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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.10.1959, Az.: BVerwG IV C 27.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.10.1959
Aktenzeichen
BVerwG IV C 27.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 25.11.1958 - AZ: XX A 312/58

Fundstellen

  • MDR 1960, 74 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1960, 27
  • WM 1959, 1351

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es hindert eine Altsparerentschädigung der Ehefrau nicht, wenn der Ehemann, an dessen Grundstück die abgewertete, gegen ihn gerichtete Forderung durch Grundpfandrecht gesichert ist, für seinen Schuldnergewinn keine Hypothekengewinnabgabe zu entrichten hat, weil beide Gatten 1949 zur Vermögenssteuer zusammenveranlagt worden sind.

  2. 2.

    Nachträgliche Vereinigung der Stellung als Gläubiger und Schuldner in derselben Person durch Erwerb des Eigentums am belasteten Grundstück steht einer Altsparerentschädigung des Gläubigers nicht entgegen.

  3. 3.

    Ein vorangegangener Bescheid des Geldinstituts über Altsparerentschädigung, gegen den die Entscheidung des Ausgleichsamtes angerufen worden war, ist ebenfalls aufzuheben, wenn das Gericht zugunsten des Antragstellers entscheidet.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 1958 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auch der Bescheid der Deutschen Centralbodenkredit-AG vom 29. Mai 1956 aufgehoben wird.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.712,43 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt Altsparerentschädigung wegen Abwertung zweier im Verhältnis 10: 1 umgestellten, durch Hypotheken am Grundstück ihres Ehemannes gesicherten Forderungen gegen diesen von 5.124,33 RM und 42.000 RM, die sie 1929 bzw. 1932 erworben hatte. Der Ehemann ist 1956 verstorben.

2

Ausgleichsamt und Beschwerdeausschuß lehnten jede Entschädigung deswegen ab, weil der Schuldnergewinn des Ehemannes wegen der Zusammenveranlagung der Gatten zur Vermögenssteuer 1949 von der Hypothekengewinnabgabe ausgenommen sei. Dabei stützte sich der Beschwerdeausschuß auch noch auf die für die Abgabenseite des Lastenausgleichs erlassene Vorschrift, daß solche zusammenveranlagten Personen wie eine Person zu behandeln seien.

3

Auf die Klage hob das Verwaltungsgericht die Bescheide der Ausgleichsbehörden auf. Das Urteil ist folgendermaßen begründet: Die Klägerin habe durch die Währungsumstellung einen Sparerverlust erlitten; nirgends im Altsparergesetz sei bestimmt, daß zur Vermögenssteuer zusammenveranlagte Gatten als ein einziger Gläubiger zu behandeln seien. Ob der Schuldner für seinen entsprechenden Schuldnergewinn eine Hypothekengewinnabgabe zu entrichten habe, sei unerheblich. Die zur Abgabenseite erlassene Vorschrift stelle nur eine Schutzvorschrift zugunsten der Ehe dar.

4

Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision zugelassen ist, hat der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Revision eingelegt mit dem Antrag auf Klagabweisung unter Aufhebung des Urteils. Er meint, der Schuldnergewinn des schuldnerischen Gatten habe in solchen Fällen nur theoretische Bedeutung; wirtschaftlich gesehen liege er gar nicht vor, weil beide Gatten steuerlich als eine einzige Person anzusehen seien, in der sich Verlust und Gewinn ausglichen; es sei also eigentlich gar kein Gläubigerverlust entstanden.

5

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht tritt dem mit eingehenden Ausführungen bei.

6

Der Beklagte tritt dem örtlichen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ebenfalls bei.

7

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung der Revision.

8

Sie meint, die Handhabung der Vorschrift durch die Behörde führe zu einem gegen Art. 3 und 6 des Grundgesetzes - GG - verstoßenden Ergebnis.

9

In der Revisionsverhandlung trat der Umstand hervor, daß die Klägerin seit 1955 Eigentümerin des belasteten Grundstücks ist.

10

II.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist richtig.

11

Daß die Klägerin 1948 durch die damals eingetretene Abwertung ihrer hypothekarisch gesicherten Forderungen einen Schaden erlitten hat, steht fest, Wenn der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht meint, die Eheleute hätten anstelle der gesetzlichen Umstellung im Verhältnis 1: 1 aus unbekannt gebliebenen Gründen die von der gesetzlichen Regel abweichende Umstellung im Verhältnis 10: 1 vereinbart, so ist das irrig. Im Verhältnis 1: 1 wurden nur Verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung zwischen Ehegatten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 des Umstellungsgesetzes - UmstG -, in Berlin: Art. 16 Ziff. 36 Abs. III Nr. 3 der Umstellungsverordnung) und diese sichernde Grundpfandrechte (§ 1 der 40. DVO zum UmstG, in Berlin: § 1 des UmstG vom 9. Januar 1951, VOBl. I S. 71) umgestellt, nicht aber Verbindlichkeit jedweder Art zwischen Eheleuten. Um eine aus einer Auseinandersetzung herrührende Verbindlichkeit handelte es sich hier aber nicht. Es bedarf demnach keines Eingehens auf den Revisionsvortrag der Klägerin, sie habe sich in dem bei Streit oder Ungewißheit über die Umstellung von hypothekarisch gesicherten Forderungen vorgesehenen Verfahren (§ 6 der 40. DVO z. UmstG) gegen die Abwertung gewehrt, sei damit aber nicht durchgedrungen.

12

Ist somit davon auszugehen, daß die Klägerin 1948 einen Abwertungssschaden erlitten hat, so kann es sich nur noch fragen, ob der Umstand, daß es sich um hypothekarisch gesicherte Forderungen unter Eheleuten handelt, die 1949 gemeinsam zur Vermögenssteuer veranlagt worden sind und von denen der schuldnerische Gatte später von der Hypothekengewinnabgabe befreit wurde, eine Altsparerentschädigung der Gläubiger-Gatter, hindere.

13

Dies ist mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen.

14

Was zunächst die gemeinsame Veranlagung zur Vermögenssteuer 1949 (§ 11 VStG) angeht, so fehlt es an irgendeiner Verknüpfung des Altsparerrechts mit dem Steuerrecht. Weder bringen das Altsparergesetz und seine DVOen eine dahingehende ausdrückliche Vorschrift noch enthält das Lastenausgleichsrecht einen jede Art von Ausgleichsleistung ergreifenden Rechtsgedanken, die steuerrechtliche Behandlung sei stets maßgebend. Wo im Lastenausgleichsrecht an steuerliche Vorgänge angeknüpft werden soll, ist es ausdrücklich gesagt, so in §§ 12, 13 des Feststellungsgesetzes - FG - hinsichtlich des Einheitswertes und in § 22 FG hinsichtlich der Vermögenserklärungen. Aus diesen Einzelvorschriften ist aber kein allgemeiner Rechtsgedanke des Lestenausgleichsrechts zu entnehmen, das Lastenausgleichsrecht müsse stets dem Steuerrecht folgen. Im übrigen können gewisse Bedenken nicht unterdrückt werden, ob die gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Vermögenssteuer nicht dem in Art. 6 GG ausgesprochenen Grundsatz vom Schutz der Familie zuwiderläuft und deshalb als verfassungswidrig nichtig ist.

15

Auch der Umstand, daß der schuldnerische Gatte keine Hypothekengewinnabgabe zu zahlen hatte, ist bedeutungslos. Im Altsparerrecht gibt es keine Vorschrift, die es mit der Abgabenseite des Lastenausgleichs unlösbar verknüpfte. Das Lastenausgleichsrecht enthält auch keinen allgemeinen Rechtsgedanken, daß nur dort für einen Schaden eine Entschädigung gewährt werden könne, wo für den der Schädigung entsprechenden Umstellungsvorteil wieder eine Abgabe in den Ausgleichsfonds fließe. Abgesehen davon, daß der Ausgleichsfonds nicht lediglich aus den Ausgleichsabgaben der Abgabepflichtigen gespeist wird, sondern auch aus Zuschüssen des Bundes und der Länder (§ 6 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -), gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, daß es trotz eines Schuldnergewinnes nicht zur Entrichtung einer Abgabe kommt: von der Hypothekengewinnabgabe sind die in § 97 LAG aufgezählten Schuldnergewinne stets ausgenommen; die Abgebeschuld kann wegen Kriegssachschadens gemindert (§§ 100 ff. LAG) oder wegen ungünstiger Ertragslage (§ 129 LAG) oder wegen wirtschaftlicher Bedrängnis (§ 131 LAG) erlassen sein.

16

Das Altsparerrecht hat auch keine Vorschrift, die geböte, die Angehörigen einer Familie als Einheit zu behandeln. Der Rechtsgedanke der Familieneinheit durchzieht auch nicht etwa das gesamte Lastenausgleichsrecht. Er greift nur dort Platz, wo Einzelvorschriften dies anordnen. Er hat seine Berechtigung im Bereich der im Ergebnis eine gehobene Fürsorge darstellenden Kriegsschadenrente, wo er in §§ 257 ff. LAG für die Unterhaltshilfe (zu vgl. Urteil BVerwG IV C 95.54 vom 10. Juni 1955) und in § 279 LAG für die Entschädigungsrente geregelt ist. Ob das in § 16 Abs. 3 und 7 FG, § 293 Abs. 2 LAG bei der Feststellung von Hausratverlust und der Gewährung von Hausratentschädigung vom Gesetzgeber angeordnete Abstellen auf die Familieneinheit mit dem Grundsatz vom Schutz der Familie in Art. 6 GG vereinbar ist, hat der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluß BVerwG IV C 107.56 vom 10. Mai 1957, über den das Bundesverfassungsgericht bisher noch nicht entschieden hat, bezweifelt. Über die dem Gedanken der Familieneinheit im Bereich des Aufbaudarlehens gezogenen Grenzen hat sich der Senat in seinem Urteil BVerwG IV C 63.56 vom 28. Juni 1957 (BVerwGE 5, 148 [150/151]) geäußert. Für den Bereich der Hauptentschädigung kann dieser Gedanke überhaupt keine Geltung beanspruchen.

17

Der Umstand, daß der Ehemann der Klägerin wegen der gemeinsamen Veranlagung zur Vermögenssteuer 1949 nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 LAG keine Hypothekengewinnabgabe zu entrichten hatte, kann also dem Anspruch der Klägerin auf Altsparerentschädigung nicht entgegenstehen. Daß nach § 1 Abs. 4 der 16. Abgaben-Durchführungsverordnung vom 2. Juni 1955 (BGBl. I S. 269) Personen, bei denen nach § 11 des Vermögenssteuergesetzes - VermStG - die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Vermögenssteuer für das Kalenderjahr 1949 vorgelegen haben wie eine einzige Person zu behandeln sind, muß auf die Abgabenseite des Lastenausgleichs auch schon deshalb beschränkt bleiben, weil die zum Erlaß einer solchen Bestimmung ermächtigende Vorschrift des § 141 in dem lediglich die Ausgleichsabgaben regelnden 2. Teil des Lastenausgleichsgesetzes steht.

18

Schließlich kann auch der Umstand, daß sich die Stellung als Gläubiger und als Schuldner in der Person der Klägerin vereinigt hat, der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Selbst wenn der durch die Abwertung der hypothekarisch gesicherten Forderungen 1948 eingetretene Schaden dadurch wettgemacht sein sollte, daß die durch das Zusammenschrumpfen auf 1/10 freigewordenen Rangstellen von 9/10 der Klägerin zur Verfügung gestanden haben sollten, könnte doch eine nachträgliche Behebung des einmal eingetretenen Schadens nicht den Verlust des durch den Lastenausgleich, insbesondere das Altsparerrecht, begründeten Entschädigungsanspruchs bewirken. Die nachträgliche Beseitigung des Schadens ist im Lastenausgleichsrecht nur in der Vorschrift über die Wiederaufnahme (§ 342 Abs. 2 LAG) berücksichtigt auch daß diese Vorschrift auf das Altsparerrecht zu erstrecken ist (§ 16 des Altsparergesetzcs - ASpG -), führt hier nicht zu einem der Klägerin ungünstigen Ergebnis.

19

Die Revision erweist sich demnach als unbegründet. Sie war mithin zurückzuweisen. Lediglich der Ordnung halber war, was das Verwaltungsgericht übersehen hat, dabei auszusprechen, daß auch der vorangegangene Bescheid des Geldinstituts aufgehoben ist. Denn dieser ist nach § 15 Abs. 2 ASpG in das Verwaltungsverfahren etwa in gleicher Weise eingeschaltet, wie die Einstellungsverfügung des Leiters eines Ausgleichsamtes nach § 343 LAG, die bei einer der. Geschädigten günstigen Gerichtsentscheidung ebenfalls mit aufgehoben zu werden pflegt.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.712,43 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Külz
Lentz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller