Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1962, Az.: BVerwG II C 90/60
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Anforderungen an den Begriff des Wegfalls der Bereicherung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 90/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10951
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 11.02.1960 - AZ: IV B 97/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 15, 15 - 19
- DVBl 1963, 180-181 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1963, 25-26 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 76-77 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 2317-2318 (Volltext mit amtl. LS) "BGB § 828 Abs. 4 (Wegfall der Bereicherung bei Tilgung von Schulden mittels überzahlter Dienstbezüge)"
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Wegfalls der Bereicherung, wenn der Beamte die Überzahlung für die Erfüllung einer Verbindlichkeit verwendet hat (im Anschluß an BVerwGE 13, 107).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. Februar 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten. Aus seiner rechtskräftig geschiedenen ersten Ehe ist eine im Jahre 1938 geborene Tochter V... hervorgegangen, die bei ihrer Mutter lebt. Die Mutter ist bei der Landespostdirektion B... als Postfacharbeiterin beschäftigt. Durch Bescheid vom 12. März 1956 eröffnete der Beklagte dem Kläger, daß ihm vom 1. Januar 1956 an nur der halbe Kinderzuschlag zu zahlen sei, weil von diesem Zeitpunkt an seitens der Landespostdirektion an die Mutter ebenfalls ein halber Kinderzuschlag gezahlt werde.
Die Tochter war zunächst bei der Firma H... (Schuhfabrik) als Anlernling mit einer Vergütung von 70 DM brutto monatlich tätig. Nachdem über das Vermögen dieser Firma das Konkursverfahren eröffnet worden war, ging die Tochter in die Lehre bei einer Firma E. H.... Diese Firma übernahm die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und zahlte demgemäß eine Vergütung von mehr als 75 DM brutto. Daraufhin hielt sich die Landespostdirektion nicht mehr für verpflichtet, den halben Kinderzuschlag an die geschiedene Ehefrau des Klägers weiterzuzahlen.
Der Beklagte entschied durch Bescheid vom 7. März 1957, daß dem Kläger Kinderzuschlag nur bis Dezember 1955 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Tochter bei der Firma Haka) zugestanden habe. Er vertrat die Ansicht, der Kläger sei durch den überzahlten Betrag in der Gesamthöhe von 144 DM (80 DM Kinderzuschlag, 64 DM Zulage zum Wohnungsgeldzuschuß) ungerechtfertigt bereichert, und ordnete an, diesen Betrag von den Dienstbezügen des Klägers in acht gleichen Monatsraten einzubehalten. Nach erfolgloser Beschwerde (Bescheid vom 5. September 1957) hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 7. März 1957 sowie den Beschwerdebescheid des Bürgermeisters von Berlin vom 5. September 1957 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage durch Urteil vom 16. Mai 1958 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 11. Februar 1960 unter Änderung des in ersten Rechtszuge ergangenen Urteils die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Dem Kläger hätten die streitigen Beträge nicht zugestanden, da die Tochter V... in der Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 30. April 1956 eine Vergütung von mehr als 75 DM monatlich bezogen habe. Dies gelte auch für die - durch Rundverfügung des Senators für Inneres vom 4. Juni 1956 gewährte - Zulage zum Wohnungsgeldzuschuß.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 53 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes von Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) - LBG - in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB. Nach seiner Einlassung besitze der Kläger das erlangte Geld nicht mehr. Gleichwohl sei die Bereicherung des Klägers nicht fortgefallen. Die Bereicherung falle grundsätzlich zwar fort, wenn ein Beamter mehr Geld erhält, als ihm zusteht, weil er in diesem Fall auch mehr auszugeben pflege. Dies gelte jedoch nicht, wenn mit der Bereicherung "der Lebensunterhalt bestritten, der zustehende Bezug erspart wurde oder Schulden beglichen wurden" und so die Bereicherung zur Ersparnis von eigenen Mitteln geführt habe. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger habe die "zweckgebundenen" Beträge teils (Kinderzuschlag) auf Grund gegen ihn ergangener Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse abgeführt, teils (Wohnungsgeldzulage) anderweitig nicht zweckgebunden verbraucht und damit andere Schuldverpflichtungen beglichen sowie zugleich in dieser Höhe für seinen und anderer Familienmitglieder Unterhalt erspart. Allerdings müsse sich der Dienstherr die durch die Mehrzahlung (wegen der Steuerprogression) bedingte steuerliche Mehrbelastung anrechnen lassen. Der Kläger habe jedoch unwidersprochen vorgetragen, daß eine solche Mehrbelastung nicht eingetreten sei, "unabhängig hiervon" stehe einer genauen Nachberechnung durch den Beklagten insoweit nichts entgegen, zumal es sich allenfalls um einen sehr geringen Betrag handeln dürfte.
