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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1964, Az.: BVerwG VI C 150.62

Materielle Beweislast für die Frage der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsaktes; Anspruch auf Versorgung eines früheren Berufssoldaten; Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes unter Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes; Maßgeblichkeit des materiell-rechtlichen Grundverhältnisses für die Verteilung der Beweislast

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.03.1964
Aktenzeichen
BVerwG VI C 150.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14563
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.07.1962 - AZ: VIII A 734/61

Fundstellen

  • BVerwGE 18, 168 - 174
  • AS 18, 168
  • DVBl 1964, 759-761 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl. 1964, 759
  • DÖD 1964, 476
  • DÖV 1964, 675-676 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1964, 476
  • MDR 1964, 701-702 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDBZ 1964, 231
  • RiA 1965, 19
  • VerwRspr. 17, 120
  • ZBR 1964, 349

Amtlicher Leitsatz

Die Behörde trägt grundsätzlich die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des von ihr zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsaktes.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1964
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1962 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1912 geborene Kläger trat an 1. Mai 1931 als Berufssoldat mit zwölfjähriger Dienstzeitverpflichtung in die Reichswehr ein. Im Juli 1940 bekleidete er den Dienstrang eines Feldwebels. Im Sommer desselben Jahres wurde er wegen einer im Frühjahr in Antwerpen begangenen Straftat durch ein Feldkriegsgericht der 256. Division zu einem Jahr Gefängnis mit Rangverlust verurteilt. Nachdem er im Spätherbst 1940 zwei bis drei Monate der Strafe im Militärgefängnis Torgau verbüßt hatte, wurde er zur Front abgestellt und am 1. August 1941 zum Gefreiten befördert. Nach den Eintragungen in der am 30. Mai 1944 ausgestellten Zweitschrift seines Wehrpasses wurde er am 21. Februar 1942 zum Unteroffizier, am 1. August 1943 zum Feldwebel und am 1. Juli 1944 zum Stabsfeldwebel befördert. Im Dezember 1941 erlitt er auf der Krim eine schwere Verwundung mit anschließender Teilamputation des linken Unterschenkels. Anfang März 1943 reichte er im Reservelazarett Altenburg ein "Gnadengesuch" ein, das von der Sanitätsabteilung Leipzig am 3. März 1943 weitergeleitet wurde. Der Inhalt des Gnadengesuchs ist ebenso wie die hierüber getroffene Entscheidung aus den Akten nicht ersichtlich. Infolge seiner Verwundung wurde der Kläger nicht mehr an der Front verwendet; er leistete bis zum Kriegsende in der früheren Wehrmacht Dienst und stand zuletzt, und zwar seit dem 21. April 1944, bei dem Landesschützenbataillon 984 in Altenburg.

2

Nachdem der Kläger im Mai 1955 aus der sowjetischen Besatzungszone geflüchtet und gemäß § 4 Abs. 2 G 131 gleichgestellt worden war, beantragte er am 9. Dezember 1955 Versorgung nach den für Berufssoldaten geltenden Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG. In dem Antragsformular gab er an, vom 1. Mai 1931 bis zum 8. Mai 1945 Berufssoldat gewesen zu sein, beantwortete die Frage Nr. 9 nach gerichtlichen oder disziplinarischen Bestrafungen mit "entfällt" und verneinte die unter Nr. 17 gestellte Frage nach einer Unterbrechung der Laufbahn als Berufssoldat. Daraufhin bewilligte ihm die Oberfinanzdirektion - Wehrmachtversorgungsstelle - in Düsseldorf mit Bescheid vom 8. Oktober 1956 Versorgungsbezüge (Übergangsgehalt). Nachdem bei einer anschließenden Überprüfung des Wehrpasses Bedenken gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Kläger gemachten Angaben aufgetaucht waren, stellte die Wehrmachtversorgungsstelle die Zahlungen zunächst ab 1. Februar 1957 ein; sie veranlaßte jedoch durch Änderungsmitteilung vom 8. Juni 1957 die Weiterzahlung der Bezüge, nachdem der Kläger seine Bestrafung zu einem Jahr Gefängnis mit Rangverlust zugegeben, gleichzeitig aber unter Vorlage einer bestätigenden Bescheinigung des ehemaligen Hauptfeldwebels W. behauptet hatte, im Frühjahr 1944 im Gnadenwege seine Berufssoldateneigenschaft wiedererlangt zu haben. Dabei erkannte sie, ebenso wie schon im Schreiben vom 24. Mai 1957, ausdrücklich an, daß der Kläger durch Gnadenerweis wieder Berufssoldat geworden sei. Aufgrund einer Beanstandung des Rechnungsamtes der Oberfinanzdirektion Düsseldorf leitete die Wehrmachtversorgungsstelle später neue Ermittlungen ein, in deren Verlauf der Kläger die Richtigkeit seiner Angaben über seine Begnadigung nunmehr an Eides Statt versicherte und weitere schriftliche Erklärungen des ehemaligen Bataillonsschreibers G. und seines ehemaligen Bataillonskommandeurs S. beibrachte. Durch Bescheid vom 31. März 1959 hob sie den Bewilligungsbescheid vom 8. Oktober 1956 auf, weil nach den vorhandenen Unterlagen nicht als erwiesen angesehen werden könne, daß der Kläger vor dem 8. Mai 1945 im Gnadenwege wieder Berufssoldat geworden sei; gleichzeitig forderte sie die bisher gezahlten Versorgungsbezüge zurück. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Finanzminister des Beklagten durch Bescheid vom 25. Juni 1959 als unbegründet zurück. Der Kläger hat dann Anfechtungsklage erhoben, die in der ersten Instanz ohne Erfolg blieb. Auf seine Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme das erstinstanzliche Urteil geändert und die angefochtenen Bescheide vom 31. März und vom 25. Juni 1959 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts vom 5. Juli 1962 ist im wesentlichen ausgeführt:

3

Der Widerrufsbescheid vom 31. März 1959 samt Rückforderung sei rechtswidrig. Ein begünstigender Verwaltungsakt könne nach den von der Rechtsprechung und der Rechtslehre entwickelten Grundsätzen u.a. dann zurückgenommen werden, wenn die für seinen Erlaß maßgebliche Rechtslage aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Antragstellers unzutreffend beurteilt worden und der Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig sei (BVerwGE 6, 1[BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56]). Da die Festsetzung des Übergangsgehalts für den Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 auf der Voraussetzung beruhe, daß er noch am 8. Mai 1945 als Berufssoldat im Dienste der früheren Wehrmacht gestanden habe, wäre demnach der Bewilligungsbescheid fehlerhaft und könnte - vorbehaltlich der hier nicht zu prüfenden Frage des Vertrauensschutzes - widerrufen werden, wenn der ihm von der Behörde zugrunde gelegte Sachverhalt insoweit tatsächlich nicht vorläge, die Angaben des Klägers also falsch wären. Es müsse mithin zur Rechtfertigung des Widerrufs festgestellt werden, daß der Kläger entgegen seiner Behauptung am 8. Mai 1945 nicht mehr die Rechtsstellung eines Berufssoldaten besessen habe. Eine eindeutige Feststellung dieses Inhalts lasse sich jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung sämtlicher sonstiger zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht treffen.

4

Der Kläger sei zwar im Jahre 1940 infolge einer kriegsgerichtlichen Verurteilung zu einer einjährigen Gefängnisstrafe mit "Rangverlust" kraft Gesetzes aus dem Berufssoldatenverhältnis ausgeschieden. Die Verurteilung habe nach dem damals geltenden Recht automatisch den Verlust der Berufssoldateneigenschaft zur Folge gehabt. Die Möglichkeit, daß der Kläger diese Rechtsstellung im Frühjahr 1944 durch einen Gnadenerweis wiedererlangt habe, könne aber unter Abwägung aller Umstände keineswegs als völlig abwegig und unwahrscheinlich ausgeschlossen werden, wenn er auch andererseits nicht zur vollen Überzeugung des Senats erwiesen sei. Für die Ausübung des Gnadenrechts hinsichtlich der Wiederherstellung des Berufssoldatenverhältnisses sei nach § 114 Abs. 3 KStVO bei verurteilten Heeresangehörigen ausschließlich der Oberbefehlshaber des Heeres (OKH) zuständig gewesen. Im Erlaß vom 8. Januar 1941 (AHM 1941 S. 26 ff., VII) sei ausdrücklich angeordnet worden, daß es zur Wiederherstellung des Berufssoldatenverhältnisses eines "besonderen Gnadenerweises des OKH" bedürfe, der "nur in besonderen Ausnahmefällen", z.B. dann zulässig gewesen sei, wenn der Soldat neben tadelloser Führung durch hervorragende Tapferkeit oder sonstige Beweise soldatischer Einsatzbereitschaft seine Ehre wiederhergestellt und das volle Vertrauen seiner Vorgesetzten sowie die Achtung seiner Untergebenen erworben habe. Einschränkend habe der Erlaß weiter bestimmt, es sei jedoch grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Soldat, der wegen unehrenhafter Handlungen zu einer Gefängnisstrafe von längerer als dreimonatiger Dauer verurteilt worden sei, nicht im aktiven Unteroffizierkorps geduldet werden könne. Die Genehmigung eines vom Truppenteil auf dem Dienstweg vorzulegenden entsprechenden Gnadenantrages hätte dem Soldaten unter Fertigung einer Niederschrift durch den Disziplinarvorgesetzten bekanntgegeben werden müssen. Demnach habe die Wiederherstellung des Berufssoldatenverhältnisses nach vorausgegangener kriegsgerichtlicher Verurteilung Ausnahmecharakter gehabt, so daß es allein schon deshalb fraglich erscheinen könne, ob im Falle des Klägers eine derartige Ausnahme gemacht worden sei. Darüber hinaus bestünden auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten gnadenweisen Wiederherstellung der alten Rechtsstellung, weil der Kläger bei Antragstellung seine Bestrafung zunächst verschwiegen, später hinsichtlich des Zeitpunktes seines angeblichen Gnadengesuches und des zu dieser Zeit bekleideten Dienstranges unterschiedliche Angaben gemacht habe und weil der vom Kläger und den Zeugen geschilderte Ablauf des Gnadenverfahrens in mehreren Einzelheiten nicht mit den Vorschriften des Erlasses vom 8. Januar 1941 in Einklang stehe. Es läge die Vermutung nahe, daß der Kläger Anfang März 1943 nur den gnadenweisen Erlaß seiner Reststrafe beantragt habe; dies um so mehr, als der Antrag auf Wiederherstellung des Berufssoldatenverhältnisses nicht von dem Betroffenen, sondern von seiner Einheit und nicht an den "Führer", sondern an das OKH hätte gerichtet werden müssen.

5

Diesen Tatsachen stünden jedoch andere Erwägungen gegenüber, die es nicht als ausgeschlossen erscheinen ließen, daß die behauptete Gnadenentscheidung tatsächlich ergangen sei. Der Kläger habe sich seit seiner Entlassung aus dem Militärgefängnis Torgau bei der fechtenden Truppe an der Ostfront bewährt und damit die allgemeinen Voraussetzungen für seine Beförderungen zu den alten Dienstgraden - zunächst zum Gefreiten und kurz nach seiner schweren Verwundung im Dezember 1941 zum Unteroffizier - geschaffen. Daß er sich darüber hinaus im Sinne des Erlasses vom 8. Januar 1941 während seines Fronteinsatzes tatsächlich durch tapferes Verhalten und durch soldatische Einsatzbereitschaft ausgezeichnet haben müsse, gehe aus der Verleihung des EK 2. Klasse am 12. September 1941 und aus der nachträglichen Verleihung des Infanterie-Sturmabzeichens am 5. Februar 1942 hervor. Damit sei mindestens die Möglichkeit nicht nur für einen Erlaß der Reststrafe, sondern auch für eine gnadenweise Wiederherstellung der Berufssoldateneigenschaft allgemein gegeben gewesen, so daß einem etwaigen Gnadengesuch jedenfalls nicht grundsätzlich jede Erfolgsaussicht abgesprochen werden könne. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, daß ein solcher Gnadenakt in der. Praxis stets von der Bewertung zahlreicher Umstände des individuellen Einzelfalles abhängig gewesen sei und hierbei möglicherweise neben der schweren Verwundung auch die außergewöhnliche Härte der gegen den Kläger verhängten Strafe im Verhältnis zu der begangenen. Straftat besonders ins Gewicht habe fallen können. Daher sei es trotz der strengen Anforderungen des Erlasses vom 8. Januar 1941 durchaus denkbar, daß das tapfere Verhalten des Klägers in Verbindung mit allen anderen Umständen auch als ausreichend für die Wiedergewährung seiner alten Rechte anerkannt worden sei. Es lägen zwar keine Unterlagen dafür vor, daß entsprechend den Vorschriften von der zuständigen Einheit ein solches Gnadengesuch an das OKH eingereicht und von diesem beschieden worden sei. Mit ausreichender Sicherheit könne dies aber ebensowenig wie die Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß der Kläger selbst im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Erlaß der Reststrafe in einer auf dem Dienstweg an den "Führer" persönlich gerichteten Eingabe mit Erfolg um die Wiederherstellung seiner alten Rechte gebeten habe. Nicht nur die als Zeugin vernommene Ehefrau des Klägers habe seine Begnadigung bestätigt, sondern vier ehemalige Kameraden und Vorgesetzte hätten im Ergebnis übereinstimmend bekundet, daß während der Zugehörigkeit des Klägers zum Landesschützenbataillon 984 von einer höheren militärischen Dienststelle eine Entscheidung über die Wiederherstellung seiner Berufssoldateneigenschaft eingetroffen sei. Zwar wichen die Angaben in Einzelheiten voneinander ab, was angesichts der vielen inzwischen vergangenen Jahre verständlich sei. Andererseits aber hätten sowohl der Zeuge W. als auch der Zeuge Se. bei ihrer richterlichen Vernehmung deutlich zwischen dem Erlaß der Reststrafe und der Wiederzuerkennung der alten Berufssoldatenrechte unterschieden. Berücksichtige man schließlich, daß nach den Bekundungen des ersten Kompanieschreibers G. und des Bataillonekomnandeurs S. in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 30. März 1960 der Kläger seine alten Berufssoldatenrechte wiedererhalten habe, so könnten die Zeugenaussagen insgesamt trotz zahlreicher unaufgeklärt gebliebener Widersprüche nicht lediglich als Ausdruck kameradschaftlichen Mitgefühls und als Folge einer Verwechselung mit einem Erlaß der Reststrafe gewertet werden. Wenn damit auch keineswegs die dargelegten erheblichen Bedenken gegen den behaupteten Gnadenakt hätten vollständig ausgeräumt werden können, so sprächen doch unter Würdigung aller Umstände mindestens ebenso viele Gesichtspunkte für wie gegen die gnadenweise Wiederherstellung der Berufssoldateneigenschaft des Klägers.

6

Nach alledem könne weder mit Sicherheit festgestellt werden, daß der Kläger am 8. Mai 1945 die Rechtsstellung eines Berufssoldaten besessen habe, noch aber das Gegenteil als erwiesen angesehen und damit die Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides vom 8. Oktober 1956 festgestellt werden. Für den Ausgang des Rechtsstreits sei demnach entscheidend, welche Partei den prozessualen Nachteil der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts in diesem Punkte zu tragen habe. Das sei hier der Beklagte, Blieben die tatsächlichen Voraussetzungen eines beschwerenden Verwaltungsaktes ungewiß, so gehe dies regelmäßig zu Lasten der Behörde, die ihn erlassen habe (vgl. Ule in DVBl. 1959 S. 537 ff. und Eyermann-Fröhler, VwGO, 3. Aufl., § 86 RdNr. 6). Allerdings könne sich die Behörde, die an sich die materielle Beweislast treffe, auf rechtliche oder tatsächliche Vermutungen mit der Folge berufen, daß nunmehr der Gegner die Vermutung entkräften müsse, wenn er obsiegen wolle. Eine derartige Vermutung könnte sich hier möglicherweise aus der Tatsache ergeben, daß der Kläger bei der Stellung seines Versorgungsantrages seine Bestrafung und den damit verbundenen Verlust seiner Berufssoldateneigenschaft zunächst verschwiegen habe. Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedürfe es jedoch nicht. Denn die Behörde könne sich schon deshalb nicht mehr auf eine solche Vermutung berufen, weil sie nach Prüfung der vom Kläger unter Vorlage von Zeugenerklärungen neu vorgetragenen Behauptung, er sei durch Gnadenerlaß im Jahre 1944 wieder Berufssoldat geworden, ausdrücklich durch Bescheid vom 24. Mai 1957 die Wiederherstellung seiner Berufssoldateneigenschaft anerkannt und darüber hinaus durch die Änderungsmitteilung vom 8. Juni 1957 die Weiterzahlung der Bezüge sogar erneut förmlich bewilligt habe. Damit habe, sie selbst den ursprünglich gegebenen Wahrscheinlichkeitsbeweis als entkräftet angesehen. Sie könne daher später nicht mehr auf ihn zurückgreifen, wenn sie ohne Ermittlung wesentlich neuer gegen den Kläger sprechender Tatsachen nunmehr den zunächst als erwiesen angesehenen Sachverhalt erneut in Zweifel ziehe und deshalb ihren Bewilligungsbescheid widerrufe. Vielmehr gelte nun wieder die allgemeine Regel, daß die Behörde die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen ihres Eingriffsaktes nachzuweisen und das Risiko ihrer Unaufklärbarkeit zu tragen habe. Da somit die Fehlerhaftigkeit des Versorgungsfestsetzungsbescheides nicht festgestellt werden könne und der Beklagte hierfür die materielle Beweislast trage, dürfe der Bescheid weder rückwirkend noch für die Zukunft zurückgenommen werden. Damit sei zugleich dem Anspruch, auf Rückerstattung der bis zur Einstellung der Zahlung (Dezember 1958) gewährten Versorgungsbezüge die Grundlage entzogen.

7

Gegen dieses am 3. August 1962 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27. August 1962 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 7. Juni 1961 zurückzuweisen,

8

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

9

Die Revision ist innerhalb der verlängerten Frist am 3. Dezember 1962 begründet worden. Sie rügt die Verletzung der Grundsätze über die Beweislastverteilung im Rahmen der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 sowie Verstöße gegen die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt:

10

Die im wesentlichen auf Ule (DVBl. 1959 S. 537 [543]) gestützte Argumentation des Berufungsgerichts sei schon im Ausgangspunkt verfehlt, weil sie ausschließlich auf die Natur des Widerrufs als "beschwerender Verwaltungsakt" abstelle, ohne die materielle Rechtslage in Betracht zu ziehen. Das materielle Begehren des Klägers richte sich - wenn auch in Gestalt einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf des ursprünglichen Festsetzungsbescheides - auf die Gewährung von Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, Der anzuwendende Rechtssatz sei § 1 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes. Aus ihm könne der Kläger die ihm günstige Rechtsfolge der Versorgung nur herleiten, wenn er am 8. Mai 1945 als Berufssoldat noch im Dienst gewesen sei. Er trage daher die materielle Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzung, wenn seine Berufssoldateneigenschaft am 8. Mai 1945 trotz erschöpfender Sachaufklärung nicht mehr festgestellt werden könne. Da der Kläger demnach die materielle Beweislast zu tragen habe, sei nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil davon auszugehen, daß er am 8. Mai 1945 nicht Berufssoldat gewesen sei. Demnach stehe im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bewilligungsbescheides ebenso fest wie die Rechtmäßigkeit der Widerrufsbescheide. Der Kläger könne sich auch nicht auf den vom Berufungsgericht nicht erörterten Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen, weil die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide durch Umstände verursacht worden sei, die in seinem Verantwortungsbereich lägen. Vorsorglich werde auch ein Verstoß gegen die Denkgesetze und gegen die allgemeinen Erfahrungssätze gerügt. Die vagen und zeitlich ganz unsubstantiierten Zeugenaussagen seien bei denkfehlerfreier Würdigung keinesfalls geeignet, die vom Berufungsgericht selbst gegen die Wiederherstellung der Berufssoldateneigenschaft des Klägers angeführten Tatsachen auch nur teilweise zu widerlegen. Schließlich sprächen die allgemeinen Erfahrungssätze dafür; daß bei einer Truppe im Heimatkriegsgebiet der Erlaß vom 8. Januar 1941 auch im Kriegsjahr 1944 minuziös eingehalten worden wäre.

11

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er hält die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung für rechtsfehlerfrei.

13

II.

Die Revision ist nicht begründet.

14

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der angefochtene Bescheid der Wehrmachtversorgungsstelle vom 31. März 1959 als Rücknahme (Widerruf) eines begünstigenden Verwaltungsaktes, nämlich des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 8. Oktober 1956 zu beurteilen ist und dessen Rechtswidrigkeit voraussetzt; denn der Vertrauensschutz hat als Schranke für die Zulässigkeit einer Rücknahme nur dann Bedeutung, wenn der begünstigende Verwaltungsakt rechtswidrig war. Rechtswidrigkeit (Fehlerhaftigkeit) eines begünstigenden Verwaltungsaktes liegt auch dann vor, wenn die Behörde nachträglich aufgrund einer besseren und vom Gericht als objektiv richtig bestätigten Erkenntnis zu der Überzeugung kommt, daß die Tatsachen, die den Verwaltungsakt an sich rechtfertigen, bei seinem Erlaß nicht vorgelegen haben. Die demgegenüber in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung BVerwGE 6, 1[BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56] [5] noch vertretene eingeschränktere Auffassung, auf die sich auch der Kläger in der Revisionserwiderung zur Begründung dafür, daß ein Rücknahmerecht des Beklagten nach Lage des Falles überhaupt ausgeschlossen sei, beruft, ist durch die inzwischen fortentwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt (vgl. insbesondere BVerwGE 13, 28; Urteile vom 19. Dezember 1961 - BVerwG II C 158.59-, vom 12. Dezember 1962 - BVerwG VI C 27.60 - und BVerwG VI C 31.60 - und vom 30. Oktober 1963 - BVerwG V C 89.62 -, MDR 1964 S. 176 [BVerwG 30.10.1963 - BVerwG V C 89.62]; vgl. hierzu auch Haueisen in NJW 1960 S. 1881 ff. mit Nachweisen). Die Frage, ob der Beklagte, nachdem er zunächst den Nachweis der Wiedererlangung der Berufssoldateneigenschaft des Klägers als geführt angesehen hat, noch eine andere, die Rücknahme des Bescheides vom 8. Oktober 1956 rechtfertigende Würdigung des Sachverhalts vornehmen durfte, braucht hier jedoch nicht weiter erörtert zu werden. Denn aufgrund der eingehenden - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindenden - tatsächlichen Feststellungen und der auf dem Gebiet des irrevisiblen früheren Wehrrechts liegenden Untersuchungen des Berufungsgerichts kann weder mit Sicherheit festgestellt werden, daß der Kläger am 8. Mai 1945 Berufssoldat gewesen ist, noch aber das Gegenteil als erwiesen angesehen und damit die Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 8. Oktober 1956 festgestellt werden. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nach alledem allein davon ab, zu wessen Lasten die Unaufklärbarkeit der Frage geht, ob das Berufssoldatenverhältnis des Klägers bis zum 8. Mai 1945 im Gnadenweg wiederhergestellt worden ist.

15

Die aus der Unaufklärbarkeit dieses Sachverhalts vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung, daß der Beklagte hierfür die materielle Beweislast zu tragen habe, hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. Welche Partei die Folgen der Unaufklärbarkeit (materielle Beweislast) trägt, kann sich - wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat - im Verwaltungsrechtsstreit ebenso wie im Zivilprozeß und im sozialgerichtlichen Verfahren nur aus dem anzuwendenden materiellen Rechtssatz ergeben derart, daß die Unerweislichkeit der Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht, es sei denn, daß der Rechtssatz selbst eine besondere Regelung trifft (vgl. BVerwGE 14, 181 [186, 187] [BVerwG 23.05.1962 - BVerwG VI C 39.60] mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 19. Februar 1964 - BVerwG VI C 107.61 -). Der Revision ist darin beizupflichten, daß nicht die Zufälligkeit der Parteirolle und der Klageart, sondern allein das materiell-rechtliche Grundverhältnis für die Verteilung der Beweislast maßgebend ist (vgl. auch BVerwGE 7, 242 [250]; 13, 36 [40, 41]; BSG. 6, 70). Darüber herrscht wohl allgemeine Übereinstimmung; auch die von der Revision angegriffenen Ausführungen von Ule (DVBl. 1959 S. 537 [543]) besagen im Grunde genommen hierzu nichts anderes (wenn auch seine Auffassung, bei der Anfechtungsklage trage stets die Behörde die Beweislast, zu weit geht). Fehl geht jedoch der Einwand der Revision, daß die Frage der materiellen Beweislast für die Voraussetzungen der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes nicht losgelöst von der Frage der Beweislast für die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides, hier des Begehrens des Klägers auf Versorgung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 53 G 131, betrachtet werden könne. Die Revision verkennt in diesem Punkte die Grundsätze der Beweislastverteilung bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes wegen Rechtswidrigkeit.

16

Wie der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits im Urteil vom 14. Juli 1961 - BVerwG VII C 170.60 - (BVerwGE 12, 353 [359]) zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigt eine bloß mögliche, aber nicht erwiesene Fehlerhaftigkeit nicht die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Etwaige nicht auszuräumende Zweifel in tatsächlicher Hinsicht, die nur der Möglichkeit einer Fehlerhaftigkeit Raum geben, gehen in einem solchen Falle "zu Lasten der Behörde, die sich zur Begründung der Rücknahme darauf beruft, daß der zurückgenommene Verwaltungsakt von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und deshalb fehlerhaft sei" (vgl. BVerwGE 12, 353 [BVerwG 14.07.1961 - BVerwG VII C 170.60] [359]). Diese Darlegungen des VII. Senats beziehen sich nicht nur - wie die Revision meint - auf den dort entschiedenen besonderen Fall der Rücknehmbarkeit einer Eheanerkennungsentscheidung bei rassisch oder politisch Verfolgten, sondern sie bestätigen darüber hinaus den allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß die Behörde die materielle Beweislast für die Fehlerhaftigkeit des von ihr zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsaktes trägt. Bachof hat zwar insoweit an der Entscheidung des VII. Senats Kritik geübt und eingewendet, die Beweislast kehre sich dadurch, daß es sich nicht um den ursprünglichen Erlaß, sondern um die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes handele, nicht um (vgl. Bachof, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 1963, S. 191 B Nr. 45). Aber die nicht näher substantiierten Bedenken Bachofs geben ebensowenig wie die von der Revision ins Feld geführten Argumente Veranlassung, den dargelegten Grundsatz, der auch sonst im Schrifttum und in der. Rechtsprechung - z.B. vom Bundessozialgericht auf dem Gebiet der Kriegsopferversorgung - anerkannt wird, in Frage zu stellen (vgl. hierzu außer Ule a.a.O. auch Eyermann-Fröhler, 3. Aufl., VwGO, § 86 RdNr. 6; Schunck-De Clerck, VwGO, § 86 Anm. 1 b, ee, 2 [S. 309]; Schraft, SGG, § 128 Anm. 1; Haueisen in "Die Ortskrankenkasse" 1957 S. 3 ff.; Wolff in der Festschrift für Walter Bogs "Sozialreform und Sozialrecht", 1959, S. 385 ff.; Ossenbühl, Die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte, Berlin 1964, Heft 29 Neue Kölner Rechtswissenschaftliche Abhandlungen, S. 6; Peter Schneider in der Festschrift des Deutschen Juristentages "Hundert Jahre Deutsches Rechtsleben", 1960, Bd. II S. 274 ff.; ferner BSG. 6, 70 [73]; 6, 113 [114]; Bayer. VGH in VerwRspr. Bd. 9 Nr. 13 S. 53).

17

Für die hier vertretene Auffassung fällt vor allem die Erwägung ins Gewicht, daß auch der lediglich die Rechtslage durch eine deklaratorische Feststellung konkretisierende Verwaltungsakt - wie im vorliegenden Sachverhalt der Versorgungsfestsetzungsbescheid - zu einer Begünstigung und damit zu einer schutzwürdigen Rechtsposition seines Adressaten führt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: vgl. BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]; 9, 251 [BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58]; 11, 136 [BVerwG 28.09.1960 - V CB 209/59]; 14, 222 [BVerwG 06.06.1962 - IV C 181/60][232, 233]; Urteile vom 30. August 1962 - BVerwG II C 90.60 - und vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 161.60 -). Diese Verfestigung der Rechtsstellung des Begünstigten äußert sich u.a. darin, daß auch die Rücknahme eines Festsetzungsbescheides nur in den Grenzen des allgemeinen Verwaltungsrechts, insbesondere unter Beachtung des Gesichtspunktes des Vertrauensschutzes zulässig ist. Durch den Erlaß des Festsetzungsbescheides hat sich daher die Rechtslage entscheidend zugunsten seines Empfängers gewandelt; im Schrifttum wird daraus mit gewichtigen Gründen die prozessuale Folgerung gezogen, daß eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil der Behörde eingetreten sei, wenn sie bei später erkannter Fehlerhaftigkeit den Verwaltungsakt zurücknehmen will (vgl. hierzu insbesondere Ossenbühl a.a.O. S. 6; ebenso wohl auch Haueisen in: NJW 1958 S. 441; DVBl. 1960 S. 913 [916]; DÖV 1961 S. 121 [124]). Dieser mehr theoretischen Frage, ob eine Umkehr der Beweislast allein schon durch den Erlaß des begünstigenden Verwaltungsaktes bewirkt wird, braucht in diesen Zusammenhang nicht weiter nachgegangen zu werden. Jedenfalls stellt die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungaktes, also auch eines Versorgungsfestsetzungsbescheides, einen schwerwiegenden Eingriff dar, der nach rechtsstaatlichen Grundsätzen stets einer besonderen Begründung bedarf (vgl. hierzu auch Peter Schneider a.a.O.). Es geht infolgedessen nicht an, dem durch die Rücknahme in seinen Rechten betroffenen und in die Abwehrstellung des Anfechtungsklägers gedrängten Begünstigten auch noch die Beweislast für eine nicht erwiesene Fehlerhaftigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsaktes aufzubürden. Ein solcher Standpunkt würde nicht nur - z.B. bei einer Rücknahme nach längerer Zeit - zu erheblichen vom Begünstigten nicht mehr zu vertretenden Beweisschwierigkeiten führen, sondern auch eine Überlegenheit der Verwaltung gegenüber dem Bürger zum Ausdruck bringen, die weder mit der Struktur unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung noch mit dem System des Verwaltungsrechtsschutzes vereinbar ist (vgl. hierzu auch Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 3. Aufl., S. 163; Rupp in AöR Bd. 85 S. 301 ff. [318, 319]; Luke, JuS 1961 S. 41 [45]).

18

Entgegen der Auffassung der Revision stellt sich im vorliegenden Sachverhalt die eigentliche materiell-rechtliche Frage demnach nicht dahin, ob der Kläger noch eine Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG verlangen kann, sondern ob der Beklagte nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen durch einen belastenden Verwaltungsakt (Rücknahme des Bescheides vom 8. Oktober 1956) in die Rechtsstellung des Klägers eingreifen darf. Da diese Frage dem materiellen Recht angehört (vgl. hierzu auch BVerwG in DVBl. 1961 S. 380 = NJW 1961 S. 1130) und der Beklagte daraus die für ihn günstige Rechtsfolge der Rücknahmebefugnis herleiten will, muß die trotz erschöpfender Sachaufklärung des Berufungsgerichts verbliebene Ungewißheit über die Fehlerhaftigkeit des zurückgenommenen Bescheides vom 8. Oktober 1956 nach den eingangs dargelegten Grundsätzen über die Verteilung der materiellen Beweislast im Verwaltungsprozeß zu seinen Lasten gehen.

19

Der Sachverhalt wäre allerdings rechtlich anders zu beurteilen, wenn der Kläger den Bescheid vom 8. Oktober 1956 mit unlauteren Mitteln, insbesondere arglistig erwirkt, die Aufklärung des Sachverhalts schuldhaft erschwert und es dadurch dem Beklagten unmöglich gemacht hätte, die Fehlerhaftigkeit dieses Bescheides zu beweisen. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Rücknahme wegen Anwendung unlauterer Mittel bei der Herbeiführung der widerrufenen Versorgungsbewilligung scheidet aus; der Beklagte hat dies selbst nicht geltend gemacht, zumal er nach Kenntnis aller Tatsachen, auch der vom Kläger bei der Antragstellung zunächst verschwiegenen feldgerichtlichen Verurteilung und des damit verbundenen Verlustes der Berufssoldateneigenschaft, und nach Prüfung weiterer Unterlagen im Schreiben vom 24. Mai 1957 ausdrücklich anerkannt hat, daß der Kläger durch Gnadenerweis die Berufssoldateneigenschaft wiedererlangt habe, und durch Änderungsmitteilung vom 8. Juni 1957 die Zahlung der Versorgungsbezüge wieder aufgenommen hat. Anlaß zu Mißverständnissen geben allerdings in dieser Beziehung die Ausführungen des Berufungsgerichts (vgl. S. 15 der Urteilsausfertigung), der Beklagte könne sich wegen des Verhaltens des Klägers bei der Antragstellung "möglicherweise" auf eine Vermutung im Sinne eines "erheblichen und von ihm - dem Kläger - zu widerlegenden Wahrscheinlichkeitsbeweises" dafür berufen, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht mehr Berufssoldat gewesen sei. Diese Darlegungen stehen nicht in Einklang mit der zuvor in einem anderen Zusammenhang, nämlich bei der Abwägung der Gesichtspunkte für und gegen die behauptete gnadenweise Wiederherstellung der Berufssoldateneigenschaft zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Berufungsgerichts, daß den - die Richtigkeit des Gnadenerweises in Zweifel setzenden - Tatsachen, u.a. auch dem Verschweigen der feldgerichtlichen Verurteilung, "andere Erwägungen" gegenüberstünden, "die ihren Beweiswert einschränken und es nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, daß die behauptete Gnadenentscheidung tatsächlich ergangen ist" (vgl. S. 12 der Urteilsausfertigung). Danach könnte der Eindruck entstehen, das Berufungsgericht habe dem Umstand, daß der Kläger zunächst die feidgerichtliche Verurteilung verschwiegen hat, unterschiedliches Gewicht bei der tatsächlichen Würdigung beigemessen, und zwar einerseits im Sinne eines die Beweislast zum Nachteil des Klägers umkehrenden, andererseits im Sinne eines nur im Rahmen der freien Beweiswürdigung - also ohne Bindung an bestimmte Beweisregeln - zu wertenden Indizes. Wenn das Berufungsgericht auf das. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1955 (DVBl. 1956 S. 335) hinweist, so gibt dies keinen Aufschluß über seine rechtliche Konzeption, weil die angeführte Entscheidung, einen nicht vergleichbaren Tatbestand (sog. Fortwirkungsvermutung bei Anwendung des § 7 G 131) betrifft.

20

Diese Unklarheiten werden jedoch ausgeräumt, wenn man die Entscheidungsgründe im Zusammenhang liest. Das Berufungsgericht ist nicht aufgrund von Vermutungen und demzufolge einer unrichtigen Bewertung von Beweistatsachen, sondern nach Durchführung einer Beweisaufnahme und aufgrund einer eingehenden Beweiswürdigung - auch unter Berücksichtigung des erwähnten Verhaltens des Klägers bei der Antragstellung - zu der abschließenden Feststellung gelangt, daß die durchgeführten Ermittlungen nicht zu einer vollen Aufklärung der entscheidungserheblichen Frage geführt haben. In seinen entscheidungstragenden Ausführungen befindet sich das Berufungsgericht demnach im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Tatsachengericht im Wege der freien Beweiswürdigung (§§ 86, 108 VwGO) den Umstand, daß eine Partei schuldhaft die Aufklärung des Sachverhalts erschwert hat, berücksichtigen kann, ein solches Verhalten einer Partei aber nicht zu ihrem Nachteil eine Umkehr der Beweislast bewirkt (vgl. BVerwGE 10, 270[BVerwG 26.04.1960 - II C 68/58]; zustimmend: Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., § 86 VwGO, Anm. 7 und Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 3. Aufl., S. 165; Eyermann-Fröhler, VwGO, 3. Aufl., § 86 RdNr. 5; Bachof a.a.O. S. 191 B Nr. 46). Lediglich zusätzlich hat das Berufungsgericht klarstellen wollen, daß selbst bei abweichender Beurteilung dieser Frage sich jedenfalls nichts an den Rechtsfolgen ändern würde, die es aus einer zuvor schon abschließend und ohne revisible Mängel festgestellten Unaufklärbarkeit des Sachverhalts gezogen hat. Nach alledem hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen revisible Beweisgrundsätze entschieden, daß infolge der Unaufklärbarkeit der Frage, ob der Kläger bis zum 8. Mai 1945 die Rechtsstellung eines Berufssoldaten wiedererlangt hat, die materielle Beweislast für die Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 8. Oktober 1956 den Beklagten trifft.

21

Auch soweit die Revision die Verletzung der Denkgesetze rügt, kann sie nicht zum Erfolg führen. Die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts ist nicht schon deswegen denkfehlerhaft, weil sie nach der Meinung der Revision nicht zwingend oder überzeugend ist und zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, daß die gegen die Wiederherstellung der Berufssoldateneigenschaft des Klägers sprechenden Gesichtspunkte eindeutig überwiegen. Aufklärungsmängel sind von der Revision in dieser Hinsicht nicht geltend gemacht worden. Das angefochtene Urteil weist auch keinen unlösbaren und damit für das Revisionsgericht beachtlichen Widerspruch in der Beweiswürdigung auf; dabei kommt es - wie oben bereits ausgeführt - nicht auf einige mißverständliche und die Entscheidung nicht tragende rechtliche Erwägungen, sondern auf den Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe an. Schließlich greift auch die Rüge der Verletzung von allgemeinen Erfahrungssätzen nicht durch. Zwar gewinnen in den Fällen, in denen - wie hier - der Sachverhalt trotz Erschöpfung aller erreichbaren Beweismittel nicht völlig aufgeklärt werden kann, die allgemeinen Erfahrungssätze eine besondere Bedeutung (vgl. Urteil vom 2. März 1961 - BVerwG III C 328.59 -). Aber ein allgemeiner Erfahrungssatz des von der Revision behaupteten Inhalts, daß bei einer Truppe im Heimatkriegsgebiet die Bestimmungen des OKH-Erlasses vom 8. Januar 1941 "auch im Kriegsjahr 1944 minuziös" eingehalten worden seien, ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht feststellbar. Infolgedessen erweist sich das Revisionsvorbringen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es sprächen unter Würdigung aller Umstände mindestens ebenso viele Gesichtspunkte für wie gegen die gnadenweise Wiederherstellung der Berufssoldateneigenschaft des Klägers, als ein im Revisionsverfahren unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

22

Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden (§ 144 Abs. 2 VwGO).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.100 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert