Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.08.1961, Az.: BVerwG III C 359/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.08.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 359/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14817
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 14.05.1959 - AZ: XIX A 3/59
Rechtsgrundlagen
- § 3 11. LeistungsDV-LA
- § 10 FG
- § 229 LAG
Fundstellen
- MtBl BAA 1962, 260
- ZLA 1962, 104
Amtlicher Leitsatz
Bestätigung von BVerwG III C 111.58, Urteil vom 10. Dezember 1959
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 1961
durch
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Mai 1959 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger verfolgt die Feststellung eines Kriegssachschadens an dem Grundstück Berlin-N..., K...-M...-Straße .... Als Eigentümerin dieses Grundstücks war bis zum Jahre 1939 die Berliner Grundstücksverwertungsgesellschaft N... B... Straße ... m.b.H. im Grundbuch eingetragen, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war. Das Grundstück wurde im Jahre 1938 veräußert, die Eigentumsänderung am 6. März 1939 in das Grundbuch eingetragen. Durch Gesellschafterbeschluß vom 16. März 1939 wurde die GmbH aufgelöst und am 12. Juni 1940 in das Handelsregister eingetragen, daß sie erloschen sei. Im Jahre 1949 beantragte der Kläger die Rückerstattung des Grundstücks. Durch rechtskräftig gewordenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 16. März 1951 wurde antragsgemäß die Rückerstattung des Grundstücks an den Kläger und dessen Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch angeordnet.
Der Feststellungsantrag des Klägers wurde von den Verwaltungsbehörden abgelehnt, und auch die Klage blieb erfolglos, weil Eigentümer des strittigen Grundstücks im Zeitpunkt der Entziehung eine juristische Person und nicht der Kläger gewesen sei. Der Kläger könne zu diesem Zeitpunkt auch nicht als der Wirtschaftliche Eigentümer des der GmbH gehörigen Grundstücks angesehen werden. Der Zeitpunkt der Entziehung und die sich aus dem Grundbuch beantwortende Frage, wer damals Eigentümer gewesen sei, seien allein maßgeblich, so daß dahingestellt bleiben könne, ob der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach der erfolgten Löschung der GmbH im Handelsregister, wirtschaftlicher Eigentümer gewesen oder als solcher anzusehen sei und ob die Rückerstattungsvorschriften in einem solchen Fall die Rückerstattung an den wirtschaftlichen Eigentümer zuließen. Auch die nationalsozialistischen Rechtsvorschriften und Maßnahmen gegenüber Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter zum Kreis der verfolgten Personen gehörten, erlaubten keine Rückschlüsse auf die heutige Rechtslage. Die lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften, daß juristischen Personen entstandene Kriegssachschäden nicht berücksichtigt würden, verstießen nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, auch sei eine juristische Person nicht einer natürlichen gleichzusetzen.
Der Senat hat durch Beschluß vom 24. Oktober 1959 - BVerwG III B 170.59 - die Revision zugelassen. Sie ist vom Kläger eingelegt worden mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil und die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufzuheben,
hilfsweise:
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen;
ferner hat der Kläger hilfsweise beantragt,
gemäß Art. 100 GG, § 80 BVerfGG die Entscheidung darüber herbeizuführen, daß § 3 Abs. 1 der 11. LeistungsDV-LA gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.
Zur Begründung trägt der Kläger vor: Die GmbH habe bereits bestanden, als er das Grundstück habe erwerben wollen, so daß er den Erwerb zwangsläufig durch den der Geschäftsanteile der GmbH durchgeführt habe. Gesichtspunkte der Haftungsbeschränkung hätten zu keiner Zeit eine Rolle gespielt. Durch den rechtskräftigen Rückerstattungsbeschluß sei das Grundstück an ihn persönlich rückerstattet worden. Dies zeige, daß er der wirtschaftliche Eigentümer des Grundstücks gewesen sei. Da dies in dem Rückerstattungsbeschluß ausgesprochen sei, das angefochtene Urteil dies aber nicht berücksichtigt habe, verstoße es gegen den garantierten Bestand des Rückerstattungsrechts. Es müsse auch berückssichtigt werden, daß die nationalsozialistische Gesetzgebung diejenigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die ganz oder überwiegend Juden gehört hätten, mit den Inhabern der Geschäftsanteile identifiziert hätten. Zudem gelte nach Art. 19 Abs. 3 GG der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch für inländische juristische Personen, so daß diese nicht gegenüber natürlichen Personen anders behandelt werden dürften. § 3 der 11. LeistungsDV-LA verstoße daher insoweit, als er in seinem Absatz 1 juristische Personen als unmittelbar Geschädigte ausschließe, gegen das Grundgesetz.
Der Beteiligte und der Beklagte beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie beziehen sich auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils und treten den Ausführungen des Klägers entgegen.
II.
Nach § 3 Abs. 1 der 11. LeistungsDV-LA gilt als unmittelbar Geschädigter im Sinne von §§ 229 LAG, 10 FG eines entzogen gewesenen und auf Grund der besonderen Vorschriften hierüber rückerstatteten Grundstücks der Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung; unmittelbar Geschädigter kann nur eine natürliche Person sein. In dem Zeitpunkt der Entziehung, d.h. des Verlustes des Eigentums, war als Eigentümerin des hier strittigen Grundstücks die Berliner Grundstücksverwertungsgesellschaft N... B...-Straße ... m.b.H. im Grundbuch eingetragen. Sie galt nach der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 (RGBl. I S. 627) als jüdisch, und ihr ist das Eigentum an dem Grundstück im Sinne von § 1 Abs. 1 der 11. LeistungsDV-LA entzogen worden. Daß die Rückerstattung des Grundstücks nicht an die GmbH, sondern den Kläger als deren früheren alleinigen Gesellschafter angeordnet worden ist, ist demgegenüber unerheblich. Es kommt allein auf die Frage an, wer Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung des Eigentums war. Die Rückerstattung des Grundstücks an den Kläger statt an die GmbH ist nur deswegen angeordnet worden, weil die GmbH im Zeitpunkt des Erlasses des Rückerstattungsbeschlusses nicht mehr bestand, sondern im Jahre 1940 im Handelsregister gelöscht worden war. In dem Rückerstattungsbeschluß des Landgerichts Berlin ist im einzelnen begründet, daß aus diesen Gesichtspunkten die Rückerstattung an den früheren einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH angeordnet werden könne.
Daß das Betriebsvermögen, und zwar auch das einer nur aus einem Gesellschafter bestehenden GmbH, nicht dem oder den Gesellschaftern der GmbH zugerechnet werden kann, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt und ebenso, daß auch die Anerkennung des wirtschaftlichen Eigentums in § 229 Abs. 2 LAG nach seiner Neufassung durch das 8. ÄndG LAG es nicht zuläßt, die oder den Gesellschafter als wirtschaftlichen Eigentümer des Betriebsvermögens der Gesellschaft anzusehen (Urteile vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 285.58-, vom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 111.58 - und vom 20. Oktober 1960 - BVerwG III C 343.58 - sowie Beschluß vom 18. Juli 1959 - BVerwG IV C 410.57 -). Hieran ist festzuhalten.
Die Rügen der Revision, daß das Urteil im Ergebnis gegen den garantierten Bestand des Rückerstattungsrechts, und der Ausschluß von juristischen Personen von Leistungen nach dem Lastenausgleichsrecht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, sind unschlüssig. Das angefochtene Urteil geht von der rechtskräftigen Rückerstattung des Grundstücks an den Kläger aus und zieht diese in keiner Weise in Zweifel. Ob und in welchem Umfang für ein rückerstattetes Grundstück Ansprüche wegen dessen Kriegszerstörung gegeben sind, ist eine ausschließlich nach Lastenausgleichsrecht zu beantwortende Frage, ohne daß sich dabei etwa weitere besondere rechtliche Folgerungen aus dem Rückerstattungsrecht ergäben. Auch folgt nicht aus Art. 19 Abs. 3 GG, wonach die Grundrechte und von diesen hier das des Art. 3 Abs. 1 GG für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind, die Gleichstellung von juristischen mit natürlichen Personen. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG besagt Art. 19 Abs. 3 GG nur, daß inländische juristische Personen untereinander vor dem Gesetz gleich zu behandeln sind.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts muß jedoch aus einem anderen Gesichtspunkt aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. In einem ähnlich liegenden Fall hat der Senat in seinem bereits oben genannten Urteil - BVerwG III C 111.58 - ausgeführt: Persönliche Umstände, die sich aus der nationalsozialistischen Verfolgung ergeben hätten, könnten dazu geführt haben, eine GmbH, und zwar auch eine bereits zu Beginn der Verfolgungszeit bestehende, als Treuhänderin des oder der verfolgten Gesellschafter anzusehen. Könne der innere Vorgang für die Begründung einer solchen Treuhandschaft festgestellt werden, so stehe nichts im Wege, davon auszugehen, daß von diesem Vorgang an das Eigentum an einem der GmbH gehörigen Grundstück als auf den oder die Gesellschafter übergegangen anzusehen sei, während es von der GmbH nur noch als treuhänderischer Besitzmittlerin gehalten worden sei. Mit Rücksicht darauf, daß die Geheimhaltung jüdischen Eigentums allgemein, insbesondere auch dem Finanzamt gegenüber hätte durchgeführt werden müssen, seien an die Deutlichmachung des inneren Tatbestandes nur die Anforderungen zu stellen, die sich aus den damaligen Umständen und dem mit dem Treuhandverhältnis verfolgten Zweck notwendigerweise ergeben hätten.
Vorliegend hat der Kläger vorgetragen, daß die GmbH bereits bestanden habe, als er den Entschluß gefaßt habe, das strittige Grundstück zu erwerben, so daß er diesen Erwerb mehr zwangsläufig durch den der Geschäftsanteile der GmbH habe durchführen müssen. Gesichtspunkte der Haftungsbeschränkung seien weder damals noch in der Folgezeit für die Beibehaltung der GmbH maßgeblich gewesen, vielmehr habe er mit Hilfe der erheblichen Einnahmen aus dem Grundstück seinen Lebensunterhalt bestreiten können, als er 1933 aus Verfolgungsgründen von dem Notariat und praktisch auch aus der Anwaltschaft ausgeschlossen worden sei. Andererseits sei es für ihn günstig gewesen, sich in den Jahren nach 1933 bei der Verwaltung des Hauses hinter der Anonymität der GmbH zu verbergen, wenn deren Beibehaltung sich auch steuerlich ungünstig ausgewirkt habe. Aus diesem Gesichtspunkt habe er insbesondere von der steuerlich begünstigten Möglichkeit der Auflösung der GmbH und Übertragung ihres Vermögens ohne Liquidation auf ihn nach dem Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juli 1934 (RGBl. I S. 569) keinen Gebrauch machen können und gemacht. Diese Ausführungen können geeignet sein, zu einer anderen, dem Kläger günstigen Beurteilung zu kommen. Angesichts des Umstandes, daß es für weite Kreise der Bevölkerung mit Unannehmlichkeiten seitens der NSDAP verbunden, wenn nicht sogar verboten war, in jüdischen Häusern zu wohnen, hätte sich eine Offenlegung der Tatsache, daß das Haus einem Juden gehörte, die bei einer Auflösung der GmbH und Übertragung ihres Vermögens auf den Kläger zwangsläufig eintrat, insbesondere angesichts der beruflichen Lage des Klägers ungünstig für ihn auswirken können. Ob später, unmittelbar vor dem Verkauf des Hauses die Auflösung der GmbH noch tatsächlich möglich war, deren Unterlassung der Kläger der nationalsozialistisch-feindlichen Einstellung des das notarielle Verkaufsangebot beurkundenden Notars zuschreiben will, muß angesichts der zu dieser Zeit bereits ergangenen Vorschriften der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 (RGBl. I S. 414), der Anordnung dazu vom gleichen Tage (RGBl. I S. 415) und der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 (RGBl. I S. 627) sowie der noch vor dem Wirksamwerden einer solchen Auflösung ergangenen Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1709) zweifelhaft erscheinen.
Feststellungen darüber, ob im Sinne dieser Ausführungen ein zwischen dem Kläger und der GmbH begründetes Treuhandverhältnis anzunehmen ist, kann der Senat nicht treffen. Es ist daher geboten, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18.900 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Bundesrichter Pütz ist beurlaubt und daher an der Unterschrift verhindert Lentz
Uffhausen
Freiherr von Stein