Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1959, Az.: BVerwG IV C 314.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1959
Aktenzeichen
BVerwG IV C 314.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Minden - 23.05.1958 - AZ: 3 KL 357/56

Fundstelle

  • IFLA 1960, 117

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. November 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Minden vom 23. Mai 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.850 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Kriegssachschadens, der an dem Grundstück in Berlin-West, Hildebrandtstraße 21, entstanden ist. Eingetragener Eigentümer des Grundstücks war im Zeitpunkt des Schadenseintritts die Firma Wunderlich & Co. GmbH, deren Alleingesellschafter der Kläger bis zu ihrer Umwandlung in eine Einzelfirma am 7. September 1950 war.

2

Die Ausgleichsbehörden und das Landesverwaltungsgericht haben den Kläger abgewiesen, weil geschädigt nicht er selbst, sondern die GmbH sei, diese aber nach § 229 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - als juristische Person kein Antragsrecht auf Schadensfeststellung habe.

3

Die Revision ist nicht begründet.

4

Der von der Revision vertretenen Ansicht, der an dem Grundstück in Berlin-West, Hildebrandtstraße 21, entstandene Kriegssachschaden müsse deshalb zugunsten des Klägers feststellungsfähig sein, weil er die Lastenausgleichsabgaben - hier die Vermögensabgabe der auf den 21. Juni 1948 rückwirkend erloschenen Firma Wunderlich & Co. GmbH - zu zahlen habe, vermag der Senat nicht beizutreten.

5

Nach § 10 des Feststellungsgesetzes kann die Feststellung eines Kriegssachschadens nur der Geschädigte im Sinne des § 229 LAG beantragen. Bei Vermögensschäden ist unmittelbar Geschädigter der Eigentümer im Zeitpunkt des Schadensereignisses. Die in § 229 Abs. 2 LAG in der Fassung des 8. Änderungsgesetzes vorgesehene Ausnahme von diesem Grundsatz, daß derjenige, dem die zerstörten Wirtschaftsgüter bei Anwendung des § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) im maßgeblichen Zeitpunkt zuzurechnen gewesen sind oder gewesen wären, unmittelbar Geschädigter ist, liegt hier nicht vor. Die mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben wiederholt entschieden, daß der Besitzer von Anteilsrechten einer GmbH als solcher nicht durch den, Verlust von Wirtschaftsgütern der GmbH einen unmittelbaren Kriegssachschaden erlitten haben kann, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sogenannten wirtschaftlichen Eigentums (vgl. Beschlüsse vom 27. Juni 1958 - BVerwG III B 346.57 - und vom 18. Juli 1959 - BVerwG IV C 410.57 - RLA 1959, 268, NJW 1959, 2082, ZLA 1959, 341 [BVerwG 18.07.1959 - BVerwG IV C 410.57]). Es ist daran festzuhalten, daß nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 229 LAG im Lastenausgleich ein wirtschaftliches Eigentum nur in den engen Grenzen des § 11 StAnpG anerkannt werden kann, mögen auch für das Steuerrecht die die Annahme von wirtschaftlichem Eigentum rechtfertigenden Tatbestände im § 11 StAnpG nicht abschließend aufgezählt sein. Insoweit käme hier allenfalls § 11 Nr. 4 StAnpG in Frage, wonach Wirtschaftsgüter, die jemand in Eigenbesitz hat, dem Eigenbesitzer zugerechnet werden. Der Eigenbesitzer ist in dieser Bestimmung entsprechend § 872 BGB als derjenige gekennzeichnet, der ein Wirtschaftsgut als ihm gehörig besitzt. Den Ein-Mann-Gesellschafter als Eigenbesitzer der im Eigentum der GmbH stehenden Wirtschaftsgüter anzusehen, geht aber nicht an. Die sachenrechtliche Bestimmung über den Eigenbesitz war erforderlich, um dem rechtlichen Eigentümer die Verantwortung für eine Sache zu nehmen, die ein anderer wie seine eigene Sache besitzt. Entsprechend diesem Zweck ist sie auch in das Steuerrecht eingegangen, um den Eigentümer von einer Steuer zu befreien, der auf seiner Seite kein entsprechender Nutzen gegenübersteht. Ein-Mann-Gesellschafter, der nicht zuletzt aus steuerlichen Erwägungen sein Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft betreiben mag, kann aber nicht als Eigenbesitzer derjenigen Gegenstände angesehen werden, die nach ausdrücklicher und in seinem Willen liegender Regelung im Eigentum der Gesellschaft stehen sollen.

6

Zu einer anderen Beurteilung vermag auch der Hinweis des Klägers, daß er wegen desselben Grundstücks zur Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz herangezogen worden sei, nicht zu führen. Der Kläger verkennt zunächst, daß auf der Abgabenseite des Lastenausgleichs nach § 16 LAG nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen vermögensabgabepflichtig sind. Darüber hinaus begründet eine Heranziehung zur Vermögensabgabe nicht notwendigerweise die Geschädigteneigenschaft bezüglich des der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens, weil es für den Anspruch auf Ausgleichsleistungen auf die im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehenden Vermögens Verhältnisse ankommt, der Abgabe aber das dem Pflichtigen zu Beginn des 21. Juni 1948 zuzurechnende Vermögen unterliegt (§§ 21 ff. LAG). Daß die Firma Wunderlich & Co. GmbH am 21. Juni 1948 abgabepflichtig war, ergibt sich aus dem Bescheid des Finanzamtes Minden vom 29. November 1955. Durch die Auflösung der GmbH, deren Alleingesellschafter der Kläger war, ist er Gesamtrechtsnachfolger und damit kraft Gesetzes (§ 8 StAnpG) Abgabepflichtiger geworden. Ihm kommt damit die der GmbH gewährte Ermäßigung der Vermögensabgabe, die die Gesellschaft nach §§ 39 ff. LAG wegen ihrer Kriegssachschäden geltend machen konnte, zugute. Die Berücksichtigung der Kriegssachschäden der GmbH auf der Abgabenseite des Lastenausgleichs begründet aber. - wie dargelegt - nicht notwendig die Antragsberechtigung zur förmlichen Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz als einer zwingenden Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen (§ 236 LAG).

7

Die Revision mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.850 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Külz
Lentz
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Clauß