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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1961, Az.: BVerwG II C 158.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 158.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 13.08.1959 - AZ: IV B 57/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1961
durch die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. August 1959 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin trat am 1. Oktober 1948 als gelernte Lohnbuchhalterin in den Dienst der Berliner Polizeiverwaltung. Nach erfolgreicher Teilnahme an dem Verwaltungslehrgang I für Polizeiassistenten wurde sie durch Verfügung vom 21. Dezember 1950 mit Wirkung vom 1. September 1950 zur Polizeisekretärin ernannt und in die Vergütungsgruppe VII TO.A übergeleitet. Durch Urkunde vom 11. Juli 1953 ernannte der beklagte Polizeipräsident die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Polizeisekretärin. Durch Bescheid vom 14. Juli 1953 händigte er ihr diese Urkunde aus und wies sie gleichzeitig in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 7 a mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 ein. Durch Bescheid vom 28. August 1953 setzte der Beklagte das Besoldungsdienstalter der Klägerin auf den 14. März 1948 fest.

2

Durch Bescheid vom 18. Oktober 1956 hob der Beklagte die für den 1. Dezember 1952 vorgenommene Einweisung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 7 a mit sofortiger Wirkung auf und wies, sie gleichzeitig erst für den 14. April 1953 in diese Besoldungsgruppe erneut ein. Er führte zur Begründung dieser Maßnahme an, bei der Ernennung und ursprünglichen Einweisung sei irrtümlich unterstellt worden, daß die Klägerin nach § 171 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) - LBG - in das Beamtenverhältnis zu übernehmen sei; da sie bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einer Angestelltenstelle geführt worden sei, die nicht in eine Beamtenplanstelle umgewandelt worden sei, habe ihre Ernennung aber nur nach allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, erfolgen können. Durch Verfügung vom 19. November 1956 setzte der Beklagte das Besoldungsdienstalter der Klägerin mit Wirkung vom 1. Dezember 1956 auf den 1. April 1953 fest.

3

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Bescheid vom 18. Oktober 1956 wurde von dem Beklagten nicht beschieden.

4

Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage mit dem Antrage,

den Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 1956 aufzuheben,

5

durch Urteil vom 14. Februar 1958 stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat auf die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 13. August 1959 die Klage unter Abänderung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 1953, durch den die Klägerin mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 als Polizeisekretärin in die Besoldungsgruppe A 7 a eingewiesen worden ist, habe gebietende Rechtsnormen verletzt. Die Klägerin sei unter rechtsfehlerhafter Anwendung des § 171 Abs. 1 LBG in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übergeleitet worden. Die Klägerin irre, wenn sie meine, daß § 171 Abs. 1 LBG nicht die Übertragung eines bestimmten Amtes verlange. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift habe ihr nur das Amt übertragen werden können, das im Zusammenhang mit dem Geschäftsverteilungsplan aus ihrer bisherigen Angestelltenplanstelle im Beamtenstellenplan für das Jahr 1953 hervorgegangen war. Eine Umwandlung der Angestelltenstelle in eine Beamtenplanstelle sei jedoch im Falle der Klägerin ausweislich der Verwaltungsvorgänge nicht erfolgt.

7

Die Klägerin habe sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr dagegen gewandt, daß ihre Angestelltenstelle nicht in eine entsprechende Beamtenstelle umgewandelt worden sei, sondern dagegen, daß der Beklagte sich im Zeitpunkt der Überleitung geirrt habe. Hierauf komme es jedoch nicht an. Es genüge, daß die Überleitung objektiv gegen § 171 Abs. 1 LBG verstieß.

8

Die fehlerhafte Überleitung der Klägerin vermöge zwar deren Berufung in das Beamten Verhältnis auf Lebenszeit nicht zu berühren. Diese sei vielmehr wirksam, weil keiner der Nichtigkeits- oder Rücknahmegründe der §§ 10 und 11 LBG vorläge. Die hier strittige Einweisung der Klägerin in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 7 a mit Rückwirkung auf den 1. Dezember 1952 sei jedoch vom Beklagten mit Recht für die Zukunft zurückgenommen worden. Sie verstoße gegen eine gebietende Rechtsnorm, ohne daß dieser Verstoß, wie im Falle der Ernennung, geheilt sei. Sei nämlich die Übertragung eines Amtes nicht von § 171 LBG gedeckt, so sei auch die Einweisung in eine entsprechende Planstelle zum 1. Dezember 1952 fehlerhaft. Nach § 46 LBG erhalte zwar der Beamte die mit seinem Amt verbundenen Bezüge vom Zeitpunkt der Ernennung oder, sofern ihm die Planstelle zu einem früheren Zeitpunkt, übertragen worden ist, von diesem Zeitpunkt an. Die Einweisung zu einem vor seiner Ernennung liegenden Zeitpunkt sei aber nicht unbegrenzt zulässig. Vielmehr könne nach Nr. 11 der Ausführungsbestimmungen zum Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 (Besoldungsvorschriften) vom 12. März 1928 (RBesBl. S. 33) in der Fassung vom 15. Mai 1940 (RBesBl. S. 139) und vom 8. August 1943 (RBesBl. S. 167), die aufgrund des § 1 des Berliner Besoldungsgesetzes vom 2. Dezember 1952 (GVBl. S. 1039) Anwendung fänden, eine freie Stelle nur mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten verliehen werden.

9

Der Rücknahme der fehlerhaften Einweisung stehe - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht die enge Verknüpfung der Ernennung mit der Einweisung entgegen. Zwischen beiden bestehe kein unlösbarer Zusammenhang. Die materielle Rechtsstellung des zu übernehmenden Beamten richte sich zwar an sich nach § 171 Abs. 1 LBG. Sei diese jedoch fehlerhaft, so könne sie nicht die Rückwirkung der Einweisung rechtfertigen.

10

Es entstehe auch weder eine zeitliche Lücke, in der die Rechte des Betroffenen nicht festzustellen wären, noch fehlten für die Berechnung seines Gehalts zu irgendeinem Zeitpunkt die beamtenrechtlichen Grundlagen, weil der Beklagte die Einweisung erst am 18. Oktober 1956 aufgehoben und die Klägerin von diesem Zeitpunkt an wieder eingewiesen habe.

11

Der Einwand der Klägerin, daß sie sich nur mit einer Übernahme nach §§ 170, 171 LBG einverstanden erklärt habe, sei unerheblich; denn dieser Erklärung komme keine konstitutive Wirkung zu.

12

Auch eine Verwirkung des Rücknahmerechts durch den Beklagten komme nicht in Betracht. Ein bloßer Zeitablauf genüge hierfür nicht. Besondere Umstände, nach denen die Geltendmachung eines Rechts nach längerer Zeit einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeuten könnte, seien im Falle der Klägerin nicht erkennbar.

13

Es könne dahingestellt bleiben, ob die Rücknahme der Einweisung für die Vergangenheit zulässig gewesen wäre. Der Beklagte habe sie nur für die Zukunft zurückgenommen. Insoweit aber sei grundsätzlich dem öffentlichen. Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Begünstigten an der Beständigkeit des Verwaltungsaktes der Vorrang einzuräumen. Da im Falle der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, daß von ihr mit Rücksicht auf die rechtswidrige Einweisung besonders belastende und schwer rückgängig zu machende Vorkehrungen getroffen worden seien, bestehe kein Anlaß, von diesem Grundsatz abzugehen.

14

Mit der zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 1956 aufzuheben.

15

Die Revision rügt die Verletzung des § 171 LBG. Sie trägt im wesentlichen folgendes vor:

16

Der Wortlaut des § 171 Abs. 1 LBG spreche nicht zwingend dafür, daß nur derjenige einen Überleitungsanspruch habe, dessen Angestelltenstelle in eine Beamtenplanstelle umgewandelt worden ist.

17

Es stehe überdies fest, daß die Klägerin bei ihrer Ernennung mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 in eine Beamtenplanstelle eingewiesen worden sei. Dies sei in der Weise geschehen, daß der Behördenleiter der Klägerin eine der ihrer Abteilung global zugewiesenen Beamtenplanstellen zugeteilt habe. Damit seien die Voraussetzungen des § 171 Abs. 1 LBG erfüllt. "Unstreitig" handele es sich dabei um eine endgültige Planstelle. Da diese Planstelle "logischerweise" nicht erst mit der nunmehr willkürlich für den 14. April 1953 vorgenommenen Einweisung geschaffen worden, sondern im Haushaltsplan 1953 vorhanden gewesen sei, müsse sie am 1. Dezember 1952 frei gewesen sein. Im Hinblick hierauf und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Klägerin nach Überleitung in das Beamten Verhältnis gemaß § 171 LBG in diese Planstelle eingewiesen wurde, sei nicht einzusehen, daß der Beklagte von der Überleitungsmöglichkeit nicht Gebrauch machen mußte. Die hiervon abweichende Rechtsansicht des Berufungsgerichts laufe praktisch darauf hinaus, daß die Beamtenplanstelle für die streitige Zeit unbesetzt bleibe. Dies stehe im krassen Widerspruch zu der mit der Sondervorschrift des § 171 LBG beabsichtigten Wiedereinführung des Beamtenrechts in Berlin.

