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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1962, Az.: BVerwG VI C 156.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.10.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI C 156.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 19.05.1960 - AZ: Bf. II 116/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die Witwe des ... 1912 in Marburg/Drau geborenen früheren Landrats ..., im folgenden mit T. bezeichnet. Sie wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten vom 27. September 1957, daß die Ernennung des T. zum Landrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis und die etwaige Berufung des T. in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht zu berücksichtigen sei. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Anfechtungsklage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht, das den früheren Regierungspräsidenten in Graz z.Z. der streitigen Ernennung, Dr. M., als Zeugen vernommen hat, hat in seinem Urteil vom 19. Mai 1960 im wesentlichen ausgeführt: T. sei mit dem Nationalsozialismus eng verbunden gewesen. Er sei der NSDAP am 14. September 1930 beigetreten und daher "alter Kämpfer" gewesen. Wegen illegaler Betätigung für die NSDAP sei er zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er habe in nationalsozialistischen Organisationen als kommissarischer Gaustudentenbundführer, Gauschulungsleiter und Hauptabteilungsleiter der DAF höhere Ämter bekleidet. Bei der Ernennung zum Landrat des Kreises ... sei er SA-Sturmbannführer gewesen. Alles dies habe ihn auf Grund der damaligen Gepflogenheiten den Partei- und Staatsstellen als besonders förderungswürdig erscheinen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Ernennung des T. zum Landrat allein oder überwiegend auf dieser engen Verbindung zum Nationalsozialismus beruht habe, sei auf seine vorangegangene Ernennung zum politischen Kommissar dieses Kreises Rückschau zu halten. Nach Aussage des Dr. M. die Besetzung der fünf oder sechs Kommissarstellen schon vor der Okkupation der Untersteiermark im Jahre 1941 von den "politischen Stellen" in Graz - ohne Einschaltung des Zeugen - vorgeplant worden. Wenn T. nach dieser Planung zum politischen Kommissar vorgeschlagen worden sei, so hätten nur seine politischen Vorzüge der ernennenden Stelle als Hauptmotiv dienen können. Die von der Klägerin geltend gemachte Tatsache, daß T. als kleines Kind in M. gelebt und seine Jugend und auch eine spätere Zeit bei bzw. in G. verbracht habe, habe ihn nicht von vielen anderen unterschieden. Sein - nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bis 1940 weitergeführtes - Studium, das er gewechselt und in keiner Richtung zu Ende geführt habe, hätte keinerlei Eignung für einen höheren Verwaltungsposten dartun können. Vielmehr hätten sich aus seinem lückenhaften, abgebrochenen Bildungsgang insoweit nur Bedenken ergeben können. Es seien also als beherrschendes Motiv nur seine in der damaligen Sicht hochbewerteten Vorzüge als alter und aktiver Nationalsozialist geblieben. Welche überragende Rolle die nationalsozialistischen politischen Gesichtspunkte bei der Besetzung der Kommissarstellen gespielt hätten, zeige die Tatsache, daß von den in einem Schreiben des Reichsministers des Innern vom 6. September 1941 genannten fünf politischen Kommissaren nur zwei Juristen gewesen seien, von denen einer nach Aussage des Zeugen Dr. M. den "Blutorden" gehabt habe. Die Aussage dieses Zeugen gebe nur ein günstiges Bild von den charakterlichen und sonstigen persönlichen Eigenschaften des T.

2

Aus der hiernach festzustellenden politischen Motivierung der Ernennung des T. zum politischen Kommissar ergebe sich die Vermutung, daß auch seine spätere Ernennung zum Landrat in gleicher Weise nationalsozialistische politische Motive gehabt habe. Aber auch von dieser Vermutung abgesehen, sei festzustellen, daß die Ernennung des T. zum Landrat überwiegend nationalsozialistische politische Motive gehabt habe. Das bezüglich der Erwägungen der Ernennungsbehörde zu seiner Ernennung zum Kommissar Gesagte gelte im wesentlichen auch hier.

3

Es werde durch den dem Schreiben des Reichsministers des Innern vom 6. September 1941 beigefügten Ernennungsvorschlag bestätigt. Hier sei zunächst auf das gewechselte und nicht beendete Studium T.'s eingegangen, das keine Empfehlung dargestellt habe. Dann folge eine verhältnismäßig eingehende Herausstellung seiner Parteiverdienste und ein Satz über seinen Kriegsdienst. Nach einer nichtssagenden persönlichen Bemerkung heiße es dann lediglich, T. "dürfte nach dem Gesamteindruck als Landrat ... geeignet sein, zumal er genaue Kenntnisse der Völkstumsverhältnisse und der örtlichen Begebenheiten besitzt". Von einer fachlichen Eignung oder Bewährung als Kommissar sei nicht die Rede; derartige Erwägungen habe das Ministerium offenbar nicht angestellt. Wäre es nicht auf die politische Qualifikation, sondern auf fachliche Eignung angekommen, so hätte es viel nähergelegen, etwa den Zeugen Dr. V. zum Landrat zu ernennen, der ebenso alt gewesen sei wie T., auch aus der dortigen Gegend gestammt habe und seit 1938 Regierungsreferendar und später Regierungsassessor bei dem Landratsamt M. gewesen sei. Entscheidend für das Ministerium sei aller Wahrscheinlichkeit nach die Überlegung gewesen, daß von vornherein nur T., ein bewährter, alter Nationalsozialist und der politische Kommissar des Kreises M. als dortiger Landrat in Frage komme, wobei die fachliche Eignung keine wesentliche Rolle gespielt habe. Dementsprechend seien auch die politischen Kommissare B. und Dr., die der Zeuge Dr. M. nach seiner Aussage von sich aus nicht vorgeschlagen hätte, die also fachlich jedenfalls ungeeignet gewesen sein dürften, gleichzeitig Landräte geworden. Auch der Zeuge habe nach seiner Aussage die Ausführungen im Ernennungsvorschlag "für nicht so wesentlich" gehalten. Im übrigen komme es darauf, was der Zeuge bei diesem Vorschlag im einzelnen für Motive gehabt habe, nicht an.

4

Die Folgerung hieraus, daß die Ernennung des T. zum Landrat überwiegend auf nationalsozialistischen politischen Motiven beruht habe, könne durch die von der Klägerin während des Prozesses benannten anderen Zeugen nicht in Frage gestellt werden. Es bestehe kein Anhalt dafür, daß die in Österreich lebenden Zeugen Dr. W. Dr. V. Dr. St. und Dr. C. etwas über die Motive des Reichs Innenministeriums sagen könnten. Verwaltungsgerichtsrat P. sei, wie dem Gericht bekannt sei und der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auch eingeräumt habe, zwar Personalreferent im Reichsministerium des Innern gewesen, jedoch nur für die höheren Beamten der staatlichen Polizei Verwaltungen. Demnach sei nicht, anzunehmen und von der Klägerin auch nicht behauptet worden, daß er etwas Konkretes über die Motive der Ernennung des T. sagen könne. Dafür, daß T. bis zu seinem Tode auch aus fachlichen Gründen Landrat geworden wäre, bestehe kein genügender Anhalt.

5

Die Ernennung des T. zum Landrat falle mithin unter § 7 G 131. Danach hätten hinsichtlich seiner etwaigen Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, aus der allein die Klägerin Rechte nicht herleiten könne, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Feststellungen nicht getroffen zu werden brauchen.

6

Die Klägerin hat gegen das ihr am 2. August 1960 zugestellte Urteil die vom Oberverwaltungsgericht nach § 127 BRRG zugelassene Revision an 30. August 1960 mit einem dem Klageantrag entsprechenden Antrag eingelegt und die Revision gleichzeitig begründet. Die Revision rügt die Verletzung von Beweislastgrundsätzen und die Nichtvernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen. Die in Österreich lebenden Zeugen Dr. W. Dr. V., Dr. St. und Dr. C. seien für die fachliche Bewährung des T. und für das Vorliegen fachlicher Ernennungsgründe benannt worden. Sie hätten darüber hinaus mit Sicherheit bekunden können, wer der für die Ernennung maßgebende Ministerialsachbearbeiter gewesen sei und aus welchen Erwägungen dieser sich für die Ernennung des T. zum Landrat des Kreises M. eingesetzt habe. Auch der von der Klägerin benannte Zeuge P. hätte vernommen werden müssen. Wenn dieser Zeuge auch nur Referent für die höheren Beamten der staatlichen Polizeiverwaltungen gewesen sei, so sei ihn doch auch die bei der Ernennung von Landräten angewandte Praxis des Reichsministeriums des Innern bekannt gewesen. Allerdings könne nicht behauptet werden, daß der Zeuge etwas Konkretes über die Motive der Ernennung des T. aussagen könne. Er sei daher auch lediglich für die damalige grundsätzliche Ernennungspraxis des Reichsministeriums des Innern benannt worden. Die Revision macht weiter geltend, daß inzwischen durch Zufall die damaligen Personalreferenten des Reichsministeriums des Innern für Landräte hätten ermittelt werden können, nämlich Ministerialdirigent Dr. Theodor F., Ministerialrat Bö. und Regierungsdirektor Dr. Ste.. Diese würden dafür benannt, daß T. bis zu seinem Tode auch aus fachlichen Gründen Landrat geworden wäre.

7

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

8

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit des § 7 G 131 auf die Rechtsstellung des früheren Ehemannes der Klägerin - T. - als Landrat des Kreises M. rechtsfehlerfrei auf die Feststellung gestützt, daß die in Jahre 1941 vorgenommene Ernennung des T. zum Landrat dieses Kreises mindestens überwiegend wegen dessen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt sei. Diese tatsächliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts verstößt entgegen der Meinung der Revision nicht gegen Beweislastgrundsätze. Für deren Anwendung ist nur Raum, wenn das Tatsachengericht den streitigen Sachverhalt für unaufklärbar hält. Hier ist indessen das Oberverwaltungsgericht zu der vollen Überzeugung gelangt, daß T. mindestens überwiegend aus den erwähnten politischen Gründen zum Landrat ernannt worden ist.

10

Zu Unrecht bemängelt die Revision die Nichtvernehmung der Zeugen Dr. W., Dr. V., Dr. St. und Dr. C.. Diese Zeugen waren von der Klägerin für die Eignung und Bewährung des T. für das Amt des Landrats des Kreises M. benannt worden. Sie waren dagegen nicht benannt worden für die Motive der Ernennungsbehörde, wie es nach den Darlegungen der Revision den Anschein haben könnte. Zur Eignung und Bewährung des T. brauchte jedoch das Oberverwaltungsgericht nicht Beweis zu erheben. Das Oberverwaltungsgericht ist nämlich auf Grund des Vorschlages für die Ernennung des T. zum Landrat des Kreises M. vom 6. September 1941, in dem nach der nicht beanstandeten Feststellung des Oberverwaltungsgerichts von einer fachlichen Eignung und Bewährung des T. für dieses Amt nicht die Rede ist, und auf Grund der Bekundung des an der Ausarbeitung dieses Vorschlags beteiligt gewesenen Zeugen Dr. Mü. daß er die "Ausführungen im neuen Vorschlag für nicht so wesentlich gehalten habe", zu der abschließenden Auffassung gekommen, daß die Ernennungsbehörde - das Reichsministerium des Innern - hinsichtlich der fachlichen Eignung und Bewährung des T. keine Überlegungen angestellt habe und daß es ihm entscheidend auf die politische Qualifikation angekommen sei. Diese Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht mit der überzeugenden Erwägung noch untermauert, daß, wenn es nicht auf die politische Qualifikation, sondern auf fachliche Leistungen angekommen wäre, es viel nähergelegen haben würde, etwa den Zeugen Dr. V. zum Landrat zu ernennen, der ebenso alt gewesen sei wie T., auch aus der dortigen Gegend gestammt habe und seit 1934 als Regierungsreferendar und später bei dem Landratsamt M. als Regierungsassessor tätig gewesen sei. Spielten aber bei der streitigen Ernennung die Gesichtspunkte der fachlichen Eignung und Bewährung keine oder jedenfalls nur eine untergeordnete, dagegen die Eigenschaft des T. als "alter Kämpfer" und als zuverlässiger, bereits aktiv hervorgetretener Parteigenosse die entscheidende Rolle, so konnte das Oberverwaltungsgericht die Frage der fachlichen Eignung und Bewährung des T. offenlassen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der für Entscheidungen aus dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts sind für das Vorliegen der zweiten - politischen - Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 die Motive der Ernennungsbehörde entscheidend (vgl. u.a. BVerwGE 2, 10 [14] und 8, 296 [299]). Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, daß eine etwaige fachliche Eignung und Bewährung des T. für das Amt des Landrats des Kreises M. ohne mindestens gleichgewichtigen Einfluß auf seine Ernennung geblieben sind, hätte auch nicht durch den von der Klägerin weiter benannten Zeugen Pohlmann erschüttert werden können. Dieser Zeuge war im Reichsministerium des Innern unstreitig nur Personalreferent für die höheren Beamten der staatlichen Polizeiverwaltungen und würde auch nach der Meinung der Revision nichts Konkretes über die Motive für die Ernennung des T. zum Landrat aussagen können. Als nicht zuständiger und nicht beteiligter Beamter könnte daher der Zeuge über die Motive der streitigen Ernennung des T. nur Vermutungen äußern. Hierzu brauchte das Oberverwaltungsgericht keinen Beweis zu erheben.

11

Die Revision macht hinsichtlich der Zeugen Dr. Wö., Dr. V., Dr. St. und Dr. C. noch geltend, daß diese mit Sicherheit hätten bekunden können, wer der für die Ernennung des T. zum Landrat zuständige Personalsachbearbeiter in Reichsministerium des Innern gewesen sei und aus welchen Erwägungen dieser sich für die Ernennung des T., zum Landrat eingesetzt habe. Für dieses Beweisthema waren die Zeugen im tatsachengerichtlichen Verfahren nicht benannt. Die Unterlassung ihrer Vernehmung könnte daher nur zur Urteilsaufhebung führen, wenn dem Oberverwaltungsgericht sich die Vernehmung dieser Zeugen zu diesen Beweisthema hätte aufdrängen müssen. Das ist nicht der Fall. Denn die Vernehmung dieser im Reichsministerium des Innern nicht tätig gewesenen Zeugen zum Zwecke der Ermittlung weiterer Zeugen und zu den. Erwägungen des zuständigen Personalreferenten im Reichsministerium des Innern bei dem Vorschlag der Ernennung des T. zum Landrat des Kreises M. mußte dem Oberverwaltungsgericht um so weniger als geboten erscheinen, als im Klagevorbringen und auch in den überreichten schriftlichen Erklärungen der Zeugen die Möglichkeit entsprechender Bekundungen nicht einmal angedeutet ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob das Oberverwaltungsgericht die Vernehmung der Zeugen zu dem in Rede stehenden Beweisthema auch aus anderen Gründen nicht zu erwägen brauchte.

12

Zur Urteilsaufhebung gibt auch nicht das Revisionsvorbringen Veranlassung, daß die Klägerin inzwischen die Personalreferenten des Reichsministeriums des Innern für Landräte, nämlich Dr. F. Bö. und Dr. St. habe ermitteln können. Die nachträgliche Auffindung oder Benutzbarkeit von Beweismitteln kann im Revisionsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn deshalb die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahrens gerechtfertigt wäre. Als nachträglich aufgefundene bzw. benutzbar gewordene Beweismittel werden jedoch im Wiederaufnahmeverfahren nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 580 Nr. 7 ZPO lediglich Urteile - § 580 Nr. 7 Buchst. a ZPO - und Urkunden - § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO - berücksichtigt. Die nachträgliche Ermittlung neuer Zeugen führt dagegen nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens und daher auch nicht zur Aufhebung des tatsachengerichtlichen Urteils durch das Revisionsgericht zum Zwecke der Vernehmung der neuen Zeugen.

13

Nach gliedern hat nicht nur die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, daß T. mindestens überwiegend aus politischen Gründen zum Landrat des Kreises M. ernannt worden ist, sondern auch seine weitere Feststellung, daß er auch nicht bis zu seinem Tode aus fachlichen Gründen Landrat dieses Kreises geworden wäre, Bestand. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, insbesondere sich mit Recht wegen der Nichtberücksichtigung einer etwaigen Berufung des T. in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft (BVerwGE 5, 61 ff.), war, wie geschehen, zu entscheiden.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert