Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.06.1962, Az.: BVerwG IV C 181.60
Anrechnungsfähigkeit von aus einem Versicherungsvertrag aufgrund von Kriegssachschäden geleisteten Zahlungen auf eine Hauptentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.06.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 181.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 15007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 31.03.1960 - AZ: VS III 147/59
Rechtsgrundlagen
- § 249 Abs. 1 LAG
- § 249 Abs. 2 LAG
- § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG
- § 14 Abs. 1 BewG
- § 67 VVG
- § 249 Abs. 2 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 14, 220 - 222
- AS 14, 220
- IFLA 1963, 25
- RLA 1963, 46
- ZLA 1962, H 23
Amtlicher Leitsatz
Zahlungen auf Grund einer Mitgliedschaft bei der badischen Gebäudeversicherungsanstalt für Grundstücksschäden im Zusammenhang mit dem Krieg unterliegen nicht der Anrechnung im Sinn von § 249 Abs. 2 LAG auf die Hauptentschädigung (Bestätigung [Übernahme] von III C 134/60 vom 24. Mai 1962).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 1962 in Freiburg i.Br.
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Rechte erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. März 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.300 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beigeladene ist Bürger der Stadt Breisach und hat 1954 von seinem Vater ein in dieser Stadt belegenes Wohn- und Wirtschaftsgebäude geerbt. Bereits vor der Besetzung durch die französischen Truppen gegen Ende des Krieges war die Staat starkem Artillerie-Feuer und zahlreichen Luftangriffen ausgesetzt. Nach der Besetzung brannten bis Ende Juli 1945 in der Stadt noch weit über 100 Häuser im Verfolg gewisser Aktionen französischer Truppen nieder. Auch das vorgenannte Hausgrundstück gehört zu diesen Häusern.
Das Grundstück war auf Grund des Badischen Gebäude-Versicherungsgesetzes in der Fassung vom 30. Januar 1934 (GVBl. S. 95) bei der "Badischen Gebäude-Versicherungsanstalt" pflichtversichert (§ 7 a.a.O.). Die Mittel hierfür werden im Umlageverfahren aufgebracht. Nach § 4 a.a.O. haftet die Gebäudeversicherungsanstalt nicht, "wenn der Brand oder die Explosionen durch Maßregeln verursacht wird, die im Krieg oder nach der Erklärung des Kriegszustandes von einen militärischen Befehlshaber angeordnet worden sind". Mit Rücksicht auf die Entstehungsursache der Schäden entstanden zwischen den betroffenen Grundeigentümern, darunter auch dem Erblasser des Beigeladenen und der Gebäudeversicherungsanstalt Zweifel, ob der die Haftung der Anstalt ausschließende § 4 a.a.O. auf die vorliegenden Schadensfälle Anwendung finde. Durch Vermittlung des um den baldmöglichsten geschlossenen Wiederaufbau der Stadt bemühten Bürgermeisters der Stadt und anderer Personen des öffentlichen Lebens wurde 1950 mit den Geschädigten ein vergleich geschlossen, nach dem die Gebäudeversicherungsanstalt den betroffenen Eigentümern gewisse Leistungen für den Schaden gewährte. Die Geschädigten waren vor Abschluß des Vergleichs in einer sogenannten Urliste zusammengefaßt worden. Später bemühten sich noch weitere Geschädigte um eine Beteiligung an den Leistungen, worauf im Einvernehmen mit den bereits abgefundenen "Urlistlern" 2/7 der ihnen zugesprochenen Summe den sogenannten Nachzüglern zugebilligt wurden. Für den Schaden am Grundstück des Beigeladenen wurde deshalb von einer ursprünglichen Vergleichssumme von rund 15.700 DM endgültig ein Betrag von rund 11.200 DM ausbezahlt.