18

Das Berufungsgericht habe festgestellt, daß der Beklagte sich nicht über rechtserhebliche Tatsachen im Irrtum befand, als er die Klägerin in das Beamten Verhältnis überleitete. Gleichwohl habe das Berufungsgericht aufgrund der Erwägung, daß die rückwirkende Einweisung gegen gebietende Rechtsnormen verstoße, angenommen, es sei eine Rücknahme der rückwirkenden Einweisung zulässig. Den angeführten Besoldungsvorschriften komme indessen nicht die von dem Berufungsgericht angenommene Bindungswirkung zu. Dies folge schon aus § 46 LBG; der dort verwendete Begriff "Ernennung" decke, sich mit dem Begriff "Einweisung", und der Begriff "übertragen" beziehe sich auf eine außerhalb der ordnungsmäßigen Einweisung vorgenommene Übertragung eines bestimmten Tätigkeitsgebietes. Hier sei "im Rahmen einer Einweisung" ein Amt übertragen worden. Bei der hier somit gegebenen besonderen Sach- und Rechtslage sei anzuerkennen, daß der Klägerin aus dem Rechtsakt der Übertragung des Amtes schon kraft Gesetzes, nämlich durch § 46 LBG, besonderer Vertrauensschutz zugesprochen sei. Ihr sei überdies deswegen Vertrauensschutz zu gewähren, weil es der Billigkeit widerspreche, die aufgrund des § 171 LBG in Übereinstimmung mit dem Wortlaut dieser Vorschrift eingeräumte Rechtsstellung noch nach Jahren wieder abzuerkennen.

19

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

20

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

21

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

22

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der angefochtene Bescheid vom 18. Oktober 1956 nur Bestand haben kann, wenn die Verfügung des Beklagten vom 14. Juli 1953 - nämlich die Einweisung der Klägerin in eine Beamtenplanstelle der Besoldungsgruppe A 7 a mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 - rechtswidrig war. Denn der angefochtene Bescheid enthält die Rücknahme dieser die Klägerin begünstigenden Verfügung, und die Rücknahme eines solchen begünstigenden Verwaltungsaktes setzt dessen Rechtswidrigkeit voraus.

23

Das angefochtene Urteil hält ferner der rechtlichen Prüfung stand, soweit darin die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 14. Juli 1953 bejaht worden ist.

24

Der erkennende Senat hat bereits in den Gründen seines Urteils , vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 - ausgeführt, daß in Fällen, in denen die in § 171 LBG bestimmten Voraussetzungen für eine Überleitung in das Beamtenverhältnis nicht vorlagen, die gleichwohl vorgenommene Überleitung nach der in § 9 LBG enthaltenen allgemeinen Regelung erst mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam geworden ist. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest. Hieraus folgt aber, daß die Einweisung der Klägerin in eine Beamtenplanstelle der Besoldungsgruppe A 7 a mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 rechtswidrig war, wenn die Voraussetzungen des § 171 LBG nicht vorlagen. Die Einweisung in eine Planstelle darf nämlich nach allgemeiner Regelung nur mit Rückwirkung bis zu drei Monaten - von dem Tage an gerechnet, mit dem die Ernennung wirksam wurde - erfolgen, und dies auch nur unter der Voraussetzung, daß der Betroffene die. Obliegenheiten dieser oder einer gleichartigen Planstelle tatsächlich wahrgenommen hat (zu vgl. Nr. 11 der Besoldungsvorschriften vom 12. März 1928 [RBesBl. S. 33] in der Fassung vom 8. August 1943 [RBesBl. S. 167] und § 3 Abs. 2 LBesG in der Fassung vom 2. April 1958 [GVBl. S. 314]). Das Berufungsgericht hat somit zu Recht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 171 LBG der Überleitung der Klägerin in das Beamtenverhältnis zugrunde lagen.

25

Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Angestelltenstelle, welche die Klägerin am 1. Dezember 1952 innehatte, "ausweislich der Verwaltungsvorgänge" nicht im Rahmen des Stellenplanes 1953 in eine Beamtenplanstelle umgewandelt worden ist. Bereits diese Feststellung trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Überleitung der Klägerin in das Beamtenverhältnis, in Wahrheit nicht die Voraussetzungen des § 171 LBG zugrunde lagen; denn die Überleitung in ein Beamtenverhältnis nach Maßgabe des § 171 LBG setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, daß aus der Angestelltenstelle, die der Betroffene am 1. Dezember 1952 innehatte, im Rahmen des Stellenplans 1953 eine seiner damaligen Tätigkeit entsprechende Beamtenplanstelle hervorgegangen ist. An die in Rede stehende tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gebunden. Sie kann nicht dadurch erschüttert werden, daß die Revision vorträgt, "unstreitig" habe "die Klägerin eine endgültige (keine k.w.-Stelle) Planstelle im Rahmen des Beamtenstellenplans 1953" innegehabt. Falls die Revision damit auch geltend machen will, die in Rede stehende Feststellung des Berufungsgerichts sei unrichtig, greift sie die allein den Tatsachengerichten obliegende Beweiswürdigung an; ein solcher Angriff auf die Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren aber grundsätzlich unzulässig (§ 137 Abs. 2 VwGO; § 56 Abs. 2 BVerwGG). Mit ihrem weiteren Vorbringen, die der Klägerin übertragene Beamtenplanstelle müsse "logischerweise" schon im Rahmen des Haushaltsplans 1953 eingerichtet gewesen sein, will die Revision anscheinend dem Berufungsgericht eine Verletzung der Denkgesetze zum Vorwurf machen. Diese Rüge geht fehl, weil das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel nicht beruhen kann; denn die - von der Revision behauptete - Tatsache, daß die Beamtenplanstelle der Klägerin schon im Haushaltsplan 1953 ausgeworfen wurde, zwingt nicht zu dem Schluß, daß durch diese Beamtenplanstelle die Angestelltenstelle der Klägerin ersetzt wurde. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin geltend macht, der Abteilung, welcher die Klägerin angehöre, seien global Beamtenstellen aus dem Stellenplan 1953 zugewiesen worden und die Beamtenplanstelle der Klägerin entstamme diesen zugewiesenen Stellen, führt sie neue - bisher nicht festgestellte - Tatsachen in den Rechtsstreit ein; sie übersieht also, daß das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an den festgestellten Sachverhalt gebunden ist und infolgedessen neues tatsächliches Vorbringen nicht beachten darf. Falls die Revision mit diesem Vorbringen etwa geltend machen will, das Berufungsgericht habe insoweit den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, muß sie bereits daran scheitern, daß sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht aufdrängen mußte; denn die Klägerin hat sich - wie in dem angefochtenen Urteil mit Bindungskraft für das Revisionsgericht festgestellt ist - in der mündlichen Verhandlung über die Berufung "nicht mehr dagegen gewandt, daß ihre Angestelltenstelle nicht in eine entsprechende Beamtenstelle umgewandelt worden sei".

26

Keinen Erfolg kann der Revisionseinwand haben, der Beklagte sei, wie auch das Berufungsgericht festgestellt habe, nicht im Irrtum über rechtserhebliche Tatsachen gewesen, er habe bei Erlaß seiner Verfügung vom 14. Juli 1953 die Voraussetzungen des § 171 LBG - übrigens in Übereinstimmung mit dem Wortlaut dieser Vorschrift - für gegeben erachtet und halte seine Verfügung vom 14. Juli 1953 erst neuerdings für rechtsfehlerhaft, und zwar aufgrund abweichender höchstrichterlicher Rechtsprechung. Mit diesem Einwand knüpft die Revision ersichtlich an die in Rechtsprechung und Rechtslehre vereinzelt vertretene Rechtsansicht an, ein erst nach späterer geläuterter Rechtsanschauung als unrichtig zu betrachtender Verwaltungsakt sei nicht als "rechtswidrig" zu behandeln. Diese Rechtsansicht, die zwischen einer groben Unrichtigkeit mit der Folge der Rücknehmbarkeit und einer leichten Unrichtigkeit mit der Folge, daß es bei dem unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt zu verbleiben hat, unterscheidet, hält der erkennende Senat für nicht zutreffend (so schon Bundesverwaltungsgericht , Urteile vom 29. September 1960 - BVerwG II C 145.58 - [NJW 1961, 475] und vom 30. August 1961 - BVerwG IV C 86.58 - [MDR 1961, 1040]). Rechtswidrig ist jeder Verwaltungsakt, der durch objektiv unrichtige Auslegung oder Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist. In der Regel wird die "richtige" Erkenntnis erst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung vermittelt, die zwangsläufig dem Verwaltungshandeln zeitlich folgt. Da die höchstrichterlichen Entscheidungen, wie in dem vorbezeichneten Urteil vom 30. August 1961 zutreffend ausgeführt worden ist, für die Behörden die maßgebliche Erkenntnisquelle sind, ist es gerechtfertigt, darauf abzustellen, daß sich eine von einer Verwaltungsbehörde früher vertretene Rechtsauffassung zu einer Grundsatzfrage nach späterer geläuterter Rechtsauslegung und -anwendung als unrichtig erweist, wobei der unterschiedlichen Schwere der Gesetzesverletzungen - vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung (vgl. hierzu § 18 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 22. Juli 1957 [BGBl. I S. 1207] und BVerwGE 9, 273) - keine Erheblichkeit beizumessen ist.

27

Der Hinweis der Revision auf § 46 LBG geht ebenfalls fehl. Die von der Revision zu dieser Vorschrift vertretene Auffassung, daß mit "Ernennung" die Einweisung in eine Planstelle und mit den Worten "Planstelle ... übertragen" die Übertragung eines der Planstelle entsprechenden Tätigkeitsbereichs gemeint sei, ist abwegig. Diese Vorschrift bestimmt lediglich, von welchem Zeitpunkt an die mit dem durch Ernennung übertragenen Amt verbundenen Dienstbezüge gefordert werden können, auch für den Fall, daß dem Betroffenen schon für einen früheren Zeitpunkt die entsprechende Planstelle übertragen worden ist. Sie ändert nichts an der Rechtslage, die sich dadurch ergibt, daß das einschlägige Besoldungsrecht die rückwirkende Einweisung in eine Planstelle nur für längstens drei Monate - von dem Tage an gerechnet, mit dem die Ernennung wirksam wurde - gestattet, wenn der Betroffene die Obliegenheiten dieser oder einer gleichartigen Stelle tatsächlich wahrgenommen hat (vgl. BVerwGE 11, 27 ff.). Daß der Gesetzgeber, wie die Revision meint, dem von § 46 LBG Betroffenen einen besonderen Vertrauensschutz zuspricht für den Fall, daß ihm im Rahmen der rückwirkenden Einweisung in eine Planstelle ein entsprechender Dienstposten ("Tätigkeitsgebiet") übertragen wurde, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift zu entnehmen. Ebensowenig ist dem einschlägigen Besoldungsrecht selbst zu entnehmen, daß diesem keine Bindungswirkung zukomme.

28

Schließlich vermag auch das weitere Vorbringen der Revision zum Vertrauensschutz nicht durchzugreifen. Die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vertrauensschutz stehen mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang. Die im Zusammenhang damit getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, es fehle ein Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin im Hinblick auf die - rechtswidrige - Einweisung "besonders belastende und schwer rückgängig zu machende Vorkehrungen" getroffen hat, ist für das Revisionsgericht bindend. Denn gegen diese Feststellung hat die Revision zulässige und begründete Rügen nicht vorgebracht, sondern sich auf denn allgemeinen Hinweis beschränkt, daß es der Billigkeit widerspreche, eine zunächst zuerkannte Rechtsposition noch nach Jahren wieder abzuerkennen. Daß die längere Dauer eines rechtswidrigen Zustandes allein nicht geeignet ist, dem Interesse des Begünstigten an dem Fortbestand eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes den Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes zu verschaffen, ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt.

29

Die Revision ist daher gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Der Antrag auf Abänderung der Streitwertfestsetzung für die beiden Vorinstanzen wird abgelehnt.

Gründe:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren ist gemäß § 189 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) nach freiem Ermessen festzusetzen. Bei Anwendung dieser Vorschriften erscheint es angemessen, den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 500 DM festzusetzen.

Zu einer Abänderung der Streitwertfestsetzung für die beiden Vorinstanzen sieht der beschließende Senat keinen Anlaß, zumal diese Festsetzung auf anderen Rechtsvorschriften beruht.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch