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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.10.1961, Az.: BVerwG VI B 5.61

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung" einer Rechtssache; Anrechnung von Privateinkünften auf die Versorgungsbezüge in Notzeiten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI B 5.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 28.09.1960 - AZ: V OVG A 19/60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 1961
durch
den Senatspräsidenten. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. September 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.705 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben.

3

Die Vorschrift des § 127 BRRG ist im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 137 BRRG im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Anfechtungsklage bereits am 29. Mai 1957 erhoben worden ist (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -, DVBl. 1958 S. 471, und vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -, ZBR 1958 S. 377 [BVerwG 03.06.1958 - BVerwG II C 40.58]). An dieser Rechtslage hat sich durch die Vorschrift des § 191 Abs. 2 VwGO nichts geändert (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1960 - BVerwG VI C 108.60-, vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 -, DÖV 1961 S. 192 und vom 13. Juni 1961 - BVerwG VI C 45.60, BVerwG VI C 194.60 und BVerwG VI CB 159.60 -). Die Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind ebenfalls nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger hat sich nur auf die zuerst genannte Voraussetzung berufen, jedoch zu Unrecht.

4

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das träfe nur dann zu, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwerfen würde (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60/V CB 6.60 -, NJW 1960 S. 1587, und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 -). Dies ist hier aber nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits für eine der 2. Sparverordnung vom 20. Oktober 1948 (WiGBl. S. 111) entsprechende Regelung, nämlich § 4 der 3. Sparverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 31. Dezember 1948 (GVBl. Rh.-Pf. 1949 S. 6) entschieden, daß gegen die Anrechnung von Privateinkünften auf die Versorgungsbezüge in Notzeiten, wie sie mit Rücksicht auf die Nachwirkungen des Zusammenbruches auch noch in den ersten Jahren nach der Währungsumstellung angenommen werden können, keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. BVerwGG 7, 45). Das gleiche muß auch für die Anrechnungsregelung des dem vorliegenden Streitfall zugrunde liegenden § 2 der 2. Sparverordnung gelten. In der erwähnten Grundsatzentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Auffassung vertreten, daß es für die Frage der Zulässigkeit der Anrechnung nicht auf den vom Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 20, 15) erörterten und vom Oberverwaltungsgericht ausdrücklich offengelassenen Gesichtspunkt der freien Verfügbarkeit des Ruhestandsbeamten über seine Arbeitskraft ankommt. Vielmehr ist die Anrechnung von privatem Einkommen auf Versorgungsbezüge in Notzeiten auch dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn der Versorgungsempfänger über seine Arbeitskraft frei verfügen kann (vgl. BVerwGE 7, 45 [BVerwG 09.05.1958 - BVerwG IV C 348.57] [47]). Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, daß nach der damaligen Rechtslage die Möglichkeit bestanden habe, den Kläger in der freien Verfügung über seine Arbeitskraft während der hier in Betracht kommenden Jahre von 1949 bis 1952 zu beschränken, können daher auf sich beruhen bleiben, weil sie lediglich vorsorglich im Hinblick auf die oben erwähnte, vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnte These des Bundesgerichtshofs dargelegt worden sind. Im übrigen ist für Ruhestandsbeamte, deren Versorgungsbezüge - wie im Falle des Klägers - der Bund zu tragen hat (vgl. § 180 Abs. 1 BBG), die hier streitige Angelegenheit - wie das Oberverwaltungsgericht mit Recht ausgeführt hat - durch das Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - endgültig bereinigt worden. Denn durch § 180 Abs. 5 BBG ist der Abschnitt II der 2. Sparverordnung und damit auch die Anrechnung privaten Einkommens auf die Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. April 1953 aufgehoben worden. Dem Bundesbeantengesetz ist auch bei dem hier in Betracht kommenden Personenkreis der sogenannten Uraltpensionäre (vgl. § 180 Abs. 1 BBG) die Anrechnung privaten Arbeitseinkommens auf die Versorgungsbezüge fremd (vgl. hierzu auch Plog-Wiedow, Rd. Nr. 7 zu § 156 BBG). Die aufgeworfene Streitfrage über die Zulässigkeit der. Anrechnung privaten Einkommens auf die Versorgungsbezüge gehört demnach nicht mehr den geltenden Recht an, so daß auch aus diesem Gesichtspunkt die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mehr hat (vgl. hierzu Beschluß des erkennenden Senats vom 4. November 1960 - BVerwG VI CB 57.58 - zu der entsprechenden Vorschrift des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG).

5

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.705 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Becker