Der Beklagte sei auch berechtigt gewesen, "die Rückzahlung der streitigen Beträge rückwirkend anzuordnen". In dem angefochtenen Bescheid liege die Rücknahmeanordnung der den Kläger begünstigenden, aber fehlerhaften Bescheide auf Zahlung der streitigen Bezüge. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die rückwirkende Rücknahme sei nach Treu und Glauben auch dann zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes durch Umstände verursacht worden war, die im "Verantwortungsbereich" des Beamten liegen. Der Kläger habe, nachdem er Ende 1955 Kenntnis von der Konkurseröffnung erlangt hatte, seiner Behörde Kenntnis zumindest von der unklaren Lehrlingsvergütung seiner Tochter geben müssen; dies um so mehr, als der Konkursverwalter ihm über die Höhe der Lehrlingsvergütung keine Angaben habe machen können und der Kläger aus persönlichen Gründen ein Entgegenkommen seiner geschiedenen Frau und der Tochter ohnehin nicht habe erwarten können. Dadurch, daß er seinen Dienstherrn nicht über die besonderen Umstände aufgeklärt habe, die ihn hinderten, die Vergütung der Tochter genau anzugeben, habe er den Dienstherrn daran gehindert, von sich aus die richtigen Schlüsse zu ziehen und geeignete Feststellungen zu treffen. Dieses Verhalten müsse er jetzt gegen sich gelten lassen. Darauf, daß der Kläger möglicherweise mit Erfolg Klage gemäß § 323 ZPO habe erheben können, komme es nicht an, weil er diese Klage nicht erhoben habe.
Mit der - zugelassenen - Revision beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Mai 1958 - VG V A 245/57 - wiederherzustellen.
Die Revision macht geltende: Das Berufungsgericht habe den Begriff des Wegfalls der Bereicherung verkannt und damit die Vorschriften des § 53 Abs. 3 LBG und des § 818 Abs. 3 BGB verletzt. Aus der Besonderheit der Beamtenbezüge als Alimentation sei zu folgern, daß mit dem Verbrauch zur standesmäßigen Lebensführung die Bereicherung entfällt. Der Bundesgerichtshof habe Wegfall der Bereicherung stets dann angenommen, wenn der Beamte "keine über die dringendsten lebensnotwendigen Lebensbedürfnisse hinausgehenden Ausgaben getätigt" habe. Das sei hier der Fall. Kinderzuschlag und Zulage zum Wohnungsgeldzuschuß seien nicht dergestalt zweckgebunden, daß der Beamte gerade diesen Anteil der Bezüge für den betreffenden Unterhaltsberechtigten verwenden müßte. Aber selbst wenn dies der Fall und daher davon auszugehen wäre, daß gerade die Überzahlung durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erfaßt wurde, sei das Ergebnis das gleiche. Denn in diesem Falle habe der Kläger seine Sonstigen Mittel, aus denen er andernfalls die Unterhaltsverpflichtung hätte bestreiten müssen, für bessere Lebenshaltung ausgegeben. Bei einem Beamten könne ein Fortbestand der Bereicherung nur angenommen werden, wenn er mit der Überzahlung Schulden getilgt hat, die er von seinem laufenden Einkommen nicht hätte tilgen können.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision, im wesentlichen mit folgender Begründung: Auch ein Beamter könne sich nur bei Luxusausgaben auf Wegfall der Bereicherung berufen. Die den Beamten günstigere Rechtsprechung des Reichsgerichts sei im wesentlichen in Beweisschwierigkeiten begründet gewesen. Solche lägen hier nicht vor. Sowohl der Kinderzuschlag als auch die Wohnungsgeldzulage seien zweckgebunden und vom Kläger entsprechend den gegen ihn erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen abgeführt worden. In diesem Umfange habe er also Eigenmittel gespart. Überdies sei nach den getroffenen Feststellungen das Verhalten des Klägers als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 2 LBG zu werten mit der Folge verschärfter Haftung nach § 53 Abs. 3 Satz 2 LBG in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292, 987 ff. BGB.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
Entscheidungsgründe
II.
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision zu Unrecht auf die Vorschrift des § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - gestützt (§ 137 BRRG). Die Zulassung der Revision erweist sich jedoch im Ergebnis als gerechtfertigt, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - vorliegen.
Die Revision ist auch begründet; das angefochtene Urteil beruht auf der fehlerhaften Anwendung des - hier gemäß § 160 LBG - revisiblen Berliner Beamtenrechts.
Die Revision kann zwar keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung richtet, daß der Beklagte berechtigt gewesen sei, die Bescheide, auf Grund deren dem Kläger noch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1955 Kinderzuschläge und Zulagen zum Wohnungsgeldzuschuß gezahlt wurden, mit (Rück-) Wirkung für diese Zeit zurückzunehmen und damit diesen Zahlungen den (oder einen) Rechtsgrund zu entziehen. Bei der Beantwortung der Frage, ob die vorerwähnten Bescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden durften, hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, ob die Zahlungen, welche der Beklagte nunmehr zurückfordert, oder deren Grundlagen (Bewilligungs- und Festsetzungsbescheide) durch Umstände herbeigeführt wurden, die im "Verantwortungsbereich" des Klägers liegen. Das Berufungsgericht hat also - obgleich es bei seiner Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1959 (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]) ausgegangen ist, das sich auf einen förmlichen Pensionsfestsetzungsbescheid bezieht - nicht verkannt, daß für die Rücknahme von Bescheiden der hier vorliegenden Art, nämlich für die Rücknahme feststellender begünstigender Verwaltungsakte im Bereich des Besoldungsrechts, das gleiche wie für die Rücknahme von Pensionsfestsetzungsbescheiden gilt, daß also auch ihre Rücknahme Einschränkungen unterliegen kann, die an den Rechtsgedanken des Vertrauensschutzes anknüpfen (ebenso u.a. Urteil des Senats vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 -). Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, daß der Kläger sich gegenüber der mit Wirkung für die Vergangenheit verfügten Rücknahme der ihn begünstigenden Bescheide nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könne, weil die (Über-)Zahlungen auf eine Verletzung der besonderen Sorgfaltspflichten zurückzuführen seien, die ihm, dem Kläger, in Ansehung der beamtenrechtlichen Treuepflicht oblagen, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern; sie steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang (vgl. BVerwGE 8, 271 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]) und wird von den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen. Zulässige und begründete Revisionsrügen sind gegen diese Feststellungen nicht vorgebracht worden. - Der Hinweis der Revision darauf, daß einem Beamten bei rückwirkender Minderung seiner Dienstbezüge die Möglichkeit genommen wird, seinen Unterhaltspflichten mit einer Abänderungsklage (§ 323 ZPO) zu begegnen, und daß der Kläger wegen der Minderung seiner Bezüge mit Erfolg eine solche Klage hätte erheben können, kommt in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Folgen der Nichterhebung dieser Klage schon in Anbetracht des hier festgestellten, eben erörterten Sachverhalts nicht zu lasten des Beklagten gehen können.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Rückforderung ergeben sich auch nicht aus der eine Billigkeitsentscheidung vorsehenden Regelung des § 53 Abs. 3 Satz 3 LBG. Die Billigkeitsentscheidung ist im vorliegenden Fall darin zu erblicken, daß der Beklagte dem Kläger nachgelassen hat, den überzahlten Betrag in acht gleichen Monatsraten zurückzuzahlen. Deshalb braucht hier nicht erörtert zu werden, ob eine Nichtberücksichtigung des § 53 Abs. 3 Satz 3 LBG geeignet wäre, die Rückforderung fehlerhaft zu machen.
Nicht frei von Rechtsirrtum sind dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Wegfalls der Bereicherung. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
Zur Frage des Wegfalls der Bereicherung bei Überzahlungen im Geltungsbereich des Beamtenrechts hat sich der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 13, 107 [110]) bei Anwendung der mit § 53 Abs. 3 LBG wörtlich übereinstimmenden Vorschrift des § 98 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl. S. 237) der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwendung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge für eine bessere Lebenshaltung des Beamten und seiner Familie als Wegfall der Bereicherung anzusehen, auch dann, wenn es sich nicht um reine Luxusausgaben handelt. Diese Auffassung, die nach den Darlegungen des VI. Senats a.a.O. in der neueren Rechtsprechung und Literatur überwiegend geteilt wird, hält auch der erkennende Senat für zutreffend. Dem VI. Senat ist darin beizupflichten, daß sie Zustimmung verdient, weil sie der Natur der beamtenrechtlichen Dienst- und Versorgungsbezüge als Unterhaltsleistungen in Erfüllung der staatlichen Alimentationspflicht Rechnung trägt und weil sie der Erfahrungstatsache entspricht, daß sich die Lebenshaltung der Beamten, die kein Vermögen und außer den Dienstbezügen keine Einkünfte haben, in der Regel der Höhe des gewährten Gehalts anpaßt mit der Folge, daß bei Erhöhung des Gehalts auch die Ausgaben für die Lebenshaltung steigen.
Mit dieser Auffassung steht die Begründung des angefochtenen Urteils nicht im Einklang, obgleich auch die dem Kläger zuviel gezahlten Bezüge zu den Unterhaltsleistungen in Erfüllung der staatlichen Alimentationspflicht zu rechnen sind.
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß eine Fortdauer der Bereicherung auch bei Überzahlung von Dienstbezügen dann anzunehmen ist, "wenn die Bereicherung zur Ersparnis von eigenen Mitteln geführt hat". Es meint aber weiterhin, eine solche Ersparnis von eigenen Mitteln liege stets vor, wenn mit der Überzahlung "der Lebensunterhalt bestritten, der zustehende Bezug erspart wurde oder Schulden beglichen wurden". Diese Darlegung ist rechtlich nicht einwandfrei, soweit es um die Bestreitung des Lebensunterhalts geht; sie ist auch, soweit sie die Begleichung von Schulden betrifft, nicht uneingeschränkt zutreffend.
Durch die Bestreitung des Lebensunterhalts mit den Dienstbezügen unter Einbeziehung des überzahlten Betrages fällt, wie schon ausgeführt worden ist, bei Beamten die durch die Überzahlung eingetretene Bereicherung weg, weil sich die Lebenshaltung der Beamten erfahrungsgemäß der Höhe der zur Verfügung stehenden Dienstbezüge anpaßt, weil sich also bei einer Erhöhung der Dienstbezüge (durch Überzahlung) auch die Ausgaben für die Lebenshaltung entsprechend erhöhen. Dann muß aber auch bei Tilgung von Schulden mittels des überzahlten Betrages die Bereicherung als weggefallen jedenfalls in den Fällen angesehen werden, in denen die Beamten - immer vorausgesetzt, daß sie kein eigenes Vermögen und außer ihren Dienstbezügen keine Einkünfte haben - ohne die Überzahlung ihre Schulden ebenfalls - aus dem dann entsprechend geringeren Gehalt - getilgt haben würden. Denn auch in diesen Fällen ist bei der Prüfung, ob die durch die Überzahlung der Dienstbezüge eingetretene Bereicherung nachträglich wieder weggefallen ist, die Berücksichtigung der Erfahrungstatsache geboten, daß sich die Lebenshaltung der Beamten der Höhe ihrer Dienstbezüge anpaßt; dabei sind zugleich die. Auswirkungen dieser Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, die nicht nur darin zu erblicken sind, daß sich die Lebenshaltung bei Erhöhung der Dienstbezüge (infolge Überzahlung) aufwendiger gestaltet, sondern - umgekehrt - auch darin, daß die Lebenshaltung bei Minderung der dafür zur Verfügung stehenden Dienstbezüge (infolge Schuldentilgung) "automatisch" bescheidener wird. Diese Erwägung stellt klar, daß ein Beamter, der unter den schon angeführten Voraussetzungen seine Schulden mittels des überzahlten Betrages tilgt, nichts einspart, weil die Überzahlungen lediglich bewirken, daß er seine Lebenshaltung in Anpassung an den ihm infolge Überzahlung der Dienstbezüge nach Schuldentilgung verbleibenden höheren Restbetrag weniger einschränkt, als er es bei Schuldentilgung aus dem ihm zustehenden geringeren Gehalt getan hätte. Die geringere Einschränkung der Lebenshaltung ist in den hier in Rede stehenden Fällen nichts anderes als eine aufwendigere Gestaltung der Lebenshaltung in Anpassung an das durch Überzahlung erhöhte Gehalt im Sinne der vom Reichsgericht eingeleiteten Rechtsprechung, so daß die Bereicherung als weggefallen anzusehen ist. Hiernach kann die Portdauer der Bereicherung auch nicht aus der von dem Beklagten angenommenen "Zweckgebundenheit" der überzahlten Beträge hergeleitet werden, um so weniger, als der Kläger nicht verpflichtet war, die Unterhaltsleistung an seine Tochter gerade mit dem ihm als Kinderzuschlag oder als Zulage zum Wohnungsgeldzuschuß gezahlten Betrag zu erbringen, und die Zuschläge, die hier überzahlt wurden, dem Beamten nicht gesondert von den übrigen Dienstbezügen gleichsam treuhänderisch mit der Verpflichtung zur Weiterleitung ausgezahlt zu werden pflegen.
Es ergibt sich nach alledem, daß die Bereicherung des Klägers um den Betrag von 64 DM (Zulage zum Wohnungsgeldzuschuß) schon deshalb weggefallen ist, weil der Kläger diesen Betrag nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zur Schuldentilgung verwendet, sondern zur besseren Lebenshaltung "nicht zweckgebunden verbraucht" hat. Daß der Kläger nicht über sonstige Einkünfte oder Vermögen verfügt, so daß er ohne die Überzahlungen sich entsprechend eingeschränkt haben würde, kann den Feststellungen des Berufungsgerichts sinngemäß entnommen werden.
Wegen des restlichen Betrages von 80 DM (Kinderzuschlag) reichen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für eine den Rechtsstreit abschließende Entscheidung nicht aus. Aus der Feststellung, daß dieser Betrag durch Pfändung und Überweisung zur Tilgung der Unterhaltsschuld des Klägers abgeführt worden ist, ergibt sich noch nicht, daß der Kläger diesen Betrag auch ohne Überzahlung abgeführt und mithin seine Lebenshaltung entsprechend eingeschränkt haben würde, also ohnehin von seiner - mangels Abänderungsklage fortbestehenden - Unterhaltsschuld gegenüber seiner Tochter befreit worden wäre. Denn es ist nicht auszuschließen, daß die Dienstbezüge des Klägers ohne die Überzahlungen die Pfändungsgrenze erreicht hätten und daß deshalb die Überweisung und damit die Tilgung der Unterhaltsschuld - ganz oder zum Teil - unterblieben wäre. Das Berufungsgericht wird hierzu ggf. noch Feststellungen treffen müssen. In diesem Zusammenhang wird es ferner zu prüfen haben, inwieweit die Bereicherung wegen steuerlicher Mehrbelastung weggefallen ist. In Höhe dieses "allenfalls sehr geringen" Betrages sind keine eindeutigen Feststellungen getroffen worden.
Diese Feststellungen sind allerdings dann nicht erforderlich, wenn der Kläger sich auf den Wegfall der Bereicherung wegen §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Satz 2 LBG nicht berufen kann, das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zutreffend - zu dieser Frage nicht Stellung genommen. Die Bösgläubigkeit ergibt sich aus den bisher getroffenen Feststellungen nicht, mag auch gemäß § 53 Abs. 3 Setz 2 LBG - über § 819 Abs. 1 BGB hinaus - Kennenmüssen der Kenntnis gleichstehen. Den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, daß der Kläger ihn hätte erkennen müssen.
Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 144 DM festgesetzt.
Dr. Meyer
Dr. Idel