht habe das beklagte Land einen billigen Ausgleich zur Beseitigung der Doppelbesetzung suchen müssen. Das angefochtene Urteil vertrete anscheinend die Auffassung, daß das beklagte Land sich schon deshalb nicht wegen einer Versetzung an Oberamtsrichter K... habe zu wenden brauchen, weil dieser mit großer Wahrscheinlichkeit eine anderweite Verwendung abgelehnt hätte. Diese Annahme sei sachlich in keiner Weise begründet. Es sei vielmehr im Gegenteil mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß Oberamtsrichter K... damals, wenn die Justizverwaltung ihm eine Direktorstelle in einer größeren Stadt, also insbesondere in Köln oder Bonn angeboten hätte, ein solches Angebot mit Rücksicht auf die große Zahl seiner heranwachsenden Kinder und die besseren Studienmöglichkeiten angenommen hätte. Der Kläger habe keinen Anlaß gehabt, in dieser Richtung die von ihm nunmehr vorgetragenen Angaben zu machen, weil er auf die Erwägung des Berufungsgerichts nicht vorher hingewiesen worden sei. In Kenntnis der großen Familie des Oberamtsrichters K... habe er nicht auf den Gedanken kommen können, das angefochtene Urteil werde die Annahme vertreten, Oberamtsrichter K... wäre mit einer Versetzung nicht einverstanden gewesen. Das Oberverwaltungsgericht wäre gemäß § 139 ZPO verpflichtet gewesen, den Kläger hierauf hinzuweisen und ihn aufzufordern, sich zu dieser Tatsache zu erklären sowie hierfür Beweis anzutreten. Durch Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht sei es zu der die Klageabweisung tragenden unrichtigen Annahme gekommen. Hätte das Oberverwaltungsgericht seiner Hinweis- und Aufklärungspflicht genügt, so hätte sich ergeben, daß Oberamtsrichter K... durchaus bereit gewesen wäre, eine Direktorstelle in den Hochschulstädten Köln, Bonn oder Aachen anzunehmen, und die Tatsache, daß der Kläger nicht in die Amtsgerichtsdirektorstelle in G... eingewiesen worden sei, auf der pflichtwidrigen Disqualifizierung durch den damaligen Oberlandesgerichtspräsidenten beruhe.

13

Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.

14

II.

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung (§§ 141, 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO).

15

Die Revision ist unbegründet.

16

Unschädlich ist, daß die Revision die Verletzung des § 139 ZPO rügt, einer Vorschrift, die im Verwaltungsprozeß keine Anwendung findet. Die Rüge ist zwanglos dahin zu deuten, daß die Verletzung der dem § 139 ZPO entsprechenden Vorschriften des § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO gerügt wird.

17

Die Revision rügt Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht. Wie sich aus der Revisionsbegründung ergibt, kommt der Rüge mangelnder Aufklärung des Sachverhalts jedoch keine selbständige Bedeutung zu. Die Rüge ist vielmehr dahin zu verstehen, bei ordnungsgemäßer Ausübung der Hinweispflicht wäre der Sachverhalt in einer für den Kläger günstigen Weise geklärt worden. Wäre mangelnde Aufklärung des Sachverhalts selbständig gerügt, worden, so entspräche die Rüge nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift muß die Revisionsbegründung, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Zu diesen Tatsachen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Rüge mangelnder Aufklärung des Sachverhalts die Angabe der Beweismittel, deren sich das Berufungsgericht nicht bedient haben soll (BVerwGE 5, 12 [13]; Urteil vom 13. Dezember 1961 - BVerwG VI C 28.60). Denn § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist eine Vorschrift, die der Entlastung des Bundesverwaltungsgerichts und der Beschleunigung des Verfahrens dient. Durch die genaue Angabe des Verfahrensmangels soll sich das Revisionsgericht an Hand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber bilden können, ob die geltend gemachten Tatsachen es als möglich erscheinen lassen, daß das Urteil darauf beruht. Die Revisionsbegründung des Klägers enthält weder die Angabe eines Beweismittels, etwa eines Zeugen, noch der in sein Wissen gestellten Tatsachen.

18

Die Rüge, das Gericht habe seine Hinweispflicht verletzt, ist ordnungsgemäß erhoben. Hierzu ist gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Angabe erforderlich, aber auch genügend, welchen konkreten Hinweis das Gericht dem Rechtsmittelführer hätte geben bzw. welche konkrete Frage es an ihn hätte richten sollen und was dieser auf den Hinweis oder die Frage vorgebracht hätte (vgl. zu § 139 ZPO: RG in JW 1931 S. 1795 [1796]; RG in DR 1939 S. 1336; Stein-Jonas-Schönke-Pohle, ZPO, 18. Aufl., § 554 Anm. III A 3 b; Siegert, Die §§ 139, 286 und 287 ZPO in der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, NJW 1958 S. 1025 [1026] unter Hinweis auf zwei unveröffentlichte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs). Die Rüge ist aber unbegründet, weil das Berufungsgericht zu dem von der Revision geforderten Hinweis nicht verpflichtet war.

19

Gemäß § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO hat der Torsitzende in der mündlichen Verhandlung unter anderem darauf hinzuwirken, daß ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Zu diesem Zweck hat der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Diese Pflichten gelten - je nach Lage des Falles - entsprechend auch bei einem Verzicht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO. Durch Ausübung der Hinweispflicht hat das Gericht auch bei einem Verzicht auf mündliche Verhandlung auf Ergänzung der tatsächlichen Angaben und auf die Benennung von Beweismitteln hinzuwirken, wenn zu erkennen ist, daß die Beteiligten hierzu in der Lage sind und das Unterlassen tatsächlicher Angaben und Beweismittel auf einem Versehen, Übersehen oder auf einer Verkennung der Rechtslage beruht (Urteile vom 25. Mai 1961 - BVerwG III B 114.58/III C 119.58 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 339 LAG Nr. 124 = ZLA 1962 S. 54] und vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 138.63 -; vgl. auch die Rechtsprechung zu § 139 ZPO: RG in JW 1906 S. 114; BGH LM Nr. 3 zu § 139 ZPO). Die Entscheidung darf nicht auf Vorschriften oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, von denen die Betroffenen nicht annehmen konnten, daß sie für die Entscheidung eine Rolle spielen würden; das verstößt gegen § 104 Abs. 1 VwGO und kann zudem eine Versagung des rechtlichen Gehörs bedeuten (Urteil vom 11. Februar 1965 - BVerwG VI C 83.64 -). Die Hinweispflicht besteht jedoch nicht, wenn und soweit maßgebliche Gesichtspunkte und mögliche Folgerungen von den Beteiligten hinreichend deutlich erörtert worden sind (Beschluß vom 19. August 1965 - BVerwG I B 44.65 -). Sie endet ferner, wo die auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte prozessuale Mitwirkungspflicht der Beteiligten einsetzen muß (vgl. Urteile vom 30. April 1962 - BVerwG II C 109.60-, vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 86 VwGO Nr. 21 = DÖV 1963 S. 886 = VerwRspr. Bd. 16 S. 376]; Beschlüsse vom 29. November 1963 - BVerwG VIII B 107.62 - [Buchholz BVerwG 310, § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 1 = DVBl. 1964 S. 193] , vom 6. Dezember 1963 - BVerwG VIII B 29.63 - [Buchholz BVerwG 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 16 = NJW 1964 S. 786 = DVBl. 1964 S. 192 = JR 1964 S. 395]).

20

Die Möglichkeit, daß das Berufungsgericht das Urteil für den Kläger überraschend auf neue rechtliche Gesichtspunkte gestützt haben könnte, scheidet aus. Bereits das Verwaltungsgericht hatte dargelegt, unter welchen Umständen eine unterbliebene Beförderung die adäquate Folge einer zum Schadensersatz verpflichtenden Fürsorgepflichtverletzung ist. An diese rechtlichen Erwägungen knüpft das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30", August 1962 - BVerwG II C 16.60 - (BVerwGE 15,3) an. Der Kläger, der selbst Richter ist und auch in der Berufungsinstanz anwaltlich vertreten war, hatte Gelegenheit, sich zu allen hiernach für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgebenden rechtlichen Erwägungen zu äußern, insbesondere auch zu der Frage, ob sich der Dienstherr bei der grundsätzlich in seinem Ermessen stehenden Besetzung der Amtsgerichtsdirektorstelle in G... von sachfremden Erwägungen leiten ließ. Ausgangspunkt für die Darlegung in dem Berufungsurteil, die Beförderung des Oberamtsrichters Kaefer hätte sich nur vermeiden lassen, wenn er sich mit einer Versetzung einverstanden erklärt hätte, was mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, so daß auch hierin keine Fürsorgepflichtverletzung liege, ist das eigene Vorbringen des Klägers. Er hat in der Berufungsschrift vom 30. Juli 1962 auf Seite 5 ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe versäumt zu prüfen, ob nicht die Justizverwaltung bei Besetzung der Amtsgerichtsdirektorstelle in G... zur Beseitigung des Unrechts ihm gegenüber und zur Beseitigung eines weiteren Unrechts gegenüber dem Oberamtsrichter K... habe erwägen müssen, letzterem eine Beförderung anzubieten. Der Kläger geht hierbei als selbstverständlich davon aus, daß die Versetzung nur im Einverständnis mit Oberamtsrichter K... möglich gewesen wäre (Art. 97 Abs. 2 GG), wie sich auch aus seinem Schriftsatz vom 4. Juni 1963 Seite 4 ergibt. Unter diesen Umständen mußte dem Gericht ein Hinweis darauf, daß rechtlich erheblich sein konnte, ob die Justizverwaltung mit einer Bereitschaft des Oberamtsrichters K... zur Versetzung rechnen konnte oder eine solche Bereitschaft wahrscheinlich war, überflüssig erscheinen - falls überhaupt die Justizverwaltung zum Zwecke der Beförderung des Klägers eine Versetzung von Oberamtsrichter K... in ihre Erwägungen einbeziehen mußte, da sie nach der an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anknüpfenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht verpflichtet war, durch förderndes Verhalten auf eine Beförderung hinzuwirken.

21

Konnte somit das Berufungsgericht davon ausgehen, daß der Kläger erkannt hatte, welche rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung des Berufungsgerichts erheblich sein konnten, so durfte es auch annehmen, daß der anwaltlich vertretene Kläger seine Erklärungen über die tatsächlichen Umstände entsprechend seiner Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 138 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO "vollständig und der Wahrheit gemäß" abgegeben hatte. Die der tatsächlichen Beurteilung des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht zugrunde liegenden Verwaltungsakten, die grundsätzlich geeignet sind, Aufschluß über die maßgeblichen Erwägungen der Behörde bei einer Beförderung zu geben, waren ihm zugänglich und waren schon in der ersten Instanz Gegenstand des Verfahrens. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Mai 1962 ist der Vorschlagsbericht des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln für die Besetzung der Amtsgerichtsdirektorstelle beim Amtsgericht in G... auszugsweise verlesen worden. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger aus Versehen oder Übersehen tatsächliche Angaben nicht oder nicht vollständig gemacht und Beweismittel nicht benannt hatte, waren für das Berufungsgericht nicht ersichtlich. Dies gilt um so mehr, als der Kläger im Schriftsatz vom 4. Juni 1963 auf Seite 4 vorgetragen hat, es sei bisher keineswegs festgestellt, daß Oberamtsrichter K... nicht auf Anfrage bereit gewesen wäre, anderweit eine Direktorstelle anzunehmen. Aus diesen Ausführungen konnte das Berufungsgericht schließen, daß der Kläger selbst zur Bereitschaft des Oberamtsrichters K..., sich versetzen zu lassen, nichts vorbringen konnte.

22

Tatsächlich hat der Kläger auch mit der Revision keine neuen Tatsachen vorgetragen und keine Beweismittel benannt. Seine Behauptung, Oberamtsrichter K... wäre mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Versetzung einverstanden gewesen, stützt er auf die Tatsache, daß dieser sechs Kinder habe. Er folgert hieraus, daß der Oberamtsrichter mit Rücksicht auf die besseren Studienmöglichkeiten in Köln, Bonn oder Aachen mit einer Versetzung einverstanden gewesen wäre. Die Zahl der Kinder von Oberamtsrichter K... ergibt sich jedoch bereits aus den Verwaltungsakten, auf die das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils Bezug nimmt, und zwar aus dem Beförderungsvorschlag des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln. Der Kläger hat hieraus lediglich in der Revisionsbegründung eine andere Folgerung gezogen.

23

Sollte die Revision auch rügen wollen, das Berufungsgericht habe gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, so ist die Rüge nicht begründet. Die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts ist nicht aus denkgesetzlichen Gründen unmöglich. Ihr steht auch kein allgemeiner Erfahrungssatz entgegen. Insbesondere gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein zur Beförderung vorgesehener Richter mit sechs Kindern im Jahre 1952 bis 1953 mit hoher Wahrscheinlichkeit bereit gewesen wäre, sich versetzen zu lassen. Selbst wenn das Berufungsgericht Folgerungen gezogen hätte, die nicht unbedingt zwingend und überzeugend wären, würde dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Denn das Revisionsgericht ist nicht befugt, die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts durch eine eigene Würdigung zu ersetzen, selbst dann nicht, wenn sich gute Gründe für eine abweichende tatsächliche Würdigung finden ließen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 180.59 - und vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 127.62 -).

24

Eine Verletzung materiellen Rechts ist nicht gerügt. Soweit der Kläger materiell-rechtliche Ausführungen macht, sollen sie der Erläuterung der Verfahrensrüge dienen. Da auch die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht vorliegen, kann das angefochtene Urteil nicht auf materiell-rechtliche Mängel nachgeprüft werden (§ 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO); dies gilt auch bei einer nach § 127 BRRG zugelassenen Revision (vgl. Urteile vom 18. Oktober 1965 - BVerwG VI C 171.62 - und BVerwGE 18,64).

25

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert