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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1958, Az.: BVerwG III B 346.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1958
Aktenzeichen
BVerwG III B 346.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 12502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Arnsberg - 09.10.1957 - AZ: 4/5 KL 504/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 1958
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz und Dr. Sieveking
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Arnsberg - 4. Kammer -vom 9. Oktober 1957 - 4/5 KL 504/56 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung von Kriegssachschaden an Betriebsvermögen der im Jahre 1949 im Handelsregister gelöschten ehemaligen D. E. M., Gesellschaft mit beschränkter Haftung in D., von der der Kläger im Jahre 1937 50 % der Stammanteile erworben hatte. Der Betrieb dieser Firma hatte im Jahre 1943 Bombenschaden erlitten, für den der Kläger alsbald eine Entschädigung von 4.000 RM erhalten hatte. Der Antrag des Klägers wurde abgelehnt, weil Anteile an einer GmbH nicht zu den Vermögenswerten gehörten, deren Verlust feststellbar sei. Die Klage wurde durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts A. abgewiesen, weil der Kläger eine Feststellung von Kriegssachschäden am Betriebsvermögen einer GmbH als ehemaliger Gesellschafter dieser GmbH verlange, er also nur mittelbar durch diesen Kriegssachschaden betroffen seit Der der GmbH entstandene Kriegssachschaden könne aber gemäß § 229 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 1957 - LAG - nicht berücksichtigt werden, da die GmbH keine natürliche Person sei. § 6 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes - FG - betreffe lediglich Schäden an Vermögen von Personengesellschaften, jedoch nicht Vermögensschäden, die juristischen Personen, insbesondere einer GmbH entstanden seien. Die für die Behandlung eines Vertreibungs- oder Ost Schadens bestehenden gesetzlichen Bestimmungen könnten auf den Fall des Klägers nicht angewendet werden.

2

Gegen das dem Kläger am 25. Oktober 1957 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 22. November 1957 Beschwerde eingelegt und Revision wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens beantragt; in einem anderen Schriftsatz desselben Datums hat er gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Eine Begründung hat er seinen Rechtsmitteln nicht folgen lassen.

3

Der Beteiligte hat beantragt,

die Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen.

4

Der Beklagte hat keine Anträge gestellt. Er hält die Nichtzulassungsbeschwerde für begründet, da Beteiligungsansprüche gegenüber juristischen Personen bei der Geltendmachung von Vertreibungsschäden berücksichtigt werden könnten, nicht jedoch bei Kriegssachschäden. Es sei eine Prüfung erforderlich, ob diese unterschiedliche Behandlung der Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten mit dem Grundgesetz in Einklang stehe.

5

II.

Der Kläger hat zwar zwei getrennte Schriftsätze eingereicht, beide jedoch als Beschwerde bezeichnet. Das Rechtsmittel war daher als eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil anzusehen, zumal es für eine Revision an der im Gesetz vorgeschriebenen Begründung fehlt, Gründe, als welche lediglich Mängel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Frage kämen, auch nicht ersichtlich sind.

6

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wäre nur begründet, wenn durch die Durchführung des Revisionsverfahrens Fragen grundsätzlich geklärt werden könnten, die auch für andere, ähnlich gelagerte Sachen von Bedeutung sein könnten. Das ist hier nicht der Fall. Das angefochtene Urteil beruht auf den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen, daß Geschädigte nach dem Lastenausgleichsgesetz nur natürliche Personen sein können und daß ein Anteilsinhaber bei einer GmbH als solcher nicht unmittelbar Kriegssachschaden erlitten haben kann. Auch die von dem Beklagten aufgeworfene Frage vermag die Zulassung der Revision nicht zu begründen, da sie nicht klärungsbedürftig ist. Zwar sieht § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e LAG bei Vertriebenen Schäden an Anteilen an Kapitalgesellschaften als mögliche Vertreibungsschäden vor. Die Lage der Vertriebenen ist jedoch grundsätzlich anders als die der Kriegssachgeschädigten. Bei Vertriebenen, die Anteile an Kapitalgesellschaften besaßen, ist in der Regel durch die Vertreibung nicht eine Herabwertung der Anteile eingetreten wie im Falle einer Beschädigung des im Bundesgebiete gelegenen Betriebsvermögens, sondern ein Totalverlust des Gesellschaftsvermögens. Deswegen beruht insoweit eine unterschiedliche Behandlung der Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten, wie sie der IV. Senat in seinemBeschluß vom 2. August 1957 - BVerwG IV B 146.56 - auch im übrigen für gerechtfertigt erklärt hat, auf der Verschiedenheit der Lebensschicksale.

7

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 74 BVerwGG festgesetzt worden.

Holland
Dr. Buchholz
Dr. Sieveking