Der Beigeladene betrieb nach Inkrafttreten des Feststellungs- und des Lastenausgleichsgesetzes die Feststellung des erlittenen Schadens als Kriegssachschaden und seine Entschädigung. Durch Bescheid des zuständigen Ausgleichsamts wurde sein angemeldeter Schaden am ererbten Landwirtschaftlichen Vermögen auf 6.600 Reichsmark Festgestellt und ihm auf Grund dieser Feststellung durch weiteren Bescheid eine Hauptentschädigung in Höhe von 5.300 DM zuerkannt,ohne daß der von der Gebäudeversicherungsanstalt gewährte Betrag als Entschädigungszahlung gemäß § 249 Abs. 2 LAG angerechnet wurde. Die erfolglose Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds richtete sich gegen die Unterlassung der Anrechnung der von der Gebäudeversicherungsanstalt bewirkten Zahlung. Auch die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts führt unter weitgehender Bezugnahme auf bereits früher ergangene ausführlich begründete einschlägige Urteile aus, die Unterlassung der Anrechnung sei deshalb rechtmäßig, weil die Breisacher Geschädigten - mit ihnen der Beigeladene - ihre Zahlungen allein auf Grund von Vergleichen erhalten hätten. Grundlage der Leistung sei damit "ausschließlich ein gegenseitiger bürgerlich-rechtlicher Vertrag" geworden; mit demöffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnis auf der Grundlage des Badischen Gebäudeversicherungsgesetzes oder mit anderenöffentlich-rechtlichen Entschädigungsvorschriften habe die Leistung nichts zu tun.
Auch wenn man der verstehenden Beurteilung der Rechtsgrundlage der gewährten Leistungen nicht folgen sollte, sondern sie als Entschädigungszahlungen auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnisses ansehen wollte, ändere dies nichts hinsichtlich der Anrechnungsfähigkeit. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung beim Schadensersatz im bürgerlichen Recht, die auch im Rahmen des Lastenausgleichs zu berücksichtigen seien, entfalle die Anrechnung von erfüllten Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag auf eine Entschädigung deshalb, weil diese Leistungen vorher durch besondere eigene Zahlungen erkauft worden seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil und die zugunsten des Beigeladenen ergangenen Bescheide über Schadensfeststellung und Gewährung von Hauptentschädigung aufzuheben. Die Revision macht geltend, § 249 Abs. 2 LAG sei verletzt. Die gewahrten Leistungen seien eindeutig auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherungsverhältnisses erbracht worden, der Vergleich habe lediglich die rechtlichen Streitigkeiten über Rechtsgrund und Umfang der aus diesem Verhältnis den Versicherten zustehenden Leistungen beendet. Diese Leistungen hätten den entstandenen Schaden ausgeglichen. Damit sei ein feststellungsfähiger und entschädigungsfähiger Schaden nach FG und LAG nicht mehr verblieben. In der mündlichen Verhandlung stellt die Klägerin den Antrag, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte stellt den Antrag auf Zurückweisung der Revision; das angefochtene Urteil habe mindestens im Ergebnis richtig dahin erkennt, daß eine Anrechnungspflicht der von der Gebäudeversicherungsanstalt gewährten Leistungen nicht bestehe.
II.
Die Revision ist nicht begründet; das angefochtene Urteil ist - mindestens im Ergebnis - richtig. Es mag zwar - insoweit kann der Revision beigetreten werden - zweifelhaft sein, ob durch den Abschluß des Vergleichs mit den geschädigten Pflichtversicherter, eine neue selbständige Rechtsbeziehung zwischen Versicherungsanstalt und Versicherungsnehmern geschaffen worden ist, welche die ursprünglichen Rechtsbeziehungen aus dem Pflichtversicherungsverhältnis ersetzt bzw. verdrängt hat. Der Senat neigt in dieser Frage sogar ebenfalls - im Gegensatz zu der zunächst gegebenen Begründung des angefochtenen Urteils - in Übereinstimmung mit dem Urteil des III. Senats - BVerwG III C 134.60 - vom 24. Mai 1962 zu der Auffassung, daß der Abschluß des Vergleichs die ihm vom angefochtenen Urteil beigelegte Rechtswirkung nicht ausgelost hat, vielmehr den Leistungen nach wie vor das - wenn auch streitige - Anspruchsverhältnis aus dem Badischen Gebäude-Versicherungsgesetz zugrunde liegt.
Auf eine abschließende Beantwortung dieser Rechtsfrage kommt es indes - auch hier stimmt der erkennende Senat mit dem vorgenannten Urteil des anderen Lastenausgleichssenats des Bundesverwaltungsgerichtsüberein - deshalb nicht an, weil die streitentscheidende Frage darum geht, was § 249 Abs. 2 LAG unter "Entschädigungszahlungen" verstehen will, "die für den Verlust des bei der Berechnung des Schadensbetrags berücksichtigten Vermögens gewährt worden sind". Es ist der Revision zuzugeben, daß das LAG und FG in einer Reihe von Vorschriften, in denen sie sich mit der Frage des Ausgleichs wegen schadensmindernder Ereignisse oder Leistungen auseinandersetzen, klarere und eindeutigere Abgrenzungen vorgenommen haben, als sie aus der heute geltenden Fassung des § 249 LAG zu entnehmen sind. So beschränkt z.B. - auch darauf hat das vorerwähnte Urteil des III. Senats zutreffend hingewiesen - § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG den Ausschluß von der Feststellung auf solche Verluste, für die auf Grund der Kriegssachschädenverordnung oder anderer Vorschriften Entschädigungszahlungen von bestimmter Höhe gewährt worden sind oder gewährt werden. Demgegenüber läßt die hier anzuwendende Norm, die lediglich allgemein von gewährten oder zu gewährenden Entschädigungszahlungen spricht, unmittelbar aus ihrem Wortlaut nicht entnehmen, welcher Art die anzurechnenden Zahlungen sein sollen. Damit ergibt sich eine zutreffende Entscheidung über die hier streitige Anrechnungsfähigkeit erst aus einer näheren Auslegung des allgemein gefaßter. Begriffs der Entschädigungszahlungen in dieser Norm. Sie ist, falls das Gesetz, wie hier, aus seinem Wortlaut eine nähere Bestimmung des Umfangs und Inhalts dieses Begriffs nicht gestattet, in erster Linie dem natürlichen Wortsinn zu entnehmen. Dann gehören aber auf Grand von Versicherungsverhältnissen erbrachte Leistungen nicht in den Bereich von Entschädigungszahlungen; dabei ist es gleich, ob das Versicherungsverhältnis zu einem privatrechtlichen oder zu einemöffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und ob es freiwillig oder kraft gesetzlicher Pflicht besteht. Der Anspruch auf diese Leistungen geht - dies hat auch das angefochtene Urteil in der von ihm hilfsweise gegebenen Begründung durchaus richtig erkannt - auf eigene Leistungen des Versicherungsnehmers zurück; er erwirbt Ansprüche auf Versicherungsleistungen nur durch eigene besondere Aufwendungen, gleich ob in der Form von Beiträgen oder von Umlagen. Demgegenüber beruhen Entschädigungszahlungen im eigentlichen Sinne nicht auf einem schon vor dem Schadensereignis begründeten, mit besonderen Aufwendungen erkauften Rechtsverhältnis. Die Richtigkeit dieser Abgrenzung wird vollends deutlich, wenn man sich vor Augen hält, daß Entschädigungsleistungen im engeren und hier einschlägigen Sinn im allgemeinen von der Gesamtheit der Steuerzahler oder jedenfalls von einem beträchtlichen Kreis der Bürger aufgebracht werden, demselben weiten Kreis also, der auch die Mittel für Ausgleichsleistungen aufbringen muß.
Der Sinn der Anrechnungsnorm des § 249 LAG erschöpft sich sonach darin, daß nicht aus demselben Vermögen oder aus denselben Kreis der Leistungspflichtigen mehrfache Entschädigungen für denselben Schadenstatbestand gewährt werden sollen. Gerade dies wird aber durch die - wirtschaftlich gesehen - entscheidende eigene Aufbringung der hier streitigen Leistungen ausgeschlossen. Nicht die Allgemeinheit bringt sie auf, sondern die Gemeinschaft der - sei es freiwillig, sei es durch öffentlich-rechtlichen Versicherungszwang - zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer.
Die Revision macht schließlich noch geltend, eine Herausnahme der streitigen Leistungen aus der Anrechnungspflicht verletze den dem Lastenausgleichsrecht eigenen Grundsatz der Nachrangigkeit. Daß dieser Grundsatz im Lastenausgleichsrecht keineswegs uneingeschränkt gilt, hat das Urteil des III. Senats, dem der Senat in diesem Zusammenhang insoweit auch in seiner Begründung ausdrücklich beitritt, unter eingehender Erörterung der einem allgemeinen Nachrangigkeitsgrundsatz entgegenstehenden Regelungen des Lastenausgleichsgesetzes dargetan. Die Versicherungsleistungen der Badischen Gebäudeversicherungsanstalt erreichen oder übersteigen auch nach dem hier festgestellten Sachverhalt keinesfalls den tatsächlichen Schaden und die zu seiner Beseitigung notwendigen Aufwendungen - auch nicht unter Zurechnung der dem Beigeladenen zugeflossenen Hauptentschädigung -; auch insoweit befindet sich der erkennende Senat im Einklang mit dem angeführten Urteil des III. Senats. Unter diesen Umständen können auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer Doppelentschädigung gegen die vom Senat vorgenommene Auslegung der streitigen Vorschrift Bedenken hergeleitet werden. Nicht einmal eine Kürzung des Grundbetrages nach § 249 Abs. 1 LAG kam in Frage, weil etwa, wie eingewendet werden könnte, das Endvermögen des Beigeladenen zuzüglich des Grundbetrages doch jedenfalls mehr als die Hälfte seines Anfangsvermögens ergeben würde. Gewiß wäre hier an sich, was bisher nicht beachtet, jedenfalls nicht ausdrücklich erörtert worden ist, zum Endvermögen am 21. Juni 1948 außer dem dem Beigeladenen noch gehörenden Trümmergrundstück auch noch sein Versicherungsanspruch zu rechnen, der eine Kapitalforderung nach § 14 Abs. 1 BewG darstellt. Aber die am 21. Juni 1948 noch weitgehend ungeklärte Rechtslage hinsichtlich dieses Versicherungsanspruches würde seinen damals tatsächlich zu veranschlagenden Wert unter verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Momente (vgl. RFH vom 23.11.1928, RStBl. 29, S. 75) so herabgemindert haben, daß seine Hinzurechnung zum Wert des Trümmergrundstücks zweifellos immer noch weit weniger als die Hälfte des Anfangsvermögens ergeben würde, zumal das dem Anfangsvermögen gegenüberzustellende Endvermögen nach§ 249 Abs. 1 Satz 2 LAG um 40 % zu kürzen ist.
Bedenken gegen die Berechtigung des Beigeladenen ergeben sich auch nicht aus der Vorschrift des § 67 VVG, die die Entschädigungsforderung im Rahmen der Gewährung von Schadensleistungen gesetzlich auf den Versicherer übergehen läßt. Es könnte schon die Annahme naheliegen, daß die Gebäudeversicherungsanstalt auf einen solchen, ihr grundsätzlich zustehenden Anspruch hier formlos, aber rechtsgültig verzichtet habe; auf alle Fälle stellt der gesetzliche Forderungsübergang das Recht des Beigeladenen auf Feststellung und Gewährung der Hauptentschädigung schon deshalb nicht in Frage, weil er dahin eingeschränkt ist, daß er nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden kann. Mit Rücksicht darauf, daß nach den vorstehenden Darlegungen auch aus den beiden zusammengefaßten Leistungen der Gebäudeversicherungsanstalt und des Ausgleichsfonds keineswegs eine volle Schadensdeckung gewährleistet war, ergibt auch diese Norm, selbst wenn die Gebäudeversicherungsanstalt nicht rechtsgültig bereits auf ihren Gebrauch verzichtet hätte, keine Beeinträchtigung des Rechts des Beigeladenen auf Gewährung der auf der Grundlage der Feststellung ihm zugebilligten Hauptentschädigung unter Freistellung der bereits erhaltenen Entschädigung von einer Anrechnung nach § 249 Abs. 2 LAG.
Da nach alledem das angefochtene Urteil im Ergebnis, sogar in den Grundzügen der von ihm hilfsweise gegebenen Begründung richtig ist, war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.300 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß