Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.05.1962, Az.: BVerwG III C 134.60
Kürzung des Schadensgrundbetrages um Zahlungen seitens der Gebäudeversicherungsanstalt; Leistung von Zahlungen durch eine Gebäudeversicherungsanstalt auf Grund eines Versicherungsverhältnisses als Entschädigungszahlungen im Sinnes des Lastenausgleichsgesetzes (LAG); Kürzung des Schadensgrundbetrages nach dem LAG um geleistete Entschädigungszahlungen; Anspruch auf Leistung von Entschädigungszahlungen nach dem LAG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.05.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 134.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11929
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg i.Br. - 31.03.1960 - AZ: VS III/148/59
Rechtsgrundlagen
- § 249 Abs. 2 LAG
- § 4 Bad. Gebäudeversicherungsgesetz i.d.F.v. 30.1.1934
Fundstellen
- BVerwGE 14, 192 - 199
- AS 14, 192
- IFLA 1962, 169
- MDR 1962, 761 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1962, 313
Amtlicher Leitsatz
Zahlungen, die von einer Gebäudeversicherungsanstalt auf Grund eines Versicherungsverhältnisses geleistet werden, sind keine Entschädigungszahlungen, die zu einer Kürzung des Grundbetrages nach § 249 Abs. 2 LAG führen können.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg i.Br. vom 31. März 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beigeladene ist Eigentümerin eines Mietwohngrundstücks in B., F.halde Nr. 323, das im April 1945 nach der Besetzung der Stadt durch französische Truppen infolge Brand oder Plünderung schwer beschädigt wurde. Durch Bescheid vom 12. Mai 1958 wurde der Schaden der Beigeladenen durch Vergleich des Einheitswertes vom 1. Januar 1935 in Höhe von 3.300 RM mit dem Einheitswert vom 21. Juni 1948 in Höhe von 400 DM auf 2.900 RM festgesetzt. Durch Bescheid vom 10. Juni 1959 wurde der Beigeladenen unter Kürzung des Grundbetrages gemäß § 249 Abs. 1 LAG um die Hälfte des Vermögens vom 21. Juni 1948 eine Hauptentschädigung von 2.600 DM zuerkannt, wobei zum Ausdruck gebracht wurde, daß die von der Bad. Gebäudeversicherungsanstalt für den Brandschaden im Jahre 1954 geleisteten Zahlungen von 6.300 DM nicht als Entschädigungszahlungen im Sinne von § 249 Abs. 2 LAG angerechnet würden. Die Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, mit der vorgetragen wurde, daß es sich bei den Zahlungen der Bad. Gebäudeversicherungsanstalt um eine Entschädigung für den gleichen Verlust handele, der den Schadensbetrag nach dem Lastenausgleichsgesetz ausmache, wurde unter Bezugnahme auf ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. Januar 1959 zurückgewiesen, da die den B.er Brandgeschädigten auf Grund eines Vergleiches gewährten Beträge keine Entschädigungszahlungen im Sinne von § 249 Abs. 2 LAG seien.
Auch die Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht bezog sich in seinem Urteil vom 31. März 1960 auf sein Urteil vom 22. Januar 1959 - VS III/155/58 - und ein weiteres Urteil vom 31. März 1960 - VS III/147/59 -, in denen ausgeführt worden sei, daß die in einer Urliste zusammengefaßten Geschädigten, zu denen später noch weitere Brandgeschädigte wie die Beigeladene, sogenannte Nachzügler, gekommen seien, ihre Zahlungen allein auf Grund von Vergleichen erhalten hätten, also auf Grund von gegenseitigen bürgerlich-rechtlichen Verträgen, nicht etwa auf Grund des Bad. Gebäudeversicherungsgesetzes, des Landesgesetzes vom 19. Oktober 1949 oder einer anderen öffentlich-rechtlichen oder bürgerlich-rechtlichen Vorschrift, Auch nach der neuesten Fassung von § 249 LAG ergebe sich nicht, daß die aus den erwähnten Vergleichen fließenden Entschädigungszahlungen in § 249 Abs. 2 LAG einzubeziehen seien. Was für die sogenannten Urlistler gelte, müsse erst recht für die Nachzügler gelten, die Rechtsbeziehungen zu der Bad. Gebäudeversicherungsanstalt nicht gehabt hätten. Daß Entschädigungszahlungen an die Nachzügler nicht das Recht des allgemeinen Lastenausgleichs berührten, scheine sich auch aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1959 (NJW 1960 S. 189 [BVerfG 27.10.1959 - 2 BvL 5/56], Leitsatz 5) zu ergeben.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision, in der die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der ihm zugrunde liegenden Bescheide beantragt wird, rügt die Klägerin, daß die von der Bad. Gebäudeversicherungsanstalt an die Beigeladene gewährten Zahlungen nicht als Entschädigungsleistungen gemäß § 249 Abs. 2 LAG auf die Hauptentschädigung angerechnet worden seien. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1959 kenne für die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht als Begründung herangezogen werden. Diesem Beschluß habe die Frage zugrunde gelegen, ob freiwillige Mehrleistungen der Bad. Gebäudeversicherungsanstalt an Altbrandgeschädigte gemäß § 1 des Bad. Landesgesetzes zur Förderung des Wiederaufbaus in Gebäudebrandschadensfällen vor der Währungsreform vom 19. Oktober 1949 über das Umstellungsverhältnis von 10: 1 hinaus das allgemeine Lastenausgleichsrecht berührten. Diese Frage sei jedoch im vorliegenden Falle erst in zweiter Linie von Bedeutung. Hier gehe es darum, wie die auf Grund der Ausgleichsaktion den Nachzüglern zugeflossenen Leistungen rechtlich zu qualifizieren seien. Durch den Vergleich sei nicht ein vom Zwangsversicherungsverhältnis unabhängiger bürgerlich-rechtlicher Vertrag geschaffen, sondern lediglich die Ungewißheit über die Zahlungspflicht nach dem Bad. Gebäudeversicherungsgesetz und weiterhin nach dem Bad. Wiederaufbaugesetz beseitigt worden. Die Leistungen seien sonach nicht außerhalb des Zwangsversicherungsverhältnisses, sondern in Erfüllung des Versicherungsvertrages sowohl hinsichtlich der Pflichtleistung als auch hinsichtlich der freiwilligen Mehrleistung erbracht worden. Sowohl bei der öffentlichen wie bei der privaten Schadensversicherung sei der Versicherer verpflichtet, den durch den Versicherungsfall verursachten Vermögensschaden zu ersetzen. Sei das geschehen, so sei insoweit kein Schaden verblieben. Das müsse bei der Abgeltung des Schadens im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes berücksichtigt werden, und zwar entweder bei der Schadensfeststellung oder durch eine Kürzung des Grundbetrages der Hauptentschädigung, wie es in § 249 Abs. 2 LAG vorgesehen sei.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er steht auf dem Standpunkt, auch die durch das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenaustgleichsgesetzes eingeführte Fassung von § 249 LAG ergebe richte für die Auffassung, daß Zahlungen auf Grund eines privatrechtlichen Vergleichs Entschädigungszahlungen im Sinne des § 249 Abs. 2 LAG seien. Durch die Gesetzesänderung hätten Vorschriften neben der Kriegssachschädenverordnung und dem Reichsleistungssesetz als Grundlage für Entschädigungszahlungen anerkannt werden und die Beschränkung auf Reichsmark entfallen sollen. Auch wenn die Zahlungen an die "Urlistler" auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Versicherungsgesetzes geleistet seien, sei die Rechtslage nicht anders, da die Leistungen der Versicherungsanstalt durch eigene Prämienzahlungen der Versicherten erworben und nicht ohne Gegenleistung öffentlichen Mitteln entnommen worden seien. Daher dürften sie auch nicht zur Kürzung der Entschädigungszahlungen herangezogen werden. Was für die "Urlistler" gelte, gelte in erhöhtem Maße auch für die "Nachzügler", die lediglich mit den "Urlistlern" einen Vertrag geschlossen hätten.
II.
1.
Der Revision kann dahin gefolgt werden, daß die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die an die "Urlistler" und die "Nachzügler" gezahlten Beträge beruhten, losgelöst von dem Versicherungsverhältnis, lediglich auf einem privatrechtlichen Vertrage, Zweifeln begegnen mag.
