Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.05.1963, Az.: BVerwG II C 118.61
Gewährung einerÜberbrückungshilfe auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) vom 11. Mai 1951; Anspruch auf Erteilung eines Zivilversorgungsscheines für die nach Ablauf ihrer zwölfjährigen Verpflichtung ausscheidenden Berufssoldaten; Unterscheidung zwischen dem prima-facie-Beweis und dem Wahrscheinlichkeitsbeweis bei der Bewertung der Beförderung eines Beamten aus politischen Gründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.05.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 118.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11673
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 25.04.1961 - AZ: III B 92.60
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 S. 1 G 131
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131
- § 137 Abs. 2 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Waitz und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. April 1961 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1891 geborenen und am 21. Januar 1944 gestorbenen B. D., der zuletzt Betriebsassistent bei der Kommandantur des Truppenübungsplatzes Wandern war. Sie erhielt nach dem Tode ihres Ehemannes bis zum 8. Mai 1945 Witwengeld entsprechend der letzten Rechtsstellung des Verstorbenen.
Im November 1951 bewilligte der Beklagte der Klägerin zunächst eine Überbrückungshilfe und später auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - Versorgungsbezüge. Durch Bescheid vom 19. Juli 1958 entschied der Beklagte gemäß § 7 G 131, daß die Übernahme des Ehemannes der Klägerin in das Beamtenverhältnis als Betriebsassistent am 1. März 1940 unberücksichtigt bleiben müsse, weil sie wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sei. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 8. Oktober 1958 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 1958 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 1958 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 26. April 1960 der Klage stattgegeben.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung des Beklagten durch Urteil vom 25. April 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Streitig sei nur, ob die Voraussetzungen der zweiten Alternative des - auf die Klägerin als verdrängte Versorgungsempfängerin (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131) anwendbaren - § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 bei der Ernennung des Verstorbenen zum Betriebsassistenten gegeben seien. Materiell beweispflichtig für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift sei der Beklagte. Die oberste Dienstbehörde genüge der ihr obliegenden Beweispflicht allerdings bereits dann, wenn sie (mangels anderer Beweismöglichkeiten) darlege, daß die Ernennung das Ergebnis eines für die politischen Verhältnisse während der nationalsozialistischen Herrschaft typischen Geschehensablaufs sei, der den Rückschluß auf das Überwiegen politischer Gründe vor sachlichen Erwägungen gestatte (so Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 1956 - BVerwG II C 296.54 -, DVBl. 1956 S. 835).
Der Beklagte beziehe sich insoweit einmal auf die Tatsache, daß der Verstorbene nach den Unterlagen des Document Center am 1. Juni 1930 der NSDAP beigetreten sei und daher zu den sogenannten "alten Kämpfern" gehöre, die nach den in den Jahren 1935 bis 1937 herausgegebenen Runderlassen des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern bevorzugt als Beamte unterzubringen waren; anderer seits mache der Beklagte geltend, daß der Verstorbene in der Rangliste der Wehrmachtbeamten des Heeres nach dem Stande vom 1. Oktober 1942 unter dem Titel "Beamte des einfachen Verwaltungsdienstes (kw) - alte Nationalsozialisten" aufgeführt sei. Diese beiden Tatsachen, für sich allein betrachtet, würden allerdings zur Darlegung eines für die damaligen Verhältnisse typischen Geschehensablaufes in dem Sinne ausreichen, daß der Ehemann der Klägerin überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus in das Amt eines Betriebsassistenten gelangt sei. Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts bewirkten tatsächliche Vermutungen, bei denen nach der Erfahrung des Lebens ein typischer Geschehensablauf anzunehmen sei, jedoch keine Umkehr der Beweislast, sondern sie begründeten einen Beweis des ersten Anscheins, auf den sich derjenige berufen könne, den an sich die Beweislast trifft. Demgegenüber müsse der Gegner die Vermutung entkräften, wenn er das Obsiegen des von der Beweislast Betroffenen verhindern wolle. Dazu bedürfe es keines vollen Gegenbeweises. Es genüge vielmehr, wenn er darlege, daß ein anderer Geschehensablauf als der typische ernstlich in Betracht zu ziehen sei.
Hier sei es so gewesen, daß der Verstorbene vom Jahre 1912 an seiner Militärpflicht genügt habe, im Jahre 1914 wegen des ersten Weltkrieges nicht entlassen worden sei und demgemäß bis zu seiner Entlassung aus der Gefangenschaft nichtberufsmäßigen Wehrdienst geleistet habe. Erst von 1919 bis 1931 sei er dann Berufssoldat der Reichswehr gewesen. Nach dem bei seinem Ausscheiden aus der Reichswehr geltenden Wehrmachtversorgungsgesetz in der Fassung vom 19. September 1925 (RGBl. I S. 349) hätten die nach Ablauf ihrer zwölfjährigen Verpflichtung ausscheidenden Berufssoldaten einen Anspruch auf Erteilung eines Zivilversorgungsscheines gehabt. Daß der Verstorbene damals einen solchen Schein erhalten habe, entspreche mithin einem typischen Geschehensablauf und sei überdies von den - übrigens glaubwürdigen - Zeugen übereinstimmend bekundet worden. Unter diesen Umständen genüge es nicht, daß der Beklagte die Aushändigung eines Zivilversorgungsscheines an den Verstorbenen bestreite. Die bloße Vermutung, der Verstorbene könne an Stelle des Versorgungsscheines eine Abfindung erhalten haben, reiche jedenfalls nicht aus.
Sei mithin davon auszugehen, daß der Ehemann der Klägerin Inhaber eines Zivilversorgungsscheines war, so entspreche es wiederum einem typischen Geschehensablauf, daß er als Versorgungsanwärter im Zolldienst angestellt und dort auch zum Beamten ernannt worden sei. Da dies nach den Angaben der Klägerin und der Zeugen bereits in den Jahren 1931/32, jedenfalls aber vor dem Jahre 1933 geschehen sei, könne nicht festgestellt werden, daß der Verstorbene im Zolldienst etwa wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus eingestellt und angestellt worden sei. Sei er aber, bevor er wiederum in den Dienst der Wehrmacht übernommen wurde, bereits Beamter gewesen, so bedeute seine Ernennung zum Wehrmachtbeamten des einfachen Dienstes keine ungerechtfertigte Bevorzugung aus politischen Gründen, die nach § 7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben hätte.
Nach alledem sei das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Tatsache der zwölfjährigen Dienstzeit des Ehemannes der Klägerin als Berufssoldat und seine spätere Verwendung im Zolldienst Umstände seien, die geeignet seien, erhebliche Zweifel daran aufkommen zu lassen, daß die Ernennung des Verstorbenen zum Wehrmachtbeamten überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sei, zumal über diese Verbindung nichts weiter als das Datum des Parteieintritts bekannt sei. Soweit hiernach eine Ungewißheit über die tatsächlichen Motive der Ernennungsbehörde verbleibe, gehe sie zu Lasten des Beklagten mit der Folge, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 nicht als zur vollen Überzeugung des Berufungsgerichts nachgewiesen angesehen werden könne. Dahingestellt könne bleiben, ob die nachträgliche Entscheidung nach § 7 G 131 gegen den Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes verstoße und schon aus diesem Grunde unzulässig sei.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision, mit der der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. April 1960 die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht die von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtsprechung zur Frage der Verteilung der (materiellen) Beweislast bei Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 auf Ernennungen und Beförderungen sogenannter "alter Kämpfer" der NSDAP unbeachtet gelassen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Klarstellung gerade des von dem Berufungsgericht angeführten Urteils vom 7. September 1956 - BVerwG II C 296.54 - schon wiederholt ausgeführt, daß zwischen dem prima-facie-Beweis und dem Wahrscheinlichkeitsbeweis zu unterscheiden sei (u.a. Beschluß vom 26. November 1958 - BVerwG II CB 18.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 41] und Urteile vom 9. April 1959 - BVerwG II C 304.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 45] und vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 5.58 -). Es hat u.a. ausgeführt, daß die Annahme eines prima-facie-Beweises - der nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht kommt und vollen Beweis erbringt - bei Geschehensabläufen, die der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 zugrunde liegen, in aller Regel fehlsam ist, weil diese Geschehensabläufe - schon wegen der Beteiligung persönlicher Umstände (Eignung, Befähigung, fachliche Leistungen des Betroffenen und Erwägungen der an der Ernennung maßgeblich Mitwirkenden) - nicht als so typisch bezeichnet werden könnten, daß sich eine Würdigung und Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls erübrigen würde. Das muß auch hier gelten. Der von dem Berufungsgericht als geführt unterstellte, aber für erschüttert erklärte prima-facie-Beweis muß im vorliegenden Fall schon deshalb ausscheiden, weil die von dem Berufungsgericht unterstellte Zugehörigkeit des Ehemannes der Klägerin zu dem Personenkreis der "alten Kämpfer" und seine Eintragung in die Rangliste der Wehrmachtbeamten des Heeres unter dem Titel "Beamte des einfachen Verwaltungsdienstes (kw) - alte Nationalsozialisten" die Berücksichtigung und Würdigung der Einzelumstände der streitigen Ernennung nicht überflüssig machen können. Daraus folgt indessen noch nicht, daß das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen ist, daß der Beklagte die (materielle) Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 trägt.
Das Berufungsgericht hätte - wie die Revision mit Recht geltend macht - berücksichtigen müssen, daß die Zugehörigkeit eines Beamten zu dem Personenkreis der "alten Kämpfer" bei Hinzutreten besonderer Umstände, die auf die Zugehörigkeit zum Kreis der "alten Kämpfer" zurückzuführen sind (Anwendung der zur beruflichen Förderung der "alten Kämpfer" ergangenen Erlasse), eine tatsächliche - widerlegbare - Vermutung für die Verwirklichung des von der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 umschriebenen Tatbestandes auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1959 - BVerwG II C 280.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 55]). Eine solche Vermutung kehrt nämlich die grundsätzlich der obersten Dienstbehörde obliegende (materielle) Beweislast um mit der Folge, daß der betroffene Beamte oder dessen versorgungsberechtigter Hinterbliebener mit der gegen die Anwendung des § 7 G 131 gerichteten Anfechtungsklage unterliegen muß, wenn sich der Sachverhalt nicht zur Überzeugung des Tatsachengerichts - hier des Berufungsgerichts - klären läßt. Da das Berufungsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils festgestellt hat, es verbleibe "eine Ungewißheit über die tatsächlichen Motive der Ernennungsbehörde" (Seite 13 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils), hätte es also zuungunsten der Klägerin entscheiden müssen, falls - wie der Beklagte geltend macht - der Ehemann der Klägerin wirklich "alter Kämpfer" war und falls die Beamtenstelle, in die er berufen wurde, wirklich auf Grund eines der schon oben erwähnten "Förderungserlasse" wegen der Zugehörigkeit des Ehemannes der Klägerin zu den "alten Kämpfern" aus einer Arbeiter- oder Angestelltenstelle in eine Beamtenstelle umgewandelt wurde. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen; das Revisionsgericht ist nicht befugt, sie zu treffen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Schon aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; denn das Revisionsgericht hat im Rahmen seiner Aufgabe, auf die richtige Anwendung des materiellen Rechts hinzuwirken, auch für die Beachtung der Grundlagen der Beweiswürdigung, hier der allgemeinen Erfahrungssätze, Sorge zu tragen (ebenso BVerwG, Urteil vom 9. April 1959 - BVerwG II C 304.57 - und BVerwGE 8, 305 [307]).
Vorsorglich wird bemerkt, daß die Richtigkeit der eben erwähnten Behauptungen des Beklagten nicht ermittelt zu werden brauchte, wenn das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung auf Grund seiner übrigen Feststellungen nunmehr den Sachverhalt zu seiner vollen Überzeugung klären könnte. Vorsorglich wird ferner im Hinblick darauf, daß die Klägerin Gewährung von Vertrauensschutz begehrt, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1960 (BVerwGE 10, 158) hingewiesen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Waitz
Weber-Lortsch