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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1961, Az.: BVerwG III C 328.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.03.1961
Aktenzeichen
BVerwG III C 328.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 01.09.1959 - AZ: XIX A 178/59

Fundstellen

  • IFLA 1961, 171
  • RLA 1961, 252
  • ZLA 1961, 234

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine bezüglich des Empfangs einer Entschädigungsvorauszahlung nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten verbleibende Ungewißheit steht der Feststellung von Vermögensverlusten nicht entgegen.

  2. 2.

    Zur Frage der Bedeutung eines typischen Geschehensablaufs im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz
und die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. September 1959 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag der Klägerin, für sie einen durch Luftkriegseinwirkung entstandenen Kriegssachschaden an Betriebsvermögen festzustellen, mit der Begründung ab, der auf Grund einer Vereinbarung vom 6. März 1945 auf 4.733 RM bezifferte Schaden sei durch eine Vorschußzahlung von 1.500 RM und eine Schlußzahlung von 3.233 RM voll abgegolten, obwohl die Klägerin den Empfang dieser Schlußzahlung in Abrede gestellt hatte. Die gegen diese Ablehnung erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen, dieses klageabweisende Urteil jedoch vom erkennenden Senat aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

2

Nach Anhörung der Klägerin und Vernehmung ihrer Schwester gab das Verwaltungsgericht nunmehr der Klage statt und hob die ablehnenden Behördenentscheidungen auf: Die nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten bleibende Ungewißheit über den Geldempfang müsse der Beklagte gegen sich gelten lassen, so daß der Sachvortrag über die Schlußzahlung bei der Entscheidung außer Betracht bleiben müsse.

3

Mit der zugelassenen Revision wendet sich der V. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Er rügt eine Verkennung der Darlegungspflicht des Beklagten. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, alle ihr Recht auf Entschädigung begründenden Tatsachen zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Dazu gehöre auch der Nachweis, daß der Schaden nicht von der Feststellung ausgenommen sei. Im übrigen leide das verwaltungsgerichtliche Verfahren an wesentlichen Mängeln. Aus der - ungenauen - Kenntnis über die Zerstörung eines Postamtsgebäudes könne nicht geschlossen werden, eine durch die Post zu bewirkende Zahlung habe nicht aufgeklärt werden können.

4

Während der Beklagte die Revision unterstützt, tritt die Klägerin den Ausführungen der Revisionsklägerin entgegen.

5

Die Revision führt wiederum zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

6

1.

Mit Recht geht das angefochtene Urteil davon aus, daß die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG einen rechtsvernichtenden Ausnahmetatbestand enthalte und die Feststellungsbehörde deshalb die Ungewißheit einer wirksamen Entschädigungszahlung gegen sich gelten lassen müsse. Die Ungewißheit über die Tilgung des Kriegssachschadens steht der Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG entgegen. Das entspricht im Ergebnis der bürgerlich-rechtlichen Regelung, daß derjenige, der sich auf die Erfüllung eines Anspruchs beruft, die Beweislast für den Erfüllungstatbestand trägt (vgl. Palandt, BGB, zu § 363 BGB Bem. 1).

7

2.

Von einer letztlich und endgültig verbleibenden Ungewißheit kann aber nur dann gesprochen werden, wenn alle erreichbaren Beweismittel erschöpft sind und trotzdem eine Gewißheit, zumindest aber eine an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit nicht erzielt werden kann. In diesem Zusammenhang können Erfahrungstatsachen eine besonders schwerwiegende Bedeutung gewinnen. Sie können im Einzelfalle unter Umständen sogar dazu führen, bei der Gesamtwürdigung des Sachverhalts festzustellen, an die Stelle einer Ungewißheit über ein Ereignis oder einen Geschehensablauf sei eine an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit dahin getreten, daß sich das Ereignis oder der Geschehensablauf so und nicht anders zugetragen haben müsse. Wenn sich nach der Lebenserfahrung, die sich auf die Kenntnis von dem Verlauf anderer gleich oder ähnlich liegender Fälle stützt, ein bestimmter Geschehensablauf geradezu aufdrängt, wird er der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können und müssen, es sei denn, besondere Umstände ständen dieser Folgerung entgegen. Eine Ungewißheit zwingt demgemäß das Gericht, zunächst den für das zu ermittelnde Geschehen typischen Ablauf festzustellen und sodann die Aufmerksamkeit der Frage zuzuwenden, ob dieser typische Geschehensablauf im zu beurteilenden Falle gestört oder verhindert worden ist. Diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht nicht in vollem Umfange gerecht geworden.

8

3.