Die Beigeladene war, ebenso wie die übrigen an der Gemeinschaftsaktion der Stadt B. Beteiligten, bei der Bad. Gebäudeversicherungsanstalt auf Grund des Bad. Gebäudeversicherungsgesetzes in der Fassung vom 30. Januar 1934 (GVBl. S. 95) versichert. Nach § 7 dieses Gesetzes besteht in Baden eine Pflichtversicherung. Die Beiträge werden im Umlageverfahren erhoben. Nach § 4 des Gesetzes haftet die Bad, Gebäudeversicherungsanstalt nicht, "wenn der Brand oder die Explosion durch Maßregeln verursacht wird, die im Kriege oder nach der Erklärung des Kriegszustandes von einem militärischen Befehlshaber angeordnet worden sind". Da im vorliegenden Falle die Schäden in Breisach nach der Besetzung eingetreten waren, ergaben sich Zweifel, ob § 4 auf die betreffenden Schadensfälle anzuwenden sei.
Im Hinblick auf diese Zweifel wurde mit den Geschädigten im Jahre 1950 durch Vermittlung der Stadt B. ein Vergleich geschlossen, nach dem die Bad. Gebäudeversicherungsanstalt den Gebäudeeigentümern die Hälfte der Leistungen, die sie bei Nichtanwendbarkeit des § 4 des Bad. Gebäudeversicherungsgesetses bewirken würde, gewährte, und zwar sowohl bezüglich der Pflichtleistungen als auch bezüglich der freiwilligen Mehrleistungen (Förderungsmaßnahmen bei Altschäden) nach § 1 des Landesgesetzes zur Förderung des Wiederaufbaues in Gebäudebrandschadensfällen vor der Währungsreform vom 19. Oktober 1949 (Bad. GVBl. S. 495). Nach Feststellung der Gesamtsumme der in der sogenannten Urliste erwähnten Schäden meldeten sich noch etwa 35 Nachzügler. Da beabsichtigt war, den Wiederaufbau von B. in einer Gesamtaktion durchzuführen und dabei auch die Nachzügler, die den Anmeldetermin nach den Versicherungsbedingungen versäumt hatten, einzubeziehen, wurde, da die Versicherungsanstalt die einmal ausgeworfene Summe nicht erhöhen wollte, im Jahre 1951 durch die Stadt B. erreicht, daß die Nachzügler ebenfalls Entschädigungsleistungen bekamen, indem die Zahlungen an die Urlistler entsprechend ermäßigt wurden.
Es kann dahingestellt bleiben, wie die vertraglichen Vereinbarungen an der Gebäudeversicherungsanstalt zunächst mit den Urlistlern und sodann zwischen den Urlistlern und den Nachzüglern zu kennzeichnen sind. Zugrunde lag ihr jedenfalls der - wenn auch streitige - Anspruch aus dem Bad. Gebäudeversicherungsgesetz und die Frage, ob der Versicherungsanspruch gegeben oder nach § 4 des Bad. Gebäudeversicherurigsgesetzes ausgeschlossen sei. Hinzu kam bei den Nachzüglern noch die Zweifelsfrage, ob ihre möglichen Ansprüche durch Fristversäumnis gemäß § 36 Abs. 2 des Bad. Gebäudeversicherungsgesetzer verwirkt seien. Wenn nun "im Hinblick auf die Zweifel", also zur Erledigung der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis, bestimmte Leistungen vorgesehen wurden, so sind diese der rechtlichen Qualifizierung nach Versicherungsleistungen denn sie wären nicht gewährt worden, wenn nicht ein Versicherungsverhältnis gegeben oder Rechtsansprüche daraus streitig gewesen wären. Ein Unterschied zwischen den "Urlistlern" und den "Nachzüglern" bestand insoweit nicht; auch deren Forderungen gingen auf die Gebäudeversicherung zurück, wenn sie auch erst später als diejenigen der Urlistler konkrete Gestalt gefunden haben und aus zweifachen Gründen bestritten waren. Sie wurden einbezogen, um eine Gemeinschaftsaktion zu ermöglichen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Hilfsaktion der Urlistler zugunsten der Nachzügler, denn der gesamte Vergleich wäre durch die Forderungen der Nachzügler in Frage gestellt worden. Wie sich aus den Verhandlungen im Jahre 1950 ergibt, wurde von der Gebäudeversicherungsanstalt Wert auf eine Einbeziehung der Nachzügler gelegt, um sämtliche Schadensfälle endgültig zu regulieren. Eine abschließende Beantwortung dieser Rechtsfrage kann jedoch unterbleiben.
2.
