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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.05.1960, Az.: BVerwG III C 363.58

Feststellung von Kriegssachschäden an treuhänderisch übereigneten Grundstücken; Treuhänderische Übereignung von Grundstücken wegen drohender nationalsozialistischer Verfolgung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.05.1960
Aktenzeichen
BVerwG III C 363.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 15.10.1958 - AZ: VIIIa VGL 12/58

Fundstellen

  • RZW 1962, 571
  • ZLA 1960, 262

Amtlicher Leitsatz

Bestätigung von BVerwG III C 111.58.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Oktober 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin war in erster Ehe mit ihrem jetzigen Prozeßbevollmachtigten verheiratet; aus dieser Ehe sind die Beigeladenen hervorgegangen. Ihr zweiter Ehemann, den die Klägerin im Jahre 1924 geheiratet hatte, verstarb am

2

20. April 1943 in T... und wurde von der Klägerin beerbt. Bereits vor ihrer zweiten Ehe war die Klägerin eingetragene Eigentümerin der Grundstücke H..., M... trraße ..., ... und I... straße .... Über diese Grundstücke schloß die Klägerin am 9. August 1938 vor dem Notar Dr. B... B... ihren damals schon volljährigen Kindern aus erster Ehe, den Beigeladenen, einen Vertrag, in dem sie diesen die genannten Grundstücke schenkungsweise gegenÜbernahme der Belastungen überließ, sich jedoch den Nießbrauch an den genannten Grundstücken und die Verwaltung vorbehielt. Die Klägerin war auch in ihrer Verfügungsbefugnis bei Abschluß von. langfristigen Mietverträgen, beschränkt. Die Beigeladenen wurden als Eigentümer der Grundstücke eingetragen. Von der Eintragung des Nießbrauchs wurde zunächst abgesehen.

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Das Grundstück M... straße M... wurde im Juli 1943 durch Kriegseinwirkung zerstört. Die Klägerin begehrte die Feststellung dieses Schadens mit der Behauptung, der Vertrag vom 9. August 1938 sei nur geschlossen worden, um Maßnahmen der NSDAP zu entgehen, die wegen der jüdischen Abstammung ihres Ehemannes zu befürchten gewesen seien. Es habe sich daher um einen Scheinvertrag gehandelt. Der Antrag der Klägerin wurde von den Ausgleichsbehörden mit der Begründung abgelehnt, daß die Beigeladenen Eigentümer des Grundstückes gewesen seien und diese Rechtslage. auch als Erfolg des Geschäftes vom 9. August 1938 ernsthaft gewollt gewesen sei. Andernfalls würde nämlich eine Rechtsfolge eingetreten sein, deren Auswirkungen man habe vermeiden wollen. Es liege daher kein Scheingeschäft vor, auch sei ein Fall von wirtschaftlichem Eigentum nicht gegeben, da das Eigentum seinerzeit den Beigeladenen zugerechnet gewesen sei. Zudem habe die Klägerin nach 1945 den Sachverhalt nicht offengelegt. Auch die Klage, mit der die Klägerin vortrug, sie sei nach einem Bescheid vom 8. Mai 1950 zur Soforthilfeabgabe veranlagt worden, weil sie als wirtschaftliche Eigentümerin der Grundstücke an zusprechen sei, und habe im November 1955 auch einen Bescheid über die Vermögensabgabe erhalten, hatte, keinen Erfolg. Auch das Landesverwaltungsgericht sah den Vertrag vom 9. August 1938 nicht als ein Scheingeschäft an, sondern als eine rechtsgültige Eigentumsübertragung, ohne die der beabsichtigte Zweck des r Geschäftes nicht erreicht worden sein würde. Ein Treuhandverhältnis habe nicht vorgelegen und liege auch nicht vor. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Verfahren des Finanzamtes seit 1950 den Gesetzesvorschriften entspreche. Jedenfalls sei das Gericht hieran nicht gebunden, abgesehen davon, daß es nicht auf die Behandlung der Klägerin im Jahre 1950, sondern auf den Schadenszeitpunkt im Juli 1943 ankomme. Aus dem Nießbrauch, der der Klägerin eingeräumt worden sei, und aus der Verwaltung der Grundstücke lasse sich für ein Treuhandverhältnis nichts entnehmen. Der Nießbrauch sei ein schuldrechtliches Verhältnis und schließe wirtschaftliches Eigentum an dem Gegenstand des Nießbrauchs aus. Wenn die Verwaltung eines Grundstückes wirtschaftliches Eigentum bedeute, müßte jeder Grundstücksverwalter mit weitgehender Vollmacht als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werden. Die Feststellung des Kriegssachschadens an dem hier in Frage stehenden Grundstück könne ohne weiteres zugunsten der Beigeladenen als unmittelbar Geschädigter erfolgen, denen es freigestellt sei, ihren Anspruch der Klägerin zukommen zu lassen. Daß die Entschädigung den Beigeladenen möglicherweise erst später zuteil werde als der Klägerin, sei ohne Bedeutung.

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Gegen das Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt und mit dieser Verletzung von Verfahrensvorschriften (§§ 61, 62, 72 MRVO Nr. 165) sowie des materiellen Rechts, insbesondere der§§ 117, 118 BGB, und des Lastenausgleichsrechts gerügt. Im einzelnen trägt die Klägerin vor, daß sich die Auffassung eines Scheingeschäftes und eines Treuhandverhältnisses miteinander vertrügen. Das Landesverwaltungsgericht habe verkannt, daß der Vertrag vom 9. August 1938 einen Sachverhalt habe verdecken sollen und daß dieser Sachverhalt der Frage, wer unmittelbar Geschädigter sei, habe zugrunde gelegt werden müssen. Dementsprechend habe es das Landesverwaltungsgericht versäumt, die notwendigen Ermittlungen anzustellen und den als Zeugen benannten Notar Dr. B... zu vernehmen.

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Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

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hilfsweise,

die Sache an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

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Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

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und verweist auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, nach denen der Inhalt des Vertrages vom 9. August 1938 gewollt sei. Einer Vernehmung des Notars Dr. B... habe es nicht bedurft, da das Motiv des Vertragsabschlusses habe unterstellt werden können.

9

Der Beteiligte beantragt gleichfalls,

die. Revision zurückzuweisen,

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und führt aus, daß ein Scheinvertrag nicht vorliege, auch wenn die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis nicht gewollt hatten. Auch als wirtschaftliche Eigentümerin sei die Klägerin nicht anzusehen gewesen, da sich aus. der Verbindung zwischen Nießbrauch und Generalvollmacht kein Schluß auf ein Treuhandverhältnis ziehen lasse. Einem solchen stehe auch entgegen, daß nach dem Kriege keine Restitution stattgefunden habe, sondern alles beim alten geblieben sei.

11

II.

Das angefochtene Urteil beruht auf den Erwägungen, daß a) ein nichtiges Rechtsgeschäft nicht vorgelegen habe, weil die mit dem Vertrag vom 9. August 1938 verfolgten Zwecke nur erreichbar gewesen wären, wenn eine rechtsgültige Eigentumsübertragung stattgefunden hätte, und b) eine Treuhandschaft aus den gleichen Gründen nicht gegeben gewesen sein könne, der vereinbarte Nießbrauch auch eine Treuhandschaft ausschließe und die Auffassung der Finanzämter, insbesondere für die Beurteilung des Rechtszustandes im Jahre 1943, nicht maßgeblich sei.

12

Richtig ist daran, daß das Vorgehen der Finanzämter in den Jahren 1950 und 1955 die Ausgleichsbehörden nicht bindet. Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem IV. Senat in seinem Urteil vom 5. November 1959 - BVerwG III C 218.58 - (BVerwGE 9, 298) ausgesprochen, daß die Abgaben- und die Leistungsseite des Lastenausgleichs sich nicht unmittelbar zu entsprechen brauchten. Die Tatsache, daß die Klägerin als abgabepflichtig für die Vermögensabgabe angesehen worden ist, bedingt daher nicht, daß sie auch als unmittelbar Geschädigte zu behandeln ist. Das gilt insbesondere schon deswegen, weil es für die Schädigung auf das Jahr 1943 ankommt.

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Indessen ist die Auffassung des Finanzamtes als ein Indiz für die Möglichkeit einer Treuhänderschaft anzusehen. Hierzu hat das Gericht die angebotenen Beweise nicht erhoben, weil es die Bestellung eines Nießbrauchs nicht für ausreichend ansah, sogar meinte, daß damit wirtschaftliches Eigentum ausgeschlossen sei, und auch der Verwaltung des Grundstücks keine maßgebliche Bedeutung beimaß. Nießbrauch und wirtschaftliches Eigentum brauchen sich jedoch nicht gegenseitig auszuschließen. Der Nießbraucher ist zwar nicht schon als solcher wirtschaftlicher Eigentümer. Wenn aber noch ein weiteres hinzutritt, ist es durchaus möglich, wirtschaftliches Eigentum anzunehmen, für das der Nießbrauch nur der sichtbare Ausdruck ist. Das gleiche gilt für die Verwaltung eines Grundstücks. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 111.58 - (MDR. 1960 S. 246) ausgeführt hat, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Finanzgerichte wirtschaftliches Eigentum immer dann anzuerkennen, wenn ein anderer als der Eigentümer diejenige wirtschaftliche Herrschaft ausübte, deren gewöhnlicher Ausdruck das Eigentum ist. Wie in der im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. September 1958 (BStBl. III S. 440) in Bezug genommenen Erläuterung von Riewald zur Reichsabgabenordnung und zum Steueranpassungsgesetz, Teil I, § 11 StAnpG Anm. 5 b, erwähnt ist, kann sich auch aus der Bestellung eines Nießbrauchs neben weiteren Umständen ein Anzeichen für wirtschaftliches Eigentum ergeben. Indessen braucht, wie in dem dem Urteil vom 10. Dezember 1959 zugrunde liegenden Fall, hierauf nicht näher eingegangen zu werden; denn auch hier legt der Sachverhalt ohne weiteres die Annahme eines Treuhandverhältnisses nahe. Diese Annahme wird sogar durch den ausdrücklich abgeschlossenen Vertrag vom 9. August 1938 bekräftigt, einen Vorgang, durch den nach außen hin das Eigentum der Beigeladenen begründet wurde. Diese Übertragung des Eigentums auf die Beigeladenen schließt nicht aus, daß im Innenverhältnis die Klägerin nach wie vor Eigentümerin bleiben sollte und sie ihre Kinder nur als Treuhänder einsetzte, um vor Maßnahmen, die mit der Verfolgung ihres Ehemannes aus rassichen Gründen zusammenhingen, geschützt zu bleiben. Dieser innere Tatbestand muß allerdings in der Regel in irgendeiner Weise deutlich gemacht werden. Das Landesverwaltungsgericht verkennt jedoch die Situation der damaligen Zeit und auch den Zweck des fraglichen Vertrages, wenn es meint, dieser Zweck habe in der Eigentums Übertragung bestanden. Mit Recht wird von der Klägerin ausgeführt, daß der Zweck darin bestanden habe, das Eigentum der Klägerin nach außen hin nicht in Erscheinung treten zu lassen. Dieser gleiche Zweck wird vielfach mit einer Treuhand verfolgt. Wenn dabei in der Regel auch das Innenverhältnis deutlich zu machen ist, insbesondere dem Finanzamt der wahre Sachverhalt kundgetan werden muß, so war doch hier gerade auch dem Finanzamt gegenüber die Geheimhaltung des möglicherweise von Verfolgung bedrohten Eigentums durchzuführen. In dem oben angeführten Urteil vom 10. Dezember 1959 hat der erkennende Senat ausgeführt: "Wenn es auch im allgemeinen nicht angängig ist, nachträglich, ein wirtschaftliches Eigentum des Treugebers zu konstruieren, wenn dieses in der fraglichen Zeit dem Finanzamt nicht offenkundig gemacht worden ist, so kann aus der Verschweigung hier eine Schlußfolgerung nicht ohne weiteres gezogen werden. Im Falle einer Verfolgung aus rassischen Gründen, die den Betreffenden die innere Freiheit der Verfügung über ihr Eigentum nahm, muß von einem Mindestmaß an Deutlichmachung ausgegangen werden. Nur insoweit naturnotwendig auch weitere Persönlichkeiten von der Errichtung der Treuhänderschaft gewußt haben müssen, wird auch ein Beweisantritt zu fordern sein." Die gleichen Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Hier ist sogar ein schlüssiger Beweis durch Berufung auf das Zeugnis des beurkundenden Notars angetreten.

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Wenn der Beteiligte meint, es spreche gegen ein Treuhandverhältnis, nenn nach dem Kriege keine Rückübertragung stattgefunden habe, so ist dem entgegenzusetzen, daß sich aus dem Verhalten der Beteiligten nach der Beseitigung der Gefährdung ebensowenig ein zwingender Schluß ergibt wie aus der jetzigen Einstellung des Finanzamtes. Auch als Indiz hat es nicht den gleichen wert; denn es mögen nunmehr andere Gründe dafür sprechen, das Treuhandverhältnis aufrechtzuerhalten. Daß es für die Zurechnung des von Kriegssachschäden betroffenen Grundstücks an den Treugeber nicht der Restitution bedarf wie im Rahmen von § 359 LAG, folgt daraus, daß bei einer Zwangsveräußerung ein Treuhandverhältnis nicht begründet wurde, so daß der Gesetzgeber erst an die Rückerstattung die Fiktion der unmittelbaren Schädigung des Rückerstattungsberechtigten knüpfen mußte, bei einer Veräußerung im Einvernehmen der Beteiligten durch die Treuhänderschaft das Eigentum bei dem durch Verfolgung Gefährdeten aber verbleiben konnte und daher der Kriegssachschaden diesen unmittelbar traf.

15

Obwohl somit die Umstände des Falles für die Annahme einer Treuhänderschaft sprechen mögen, konnte eine dahin gehende Feststellung vom erkennenden Senat nicht getroffen werden. Daher war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuverweisen, um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt unter Bewertung der von den Beteiligten vorgetragenen Indizien und unter Würdigung der Beweisergebnisse daraufhin zu prüfen, ob wirtschaftliches Eigentum in Form eines Treuhandverhältnisses die Klägerin als unmittelbar Geschädigte erweist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Buchholz
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Uffhausen
gez. Freiherr von Stein