Zwar ist das Gericht zutreffend davon ausgegangen, der Empfang der Schlußzahlung durch die Klägerin könne auch dadurch geklärt werden, daß die von einem Beamten des Postamtes N 4 ausgeführte Zustellung des Geldes an die Klägerin festgestellt würde. Sollten über die Tätigkeit der Geldzusteller dieses Amtes noch Unterlagen vorhanden sein, könnte dadurch die Ungewißheit über den Geldempfang beseitigt werden. Wenn auch nicht zu verkennen ist, daß insoweit wegen der Kriegsereignisse in Berlin und der folgenden Begebenheiten nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für erfolgreiche Aufklärungsbemühungen besteht, und daß auch die Ermittlung des Mitte März 1945 für den Bezirk mit der Wohnung der Klägerin in der ... zuständigen Geldzustellers auf Schwierigkeiten stoßen könnte, erscheint es doch nicht völlig ausgeschlossen, insoweit noch weiterführende Ermittlungen anzustellen. Welcher Art diese Ermittlungen im einzelnen sein werden, wird sich möglicherweise erst nach Zuziehung einer Postdienststelle festlegen lassen, die nach Kenntnis der festliegenden Daten in der Lage sein könnte, die postalischen Verhältnisse beim Postamt N 4 Mitte März 1945 im Hinblick auf den vorliegenden Überweisungsauftrag darzulegen und Anregungen dazu zu geben, wie eine weitere Aufklärung erfolgen könnte, Hierbei wird es, wenn der Fall der Klägerin nicht mehr geklärt werden könnte, möglicherweise darauf ankommen, den Postbetrieb der in Betracht kommenden Zeit allgemein einer Prüfung zu unterziehen, um zu klären, ob in der Zeit nach dem 14. März 1945 die Geldzustellung allgemein noch funktioniert hat. Sollte die Postverwaltung dies feststellen können und sollte sich nichts dafür ergeben, daß in diesem Einzelfall ein ungewöhnlicher Geschehensablauf vorliegen könnte, so würde das in hohem Maße dafür sprechen, daß die Klägerin das Geld empfangen hat. Um das beurteilen zu können, werden die Reihenfolge der Buchungsvorgänge beim Postscheckamt und beim Postamt, insbesondere auch die Bedeutung der Übersendung des Postscheckabschnitts an die Kasse zu klären, aber auch die Maßnahmen, die die Ablieferung des Geldes an die Empfänger zu kontrollieren bestimmt waren, im einzelnen zu ermitteln sein. Da es sich hierbei um typische, auf jahrelanger Übung oder dienstlicher Weisung beruhende Vorgänge handelt, besteht insoweit eine weitere Aufklärungsmöglichkeit selbst dann, wenn nur eine allgemeine Beurteilung möglich wäre und wenn in der Kriegszeit andere Regelungen gegolten haben sollten.

9

Aus den dargelegten Gründen geht hervor, daß der Umstand, das Postamt N 4 sei kriegszerstört und im jetzigen sowjetisch besetzten Sektor von B. gelegen, einer weiteren Sachaufklärung nicht entgegenstand. Die wegen der Verkennung der insoweit noch bestehenden Möglichkeiten unterbliebene erschöpfende Sachaufklärung zwingt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, das die vorstehend angedeuteten Ermittlungen, die dem Revisionsgericht versagt sind, nachzuholen haben wird.

10

4.

Von dem Ausgang dieser Ermittlungen wird es abhängen, ob eine nochmalige eingehende Anhörung der Klägerin geboten ist. Der Umstand, daß das Gedächtnis der Klägerin lückenhaft ist, sie sich dieser Tatsache aber wohl nicht voll bewußt ist, könnte es unabweisbar erscheinen lassen, die Klägerin nochmals eingehend über die Vorgänge zu hören, die sich im Zusammenhang mit der Regelung ihres Kriegssachschadens durch die Feststellungsbehörde zugetragen haben. Nachdem die Klägerin ihre Unterschrift unter der Vereinbarung vom 6. März 1945 bestätigt, auch ihre wiederholten Besuche beim Kriegssachschädenamt nicht in Abrede gestellt hat, wird sie eine Erklärung dafür anführen müssen, warum sie das Ausbleiben der Schlußzahlung nicht beanstandet hat, wenn sie sie nicht erhalten hatte. Die wechselnden Angaben der Klägerin über den Empfang der Vorschußzahlung von 1.500 RM, insbesondere die mit völliger Sicherheit vorgetragenen Behauptungen in der Beschwerdeschrift vom 23. Juni 1956 und die gegenteilige Darstellung in der Klageschrift vom 3. November 1956, lassen an der Zuverlässigkeit der Erinnerung der Klägerin manche Zweifel zu, daß auch insoweit, als der Empfang der Schlußzahlung in Betracht kommt, eine Erinnerungslücke nicht ausgeschlossen erscheint. Die lückenlos erhaltenen Akten des Kriegssachschädenamts werden, wenn ihr Inhalt mit der Klägerin erörtert und sie zur Erklärung zu den Einzelheiten aufgefordert wird, einen genügend sicheren Anhaltspunkt dafür geben, ob ihre Angaben zuverlässig erscheinen oder nicht. Erst nach Beantwortung dieser Frage wird geprüft werden können, ob die Darstellung der Klägerin dazu ausreicht, an dem vollständigen Ablauf eines typischen Geschehens, wie es die Zustellung eines Geldbetrages durch die Post darstellen könnte, so viele Zweifel zu setzen, daß an die Stelle dieses Geschehensablaufs eine Ungewißheit tritt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Buchholz
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Uffhausen
gez. Freiherr von Stein