Entscheidend kommt es nämlich darauf an, was unter "Entschädigungszahlung" zu verstehen ist, "die für den Verlust des bei der Berechnung des Schadensbetrags berücksichtigten Vermögens gewährt worden ist".
Das Lastenausgleichsgesetz will einen Schadensausgleich gewähren. Dieser Schadensausgleich wird in der Regel durch die Höhe des Schadens bestimmt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe wie auch bei der Berechnung des Ausgleichs werden daher schadensmindernde Ereignisse oder Leistungen in mehrfacher Weise berücksichtigt. Zunächst finden schadensmindernde Umstände vor dem 21. Juni 1948 darin Berücksichtigung, daß die Schadensfeststellung durch den Einheitswertvergleich zwischen dem 1. Januar 1940 und dem 21. Juni 1948 beschränkt wird. Entschädigungsleistungen werden ferner nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG dem Schaden gegenübergestellt und können, wenn sie mehr als 50 v.H. ausmachen, eine Feststellung ausschließen. Sie können unter Umständen auch bei der Ermittlung des Endvermögens nach § 249 Abs. 1 LAG von Bedeutung sein. Endlich werden Entschädigungszahlungen auf die Ausgleichsleistung angerechnet. Das bestimmt hinsichtlich der Hausratentschädigung § 296 LAG, im übrigen hinsichtlich der Hauptentschädigung § 249 Abs. 2 LAG. Die Behandlung der Entschädigungszahlungen - einerseits bei der Gegenüberstellung mit dem Schadensbetrag, andererseits bei der Anrechnung auf die Entschädigung - ist allerdings unterschiedlich. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG sind von der Feststellung ausgenommen Verluste, für die auf Grund der Kriegssachschädenverordnung oder anderer Vorschriften Entschädigungszahlungen von mehr als 50 v.H. gewährt worden sind oder gewährt werden, wobei wiederum Entschädigungszahlungen auf Antrag außer Betracht bleiben, sofern sie auf Grund der Kriegssachschädenverordnung gewährt worden sind. Eine solche Beschränkung auf bestimmte Rechtsgrundlagen fehlt in § 296 LAG, sie fehlt auch in § 249 LAG. Das ist allerdings anfänglich nicht so gewesen. Nach der ursprünglichen Fassung des § 249 Abs. 1 Nr. 2 LAG war der Grundbetrag um 10 v.H. derjenigen Entschädigung Zahlung in Reichsmark zu kürzen, die bereits nach der Kriegssachschädenverordnung oder nach dem Reichsleistungsgesetz gewährt worden ist. In der Fassung des § 249 LAG nach dem Vierten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 entfiel die Bezugnahme auf die Kriegssachschädenverordnung und das Reichsleistungsgesetz. Erst im Achten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes - 8. ÄndG LAG - wurde die Kürzung nicht mehr auf Entschädigungszahlungen in Reichsmark beschränkt, sondern allgemein auf diejenigen Entschädigungszahlungen bezogen, die für den Verlust des bei der Berechnung des Schadensbetrags berücksichtigten Vermögens gewährt worden sind oder gewährt werden. Während also nach den vor dem 8. ÄndG LAG geltenden Fassungen von § 249 LAG die hier in Frage kommenden, im Jahre 1954 in Deutsche Mark geleisteten Zahlungen zu einer Kürzung des Grundbetrages zweifellos nicht geführt hätten, ist nunmehr aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen, ob hinsichtlich der Entschädigungszahlungen eine Einschränkung gilt. Eine Begrenzung der Anrechnung ergibt sich vielmehr lediglich aus dem Begriff der Entschädigungszahlungen selbst.
3.
Zu solchen Entschädigungszahlungen gehören Ersatzleistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses nicht. Das haben offenbar auch Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, im Auge, wenn sie in ihren Bemerkungen zu § 249 Abs. 2 LAG praktische Fälle von DM-Zahlungen als Ausnahmen bezeichnen, während andererseits Harmening, Lastenausgleich, in Anm, 7 zu § 249 LAG annimmt, daß auch solche Schadensersatzleistungen zu den Entschädigungszahlungen gerechnet werden, die auf Grund einer Schadensversicherung gewährt worden sind.
Der erkennende Senat hat sich mit der Frage der Anrechnung von Leistungen im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses in seinem Urteil vom 1. März 1961 - BVerwG III C 256.58 - (NJW 1961 S. 1178) auseinandergesetzt und dabei ausgeführt, daß die Zahlungen der Oldenburgischen Landesbrandkasse weder auf Grund der Kriegssachschädenverordnung noch auf Grund anderer Vorschriften gewährt würden und daher nicht als Entschädigungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG anzusehen seien. Daß es sich dabei um Zwangsversicherungen handele, sei ohne Bedeutung. In einem anderen Urteil vom 20. März 1958 - BVerwG III C 338.56 - hatte der Senat dasselbe ausgesprochen, jedoch beiläufig gemeint, daß Zahlungen der Feuersozietät den Grundbetrag nach § 249 Abs. 2 LAG mindern könnten.
Diese Ansicht vermag der Senat nicht aufrechtzuerhalten. Er folgt vielmehr dem vorherrschenden gesetzlichen Sprachgebrauch, nach dem von "Entschädigung" gesprochen wird, weil sie gewährt wird, wenn eine Schädigung stattgefunden hat, "Schadensersatz" geleistet wird, weil ein Schaden zugefügt worden ist, während "Versicherungsleistungen" erbracht werden, weil ein Versicherungsverhältnis bestand. Versicherungsleistungen sind danach keine Entschädigungszahlungen, sie werden bei der Behandlung der sogenannten öffentlich-rechtlichen Entschädigung im Schrifttum nirgends erörtert (vgl. bei Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., die Übersicht und Vorbemerkung vor § 16). Dabei kommt es nach Ansicht des Senats nicht darauf an, ob die Leistungen des Versicherers auf Grund eines privaten Schadensversicherungsvertrages oder auf Grund eines Zwangsversicherungsverhältnisses gewährt werden. Entscheidend kann vielmehr nur sein, daß der Anspruch auf Versicherungsleistungen auf Prämienzahlungen zurückgeht, während eine Entschädigungszahlung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage lediglich die Schädigung zur Voraussetzung hat, für die die Gemeinschaft eintreten soll. Versicherungsleistungen, werden (sei es durch Prämien, sei es durch Beiträge, jedenfalls) durch besondere Aufwendungen erworben, Entschädigungszahlungen im eigentlichen Sinne dagegen werden nicht innerhalb eines schon vor dem Schadensereignis bestehenden Rechtsverhältnisses gewährt, sondern auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften, die lediglich auf das Schadensereignis Bezug nehmen.
Zweifellos führen danach sämtliche Entschädigungszahlungen zu einer Kürzung des Grundbetrages, die auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift gewährt worden sind oder gewährt werden. Zu solchen Vorschriften gehört neben der Kriegssachschädenverordnung und dem Reichsleistungsgesetz auch das Besatzungsschädenrecht wie überhaupt jegliche Gesetzesbestimmung, die eine öffentlich-rechtliche Entschädigung bezweckt. Diese Entschädigungszahlungen, die zu einer Kürzung des Grundbetrages führen können, sind aber nicht den Schadenersatzleistungen gleichzustellen, die von Gebäudeversicherungsanstalten den Geschädigten gewährt worden.
Das hat seinen Sinn darin, daß Entschädigungsleistungen im allgemeinen von der Gesamtheit der Steuerzahler erbracht werden, also in wesentlichen von denselben, die auch die Ausgleichsleistungen aufbringen. Es ist daher angemessen, daß nicht aus denselben Vermögen oder aus denselben Kreis der Leistenden eine mehrfache Entschädigung für denselben Schadenstatbestand gewährt wird. Die Leistungen der Versicherungsanstalt werden jedoch nicht von der Allgemeinheit aufgebracht, sondern von den Versicherungspflichtigen oder dem Kreis der Mitglieder. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, daß im vorliegenden Falle die jeweiligen Leistungen durch eine Umlage beschafft werden und daß auch die Vergleichs summe zu einer Umlage geführt hat. Diese ist jedoch beschränkt auf den Kreis der Grundeigentümer oder Versicherungspflichtigen. Dieser Kreis ist verschieden von dem derer, die die Mittel für den Lastenausgleichsfonds aufbringen. Dieser Gesichtspunkt spricht gleichfalls dafür, die Zahlungen, die von der Bad. Gebäudeversicherungsanstalt an die Beigeladene geleistet worden sind, nicht auf den Grundbetrag anzurechnen.
4.
