Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.07.1961, Az.: BVerwG II C 171.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.07.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 171.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 24.09.1959 - AZ: 2 A 104/58
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 G 131
- § 37 G 131
- § 37 a G 131
- § 54 G 131
- § 54 a G 131
- § 70 G 131
- § 30 Abs. 1 DBG
In der Verwalrungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1961
durch
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Becker und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war von 1931 bis 1939 Berufssoldat mit 12jähriger Dienstzeitverpflichtung. Er nahm am 1. Mai 1939 ein Angebot an, als Wehrmachtbeamter in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes einzutreten. Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes wurde er als "geprüfter Truppenanwärter" durch Urkunde vom 12. Mai 1941 "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" zum Technischen Inspektor (Besoldungsgruppe A 4 c 2) ernannt.
Entsprechend der - eidesstattlich versicherten - Angabe des Klägers, er sei am 8. Mai 1945 Beamter auf Lebenszeit gewesen, setzte die Bezirksregierung in K. zunächst das Übergangsgehalt des Klägers durch Bescheid vom 21. Februar 1957 fest. Eine hiergegen von dem Kläger wegen des Beginns der Zahlungen und wegen der zugrunde gelegten Berechnung des Besoldungsdienstalters erhobene Beschwerde veranlaßte das beklagte Ministerium zu einer Nachprüfung mit dem Ergebnis, daß die Beschwerde durch Bescheid vom 9. Januar 1958 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - habe der Kläger als Widerrufsbeamter keine Rechte aus diesem Gesetz. Einer gleichzeitig erteilten Weisung des Ministeriums, den Festsetzungsbescheid vom 21. Februar 1957 aufzuheben und die überzahlten Bezüge (8.055,97 DM) zurückzufordern, kam die Bezirksregierung in Koblenz durch Bescheid vom 17. Januar 1958 nach.
Der Klage mit dem Antrag,
den Bescheid der Bezirksregierung Koblenz vom 21. Februar 1957 und den Widerspruchsbescheid des beklagten Ministeriums vom 9. Januar 1958 aufzuheben,
hat das Bezirksverwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße - 4. Kammer Mainz - durch Urteil vom 13. August 1958 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nach Einholung einer Auskunft des Bundesarchivs über die Anstellung von Truppenanwärtern als Wehrmachtbeamte durch Urteil vom 24. September 1959 unter Zulassung der Revision nach § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667 [685]) - BRRG - das Urteil des ersten Rechtszuges aufgehoben und die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:
Gegenstand des Rechtsstreits sei allein der Bescheid vom 9. Januar 1958 insoweit, als darin die Rechtsstellung des Klägers als die eines an der Unterbringung nicht teilnehmenden Widerrufsbeamten festgestellt und diesem die Gewährung von Übergangsgehalt für die Zukunft versagt werde. Dagegen könne der Bescheid vom 21. Februar 1957 nur zusammen mit dem Bescheid der Bezirksregierung vom 17. Januar 1958 überprüft werden, weil der erstgenannte Bescheid neben der Zurückweisung des Antrages des Klägers auf weitergehende Festsetzung des Übergangsgehalts, der sich durch den Bescheid des Ministeriums vom 9. Januar 1958 erledigt habe, die Festsetzung des Übergangsgehalts enthalte. Ob der Bescheid vom 21. Februar 1957 insoweit rückwirkend aufgehoben werden könne, müsse dem anhängigen Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 17. Januar 1958 überlassen bleiben.
Der angefochtene Bescheid des beklagten Ministeriums vom 9. Januar 1958 sei Rechtens.
Der Kläger sei, weil er nur eine Urkunde mit den Worten "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" erhalten habe, nach § 30 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - am 8. Mai 1945 Beamter auf Widerruf gewesen. Er gelte deshalb nach § 6 Abs. 1 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 oder des § 37 a G 131 seien nicht erfüllt.
