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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1960, Az.: BVerwG III C 343.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1960
Aktenzeichen
BVerwG III C 343.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14811
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 19.09.1958 - AZ: Prozeßliste Nr. 93 L/58

Fundstellen

  • JFLA 1961, 51
  • Mtbl. BAA 1962, 265
  • ZLA 1961, 59

Amtlicher Leitsatz

Bestätigung von BVerwG IV C 285.58, Urteil vom 24. Juni 1959

Bestätigung von BVerwG IV C 410.57, Beschluß vom 18. Juli 1959

Bestätigung von BVerwG III C 111.58, Urteil vom 10. Dezember 1959

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1960
durch
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 19. September 1958 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsbeschwerdeführer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Rechtsbeschwerdeführer beantragte die Feststellung von Kriegssachschaden auf Grund des Feststellungsgesetzes an dem Betriebsvermögen der "S... Strahlungstechnik GmbH" mit dem Sitz in B..., die im Jahre 1932 gegründet worden sei und deren Anteile durch Erbschaft im Jahre 1939 sämtlich auf ihn übergegangen seien. Die Feststellung wurde abgelehnt, weil ein Kriegssachschaden an dem Fabrikationsbetrieb einer juristischen Person nicht festgestellt werden könne. Die Beschwerde, die im wesentlichen mit der Identität von Gesellschaft und Anteilseigner begründet wurde, wurde ebenfalls im Hinblick auf den Charakter einer Ein-Mann-Gesellschaft als juristische Person zurückgewiesen. Auch die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. In dem die Revision zulassenden Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wird ausgeführt, daß eine GmbH eine juristische Person auch dann sei und bleibe, wenn alle Geschäftsanteile in einer Person vereinigt seien. Dem Rechtsbeschwerdeführer sei der Betrieb auch nicht nach § 11 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG - zuzurechnen. Im vorliegenden Falle käme allenfalls ein Eigenbesitz in Frage. Mit dem Wesen der GmbH sei aber die Annahme, daß der Gesellschafter der Ein-Mann-GmbH deren Betrieb als "ihm gehörig besitze", unvereinbar. Gerade aus der Aufrechterhaltung der GmbH als juristischer Person durch einen einzigen Gesellschafter, der als Inhaber aller Geschäftsanteile jederzeit in der Lage sei, die GmbH in ein Einzelunternehmen umzuwandeln, ergebe sich, daß dieser Gesellschafter den Betrieb nicht als ihm gehörig besitze, sondern die GmbH als selbständige Trägerin der Eigentumsrechte an dem Betrieb verstanden wissen wolle, um dadurch die Vorteile, insbesondere der betrieblichen Risikobegrenzung, in Anspruch nehmen zu können.

2

Mit der Revision beantragt der Rechtsbeschwerdeführer,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 1958 und die Vorentscheidungen aufzuheben und ihm einen Anspruch auf Entschädigung als Inhaber aller Anteile der ehemaligen "S... Strahlungstechnik GmbH" zuzuerkennen,

3

hilfsweise,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

4

In seiner Revisionsbegründung rügt der Rechtsbeschwerdeführer unrichtige Anwendung von § 229 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - und § 11 Nr. 4 StAnpG. Er meint, daß die Haftungsbeschränkung für Verbindlichkeiten der GmbH kein Gesichtspunkt gegen die Annahme einer unmittelbaren Schädigung des Rechtsbeschwerdeführers sei. Dieser habe auch nicht die Rechtsform der GmbH gewählt, um in die Vorteile der Haftungsbeschränkung zu gelangen, sondern habe die GmbH im Erbgang erworben und nur wegen des Krieges eine Umwandlung in eine OHG nicht vornehmen können. Er rügt weiterhin, daß die Vorschriften der§§ 229 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e, 14 Abs. 1 LAG mit Art. 3 des Grundgesetzes nicht in Einklang ständen, da für Vertreibungs- und Ostschäden den Anteilseignern von juristischen Personen ein Anspruch auf Ausgleichsleistung gewährt werde, ohne daß ein Grund für diese ungleiche Behandlung gegeben sei.

5

Der Rechtsbeschwerdegegner und der Beteiligte beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie weisen darauf hin, daß bei Vereinigung der Anteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einer Hand eine juristische Person bestehenbleibe, der Krieg auch die Umwandlung der GmbH in eine OHG nicht gehindert habe. Eine ungleiche Behandlung von vertriebenen und kriegssachgeschädigten Inhabern von GmbH-Anteilen liege nicht vor, da der Vertriebene die Anteile an einer möglicherweise unbeschädigten GmbH verliere. Die Anerkennung eines Existenzverlustes oder die Möglichkeit einer Darlehnsgewährung habe mit der Feststellung eines Vermögensschadens nichts zu tun.

7

II.

Die Revision ist unbegründet.

8

Es ergibt sich aus § 229 Abs. 3 LAG, daß Geschädigter und Feststellungsberechtigter nur eine natürliche Person sein kann und daß das Betriebsvermögen einer GmbH nicht ohne weiteres dem alleinigen Inhaber aller Anteile zugerechnet werden kann. Dies hat der IV. Senat in seinem Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 285.58 -und in seinem Beschluß vom 18. Juli 1959 - BVerwG IV C 410.57 - gleichfalls im Hinblick auf die begehrte Feststellung von Kriegssachschäden ausgesprochen und dabei zutreffend dargelegt, daß die Einmann-Gesellschaft auch keine "ähnliche Gesellschaft" im Sinne von § 6 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes sei, der die Anrechnung von Schäden bei Beteiligungsverhältnissen regelt. Zur Begründung seines Erkenntnisses hat der IV. Senat auch auf die Ausnahmefälle in§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e und § 254 Abs. 1 Satz 2 LAG hingewiesen. Daß insoweit keine ungleiche Behandlung gleicher Sachverhalte vorliegt, hat der Beteiligte überzeugend begründet: Die Anerkennung eines Existenzverlustes oder die Möglichkeit der Darlehnsgewährung ist unabhängig von der Feststellung von Vermögensschaden. Deshalb kann der Rechtsbeschwerdeführer sich auch nicht auf das Sammelrundschreiben Allgemeine Vorschriften des Präsidenten des Bundesausgleichsamts vom 26. März 1959 in der Fassung vom 22. Mai 1959 Nr. 30 Abs. 5 (Mtbl. BAA 1959 S. 212, 257) berufen. Bei einem Vertriebenen kann der Verlust von Anteilen an Kapitalgesellschaften deshalb anerkannt werden, weil ihm zum Unterschied von einem Nichtvertriebenen der gesamte Gegenstand des Unternehmens entzogen ist.

9

Daß die Anteilseigner einer GmbH, auch wenn es sich dabei um eine Person handelt, nicht Eigenbesitzer der im Eigentum der GmbH stehenden Wirtschaftsgüter sein können, hat der IV. Senat in den angeführten Entscheidungen gleichfalls ausgeführt. Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 111.58 - der Möglichkeit Raum gegeben, daß die Anteilseigner bei einer GmbH Treugeber des Betriebsvermögens und die GmbH Treuhänder seien. Für eine solche Möglichkeit war bei dem dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalt (es handelte sich um rassisch Verfolgte) Anhalt vorhanden. Im vorliegenden Falle ist in dieser Hinsicht nichts vorgetragen oder ersichtlich. Daß der Rechtsbeschwerdeführer die Anteile im Erbgang erworben hat, ist unerheblich. Auch ist nicht dargetan, inwiefern der Krieg eine Umwandlung der GmbH verhindert haben sollte.

10

Die Revision ist deshalb zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in Verbindung mit § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.