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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1961, Az.: BVerwG III C 281.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1961
Aktenzeichen
BVerwG III C 281.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 09.06.1958 - AZ: VG XIX A 414/57

Fundstellen

  • BVerwGE 13, 63 - 68
  • AS 13, 63
  • MDR 1962, 162 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1962, 75
  • RZW 1962, 188
  • WM 1961, 1280

Amtlicher Leitsatz

Die Rückerstattung eines einer GmbH aus rassischen Gründen entzogenen und später durch Kriegseinwirkungen betroffenen Vermögens an die Gesellschafter führt nicht dazu, daß diese als Geschädigte im Sinne von § 229 LAG anzusehen sind. Solche sind nur die juristischen oder wirtschaftlichen Eigentümer im Augenblicke der Entziehung.

Fortsetzung der Rechtsprechung in BVerwG III C 111.58 (Urteil vom 10. Dezember 1959 NJW 1960 S. 645 = MDR 1960 S. 246), BVerwG III C 363.58 (Urteil vom 12. Mai 1960) und BVerwG III C 359.59 (Urteil vom 10. August 1961).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Sieveking und Uffhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juni 1958 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren die Feststellung der im Februar 1945 an den Wohn- und Geschäftsgrundstücken P... Straße ... und ... in Berlin W ... entstandenen Kriegssachschäden. Als Eigentümerin war zur Zeit des Schadenseintritts die "'T... T... handels-AG" im Grundbuch eingetragen. Frühere Eigentümerin war die "B... GmbH" - B... GmbH -, deren sämtliche Geschäftsanteile den Klägern in ungeteilter Erbengemeinschaft nach der 1938 verstorbenen Alleingesellschafterin Margarethe H... zustanden. Nach dem Krieg sind die Grundstücke auf Grund der Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte durch Vergleich in das Eigentum der Kläger gelangt.

2

Die Anträge auf Schadensfeststellung wurden von den Ausgleichsbehörden abgelehnt, da die Eigentümerin der Grundstücke im Zeitpunkt der Entziehung als juristische Person nicht unmittelbar Geschädigte sein könne, wenn auch die entzogenen Grundstücke der Erbengemeinschaft rückerstattet worden seien.

3

Die Kläger haben Anfechtungsklage erhoben und in ihr vorgetragen: Bei der B... GmbH handele es sich um eine "Einmann- bzw. Familiengesellschaft". Würden deren Vermögenswerte zerstört, so treffe der Schaden im Ergebnis natürliche Personen. Im vorliegenden Falle komme hinzu, daß die Rückerstattung der Grundstücke zugunsten der Erbengemeinschaft vollzogen sei. Hieraus folge, daß die Erbengemeinschaft rückwirkend als Eigentümerin angesehen werden müsse.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Nach § 10 des Peststellungsgesetzes - FG - in Verbindung mit § 229 Abs. 2 Halbsatz 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -sei nur der Schaden eines unmittelbar Geschädigten feststellungsfähig. Unmittelbar geschädigt sei hier die B... GmbH, während die Kläger nur insofern mittelbar betroffen seien, als ihre Geschäftsanteile durch das Schadensereignis an Wert verloren hätten. § 229 Abs. 2 Halbsatz 2 LAG komme nicht zur Anwendung, da das Vermögen von Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht den Gesellschaftern zuzurechnen sei. Im Zeitpunkt der Entziehung, auf den es hier nach § 3 der 7. FeststellungsDV ankomme, seien die Kläger als Erben in Gemeinschaft zur gesamten Hand Gesellschafter der B... GmbH gewesen. Die Kläger könnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Grundstücke ihnen selbst zurückgegeben worden seien. Nicht der Rückforderungsberechtigte, sondern der Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung gelte als Geschädigter. Dies sei die B... GmbH.

5

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an die Voriristanz. Sie tragen vor: Die B... GmbH könne am Schadenstage nicht Eigentümerin gewesen sein, da sie damals nicht mehr bestanden habe. Der Eigentumsübergang auf die "T... T... handels-AG sei nach den im Rückerstattungsverfahren getroffenen Feststellungen nichtig gewesen. Folglich kämen nur sie, die Kläger, als Eigentümer in Frage. Wirtschaftlich habe das Vermögen der nicht mehr existierenden B... GmbH der Alleingesellschafterin H... gehört. Aus diesem Grunde seien sie, ihre Erben, im Rückerstattungsverfahren als die Berechtigten anerkannt worden. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, daß der Rückforderungsberechtigte mit demjenigen, dem ein Grundstück entzogen worden sei, nicht notwendigerweise identisch sei, sei für den vorliegenden Fall nicht zutreffend, in dem Rechtsvorgänger der Rückforderungsberechtigten Frau Margarethe H... gewesen sei, zu deren Gunsten, hätte sie das Rückerstattungsverfahren erlebt, genau so restituiert worden wäre, wie es zugunsten der Kläger als ihren Erben geschehen sei. Hieraus folge, daß diese die unmittelbar Geschädigten seien. Bleibe das angefochtene Urteil aufrechterhalten, so komme man im Hinblick auf § 27 LAG zu dem widersinnigen Ergebnis, daß die Rückerstattungsberechtigten lastenausgleichsrechtlich passiv-, aber nicht aktivlegitimiert seien. Das widerspreche auch dem Grundsatz von Treu und Glauben.

6

Mit einem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz haben die Kläger weiterhin geltend gemacht: Die B... GmbH sei am 1. Oktober 1940 im Handelsregister gelöscht worden. Die "T..." T...-AG habe die Grundstücke während ihrer Besitzzeit für die Berechtigten gehalten und müsse daher als Treuhänderin für die Kläger bzw. deren Rechtsvorgängerin angesehen werden. Folglich seien die Grundstücke, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 111.58 - entschieden habe, den Treugebern zuzurechnen. Im vorliegenden Falle sei ein Treuhandverhältnis um so mehr gegeben, als die Grundstücke nicht nur infolge rassischer Diskriminierung entzogen, sondern später an die Berechtigten rückerstattet worden seien. Schließlich dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß durch die Entziehung die rechtliche Möglichkeit der Umwandlung der Gesellschaft in eine bürgerlich rechtliche Gesellschaft ausgeschlossen worden sei.

7

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er meint, das Verwaltungsgericht habe die Antragsberechtigung der Kläger mit Recht verneint. § 11 StAnpG sei eng auszulegen. Für das Feststellungsverfahren sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Entziehung maßgebend; sie werde durch Maßnahmen, die im Rückerstattungsverfahren getroffen seien, nicht berührt. § 27 LAG gestatte keine Schlüsse auf die Geschädigteneigenschaft der Kläger. Deren Behauptung, die B... GmbH habe nicht mehr bestanden, könne als Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben, weil weder Tatsachen noch Beweismittel dafür bezeichnet seien, daß das Verwaltungsgericht den Sachverhalt in dieser Richtung zu erforschen gehabt hätte.

9

Auch der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er ist ferner der Ansicht, das Vorbringen der Kläger im Hinblick auf das in der Sache BVerwG III C 111.58 ergangene Urteil sei verspätet.

10

II.

Die zugelassene Revision muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht führen.

11

1.

Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ist allerdings der Umstand, daß die dinglichen und schuldrechtlichen Folgen der über den Rückerstattungsanspruch der Kläger getroffenen Rückerstattungsvereinbarung nach § 27 Abs. 1 LAG für die Ermittlung des der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens möglicherweise als zu Beginn des 21. Juni 1948 eingetreten gelten, für die Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits ohne Bedeutung. Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 363.58 - (ZLA 1960 S. 262) im Anschluß an sein Urteil vom 5. November 1959 - BVerwG III C 218.58 - (BVerwGE 9, 298) sowie in Übereinstimmung mit den Urteilen des IV. Senats vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 27.59 - und vom 13. November 1959 - BVerwG IV C 314.58 - ausgesprochen, daß sich die Abgaben- und die Leistungsseite des Lastenausgleichs nicht unmittelbar zu entsprechen brauchen. Insbesondere bedingt die Pflicht zur Vermögensabgabe nicht, daß der Abgabepflichtige auch zur Stellung eines Antrages auf Feststellung von Kriegssachschäden berechtigt ist.

12

2.

Die Feststellung eines Kriegssachschadens kann vielmehr nur der Geschädigte im Sinne des § 229 LAG beantragen (§ 10 FG). Ist - wie hier - ein Kriegssachschaden an einem Wirtschaftsgut entstanden, das auf Grund der Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte rückerstattet worden ist, so gilt als unmittelbar Geschädigter im Sinne des § 229 LAG und des § 10 FG der Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA = 7. FeststellungsDV). Unmittelbar Geschädigter kann nun auch bei Kriegssachschäden an rückerstatteten Wirtschaftsgütern nur eine natürliche Person sein. Das ist durch § 3 Abs. 1 Satz 4 der 11. LeistungsDV-LA ausdrücklich vorgeschrieben und entspricht dem Grundsatz des § 229 Abs. 3 LAG.

13

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß im Zeitpunkt der Entziehung die B... GmbH, also eine juristische Person, Eigentümer der Grundstücke gewesen ist. In bezug auf diese Feststellung haben die Kläger keine schlüssigen Revisionsgründe vorgebracht.

14

Ihr Vorbringen, wonach die B... GmbH nicht Eigentümerin gewesen sein könne, weil sie "längst nicht mehr" bestanden habe, liegt, soweit es auf den Schadenstag abstellt, neben der Sache; auch soweit damit gemeint ist, daß die B... GmbH bereits im Zeitpunkt der Entziehung aufgelöst gewesen sei, würde daraus in bezug auf die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft bis zur Beendigung der Liquidation nach § 69 Abs. 1 GmbHG nur folgen, daß die Gesellschaft als solche selbständig ihre Rechte hatte; eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit ohne Liquidation auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 (RGBl. I S. 914) wäre erst für die Zeit nach der Entziehung der hier in Frage stehenden Grundstücke denkbar, weil die B... GmbH bis zu diesem Zeitpunkt zumindest in Gestalt der fraglichen Grundstücke noch Vermögen besaß.

15

3.

Dem Umstand, daß die Grundstücke - anders als in dem dem Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 111.58 - zugrunde liegenden Fall - nicht an die (B...) GmbH, sondern an die Kläger persönlich rückerstattet worden sind, kommt für die Beantwortung der Frage nach der Eigentumslage im Zeitpunkt der Entziehung keine Bedeutung zu.

16

Die Rechtswirkung einer Entscheidung oder einer gütlichen Einigung über den Rückerstattungsanspruch besteht nach Art. 13 der Rückerstattungsanordnung für das Land Berlin vom 26. Juli 1949 (V0Bl. I S. 221) - REAO - darin, daß der Verlust der Rechte des Anspruchserhebenden oder seines Rechtsvorgängers auf ungerechtfertigt entzogene Vermögensgegenstände als nicht erfolgt gilt. Dies bedeutet, daß der Verlust der Rechte an dem entzogenen Vermögen kraft gesetzlicher Fiktion als nicht entstanden anzusehen ist (Kubuschok-Weißstein, Rückerstattungsrecht der Britischen und Amerikanischen Zone, Anm. 8 zu Art. 12 BZ/Art. 15 AZ; von Godin, Rückerstattungsgesetze, 2. Aufl., Anm. 1 zu Art. 15 AZ). Der Rückerstattungsberechtigte wird demnach so gestellt, als ob er sein Eigentum durch die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nie verloren hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1960 - BVerwG VII C 108.59 - [MDR 1960 S. 434]). Daß der Rückerstattungsberechtigte indessen selbst dann ex tunc als Eigentümer zu behandeln sei, wenn der entzogene Vermögensgegenstand zur Zeit der Entziehung nicht in seinem, sondern im Eigentum eines anderen gestanden hat, ergibt sieh aus den rückerstattungsrechtlichen Vorschriften nicht. Insbesondere enthält die REAO keine Bestimmung, wonach Vermögensgegenstände, die einer juristischen Person gehört hatten und dieser entzogen worden sind, rückwirkend als Eigentum der rückerstattungsberechtigten Mitglieder oder Gesellschafter angesehen werden müßten. Aus Art. 7 REAO ergibt sich nichts anderes. In dieser Vorschrift wird zwar der sich aus Art. 1 Abs. 1 und 3 REAO ergebende Grundsatz, daß die einer juristischen Person entzogenen Sachen und Rechte nur dieser selbst und nicht ihren Mitgliedern oder Gesellschaftern zurückzuerstatten sind, für den Fall durchbrochen, daß die juristische Person während der Zeit, auf die sich die Mutmaßung der ungerechtfertigten Entziehung erstreckt, aufgelöst oder aus Gründen des Art. 1 REAO zur Selbstauflösung gezwungen worden ist. Damit wird aber das Eigentum der inzwischen aufgelösten juristischen Person keineswegs nachträglich mit Wirkung vom Zeitpunkt der Entziehung auf deren Mitglieder oder Gesellschafter übergeleitet, sondern Letzteren lediglich die Befugnis eingeräumt, das "Anspruchsrecht" auszuüben. Dabei handelt es sich um den Rückerstattungsanspruch, welcher an sich der juristischen Person zustehen würde, wenn sie nicht aufgelöst worden wäre (vgl. Kubuschok-Weißstein a.a.O., Anm. 11 zu Art. 7 BZ/Art. 8, 9 AZ). Auch der Umstand, daß bei der rückerstattungsrechtlichen Beurteilung des der Entziehung zugrunde liegenden Verfolgungstatbestandes (Art. 1 Abs. 1 REAO) auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen durchgegriffen werden muß, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dieser "Durchgriff" führt, wie Serick in NJW 1956 S. 895 überzeugend dargelegt hat, weder zu einer Identifizierung der juristischen Person mit ihren Mitgliedern, noch zu einer Gleichsetzung des Gesellschaftsvermögens mit dem Vermögen der Gesellschafter. Aus der Rückerstattung allein lassen sieh daher, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. August 1961 - BVerwG III C 359.59 - ausgesprochen hat, keine Folgerungen hinsichtlich der Person des unmittelbar Geschädigten ziehen.

17

4.

Ist sonach davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der Entziehung die B... GmbH juristisch Eigentümerin war, so ist durch die in § 229 Abs. 2 LAG vorgesehene Anwendung in § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) - StAnpG - dennoch die Möglichkeit gegeben, den Klägern das in Frage stehende Vermögen als wirtschaftliches Eigentum zuzurechnen. Daß Verwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit dieser Vorschrift mit der Begründung verneint, daß das Vermögen von Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht den Gesellschaftern zuzurechnen sei. Das gilt, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, auch für die sog. Einmann-Gesellschaft oder die Familien-Gesellschaft (Urteile vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 285.58 - [NJW 1959 S. 2081], vom 13. November 1959 - BVerwG IV C 314.58 - und vom 20. Oktober 1960 - BVerwG III C 343.58 -; Beschlüsse vom 18. Juli 1959 - BVerwG IV C 410.57 - [NJW 1959 S. 2082] und vom 18. Januar 1960 - BVerwG III B 190.59 -). Auch können die Anteileigner einer GmbH nicht Eigenbesitzer der im Eigentum der GmbH stehenden Wirtschaftsgüter sein. Jedoch liegt gerade in Fällen wie dem vorliegendem die Annahme nahe, daß die GmbH bezüglich eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes Treuhänderin für ihre Gesellschafter war und die Gesellschafter als Treugeber deshalb als wirtschaftliche Eigentümer angesehen werden können. In seinem Urteil vom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 111.58 - (NJW 1960 S. 645) hat der erkennende Senat die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung bejaht und hinsichtlich der Deutlichmachung der die Treuhänderschaft begründenden Umstände im Falle einer Verfolgung aus rassischen Gründen, die den Betreffenden die innere Freiheit der Verfügung über ihr Eigentum nahm, nur ein Mindestmaß gefordert, das unter den gegebenen Umständen naturnotwendig mit der Errichtung der Treuhänderschaft verbunden war. (EbensoUrteil vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 363.58 - .)

18

In dieser Richtung hat das Verwaltungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Der Annahme eines Treuhandverhältnisses steht nicht entgegen, daß die fraglichen Grundstücke bereits seit 1922 formell im Eigentum der B... GmbH gestanden haben und daß für die Zeit bis 1933 Anhaltspunkte für die Begründung eines solchen Treuhandverhältnisses nicht gegeben sein mögen, obwohl auch dahin gebende eigene Feststellungen nicht vorliegen. Beides würde nicht ausschließen, daß ein bestimmter Vorgang eine Änderung in den Rechtsbeziehungen der Beteiligten zu den in Frage stehenden Vermögensgegenständen herbeigeführt haben könnte etwa in der Weise, daß zwischen dem Treuhänder, der Eigentümer eines Grundstücks ist, und dem Treugeber eine Vereinbarung getroffen wird, nach der das Eigentum auf den Treugeber übergeht, jedoch vom Treuhänder als Besitzmittler weiterhin besessen werden soll.

19

Hierzu haben die Kläger in erster Instanz keine Behauptungen aufgestellt und in der Revisionsinstanz erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist einige Anhaltspunkte gegeben. Gleichwohl liegt insoweit ein Aufklärungsfehler des Verwaltungsgerichts vor, der durch die Verkennung der Möglichkeiten hervorgerufen ist, wie sie im Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1959 aufgezeigt worden sind. Eines weiteren Sachvortrages als des Hinweises darauf, daß die wiedergutmachungsberechtigten, also rassisch verfolgten Kläger die tatsächlichen Träger des Vermögens der GmbH gewesen seien, bedurfte es nicht. Inwieweit die nunmehr noch anzustellenden Ermittlungen zur Anerkennung eines Treuhandverhältnisses führen können, unterliegt der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, dem deshalb die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen war.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Buchholz
Bundesrichter Lentz ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben, gez. Dr. Buchholz
gez. Oswald
gez. Dr. Sieveking
gez. Uffhausen