Der Kläger sei am 8. Mai 1945 nicht mehr Berufssoldat gewesen. Aus den damals geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen, insbesondere aus dem Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609) ergebe sich zwar nicht ohne weiteres, daß der Berufssoldat mit seiner Ernennung zum Wehrmachtbeamten kraft Gesetzes aus dem Berufssoldatenverhältnis ausgeschieden sei. Nach den Umständen des Falles müsse jedoch davon ausgegangen werden, daß der Kläger auf ausdrücklich oder stillschweigend gestellten Antrag aus dem Berufssoldatenverhältnis entlassen worden ist. Denn er habe selbst eingeräumt, daß er sich seinerzeit um die Übernahme als Truppenanwärter für den gehobenen Dienst beworben habe. Truppenanwärter seien aber nach den damals geltenden Vorschriften (z.B. Laufbahnrichtlinien vom 3. Juni 1935 - LVBl. S. 121 - in Verbindung mit Erlaß vom 1. August 1938 - LVBl. Nr. 30 Teil B Nr. 206) aus dem aktiven Heeresdienst entlassen worden, sobald sie zu Beamten ernannt gewesen seien. Dem habe nach der Auskunft des Bundesarchivs vom 9. Juni 1959 die damalige Verwaltungspraxis entsprochen. Besondere, auf ein im Falle des Klägers abweichendes Verfahren deutende Umstände lägen nicht vor. Es sei deshalb davon auszugehen, daß der Kläger mit seiner Ernennung zum Beamten aus dem Berufssoldatenverhältnis ausgeschieden sei.
Die Vorschrift über die Militäranwärter (§ 54 a G 131) sei schon deshalb auf den Kläger nicht anwendbar, weil dieser mangels Aushändigung einer formgerechten Urkunde über die Beweggründe eines Militäranwärterverhältnisses nicht Militäranwärter im technischen Sinne des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) - WFVG - geworden sei. Auch sei nicht ohne weiteres anzunehmen, der Kläger wäre - dies setze § 54 a G 131 ebenfalls voraus - ohne Übernahme in das Truppenbeamtenverhältnis bis zum 8. Mai 1945 Militäranwärter geworden. Denn die Übernahme in das Militäranwärterverhältnis sei nach § 16 WFVG nicht die einzige Art der Versorgung für ausscheidende Berufssoldaten gewesen, daneben hätten gleichberechtigt andere Versorgungsformen gestanden. Ferner sei während des Krieges eine Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis zwecks Überführung in das Militäranwärterverhältnis bei diensttauglichen Unteroffizieren ohnedies nicht in Betracht gekommen.
Die hiernach im Fall des Klägers eintretende Härte widerspreche nicht der Systematik des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes. Das Gesetz knüpfe an den Rechtsstand vom 8. Mai 1945 an und lasse die an die Übernahme der am 8. Mai 1945 bekleideten Stellung geknüpften Erwartungen und Möglichkeiten bewußt unberücksichtigt. Dieser Grundtendenz des Gesetzes widerspräche es, im Falle des Klägers nicht dessen wirkliche, sondern eine fiktive Rechtsstellung bei der Anwendung des Gesetzes zugrunde zu legen. Der Kläger könne daher auch nicht so behandelt werden, wie wenn er bis zum 8. Mai 1945 Berufssoldat geblieben wäre.
Der Hinweis, der Kläger sei im dienstlichen Interesse in die Laufbahn der Truppenanwärter eingetreten und habe dadurch seine Rechtsstellung verschlechtert, gehe fehl. Gemessen an der Rechtslage im Zeitpunkt des Übertritts des Klägers in die Laufbahn der Truppenanwärter habe der Kläger damals kein im dienstlichen Interesse liegendes Risiko übernommen, das Anlaß zu der Prüfung bieten könne, ob der Kläger etwa ähnlich solchen Personen zu behandeln sei, die - wie beispielsweise die von Amts wegen zur früheren Geheimen Staatspolizei versetzten Beamten - auf dienstliche Weisung ein besonderes Risiko eingegangen seien. Die Schlechterstellung des Klägers ergebe sich allenfalls aus der Regelung des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes.
Das beklagte Ministerium habe die Fortzahlung des festgesetzten Übergangsgehalts für die Zukunft unterbinden dürfen. Sei die Festsetzung des Übergangsgehalts ein begünstigender Verwaltungsakt auch insoweit, als sie sich auf die Gewährung des Übergangsgehalts für die Zukunft beziehe, so könne sie hier wegen des Übergewichts des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes gegenüber dem Interesse des Klägers an der Erhaltung des durch die Festsetzung des Übergangsgehalts geschaffenen Besitzstands zurückgenommen werden. Die Festsetzung des Übergangsgehalts sei im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids noch nicht unanfechtbar gewesen.
Der Kläger habe das Übergangsgehalt nur verhältnismäßig kurze Zeit erhalten. Nach seinem Lebensalter und nach seinen persönlichen Verhältnissen sei auch nicht anzunehmen, daß er seine Lebensführung auf den Bezug des Übergangsgehalts eingerichtet habe und eine Änderung seines Lebenszuschnitts unzumutbar sei. Dagegen überwiege das öffentliche Interesse, Dauerleistungen nur nach Maßgabe des Gesetzes zu erbringen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und trägt zur Begründung im wesentlichen vor:
Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei infolge seiner Verwendung als Truppenanwärter und wegen seiner Ernennung zum Wehrmachtbeamten aus dem Rechtsverhältnis eines Berufsunteroffiziers ausgeschieden, sei verfahrensfehlerhaft getroffen. Das Berufungsgericht habe dabei seine Auffassung, daß die Truppenanwärter nach den damals geltenden Vorschriften aus dem aktiven Wehrdienst entlassen worden seien, insbesondere auf die Auskunft des Bundesarchivs (Zentralnachweisstelle) vom 9. Juni 1959 gestützt, in der die gleiche Auffassung mit einem Erlaß vom Jahre 1942 begründet worden sei. Es sei fehlerhaft, aus diesem Erlaß des Jahres 1942 zu folgern, der Kläger sei mit seiner bereits 1941 vorgenommenen Ernennung zum Wehrmachtbeamten aus dem Berufssoldatenverhältnis ausgeschieden. Ferner habe das Berufungsgericht bei dieser Feststellung unerörtert gelassen, daß der Beklagte selbst in seinem Schreiben an das Berufungsgericht vom 9. April 1959 auf die Möglichkeit hingewiesen habe, die Truppenanwärter hätten offenbar die Möglichkeit gehabt, auf besonderen Antrag bis zum Ablauf ihrer zwölfjährigen Dienstverpflichtung im Berufssoldatenverhältnis zu verbleiben. Schließlich stützten - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die Laufbahnrichtlinien für die Truppenanwärter keineswegs die Annahme, das Berufssoldatenverhältnis sei mit der Übernahme als Truppenanwärter beendet worden; im Gegenteil lasse der Wortlaut der Ziffer IV des. Erlasses vom 1. August 1938 (LVBl. Nr. 30 Teil B Nr. 206) erkennen, daß das Berufssoldatenverhältnis neben dem Truppenanwärterverhältnis fortbestanden habe.
Das in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Gebot der materiellen Gerechtigkeit fordere eine Auslegung des Gesetzes zu Artikel 131 GG, die dem betroffenen Personenkreis Gerechtigkeit zuteil werden lasse. Dieser Grundtendenz des Gesetzes entspreche es, wenn im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn dem Umstand Rechnung getragen werde, daß der Kläger aus ihm nahegelegtem, übergeordnetem dienstlichem Interesse auf das Versprechen hin, er werde Lebenszeitbeamter, ohne Belehrung über die nachteiligen Rechtsfolgen Truppenanwärter geworden sei. Dem Kläger dürften deshalb auch im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht die Rechte versagt werden, die er gehabt hätte, wenn er seinerzeit seinem Dienstherrn nicht gefolgt wäre.
Deshalb und weil die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger sei aus seinem Berufssoldatenverhältnis entlassen worden, mangelhaft sei, hätte der Kläger so behandelt werden müssen, als sei er am 8. Mai 1945 noch Berufsunteroffizier gewesen und hätte als solcher mehr als 12 Dienstjahre erreicht. § 54 G 131 hätte mithin unmittelbar, zumindest aber entsprechend, angewendet werden müssen.
Auch die Anwendung des § 54 a G 131 sei zu erwägen, wenn man richtigerweise den Militäranwärterbegriff nicht formal, sondern im Hinblick darauf, daß die Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG für Berufsunteroffiziere gerade wegen des Verlustes der Möglichkeit, Militäranwärter zu werden, getroffen sei, materiell dahin auslege, daß als Militäranwärter auch ein Berufssoldat anzusehen sei, der bei regelmäßigem Verlauf seiner Laufbahn bis zum 8. Mai 1945 noch Militäranwärter geworden wäre.
Bei der im Zuge der Prüfung, ob die Rücknahme des Bescheids vom 21. Februar 1957 mit Rücksicht auf den Vertrauensschutz nach Treu und Glauben Rechtens sei, gebotenen Interessenabwägung sei zu beachten, daß das öffentliche Interesse an der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes sich in dem gleichen Maße vermindere, wie das bei Erlaß des begünstigenden Verwaltungsaktes fehlerhaft angewendete Gesetz sich im Sinne der in diesem Verwaltungsakt getroffenen sachlichen Entscheidung als reformbedürftig erweise. Im übrigen dürfe bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Rücknahme des Bescheides vom 21. Februar 1957 dem rechtsunkundigen Kläger angesichts des - das Gegenteil nicht bekundenden - Inhalts seiner Ernennungsurkunde vom 12. Mai 1941 nicht zur Last gelegt werden, daß er guten Glaubens seine Eigenschaft als Beamter auf Lebenszeit eidesstattlich Versichert habe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise: die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich. Er pflichtet der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung bei und weist darauf hin, daß bei der Vorbereitung eines Änderungsgesetzes zu dem Gesetz zu Artikel 131 GG erwogen worden sei, frühere, nicht unter die §§ 37 a oder 70 G 131 fallende Beamte auf Widerruf, die zuvor Berufssoldaten gewesen seien, so zu behandeln, wie wenn sie in dieser Rechtsstellung bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 verblieben wären.
II.
Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch unbegründet.
Den Gegenstand des Rechtsstreits bilden die angefochtenen Bescheide der Bezirksregierung Koblenz vom 21. Februar 1957 und des beklagten Ministeriums vom 9. Januar 1958 nur insoweit, als im erstgenannten Bescheid der Zahlungsbeginn für das Übergangsgehalt des Klägers und das diesen Zahlungen zugrunde gelegte Besoldungsdienstalter abweichend von der in der Beschwerde des Klägers vom 31. Juli 1957 zum Ausdruck gelangten Auffassung festgesetz worden sind und im Beschwerdebescheid des Beklagten die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Übergangsgehalts durch Bescheid vom 21. Februar 1957 zurückgewiesen worden ist. Mithin ist in dem gegenwärtigen Rechtsstreit nicht über die Frage zu befinden, ob die Bezirksregierung Koblenz ihren Bescheid vom 21. Februar 1957 zurücknehmen durfte, insbesondere ob dieser Rücknahme der allgemeine Rechtsgedanke des Vertrauensschutzes nach Treu und Glauben (vgl. BVerwGE 1, 99[BVerwG 31.03.1954 - II C 66/53]; 1, 247 [BVerwG 30.11.1954 - I C 148/53]; 4, 233 [BVerwG 16.01.1957 - VI C 182/56]; 6, 1 [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56]; 6, 119 [BVerwG 16.01.1958 - III C 200/56]; 8. 261 [269]; 8, 296; 9, 155; 10, 12; 11, 136) entgegensteht und ob etwa - wie die Revision meint - bei der nach der vorbezeichneten Rechtsprechung erforderlichen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Herstellung eines dem grundgesetzlichen Gebot gesetz- und rechtmäßiger Verwaltung entsprechenden Zustandes und dem schutzwürdigen Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen die etwaige Reformbedürftigkeit des in dem begünstigenden Verwaltungsakt fehlerhaft angewendeten Gesetzes im Sinne der in diesem Verwaltungsakt getroffenen Sachentscheidung zu berücksichtigen ist.
Die Entscheidung der vorliegenden Verwaltungsstreitsache beschränkt sich hiernach auf die Frage, ob das beklagte Ministerium die Beschwerde des Klägers mit Recht mit der Begründung zurückgewiesen hat, der Kläger habe weder als Berufssoldat noch als Militäranwärter, noch als Beamter Rechte aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der Begriff des Berufssoldaten in dem Gesetz zu Art. 131 GG dem bis zum 8. Mai 1945 maßgeblichen Wehrrecht zu entnehmen ist (BVerwGE 7, 164 und 214), hat das Berufungsgericht unter einer von Verstößen gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Beweisregeln freien Würdigung des festgestellten Sachverhalts unter Anwendung von hier - mangels Anwendbarkeit des § 127 BRRG - nicht revisiblem Recht, mithin für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht mehr Berufsunteroffizier war. Die von der Revision gegen diese Feststellungen vorgetragenen Rügen erweisen sich in Wahrheit als im Revisionsverfahren untaugliche Angriffe gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Dieses hat sich für die Begründung seiner Auffassung, daß die Truppenanwärter in der Regel alsbald nach ihrer Ernennung zum Beamten aus dem aktiven Wehrdienst entlassen wurden, in erster Linie auf die - vor der Ernennung des Klägers zum Technischen Inspektor durch die Urkunde vom 12. Mai 1941 ergangenen - Laufbahnrichtlinien vom 3. Juni 1935 und den Erlaß vom 1. August 1938 gestützt und die - nur hinsichtlich des Zeitpunktes der Beendigung der aktiven Wehrdienstzeit als Soldat auf einen Erlaß aus dem Jahre 1942 verweisende - Auskunft des Bundesarchivs (Zentralnachweisstelle) vom 9. Juni 1959 lediglich im Zusammenhang mit seiner Feststellung erwähnt, dem in den vorbezeichneten Regelungen zum Ausdruck gelangten Grundsatz der Beendigung des berufsmäßigen Wehrdienstes bei Ernennung des Truppenanwärters zum Wehrmachtbeamten habe die Verwaltungspraxis entsprochen. Dies ist ebensowenig denk- oder rechtsfehlerhaft wie die von der Revision in diesem Zusammenhang ebenfalls gerügte Nichterörterung des in dem Schreiben des Beklagten an das Berufungsgericht vom 9. April 1959 enthaltenen Hinweises auf die den Truppenanwärtern "offenbar" vorbehaltene Möglichkeit, auf besonderen Antrag bis zum Ablauf der zwölfjährigen Dienstverpflichtung im Berufssoldatenverhältnis zu bleiben. Denn einer Erörterung dieses Umstandes hätte es allenfalls dann bedurft, wenn der Kläger - was nicht geschehen ist - zumindest behauptet hätte, er habe einen solchen besonderen Antrag gestellt. Bei ihren Hinweisen auf die der Ziffer IV des Erlasses vom 1. August 1938 zu entnehmende Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Berufssoldatenverhältnisses neben dem Truppenanwärter- und späteren Wehrmachtbeamtenverhältnis verkennt die Revision schließlich, daß die Anwendung und Auslegung des von dem Berufungsgericht hier angewendeten Rechts der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen und dieses somit an die das Ergebnis dieser Rechtsanwendung bildende Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Kläger mit seiner Ernennung zum Technischen Inspektor aus seinem Rechtsverhältnis als Berufsunteroffizier ausgeschieden ist, gebunden ist. Aus der hiernach verfahrensfehlerfrei getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellung, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht mehr Berufsunteroffizier gewesen ist, hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß er aus § 54 G 131 Rechte nicht herleiten kann.
Es entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß Militäranwärter im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 54 a G 131 ausschließlich diejenigen Personen sind, denen eine Militäranwarterurkunde nach § 37 Abs. 2 WFVG ausgehändigt worden ist (BVerwG, Beschluß vom 16. Mai 1956 - BVerwG II B 197.54 -;Beschluß vom 1. August 1958 - BVerwG II CB 186.57 - [3];Beschluß vom 30. Januar 1959 - BVerwG II CB 138.58 -;Beschluß vom 25. Februar 1959 - BVerwG II CB 109.58;Beschluß vom 30. Januar 1957 - BVerwG VI B 107.56 -, vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 22. März 1961 - BVerwG VI C 61.58 - [6]). Zutreffend hat deshalb des Berufungsgericht aus der Feststellung, daß der Kläger eine solche Urkunde bis zum 8. Mai 1945 nicht erhalten hat, die Unanwendbarkeit des § 54 a G 131 auf den Kläger gefolgert. Demgegenüber ist es unerheblich, ob - wie von dem Berufungsgericht geprüft ist - der Kläger bis zum 8. Mai 1945 noch Militäranwärter geworden wäre, falls er nicht als Truppenanwärter in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes übernommen worden, sondern Berufsunteroffizier geblieben wäre. Der Wortlaut des § 54 a G 131 läßt für eine solche Untersuchung keinen Raum.
Aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der in dem Gesetz zu Art. 131 GG verwendete Beamtenbegriff dem bis zum 8. Mai 1945 maßgeblichen Beamtenrecht entnommen ist (BVerwGE 4, 303 [304]; vgl. auch BVerwGE 8, 239[BVerwG 20.04.1959 - VI C 400/57] [242]; 10, 253), folgt - wie von dem Berufungsgericht richtig entschieden und überdies von der Revision nicht angegriffen ist -, daß der Kläger, weil er infolge Aushändigung einer ihn nach § 30 Abs. 1 DEG nur als Widerrufsbeamten ausweisenden Ernennungsurkunde am 8. Mai 1945 nur diesen Rechtsstand gehabt hat und die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 6 Abs. 2 und 37 a G 131 nicht erfüllt, nach § 6 Abs. 1 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen gilt, also - wie in dem angefochtenen Beschwerdebescheid des Beklagten ausgeführt ist - keinen Anspruch auf Gewährung einer Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG hat. Einen solchen Anspruch vermag die Revision auch nicht mit dem Hinweis darauf zu rechtfertigen, daß es unbillig erscheine, wenn der Kläger trotz seines im dienstlichen Interesse und auf Anregung seiner vorgesetzten Dienststelle sowie unter Zusicherung einer späteren Beamtenversorgung vollzogenen Übertritts aus dem Berufssoldaten- in das Truppenanwärter- und später in das Wehrmachtbeamtenverhältnis nach dem Gesetz zu Art. 131 GG - von der Nachversicherung nach § 72 G 131 abgesehen - unversorgt bleibt.
Dem Gesetz zu Art. 131 GG wohnt keine stärkere fürsorgerische Tendenz inne als den allgemeinen Beamten- und Besoldungsgesetzen, die ebenfalls von der Fürsorgepflicht des Dienstherrn getragen sind, ohne daß jemals in Erwägung gezogen wäre, es sei der Verwaltung eingeräumt, sich im Einzelfall zugunsten des Beamten oder Versorgungsberechtigten von starren gesetzlichen Regelungen freizumachen, also auf Grund anerkennenswerter außerrechtlicher Erwägungen mehr Rechte einzuräumen oder höhere Bezüge zu gewähren, als das Gesetz zwingend vorsieht (BVerwGE 3, 88 [98/99]). Daraus folgt für den hier vorliegenden Fall, daß die in der Nichtversorgung des auf dienstliche Anregung und mit dem Versprechen seiner Überführung in das Lebenszeitbeamtenverhältnis aus dem Rechtsstand eines Berufsunteroffiziers mit zwölfjähriger Dienstzeitverpflichtung in die Wehrmachtbeamtenlaufbahn übergetretenen Klägers möglicherweise zu erblickende Härte keinen Rechtsgrund oder Anlaß zu bieten vermag, den Kläger entgegen dem Wortlaut oder unter entsprechender Anwendung von Vorschriften des Gesetzes so zu behandeln, wie wenn er am 8. Mai 1945 noch einen die Versorgung rechtfertigenden Rechtsstand gehabt hätte. Der Erkenntnis solcher Härtefälle eine ihrer Beseitigung dienende gesetzliche Regelung folgen zu lassen, obliegt ausschließlich dem Gesetzgeber.
Das Gesetz zu Art. 131 GG gestattet Rückgriffe auf die in den Rechtsverhältnissen bis zum 8. Mai 1945 begründeten. Ansprüche nur insoweit, als es dies ausdrücklich bestimmt (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1960 - BVerwG II C 297.57 - mit Hinweis auf BVerwGE 5, 86 [88/89]; 7, 340 [341]; 8, 230 [232]; desgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1960 - BVerwG II C 90.58 - [9].). Eine solche Bestimmung ist insbesondere für vertragliche Rechte oder bindende Zusicherungen nicht getroffen worden; ein Rückgriff auf solche Rechtsgrundlagen ist mithin bei der Regelung der Rechtsstellung eines Betroffenen nach dem Gesetz durch § 77 G 131 ausgeschlossen (a.a.O. mit Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 19. September 1958 - BVerwG II CB 214.57 - RiA 1958 S. 192). Insbesondere werden etwaige durch das Verhalten des Dienstherrn bis zum 8. Mai 1945 begründete Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht durch das Gesetz zu Art. 131 GG nicht berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1960 - BVerwG II C 151.58 - mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1959 - BVerwG II C 185.58 - ZBR 1960 S. 86, NJW 1960 S. 694, DöD 1960 S. 54, DDB 1960 S. 121 undUrteil vom 8. Oktober 1959 - BVerwG II C 176.57 - [8]). Nach dieser Rechtsprechung vermag der Kläger sein Begehren, bei der Regelung seines Rechtsverhältnisses nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht nach seinem für den 8. Mai 1945 festgestellten Rechtsstand als Beamter auf Widerruf mit weniger als sechs Planstellenjahren, also mit der Rechtsfolge des § 6 Abs. 1 G 131 behandelt, sondern wie ein Beamter auf Lebenszeit (§ 5 Abs. 2 G 131), Berufsunteroffizier (§ 54 G 131) oder Militäranwärter (§ 54 a G 131) versorgt zu werden, schließlich auch nicht auf die Behauptungen zu stützen, er sei aus dem Berufsunteroffizierverhältnis in die Laufbahn eines Wehrmachtbeamten aus ihm nahegelegtem dienstlichem Interesse übergetreten, dabei sei ihm die Ernennung zum Lebenszeitbeamten zugesagt worden und er sei über die Rechtsfolgen des Übertritts nicht belehrt worden. Denn das Gesetz zu Art. 131 GG hat weder aus einem etwaigen Aufopferungsanspruch noch aus einem auf Verletzung der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht gestützten Schadenersatzanspruch des Bediensteten die Rechtsfolge eines Versorgungsanspruchs gezogen.
Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.300 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG).
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Becker
gez. Weber-Lortsch