Dagegen läßt sich nicht anführen, daß das Lastenausgleichsrecht vom Grundsatz der Subsidiarität beherrscht werde. Dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt. So entfällt zwar nach § 13 Abs. 4 FG eine Schadensfeststellung bei denjenigen, der am 21. Juni 1948 laut Einheitswertfeststellung den an seinem Betrieb oder Grundstück entstandenen Kriegssachschaden wieder wettgemacht hatte; auch kann sich derjenige nicht auf den Verlust seiner Existenzgrundlage berufen, bei dem sich dieser Verlust, sei es durch eigene Tüchtigkeit oder äußere Umstände, nicht mehr auswirkt; insbesondere erhält Sozialleistungen, wie Aufbaudarlehen, Kriegsschadenrente, Ausbildungshilfe, nur, wer bedürftig ist, wessen Schaden also nicht bereits anderweitig behoben ist.
Jedoch findet der Grundsatz der Subsidiarität im Bereich der Feststellung seine Grenzen mit dem Stichtag der Währungsreform und hinsichtlich der Hauptentschädigung, um die es sich hier handelt, durch die Hervorhebung bestimmter, den Grundbetrag mindernder Entschädigungszahlungen. Außer Betracht bleiben also geschäftliche Gewinne nach dem 21. Juni 1948, Erbschaften, oder Glücksfälle, die auch im Rahmen von § 249 Abs. 1 LAG, der nur auf das Vermögen am Währungsstichtag abstellt, unberücksichtigt bleiben. Diese Beschränkung einer Anrechnung schadensmindernder Umstände auf gewisse Fälle zeigt, daß der Grundsatz der Subsidiarität nicht allgemein gilt und einer Nichtanrechnung späterer Vermögenszunahmen nicht entgegensteht.
Das Unterscheidungsmerkmal zwischen anrechenbaren und nicht anrechenbaren Vermögenszunahmen findet sich entsprechend der Formulierung des Gesetzes in der oben bezeichneten Abgrenzung der Entschädigungszahlungen von Schadensersatzleistungen nach der Herkunft der für die Entschädigung verwandten Mittel.
Würde man auf das Schadensereignis als die Ursache der schadensmindernden Leistungen abstellen, so würde zwischen Schadensersatzleistungen und Entschädigungszahlungen allerdings kein Unterschied bestehen. Dann wären auch solche Leistungen anzurechnen, die ein privater Versicherer auf Grund des von ihm gedeckten Kriegsrisikos erbracht hätte. Stellt man dagegen richtigerweise darauf ab, welcher Sphäre die Entschädigungszahlungen entstammen, so beruhen die öffentlichen Versicherungsleistungen auf den individuellen Rechtsbeziehungen der Geschädigten zu den Versicherungsanstalten. Sie unterscheiden sich insoweit nicht von den Leistungen privater Versicherungsunternehmen.
Hat ein Geschädigter Schadensersatz erhalten, weil es ihm gelungen war, sich auch gegen Kriegsgefahr zu versichern, so bleibt dadurch der Schadensgrundbetrag, der der Hauptentschädigung zugrunde liegt, unberührt. Bei der Zwangsversicherung deckt in der Regel die Gebäudeversicherung nicht das Kriegsrisiko. Daher brauchte für diesen Fall auch keine Regelung im Lastenausgleichsgesetz vorgenommen zu werden; diese konnte sich vielmehr auf die Anrechnung von Entschädigungszahlungen beschränken.
In einem nicht vorhersehbaren Ausnahmefall wie dem vorliegenden, der daher trotz bestehender Zweifel dem Grunde nach und wegen verstrichener Fristen erst nach längeren Vergleichsverhandlungen zu einer Leistung des Gebäudeversicherers geführt hat, ist daher eine doppelte Leistung möglich. Ist jedoch nach dem Vorangegangenen die Vergleichs summe der Bad. Gebäudeversicherungsanstalt rechtlich nicht der Ausgleichsleistung des Ausgleichsfonds gleichzusetzen, die eine "Ersatzleistung" nicht darstellt, so ist außerdem darauf hinzuweisen, daß beide Beträge zusammen weder den tatsächlichen Schaden noch erst recht die Kosten des Wiederaufbaus decken.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.600 DM festgesetzt.
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
Bundesrichter Klein ist z.Z. auf Urlaub und ortsabwesend, daher an der Unterschreibung verhindert. gez. Dr. Buchholz
gez. Uffhausen