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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1965, Az.: BVerwG I B 44.65

Hilfsweise Erklärung einer Erledigung der Hauptsache ; Grundsatz des rechtlichen Gehörs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.08.1965
Aktenzeichen
BVerwG I B 44.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 13111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 23.06.1965 - AZ: 86 IV 61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 1965
durch
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies und Dr. Heinrich
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschwerdevortrag ergibt keinen der gesetzlichen Gründe zur Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO), insbesondere keine Verletzung der §§ 86 Abs. 3 und 138 Nr. 3 VwGO oder des Art. 103 Abs. 1 GG.

2

Ob der Beschluß vom 9. November 1959 Mängel des Beschlusses vom 19. Januar 1959 geheilt habe, ob dadurch das Klagebegehren gegenstandslos geworden, ein Rechtsschutz- oder ein Feststellungsinteresse der Kläger in bezug auf den Beschluß vom 19. Januar 1959, also eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage, entfallen sei und ob etwa der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, hatten beide Parteien in den Vorinstanzen erörtert. Die Beklagte hatte sich darüber in den Schriftsätzen vom 25. November 1959, vom 12. Januar und vom 14. Mai 1960 geäußert. Die Kläger waren im Schriftsatz vom 29. Dezember 1959 darauf eingegangen und hatten sogar, wenn auch nur "hilfsweise", die Erledigung der Hauptsache erklärt. Nachdem das Erstgericht dem Beschluß vom 9. November 1959 eine heilende Wirkung abgesprochen und damit stillschweigend auch die weiteren vorgenannten Fragen verneint hatte, war die Beklagte dem in der Berufungsschrift vom 31. Juli 1961 mit eingehenden Ausführungen und Hinweis auf die hilfsweise Erledigungserklärung der Kläger entgegengetreten. Sie hatte sich in den Schriftsätzen vom 7. November 1961, vom 12. Januar und vom 9. Februar 1962 kurz im gleichen Sinne geäußert und u.a. bemerkt, seit dem 9. November 1959 wäre es für die Kläger ratsam gewesen, die Klage zurückzunehmen. Demgegenüber hatten die Kläger ihr Begehren aufrechterhalten und es mit Hinweis auf die Gründe des Ersturteils als nach wie vor zulässig und begründet bezeichnet; auf die Erledigungserklärung waren sie folgerichtig nicht zurückgekommen.

3

Nach allen diesen schriftlichen Erörterungen konnte die Möglichkeit, daß sich das Berufungsgericht entgegen der Ansicht des Erstgerichts den Auffassungen der Beklagten anschließen würde, für die Kläger keineswegs "gänzlich unerwartet" sein, selbst wenn die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht nochmals auf die vorgenannten Fragen eingegangen sein sollten. Weder die Anregung, hilfsweise die Leistungsklage auf Wiederholung der Abstimmung zu erheben, noch die Beiladung der Jagdpächter konnnte einen Anhalt dafür geben, wie das Gericht die Wirkung des Beschlusses vom 9. November 1959 beurteilte. Das Gericht gab damit nur zu erkennen, daß es die Leistungsklage für eine vom Standpunkt der Kläger aus sachdienliche - positive - Ergänzung der - negativen - Feststellungsklage hielt und daß die rechtlichen Interessen der Pächter von der Entscheidung je nach ihrem Ergebnis entweder beeinträchtigt oder gefördert werden mußten, also jedenfalls im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO berührt wurden.

4

Bei dieser Sach- und Streitlage hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, den Klägern schon vor der Entscheidung erkennbar zu machen, ob es dem Beschluß vom 9. November 1959 "eine heilende und damit klageerledigende Wirkung" zusprechen wollte. Die Einwirkungs- und Hinweispflichten, die Eyermann-Fröhler (Verwaltungsgerichtsordnung-Kommentar [1960], Randn. 27 zu § 86 und Randn. 42 zu § 113) mit Recht erwähnen, liegen dem Gericht selbstverständlich nur ob, wenn und soweit maßgebliche Gesichtspunkte und mögliche Folgerungen daraus nicht schon von den Beteiligten hinreichend deutlich erörtert worden sind. Nur insoweit verbietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dem Gericht, überraschend auf Grund neuer, für die Beteiligten nicht ohne weiteres erkennbarer rechtlicher Erwägungen zu entscheiden. Dagegen kann dieser Grundsatz nicht das Verlangen rechtfertigen, daß das Gericht seine Einstellung zu den von den Beteiligten vorgetragenen Auffassungen vor der Entscheidung offenbare und so der Partei, deren Auffassung es abzulehnen gedenkt, die Möglichkeit gebe, dem Prozeßverlust durch Klagerücknahme - oder geeignetenfalls durch Erledigungserklärung - auszuweichen. Da somit Verstöße gegen die eingangs genannten Vorschriften nicht dargetan und andere Gründe für die Zulassung der Revision nicht geltend gemacht sind (s. dazu § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO), war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 159 Satz 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Dr. Eue
Lullies
Dr. Heinrich