Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.12.1963, Az.: BVerwG VIII B 29.63
Anforderungen für die Zulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Voraussetzungen für einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Verstoß gegen die Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltserforschung von Amts wegen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 29.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 12826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.12.1962 - AZ: II A 157/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1964, 192 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1964, 395
- NJW 1964, 786-787 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wird in der Regel noch nicht dadurch verletzt, daß es von der Vernehmung der zur mündlichen Verhandlung gestellten Zeugen absieht.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger fühlt sich beschwert, weil der ihm bewilligte Ausweis A gemäß §§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 4 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), gekennzeichnet worden ist. Nach erfolglosem Widerspruch hat er Klage erhoben mit der Begründung, ihm stehe ein Ausweis ohne einen solchen Einschränkungsvermerk zu, da er seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes als Sowjetzonenflüchtling genommen habe (§§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 2 Nr. 5 BVFG). Die Klage ist abgewiesen die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet sich die Beschwerde des Klägers. Sie ist unbegründet.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 VwGO). In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel, bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Keine der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision ist hier gegeben.
Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nicht in Betracht, weil in der Beschwerdeschrift entgegen der zwingenden Vorschrift in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dargelegt worden ist, daß und in welcher Hinsicht der Rechtssache eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende Bedeutung für die Entscheidung anderer, gleich oder im wesentlichen ähnlich gelagerter Fälle beizumessen sei. Die Ausführungen, in denen der Kläger das für ihn ungünstige Ergebnis der Berufungsverhandlung kritisiert, enthalten keinen Hinweis auf eine Rechtsfrage, deren Beantwortung in einem etwaigen Revisionsverfahren zu richtungweisenden Rechtserkenntnissen für die Beurteilung anderer, gleichgelagerter Fälle führen könnte. Das vorliegende Beschwerdeverfahren kann der sachlichen Nachprüfung des Berufungsurteils nicht dienstbar gemacht werden. Diese könnte nur in einem - zugelassenen - Revisionsverfahren erfolgen. Im Beschwerdeverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Revision unter einem der aus § 132 Abs. 2 VwGO zu entnehmenden rechtlichen Gesichtspunkt zuzulassen ist, sofern ein solcher Zulassungsgrund in der Beschwerdeschrift formgerecht geltend gemacht worden ist.
Die Möglichkeit, die Revision wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), scheidet im vorliegenden Falle schon deshalb aus, weil in der Beschwerdeschrift kein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet wird, von dem das Berufungsurteil abgewichen sein könnte.
Auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben. Geltend gemacht ist ein Verfahrensmangel nur, wenn die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnet sind, die den Mangel ergeben sollen (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Daran fehlt es in der Beschwerdeschrift. In ihr wird ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, aus folgendem Grunde verletzt: In dem Berufungsurteil werde auf die Aussage der Ehefrau des Klägers und seines Stiefsohnes über dessen Fluchtgründe bei der Jugendfürsorgebehörde Bezug genommen. Im Berufungsverfahren sei eingehend schriftlich dargelegt worden, daß deren Sachdarstellung unrichtig gewesen sei. Auf Veranlassung des Oberverwaltungsgerichts habe der Kläger daher seine Ehefrau und seinen Stiefsohn zur Berufungsverhandlung als Zeugen gestellt. Diese Zeugen seien trotz des Beweisangebotes vom Berufungsgericht nicht gehört worden.
In der Beschwerdeschrift fehlt die Bezeichnung der Beweisthemen, für die der Kläger Beweise angeboten haben will. Sie enthält auch keine Angaben über den Schriftsatz in dem das Beweisangebot enthalten sein soll. In ihr wird schließlich auch nicht die verletzte Rechtsnorm bezeichnet. Von diesen förmlichen Bedenken abgesehen, ergeben die Ausführungen in der Beschwerdeschrift aber auch nicht, daß eine Vorschrift des Verfahrensrechts verletzt sein könnte.
Als verletzte Rechtsnorm kommen hier die Bestimmungen in § 86 Abs. 1 bis 3 VwGO in Betracht. Sie regeln die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Diese Vorschriften gelten gemäß § 125 Abs. 1 VwGO im Berufungsverfahren entsprechend.
§ 86 Abs. 2 VwGO ist nicht verletzt. Er bestimmt, daß ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen begründeten Gerichtsbeschluß abgelehnt werden kann. Die Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 1962 ergibt nichts dafür, daß der Kläger in der Berufungsverhandlung einen Beweisantrag gestellt hätte. Die Bereitstellung von Zeugen zur Berufungsverhandlung ersetzt keinen förmlichen Beweisantrag. Sie ist eine vorsorgliche Maßnahme, die sich in vielen Fällen zur Beschleunigung des Verfahrens als sachdienlich und zweckmäßig erweisen mag, die aber nicht bedeutet, daß damit zugleich ein bestimmter Beweisantrag gestellt worden sei. Ein solcher erfordert die genaue Formulierung des Beweisthemas, zu dem die bereitgestellten Zeugen vernommen werden sollen (vgl. dasUrteil vom 29. August 1963 - BVerwG VIII C 248.63 -). Nur unter dieser Voraussetzung vermag das Gericht zu entscheiden, ob die Vernehmung der Zeugen geboten ist. Es genügt auch nicht, daß das Beweisthema in einem vorbereitenden Schriftsatz bezeichnet wurde. Ein Beweisantrag ist nur dann in der mündlichen Verhandlung gestellt worden, wenn er zu Protokoll gegeben worden ist, nicht aber schon dann, wenn er sich in einem Schriftsatz befand, selbst wenn dieser dem Gericht in der mündlichen Verhandlung überreicht worden sein sollte(Beschluß vom 22. September 1961 - BVerwG VIII B 61.61 -, Buchholz BVerwG 310, § 108 Nr. 9, NJW 1962 S. 124). Daß das Verfahrensrecht durch Übergehung eines Beweisantrages verletzt worden sei, ist mithin der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.
Die Rüge, es fehle an einer ausreichenden Aufklärung des Sachverhalts, kann daher nur unter dem Gesichtspunkt geprüft werden, ob sich aus der Beschwerdeschrift in Verbindung mit der Begründung des Berufungsurteils ergibt, daß das Gericht im Rahmen seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, gehalten war, die gestellten Zeugen zu vernehmen. In der Erfüllung dieser Pflicht ist das Gericht zwar an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Umstand, daß der Kläger, wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird, in einem seiner vorbereitenden Schriftsätze das Zeugnis seiner Ehefrau und seines Stiefsohnes als erheblich bezeichnet und diesen seinen Standpunkt möglicherweise auch begründet haben mag, verpflichtete das Berufungsgericht indessen noch nicht, die zum Termin gestellten Zeugen zu vernehmen. Ebensowenig ergibt sich eine solche Pflicht aus der Tatsache, daß das Oberverwaltungsgericht dem Kläger empfohlen oder aufgegeben hatte, die Zeugen zum Termin zu stellen. Auch hierbei handelte es sich um eine Anordnung, die der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dienen sollte, die jedoch nur vorsorglicher Art war; denn daß ein Beweisbeschluß erlassen worden sei, der in der Berufungsverhandlung ausgeführt werden sollte, wird in diesem Zusammenhange auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Aus einer solchen prozeßleitenden, vorsorglich getroffenen Maßnahme des Vorsitzenden allein läßt sich daher eine Verpflichtung des Gerichts nicht herleiten oder begründen, die bereitgestellten Zeugen zu vernehmen. Art und Umfang der Erforschungspflicht ergeben sich vielmehr ausschließlich aus dem für die Streitentscheidung anzuwendenden materiellen Recht. Daß die Vernehmung der bereitgestellten Zeugen unter diesem Gesichtspunkte erforderlich gewesen wäre, läßt sich weder der Beschwerdeschrift noch den Gründen des Berufungsurteils, noch der für die Entscheidung des vorliegenden Falles maßgebenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 BVFG entnehmen. Im übrigen findet die Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts, wie sich aus der gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsprozeß entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 138 Abs. 1 ZPO ergibt, ihre Grenze dort, wo die Mitwirkungspflicht der Beteiligten einsetzt(Beschluß vom 17. März 1961 - BVerwG IV B 339.60 -, Buchholz BVerwG 427.3, § 339 Nr. 118). Daher wird durch die Nichtvernehmung von Zeugen, deren Vernehmung die von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht beantragt hat, die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, in der Regel nicht verletzt(Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 -). In der Beschwerdeschrift fehlt es an jedem Hinweis darauf, daß im vorliegenden Falle ausnahmsweise etwas anderes hätte gelten müssen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [ergibt sich] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Niesert
Dr. Raschke