Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1964, Az.: BVerwG VI C 185/62
Vermutung für das Fortwirken überwiegend politischer Motive bei nachfolgenden Beförderungen; Berücksichtigung von auf der erfolgten Berufung in das Beamtenverhältnis wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus fußenden Beförderungen oder Ernennungen; Vorliegen sachgerechter Beweggründe für die Beförderung von mindestens gleichem Gewicht; Entkräftung der Fortwirkungsvermutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.01.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 185/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 25.09.1962 - AZ: OVG III B 2.61
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. September 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1903 geborene Kläger war nach dem Studium der Ingenieurwissenschaft und nach Ablegung der Ingenieurhauptprüfung bis September 1933 in der Privatwirtschaft tätig. Er war Mitglied der NSDAP seit 1. November 1928 (Mitglieds-Nr. 102 565); außerdem war er Mitglied der SA im Range eines Sturmbannführers. Vom 25. September bis 18. Dezember 1933 besuchte er einen Einweisungslehrgang an der Höheren Polizeischule in E... bei P...-... Am 1. Januar 1934 wurde er zur informatorischen Beschäftigung mit dem Dienstrang eines Leutnants bei der Landespolizei eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis mit Urkunde vom 31. Juli 1934 zum Leutnant der Landespolizei ernannt. Am 30. Januar 1935 wurde er zum Oberleutnant befördert. Vom 5. Mai bis 28. November 1936 besuchte er den Lehrgang für den Kraftfahrdienst (Kraftfahranwärter-Offizier-Lehrgang) an der Technischen Polizeischule in B...; während des Lehrgangs wurde er zum Hauptmann der Schutzpolizei ernannt. Nach Abschluß dieses Lehrgangs übernahm er die Fahrbereitschaft des Ministeriums des Innern und war anschließend als Lehroffizier bei der Schulabteilung für das Kraftfahrwesen und Fahrbereitschaftsführer bei der Technischen Polizeischule B... tätig. Mit Urkunde vom 28. April 1938 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 19. Juni 1940 wurde er zur Polizeiverwaltung P... abgeordnet. Nach Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang für Hauptleute der Schutzpolizei und Gendarmerie an der Polizei-Offizierschule in B...-K... wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1942 zum Major der Schutzpolizei befördert.
In dieser Rechtsstellung befand er sich am 8. Mai 1945.
Durch Bescheid vom 21. Februar 1958 entschied der Beklagte gemäß § 7 G 131, daß die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis als Leutnant der Landespolizei, seine Beförderungen zum Oberleutnant der Landespolizei und zum Hauptmann der Schutzpolizei, seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und seine Beförderung zum Major der Schutzpolizei wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus unberücksichtigt bleiben müßten. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 29. März 1958 zurückgewiesen. Seine Anfechtungsklage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Im Berufungsurteil vom 25. September 1962 ist im wesentlichen ausgeführt:
Da die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus das überwiegende Motiv für seine Übernahme in die Polizei und für seine Ernennungen zum Polizeileutnant sowie zum Polizeioberleutnant gewesen sei, spräche eine Vermutung dafür, daß auch die nächste Ernennung, nämlich die Beförderung zum Polizeihauptmann, überwiegend auf der engen Verbindung zum Nationalsozialismus beruhe. Es sei dem Kläger nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Die im Verfahren vernommenen Zeugen hätten über die Motive dieser Beförderung und über die Leistungen und Fähigkeiten des Klägers vor seiner Beförderung zum Hauptmann nichts zu bekunden vermocht. Die Tatsache, daß der Kläger bereits 1 1/2 Jahre nach seiner Beförderung zum Oberleutnant und 2 Jahre nach seiner Ernennung zum Leutnant zum Hauptmann befördert worden sei, lasse darauf schließen, daß auch dieser Beförderung in erster Linie politische Motive zugrunde gelegen hätten. Die Vermutung spräche weiter dafür, daß auch die Beförderung des Klägers zum Polizeimajor auf seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus zurückzuführen sei. Der Kläger habe sich zwar nach den Bekundungen der Zeugen in der Zwischenzeit im kraftfahrtechnischen Dienst bewährt; auch der Zeitraum von 5 1/2 Jahren zwischen der Beförderung zum Hauptmann und der Beförderung zum Major sei nicht ungewöhnlich kurz gewesen. Doch reichten diese Umstände sowie die Aussagen der Zeugen F... und W... nicht aus, um die Vermutung, daß politische Motive auch bei der Beförderung zum Major das Übergewicht gehabt hätten, zu entkräften. Diese Auffassung werde vor allem durch den Inhalt der Personalakten des Klägers, insbesondere durch die Beurteilungen vom 15. November 1941, vom April 1943 und Januar 1944 bestätigt. Eine Berücksichtigung der Beförderungen des Klägers zum Polizeihauptmann und zum Polizeimajor komme auch nicht im Wege der zeitlichen Verschiebung der Laufbahn in Betracht.
