Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.08.1957, Az.: BVerwG IV B 146.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.08.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 146.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 12318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVG Neustadt an der Weinstraße - 15.05.1956 - AZ: K 94/55
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 4 Art. 3 GG
- § 339 LAG
Verfahrensgegenstand
Schadensfeststellung
In der Verwaltungsstreitsache hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz und Oswald
am 2. August 1957
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße - Kammer Mainz - vom 15. Mai 1956 - K 94/55 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts, erlitt im Februar 1945 einen Kriegssachschaden an seinem Betrieb. Er beantragte die Feststellung des Schadens an Betriebsvermögen nach dem Feststellungsgesetz. Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag ab, weil der Schaden nicht feststellbar sei; der auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert übersteige nicht den für den Betrieb am Währungsstichtag festgestellten Einheitswert. Die Beschwerde blieb erfolglos. Das Bezirksverwaltungsgericht wies die Klage ab. In dem Urteil vom 15. Mai 1956 wird ausgeführt, der von dem Kläger angemeldete ... Schaden sei nach dem Feststellungsgesetz nicht feststellbar, da der Einheitswert seines Betriebes am 1. Januar 1940 niedriger gewesen sei als der auf den 21. Juni 1948 festgestellte Einheitswert. Das Vorbringen des Klägers, der im § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - normierte Einheitswertvergleich verstoße gegen den Grundsatz der Sozialstaatlichkeit und gegen den Gleichheitsgrundsatz, sei nicht stichhaltig. Durch den Einheitswertvergleich solle die Feststellung eines Schadens in den Fällen ausgeschlossen werden, in denen der Vermögensverminderung aus Anlaß des Kriegs Sachschadens Vermögenserhöhungen, etwa aus Kriegsgewinn, gegenüberstehen. Damit werde aber der Grundsatz der Sozialstaatlichkeit nicht verletzt, der im übrigen nur eine programmatische Forderung an den Gesetzgeber sei. Ebensowenig verstoße die Gesetzesvorschrift gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG -, der lediglich besage, daß weder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleichbehandelt werden dürfe. Wenn Flüchtlinge und einheimische Geschädigte im Lastenausgleichsgesetz unterschiedlich behandelt würden, so erkläre und rechtfertige sich die unterschiedliche Behandlung schon aus der Unterschiedlichkeit des Schicksals dieser Personengruppen, wobei die Erwägung eine besondere Rolle gespielt habe, daß Vertriebene von den Auswirkungen des Krieges besonders hart betroffen worden seien, weil sie mit dem Sachschaden zugleich ihren Heimat- und Familienzusammenhang verloren hätten. Von einer willkürlich ungleichen Behandlung gleicher Tatbestände durch den Gesetzgeber könne hiernach nicht die Rede sein. Härten auszugleichen und Billigkeitsentscheidungen zu treffen seien weder Behörden noch das Gericht befugt, da das Gesetz einen solchen Ausgleich nicht zulasse.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 14. Juni 1956 zugestellten Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 11. Juli 1956, mit dem er Beschwerde einlegt. Darin wird im wesentlichen ausgeführt, er könne die Ansicht des Gerichts nicht anerkennen, daß der Gleichheitsgrundsatz nach dem Grundgesetz durch den Gesetzgeber nicht verletzt sei.
Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragen,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 339 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - ist die Zulassung der Revision nur statthaft, wenn dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt, von einem Revisionsverfahren also die Entscheidung über Rechtsfragen erwartet werden könnte, die der oberstgerichtlichen Klärung bedürfen. Dem vorliegenden Fall kann eine solche grundsätzliche Bedeutung nicht beigemessen werden. Das Bezirksverwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt - und dies bedarf keiner Bestätigung durch das Revisionsgericht mehr -, daß die Vorschrift des § 13 Abs. 4 FG nicht gegen das Grundgesetz verstößt, insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auch bei Vertreibungsschäden ist von dem vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswert auszugehen. Da bei dem in dem Vertreibungsgebiet zurückgelassenen Einheitswertvermögen die Feststellung eines Einheitswertes zum Währungsstichtag naturgemäß nicht möglich ist, muß die Schadensregulierung aus sachgerechten Gründen auf andere Weise erfolgen. Im übrigen wird zutreffend vom Bezirksverwaltungsgericht auf die besonders nachhaltigen Auswirkungen des Krieges auf die Vertriebenen hingewiesen. Auch aus diesem Grunde rechtfertigt sich eine unterschiedliche Behandlung der Personengruppen der Kriegssachgeschädigten und der Vertriebenen durchaus. Auch sonst ist ein Verstoß gegen irgendwelche im Grundgesetz verankerten Grundsätze aus den vom Gericht erster Instanz angeführten Gründen nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG.
gez. Lentz
gez. Oswald