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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.11.1959, Az.: BVerwG III C 218.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.11.1959
Aktenzeichen
BVerwG III C 218.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 18.12.1957 - AZ: VIII a VGL 621/57

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 298 - 302
  • AS IX, 298
  • GemWW 1960, 234
  • IFLA 1960, 93
  • MDR 1961, 340
  • MDR 1960, 340-341 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1960, 175

Amtlicher Leitsatz

Die Annahme der Rückzahlung einer zum 30. Juni 1948 fälligen Hypothekenforderung vor der Währungsumstellung "a conto desjenigen Betrages, der am 30. Juni 1948 zu zahlen sein werde", kann nach den Umständen nicht als Einverständnis in die vorzeitige Tilgung - auch nur eines Teils der Forderung - ausgelegt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Dezember 1957, der Beschluß des Beschwerdeausschusses für die Ausgleichsämter der Freien und Hansestadt Hamburg vom 11. Oktober 1957 und der Bescheid des Ausgleichsamtes Hamburg-Mitte vom 14. März 1957 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren Altsparerentschädigung für eine Forderung, die durch eine im Grundbuch von Neustadt-Süd Bd. ... Bl. ... am 18. Dezember 1930 für Georg Heinrich W. Erben in Abteilung III Nr. 1 eingetragene, am 1. Januar 1940 mit 5.000 RM valutierte und im Jahre 1947 im Wege der Erbauseinandersetzung an die Kläger abgetretene Hypothek gesichert war.

2

Am 19. März 1948 kündigte der Grundeigentümer und persönliche Schuldner die Hypothek gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger, der damals schon mit ihrer Vertretung betraut war, zum 30. Juni 1948. Das Kapital in Höhe von 5.000 RM und Zinsen in Höhe von 700 RM wurden am 8. Juni 1948 zusammen mit einem anderen Hypothekenbetrag (vgl. die gleichliegende Sache BVerwG III C 229.58) auf das Bankkonto des Prozeßbevollmächtigten überwiesen. Dieser bestätigte darauf am 11. Juni 1948 den Eingang des überwiesenen Geldes: Da das Kapital erst am 30. Juni 1948 fällig werde, nehme er den überwiesenen Betrag nur als Akontozahlung auf denjenigen Betrag an, der nach den gesetzlichen Bestimmungen am 30. Juni 1948 zu zahlen sein werde. Die überwiesenen Beträge standen am 21. Juni 1948 noch auf dem Bankkonto des Prozeßbevollmächtigten. Auf Grund löschungsfähiger Quittung vom 25. Mai 1949 wurde die Hypothek am 17. August 1949 als Eigentümergrundschuld auf den Eigentümer umgeschrieben und am 27. Mai 1950 in voller Höhe in DM umgewandelt.

3

Der Antrag der Kläger, ihnen eine Entschädigung für die der Hypothek zugrunde liegende Darlehnsforderung nach dem Altsparergesetz zu gewähren, wurde durch die Ausgleichsbehörden abgelehnt, weil durch die Rückzahlung des Darlehns am 8. Juni 1948 die Forderung erloschen sei und die Hypothek sich in eine Eigentümergrundschuld verwandelt habe. Der Eigentümer sei demgemäß auch nicht zur Hypothekengewinnabgabe veranlagt worden.

4

Auch die Klage hatte keinen Erfolg. In dem Urteil führte das Landesverwaltungsgericht aus, eine Altsparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Altsparergesetzes - ASpG - liege im vorliegenden Falle deshalb nicht vor, weil ein privatrechtlicher Anspruch der Kläger am Währungsstichtag nicht mehr bestanden habe. Der Schuldner habe die der Hypothek zugrunde liegende Forderung in Höhe von 5.000 RM am 8. Juni 1948 beglichen. Die erkennende Kammer könne der in den Urteilen des Amtsgerichts Hamburg vom 23. Dezember 1948 - 9 C 991/58 - und des Landgerichts Hamburg vom 28. März 1949 - 9 S 171/49 - in der gleichliegenden Sache B. (BVerwG III C 229.58) zum Ausdruck kommenden Auffassung, daß die Vorschrift des § 271 Abs. 2 BGB auf Hypothekenforderungen keine Anwendung finde, nicht folgen. Nach Kündigung der Hypothek könne der Schuldner auch vor Fälligkeit leisten, wenn der Gläubiger die Vorausleistung nicht ausdrücklich ablehne. Das sei hier nicht geschehen. Die Kläger hätten vielmehr, wie aus dem Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 11. Juni 1948 hervorgehe, die Zahlung vom 8. Juni 1948 als Akontozahlung angenommen. Dadurch sei die Forderung erloschen und die für die Kläger eingetragene Hypothek kraft Gesetzes in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt worden.

5

Gegen das Urteil haben die Kläger die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und der. Anfechtungsklage stattzugeben,

6

und zur Begründung darauf hingewiesen, daß sie die Altsparanlage durchgehalten hätten, da die Hypothek an den beiden Stichtagen für sie im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Es könne nicht darauf ankommen, daß das Hypothekenkapital zehn Tage vor dem Währungsstichtag und vor Fälligkeit gegen ihren Willen zurückgezahlt worden sei.

7

Die Beklagte und der Beteiligte haben beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Ein Anspruch der Kläger am Währungsstichtag habe infolge der Tilgung der Forderung nicht mehr bestanden. Daran ändere auch nichts der Umstand, daß die Forderung erst nach dem 21. Juni 1948 fällig gewesen sei. § 271 Abs. 2 BGB lasse die vorzeitige Rückzahlung einer Schuld zu. Dadurch, daß die Kläger durch ihren Bevollmächtigten die Rückzahlung "als a conto-Zahlung" angenommen hätten, hätten sie sich lediglich die Möglichkeit offengehalten, später noch eine Restforderung geltend zu machen, die sich auf Grund endgültiger Abrechnung oder besonderer gesetzlicher Regelungen ergeben könne. Diese Fälle seien hier nicht eingetreten. Am Währungsstichtag habe deshalb den Klägern kein privatrechtlicher Anspruch gegen den Schuldner zugestanden. Eine Ausweitung der Eckzeitpunkte aus Billigkeitsgründen lasse die strenge Regelung des Gesetzes und sein Zweck, eine klare Abgrenzung zu geben, nicht zu.

9

II.

Die Revision ist begründet.

10

Es handelt sich bei der hier zur Entscheidung stehenden Geldanlage um eine Altsparanlage, da sie der Kapitalanlage oder der Versorgung diente, bei Beginn des 1. Januar 1940 sowie bei Einführung der Deutschen Mark durch eine Hypothek auf einem Grundstück im Geltungsbereich des Altsparergesetzes gesichert war (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 ASpG) und jedenfalls zu diesem Zeitpunkt auch einer Mehrheit natürlicher Personen zustand (§ 4 Abs. 1 ASpG).

11

Daß am 1. Oktober 1947 ein Wechsel in der Person der Gläubiger eingetreten war, schließt die Eigenschaft des Anspruchs als Altsparanlage nicht aus, weil er auf einem Erwerb durch Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft beruht (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 3 ASpG). Die Kläger waren auch im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark noch Gläubiger der Forderung, obwohl der Schuldner am 8. Juni 1948 5.700 RM an den Vertreter der Kläger überwiesen hatte. Die Zahlung des Schuldners ist vor Fälligkeit erfolgt. Zwar ist nach §.271 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, daß der Schuldner die Leistung vor der Fälligkeit bewirken kann. Indessen kann es hier dahingestellt bleiben, ob die Anwendung des § 271 Abs. 2 BGB schon mit Rücksicht auf die Natur der Hypothek als verzinslicher Schuld ausscheidet oder ob die Regel des § 271 Abs. 2 BGB durch die besonderen Verhältnisse vor der Währungsreform bei allen Schuldverhältnissen ausgeschlossen ist (vgl. OGHZ 3, 336;  4, 188; OGHBrZ NJW 1950 S. 505; BGH NJW 1951 S. 23 [BGH 21.11.1950 - I ZR 18/50]).

12

Denn einer nach dieser Rechtsprechung, insbesondere des. Bundesgerichtshofs, erforderlichen Zustimmung des Gläubigers in die schuldtilgende Wirkung der Zahlung bedurfte es auch deswegen, weil es sich bei dieser nur um eine Teilleistung gehandelt hat, zu der der Schuldner nach § 266 BGB nicht berechtigt war.

13

Zu Unrecht sieht das angefochtene Urteil die Forderung deswegen als getilgt an, weil der Gläubiger der Leistung vor Fälligkeit durch seine Erklärung vom 11. Juni 1948 zugestimmt habe. Ihrem eindeutigen Gehalt nach ist diese Erklärung nicht eine Zustimmung in eine vorzeitige Zahlung. Die Auslegung dieser Erklärung als Zustimmung zur Tilgung der gesamten Schuld ist schon deswegen denkgesetzlich unrichtig, weil die Zahlung auch als Akontozahlung nur für denjenigen Betrag gelten sollte und konnte, der am 30. Juni 1948 zu zahlen sein würde. Das bedeutet, daß die gezahlte Summe nur einen Teilbetrag der - noch unbekannten - Schuldsumme darstellen konnte, die zu zahlen sein würde, falls - und das muß weiterhin zwangsläufig aus der Erklärung herausgelesen werden - die Forderung bis zum Fälligkeitstermin bestanden hätte. Sie tilgte nicht den Forderungsbetrag, den der Kläger über den ihm gezahlten Betrag hinaus nach der Währungsumstellung, als Unterschiedsbetrag zu dem Umstellungsbetrag der Hypothekenforderung geltend gemacht und erhalten hat. Weder das Amtsgericht noch das Landgericht haben in den in der Parallelsache BVerwG III C 229.58 ergangenen Urteilen insoweit in der Erklärung der Kläger vom 11. Juni 1948 eine Annahme gesehen, die die gesamte Forderung zum Erlöschen gebracht hätte. Sie haben es vielmehr ausdrücklich darauf abgestellt, welcher Betrag am 30. Juni 1948 geschuldet wurde, und deswegen zur Zahlung des Restbetrages verurteilt, den die Kläger infolge der Umstellung der Girokonten nicht erhalten hatten.

14

Aus dem von dem Bevollmächtigten der Kläger zum Ausdruck gebrachten Wesen der Zahlung als einer Teilzahlung ergibt sich weiterhin, daß auch insoweit die Forderung nicht als getilgt anzusehen ist. Da die Kläger nicht verpflichtet waren, eine Teilleistung anzunehmen, konnte diese zur Tilgung der Forderung nur dann führen, wenn der Gläubiger damit einverstanden war. Ein solches Einverständnis ist aber trotz der Worte "a conto Zahlung" nicht in der Erklärung vom 11. Juni 1948 zu sehen. In Ihr wird nämlich nicht eine Annahme zum Teil, sondern erst zum 30. Juni 1948 erklärt. Indem die Gläubiger das Währungsrisiko wegen der nicht vorauszusehenden Folgen der Währungsumstellung ausschlossen, lehnten sie auch eine sofortige Teilverrechnung ab. Das Währungsrisiko barg nämlich eine Reihe nicht vorhersehbarer Risiken in sich; zu denen objektiv - wenn auch nicht voraussehbar - die Möglichkeit einer späteren Entschädigung des Umstellungsschadens gehörte.

15

Aus diesem Grunde bedeutete der Vorbehalt - jedenfalls wenn man die Umstände und den einzig möglichen Willen des Gläubigers (§ 133 BGB) berücksichtigt - eindeutig einen Vorbehalt hinsichtlich der Tilgungswirkung, wie dies auch vom Amtsgericht und Landgericht Hamburg mit Recht erkannt worden ist; denn die Gerichte hätten den nachträglich eingetretenen Währungsverlust nicht mehr berücksichtigen können, wenn die Forderung vor der Währungsumstellung getilgt worden wäre. Folgerichtig haben die Kläger auch erst dann die Löschungsbewilligung erteilt, als das am 28. März 1949 verkündete Urteil des Landgerichts rechtskräftig den noch ausstehenden Teilbetrag der Forderung zugesprochen hatte.

16

Diese Handlungsweise ist zwar nicht geeignet, nachträglich der Erklärung vom 11. Juni 1948 eine eindeutige Auslegung zu geben, ebensowenig wie das Urteil des Landgerichts Hamburg in der Parallelsache für die Entscheidung jenes Rechtsstreits verbindlich ist. Andererseits steht der Entscheidung auch nicht entgegen, daß von dem Grundeigentümer - bisher - keine Hypothekengewinnabgabe gefordert wurde und das Grundbuchamt die Forderung schon vor dem Währungsstichtag als getilgt angesehen hat. Vgl. das Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 27.59 -.

17

Entscheidend ist lediglich die Auslegung der genannten Erklärung vom 11. Juni 1948 aus den Umständen und dem sich daraus ergebenden wirklichen Willen des Erklärenden heraus. Diese ist durch das Revisionsgericht im Hinblick darauf zu überprüfen, ob durch die Vorinstanz Denkgesetze oder Auslegungsgrundsätze verletzt worden sind (vgl. Urteil vom 27. August 1959 - BVerwG VIII C 71.59 -, nach dem zum Bundesrecht auch die allgemeinen Grundsätze über die Anforderungen gehören, die an rechtsgeschäftliche Erklärungen zu stellen sind, soweit diese für eine nach Bundesrecht zu beurteilende Rechtsfrage von Bedeutung sind). Einen Verstoß gegen zwingende Auslegungsregeln sieht der erkennende Senat darin, daß das Landesverwaltungsgericht die nach den Umständen des Falles einzig mögliche Auslegung der Erklärung vom 11. Juni 1948 außer Betracht gelassen hat. Erscheint aber nur eine Auslegung - im vorliegenden Falle diejenige, daß keine schuldtilgende Annahme erklärt worden sei - als tatsächlich und rechtlich möglich, so ist der erkennende Senat auch in der Lage, diese richtige Auslegung seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Das hat die Wirkung, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger im vorliegenden Falle die Zahlung nicht als Erfüllung, sondern nur als Guthaben zur Verrechnung bei Fälligkeit der Forderung angenommen hat und somit eine Verwahrung nach §§ 700, 607 ff. BGB vorlag (vgl. Harmening-Duden, Währungsgesetze, § 13 Umstellungsgesetz, Anm. 34 S. 198 unten). Zu einer Rücksendung wären die Kläger in einem Zeitpunkt, in dem die Fälligkeit unmittelbar bevorstand, nach den Umständen des Falles nicht verpflichtet gewesen. Auch stand die Einzahlung auf ein Konto der Annahme einer irregulären Verwahrung nicht entgegen. Hatte demgemäß die Forderung am 21. Juni 1948 noch bestanden, so war Altsparerentschädigung gemäß § 5 Abs. 2 ASpG zu gewähren.

18

Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob als durchgehaltene Sparanlage auch eine solche anzusehen ist, die zwar nicht bis zum 21. Juni 1948, wohl aber unter Berücksichtigung der Umwandlungsmöglichkeiten bis zu dem Zeitpunkt bestanden hat, der eine solche Umwandlung gemäß §§ 8, 9 der Fünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes noch ermöglicht hätte.

19

Somit waren die angefochtenen Entscheidungen mit der Kostenfolge aus § 65 Abs. 1 BVerwGG aufzuheben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des, Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Klein
Dr. Sieveking
Uffhausen
Freiherr von Stein