Gegen dieses am 30. Oktober 1962 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. November 1962 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 1958 die Bescheide des Beklagten vom 21. Februar und 29. März 1958 aufzuheben,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision ist innerhalb der verlängerten Frist am 27. Februar 1963 begründet worden. Sie rügt die unrichtige Anwendung des § 7 G 131, Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Teils des Ergebnisses der- Beweisaufnahme sowie Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze und gegen die Denkgesetze.
Der Beklagte hat zu der Revision keine Stellung genommen.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Das Oberverwaltungsgericht hat zunächst ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus das überwiegende Motiv für seine Übernahme in die Polizeioffizierlaufbahn und für seine Ernennungen zum Leutnant sowie zum Oberleutnant gewesen ist. Seine Auffassung, daß dadurch die Vermutung für das Fortwirken überwiegend politischer Motive bei den nachfolgenden Beförderungen des Klägers zum Polizeihauptmann und zum Polizeimajor begründet sei, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach begründet die Feststellung der überwiegend politischen Motivation einer Ernennung oder Beförderung die - allerdings widerlegbare - Vermutung, daß auch eine spätere - auf jener tatsächlich fußende - Ernennung oder Beförderung überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist, und zwar mit der Folge, daß eine bei der von Amts wegen gebotenen Aufklärung des Sachverhalts etwa verbleibende Ungewißheit in Umkehr der materiellen Beweislast zu Lasten des betroffenen Beamten geht (vgl. BVerwGE 3, 110 [113, 115]; 5, 275 [278]; 8, 305 [307]). Die Argumente der Revision geben keine Veranlassung, diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Die Annahme einer Fortwirkungsvermutung in dem dargelegten Sinne beruht auf dem allgemeinen Erfahrungssatz, daß in den genannten Fällen besonders gewichtige Beweisanzeichen dafür vorliegen, daß auch die gesamte weitere Laufbahn des Beamten - und zwar nicht nur bei demselben Dienstherrn (vgl. hierzu BVerwGE 8, 305 [307]) - entscheidend unter dem Einfluß der engen Verbindung zum, Nationalsozialismus gestanden hat, zumal wenn es sich - wie hier beim Kläger - um einen "Alten Kämpfer" und SA-Führer handelte, dem erst infolge seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus der Zugang zur Beamtenlaufbahn eröffnet worden war. Die - einen solchen allgemeinen Erfahrungssatz offenbar leugnenden - Ausführungen der Revision verkennen in ihren Schlußfolgerungen die tatsächlichen Machtverhältnisse im nationalsozialistischen Staat und das Bestreben der NSDAP, sich auch im öffentlichen Dienst durch bevorzugte Förderung der "Alten Kämpfer" und verdienten Nationalsozialisten einen maßgeblichen Einfluß zu sichern. Die Nichtberücksichtigung dieser allgemeinen Lebenserfahrung und der hierauf gestützten Vermutung fortwirkender politischer Motivation auch bei nachfolgenden Ernennungen oder Beförderungen würde dem Sinn und Zweck des § 7 G 131 zuwiderlaufen, die durch rechts- oder sachwidrige, d.h. auf die Förderung von Nationalsozialisten gerichtete Maßnahmen gestörte Gleichheitsordnung wiederherzustellen und die Berufung auf die in dieser Weise erlangten Rechtsstellungen zu verhindern (vgl. BVerfGE 3, 58 [146]; BVerwGE 2, 10 [11, 14]). Aufgrund dieser eindeutigen Zielsetzung des § 7 G 131 hatten einige Gerichte sogar die Rechtsauffassung (sog. Fundamenttheorie) vertreten, daß in den Fällen, in denen die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verknüpfte Ernennung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt war, alle darauf fußenden Ernennungen oder Beförderungen ohne weiteres unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. hierzu BVerwGE 3, 110). Demgegenüber wird nach der rechtlichen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichts den nachfolgenden Ernennungen oder Beförderungen nicht automatisch die Grundlage entzogen; die Tatsachengerichte sind vielmehr verpflichtet, den Sachverhalt erschöpfend aufzuklären und jede, insbesondere die letzte Ernennung oder Beförderung bis zum 8. Mai 1945 gesondert auf ihren politischen Unrechtsgehalt zu überprüfen (vgl. BVerwGE 9, 39; Urteile vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 82.60-, vom 16. Mai 1963 - BVerwG II C 118.61 - und vom 10. Juli 1963 - BVerwG VI C 187.61 -). Entgegen der Auffassung der Revision kann daher die Anwendung der Fortwirkungsvermutung im Rahmen der 2. (politischen) Alternative des § 7 G 131 nicht als eine "der Rechtsgrundlage entbehrende, Allgemeingültigkeit beanspruchende These und Fiktion" angesehen werden, die den betroffenen Beamten vor die "unerfüllbare Aufgabe stelle, den Beweis für die Sachgerechtheit seiner späteren Beförderungen zu erbringen". Daß diese Beurteilung nicht zutrifft, wird durch die Praktikabilität der durch BVerwGE 3, 110 eingeleiteten und seither unverändert gebliebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewiesen, die bestrebt ist, die materielle Zielsetzung des § 7 G 131 - in einem für den betroffenen Beamten sogar wesentlich weniger einschneidenden Ausmaß als die von der sog. Fundamenttheorie geprägte Rechtsprechung - zu verwirklichen. Nach alledem greifen die Bedenken der Revision gegen die Fortwirkungsvermutung nicht durch. Wenn das Revisionsgericht auf die Berücksichtigung dieser Vermutung hinwirkt, so handelt es im Rahmen seiner Aufgabe, für die richtige Anwendung des materiellen Rechts und damit auch für die Beachtung der Grundlagen der Beweiswürdigung, hier der allgemeinen Erfahrungssätze, Sorge zu tragen (vgl. BVerwGE 8, 305 [307]; Urteile vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VI C 210.57 -, Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 56, vom 16. Mai 1963 - BVerwG II C 118.61 - und vom 25. Juni 1963 - BVerwG II C 111.62 -). Das Oberverwaltungsgericht hat sich demnach bei seiner Entscheidung nicht durch ein Mißverständnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts leiten lassen.
Die Revision könnte hiernach nur dann Erfolg haben, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine hinreichend sichere Feststellung vorlägen, daß für die Beförderungen des Klägers zum Hauptmann und zum Major der Schutzpolizei nicht nur seine engen Beziehungen zum Nationalsozialismus, sondern auch sachgerechte Beweggründe von mindestens gleichem Gewicht wirksam waren (vgl. Urteile vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 8.58-, vom 27. Januar 1960 - BVerwG VI C 20.58-, vom 26. Februar 1960 - BVerwG VI C 357.56 - und vom 21. Juni 1960 - BVerwG VI C 85.59 -). Eine solche Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht treffen können. Wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe (vgl. S. 15 ff. der Urteilsausfertigung) ergibt, hat das Oberverwaltungsgericht die Möglichkeit eines Motivwandels auf seiten der Ernennungsbehörde eingehend und sorgfältig geprüft; es ist aber unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Inhalts der Personalakten, insbesondere der Beurteilungen vom 20. März 1935, vom 15. November 1941, vom April 1943 und vom Januar 1944 zu der Überzeugung gekommen, daß es dem Kläger nicht gelungen sei, die Fortwirkungsvermutung zu entkräften. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Revision, daß das Oberverwaltungsgericht die Aussagen des Zeugen K... nicht berücksichtigt und deshalb seine Pflicht zur vollständigen und erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt habe, ist nicht begründet. Die Aussage dieses Zeugen, der seinerzeit (1936/37) Leiter der Technischen Polizeischule in B... war und in dieser Eigenschaft den Kläger wegen seiner besonderen Eignung als Lehroffizier für diese Schule angefordert hatte, ist zwar in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht besonders gewürdigt worden. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß das Oberverwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften (§§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1, 125 Abs. 1 VwGO) einen wesentlichen Teil des Ergebnisses der Beweisaufnahme übergangen hätte. Ganz abgesehen davon, daß das Oberverwaltungsgericht nicht gehalten war, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem einzelnen, sogar erheblichen Beweismittel besonders auseinanderzusetzen, hat der Zeuge K... bei seiner Aussage ausdrücklich hervorgehoben, daß er mit den Beförderungen des Klägers zum Hauptmann und zum Major "nichts zu tun gehabt habe". Da der Zeuge demnach bei den Ernennungsvorgängen nicht beteiligt war, ist seine Aussage für die Erforschung der Motive der Ernennungsbehörde, auf die es in sachlich-rechtlicher Hinsicht allein ankommt, ohne Bedeutung (vgl. hierzu auch das Urteil vom 10. Oktober 1962 - BVerwG VI C 156.60 -). Wenn dieser Zeuge im übrigen die Leistungen des Klägers im Kraftfahrdienst gut beurteilt hat, so erbringt dieser Utastand entgegen der Auffassung der Revision nicht den "vollen Beweis" für einen Motivwandel der Ernennungsbehörde. Die Revision übersieht, daß selbst eine hervorragende Eignung oder Bewährung des Klägers für die ihm durch die streitigen Beförderungen übertragenen Ämter das Überwiegen politischer Beweggründe der Ernennungsbehörde und damit die Anwendung des § 7 G 131 nicht von vornherein ausschließen würde (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VI G 210.57-, vom 14. März 1963 - BVerwG II C 93.61 - und vom 23. April 1963 - BVerwG II C 168.61 -).
Hiernach erweist sich das Revisionsvorbringen, das Oberverwaltungsgericht hätte aufgrund der überdurchschnittlichen Leistungen des Klägers als Polizeioffizier im. kraftfahrtechnischen Dienst zu der Gewißheit gelangen müssen, daß die Beförderungen zum Hauptmann und zum Major "aus allgemeinen dienstlichen Erwägungen" gerechtfertigt gewesen seien, in Wirklichkeit als ein unzulässiger Angriff gegen die allein dem Tatsachengericht vorbehaltene und das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende tatsächliche Würdigung.
Schließlich stehen auch die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zur Frage, ob die streitigen Beförderungen des Klägers von einem späteren Zeitpunkt an nach den Grundsätzen der sog. zeitlichen Verschiebung der Laufbahn zu berücksichtigen sind, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 2, 10 [21]).
Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Becker