Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.1959, Az.: BVerwG IV C 410.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.07.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 410.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 16556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 23.10.1957 - AZ: XVI A 673/56
Rechtsgrundlagen
- § 6 FG
- § 229 Abs. 1 LAG
- § 229 Abs. 2 LAG
- § 11 Steueranpassungsgesetz
Fundstellen
- MDR 1959, 870 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1959, 2082 (Volltext mit amtl. LS) "GmbH als Einmanngesellschaft"
- NZW 1959, 2082
- RLA 1959, 268
- Wertpap.Mtlg. 1959, 1201
- ZLA 1959, 341
Amtlicher Leitsatz
Der Einmanngesellschafter einer GmbH ist nicht Eigenbesitzer der zum Betriebsvermögen der GmbH gehörenden Sachen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Der Klägerin wird das Armenrecht für ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Oktober 1957 versagt.
Für diese Entscheidung werden gerichtliche Gebühren nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung von Kriegssachschäden, die sie in der kriegsbedingten Zerstörung von Geschäftsräumen der Firma ... D. GmbH in Berlin (West) sieht. Inhaber aller Anteile dieser Gesellschaft war der im Jahre 1947 verstorbene Ehemann der Klägerin, der von der Klägerin allein beerbt worden ist. Die Ausgleichsbehörden haben den Antrag abgelehnt, weil weder ein Verlust an Forderungen oder Beteiligungen noch der einer GmbH entstandene Schaden als Kriegssachschaden feststellbar seien.
Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 23. Oktober 1957 abgewiesen, weil bei Vermögensschäden nur der Eigentümer im Zeitpunkt des Schadeneintritts entschädigungsberechtigt sei. Dem stehe zwar nach gesetzlicher Vorschrift nicht entgegen, daß die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes dessen Rechte geltend mache. Ihr Ehemann sei aber nicht Eigentümer der zerstörten Wirtschaftsgüter gewesen, die vielmehr der D. GmbH gehört hätten. Eine Möglichkeit, den Ehemann der Klägerin als wirtschaftlichen Eigentümer anzusehen, bestehe nach dem Gesetz nicht. Eine Ausnahme bestehe zwar für denjenigen, der fremde Wirtschaftsguter in Eigenbesitz habe, diese also somit als ihm gehörig besitze. Ob diese Voraussetzung allerdings im vorliegenden Fall gegeben gewesen sei, könne schon deswegen dahingestellt bleiben, weil auch diese Ausnahme nur insoweit gelte, als nichts anderes bestimmt sei. In den Steuergesetzen, auf die hierbei abzustellen sei, werde aber bestimmt, daß Wirtschaftsgüter einer juristischen Person dieser zuzurechnen seien. Der Ehemann der Klägerin könne somit nicht als unmittelbar Geschädigter angesehen werden.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin, daß ihr verstorbener Ehemann hinsichtlich des Betriebsvermögens der Dorit GmbH zu Unrecht nicht als unmittelbar Geschädigter angesehen worden sei. Es sei nicht richtig, daß nach den Steuergesetzen die Wirtschaftsgüter einer juristischen Person immer dieser zugerechnet würden, während der Inhaber der Anteile steuerlich nur die Anteile zugerechnet erhalte. So werde eine in der Form einer GmbH betriebene Organgesellschaft steuerrechtlich demjenigen Unternehmen zugerechnet, dessen Organ sie sei. Dabei sei anerkannt, daß eine GmbH auch Organgesellschaft für den Betrieb eines Einzelkaufmanns sein könne. Der hierbei zugrunde liegende wirtschaftliche Gedanke müsse auch für die Einmann-GmbH und die kleine Familien-GmbH gelten, da der Einmann-Gesellschafter wie auch die als Gesellschafter verbundenen Familienmitglieder durch das Mittel der juristischen Person eine unmittelbare Sachherrschaft wie ein Privateigentümer ausübten. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise werde insbebesondere für die Einmann-Gesellschaft von der Rechtsprechung auch unter dem Gesichtspunkt der übergeordneten Verpflichtung zu redlicher Vertragsabwicklung anerkannt. Der alleinige Gesellschafter einer Einmann-GmbH übe die rechtliche und tatsächliche alleinige Macht über das Unternehmen aus und besitze alle Wirtschaftsgüter dieses Unternehmens unmittelbar als ihm gehörig.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig. Er weist darauf hin, daß im Lastenausgleichsrecht nur eine natürliche Person als Geschädigter anerkannt werde. Die D. GmbH als juristische Person könne daher Feststellung ihrer Schäden nicht beantragen. Aber auch die an einer juristischen Person beteiligten natürlichen Personen seien im Bereich der Kriegssachschäden von einer Entschädigung ihrer Anteilsrechte ausgeschlossen. Was die steuerrechtliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern einer juristischen Person angehe, so entscheide hierüber das jeweilige Steuergesetz. Die von der Klägerin erwähnte Organgesellschaft sei in steuerrechtlicher Hinsicht durchaus nicht ohne weiteres unselbständig. Einmal sei sie steuerrechtlich haftbar für diejenigen Steuern des beherrschenden Unternehmens, bei denen die Steuerpflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründe. Zum anderen könne sie als wirtschaftliche Eigentümerin nur kraft eines besonders vereinbarten Treuhandverhältnisses angesehen werden. Auch durch Anerkennung des wirtschaftlichen Eigentums dürfe jedoch der Grundsatz, wonach nur eine natürliche Person Geschädigter sein könne, nicht ausgehöhlt werden. Der Wille des Gesetzgebers, Kapitalgesellschaften grundsätzlich von einer Entschädigung auszuschließen, ergebe sich auch daraus, daß neuerdings eine besondere Ausnahme geschaffen worden sei, wonach auch Mitglieder von Familiengesellschaften Aufbaudarlehen erhalten könnten, aber nicht andere Leistungen.
Auch der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision für unbegründet, weil Schäden an Wirtschaftsgütern, die im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung standen, nicht feststellungsfähig seien. Auch aus dem Gedanken des wirtschaftlichen Eigentums heraus sei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin das Vermögen der juristischen Person nicht persönlich zuzurechnen. Soweit für die Bewilligung von Aufbaudarlehen eine Ausnahme gesetzlich zugelassen worden sei, könne diese nicht etwa auf die Feststellung von Kriegssachschäden angewendet werden.
Die Klägerin bittet um das Armenrecht für das Revisionsverfahren.
II.
Dem Antrag auf Bewilligung des Armenrechts konnte nicht entsprochen werden, weil die weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 75 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 - BGBl. I S. 625 - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozeßordnung).
Die Rechtsnachfolge der Klägerin nach ihrem verstorbenen Ehemann steht nach § 229 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - der Geltendmachung von Ansprüchen zwar nicht entgegen. Es fehlt im vorliegenden Falle jedoch, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, an einem dem Erblasser entstandenen unmittelbaren Schaden. Nach § 229 Abs. 3 LAG kann Geschädigter nur eine natürliche Person sein. Die Klägerin kann somit sicher nicht den Schaden geltend machen, den die Dorit GmbH als juristische Person erlitten hat. Es fehlt aber auch eine Rechtsgrundlage dafür, daß sie eine Entschädigung für den Schaden beansprucht, der ihrem Ehemann durch Beeinträchtigung seines Anteils am Gesellschaftsvermögen entstanden ist. Lediglich im Falle eines Vertreibungsschadens sind nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 e LAG Verluste an solchen Anteilen an Kapitalgesellschaften feststellbar und entschädigungsfähig. Für Kriegssachschäden, die hier vorliegen, fehlt in § 13 LAG eine entsprechende Vorschrift.
Das Betriebsvermögen der GmbH kann aber auch nicht auf Grund besonderer Vorschriften dem verstorbenen Ehemann der Klägerin als alleinigem Inhaber aller Anteile der Gesellschaft zugerechnet werden. Das wäre nur möglich, wenn ein Aufbaudarlehen begehrt würde. Für diesen Fall ist jetzt in § 254 Abs. 1 Satz 2 LAG der Verlust von Anteilen an einer in der Form einer Kapitalgesellschaft betriebenen Familien-Gesellschaft als geeigneter Schaden anerkannt worden. Auf Hauptentschädigung und vorangehende Feststellung des Schadens kann jedoch diese ausgesprochene Ausnahmebestimmung nicht erweitert werden. Durch § 6 des Feststellungsgesetzes - FG -, der die Anrechnung von Schäden im Falle eines Beteiligungsverhältnisses regelt, sollte von dem Grundsatz, daß nur unmittelbare Schäden natürlicher Personen feststellbar und entschädigungsfähig sind, nicht abgewichen werden. Jedenfalls kann eine GmbH auch als Einmann-Gesellschaft nicht als "ähnliche Gesellschaft" im Sinne von § 6 Abs. 2 FG angesehen werden. Diese gesetzliche Bestimmung ist nämlich aus § 56 des Bewertungsgesetzesübernommen worden. Dort sind die in § 6 Abs. 2 FG erwähnten Gesellschaften als Beispiele für gewerbliche Betriebe neben anderen Beispielen angeführt worden (§ 56 Abs. 1 Nr. 7 des Bewertungsgesetzes). Als solches anderes Beispiel ist in § 56 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes ausdrücklich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung erwähnt worden. Sie ist aber unter Berücksichtigung des Gesichtspunkt es, daß lediglich natürliche Personen nach Lastenausgleich entschädigungsberschtigt sein sollten, bewußt nicht mit in § 6 FG übernommen worden. Es erscheint daher ausgeschlossen, sie, wenn auch nur als Einmann-Gesellschaft, nach § 6 Abs. 2 FG zu berücksichtigen.
Auch eine der in § 229 LAG vorgesehenen Ausnahmen liegt hier nicht vor. Dort ist bei Vermögensschaden als unmittelbar Geschädigter nicht der rechtliche, sondern der wirtschaftliche Eigentümer als antragsberechtigt bezeichnet worden, wenn die zerstörten Wirtschaftsgüter bei Anwendung von § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) dem Vermögen einer anderen Person zuzurechnen wären. Insoweit käme allenfalls § 11 Nr. 4 des Steueranpassungsgesetzes in Frage, wonach Wirtschaftsgüter, die jemand in Eigenbesitz hat, dem Eigenbesitzer zugerechnet werden. Der Eigenbesitzer ist in dieser Bestimmung entsprechend § 872 BGB als derjenige gekennzeichnet, der ein Wirtschaftsgut als ihm gehörig besitzt. Den Einmann-Gesellschafter als Eigenbesitzer der im Eigentum der GmbH stehenden Wirtschaftsgüter anzusehen, geht aber nicht an. Die sachenrechtliche Bestimmung über den Eigenbesitz war erforderlich, um dem rechtlichen Eigentümer die Verantwortung für eine Sache zu nehmen, die ein anderer wie seine eigene Sache besitzt. Entsprechend diesem Zweck ist sie auch in das-Steuerrecht eingegangen, um den Eigentümer von einer Steuer zu befreien, der auf seiner Seite kein entsprechender Nutzen gegenübersteht. Es wäre sinnlos, den Einmann-Gesellschafter, der nicht, zuletzt aus steuerlichen Erwägungen sein Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft betreiben mag, als Eigenbesitzer derjenigen Gegenstände anzusehen, die nach ausdrücklicher und in seinem Willen liegender Regelung im Eigentum der Gesellschaft stehen soll. Die Konstruktion eines Eigenbessitzes des Einmann-Gesellschafters wäre hier ein Widerspruch in sich.
Da somit unter keiner rechtlichen Beurteilung sich für die Klägerin die Möglichkeit erschließt, den Kriegssachschaden ihres Ehemannes als dessen unmittelbaren Schaden geltend zu machen, mußte der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zurückgewiesen werden.
Dr. Kniesch
Clauß