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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.12.1960, Az.: BVerwG II C 90/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.12.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 90/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 21.09.1955 - AZ: II OVG-A 143/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. September 1955 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war seit 1933 Mitglied und seit 1936 Ortsgruppenleiter der NSDAP. Er übte bis zum Jahre 1942 den Beruf eines selbständigen Dachdeckermeisters aus. Er wurde im Oktober 1934 zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde ... und nach Bewerbung auf Grund öffentlicher Ausschreibung gemäß Vorschlag des Kreisleiters (Beauftragten der NSDAP) durch eine nur von dem Ersten Beigeordneten unterzeichnete Urkunde vom 7. Juni 1942 zum hauptamtlichen Bürgermeister (Besoldungsgruppe A 4 b 2) der damals etwa 2000 Einwohner zählenden Stadt D... ernannt. Am 14. April 1945 wurde er durch die Militärregierung seines Amtes enthoben. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er ohne Einschränkung seiner Beamtenrechte in die Kategorie IV eingestuft.

2

Am 24. März 1953 entschied der Beklagte, die Rechte des Klägers aus seiner Ernennung zum Bürgermeister seien nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307). - G 131 - nicht zu berücksichtigen, weil die Ernennung ausschließlich auf enger Verbindung zum Nationalsozialismus beruhe.

3

Die hiergegen erhobene Klage mit dem Antrage,

den Bescheid des Beklagten vom 24. März 1953 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Beamtenrechte des Klägers nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Lande Niedersachsen vom 24. Dezember 1951 (Nds. GVBl. S. 233) - Nds. G 131 - zu berücksichtigen,

4

hat das Landesverwaltungsgericht Hannover durch Urteil vom 22. Juli 1954 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers und auf die vom Beklagten im Berufungsrechtszuge mit Einverständnis des Klägers erhobene Widerklage mit dem Antrage, festzustellen, daß der Kläger nicht Beamter auf Zeit der Stadt D... gewesen sei,

5

hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung die Entscheidung des ersten Rechtszuges durch Urteil vom 21. September 1955 dahin geändert:

6

Der Bescheid des Beklagten vom 24. März 1953 wird aufgehoben.

7

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

8

Auf die Widerklage wird festgestellt:

9

Der Kläger hat nicht im Beamtenverhältnis zur Stadt D... gestanden.

10

Das Berufungsurteil ist im wesentlichen - wie folgt - begründet:

11

Der Kläger sei nicht Beamter im Sinne der §§ 1, 63 G 131, § 1 Nds. G 131. Die Ernennung des Klägers zum Bürgermeister der Stadt D... sei wegen Verletzung der Formvorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 3 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49) - DGO - nichtig, weil die Ernennungsurkunde nicht von zwei vertretungsberechtigten Personen, sondern nur von dem Ersten Beigeordneten als Vertreter des Bürgermeisters unterzeichnet sei. Der Geltendmachung dieses Formmangels könne der Kläger nicht den Einwand der allgemeinen Arglist entgegenhalten. Es verstoße nicht gegen Treu und Glauben, daß der Beklagte sich in allerdings später Erkenntnis der Fehlerhaftigkeit der Urkunde auf die damit verbundenen Rechtswirkungen berufe, denn der Kläger habe sich gegen den wahren Willen der vertretungsberechtigten Organe der Stadt D... zum Bürgermeister ernennen lassen aus Gründen, die gerade die Gesetze zu Art. 131 des Grundgesetzes mißbilligten und die zu der Vorschrift Anlaß gegeben hätten, daß die durch solche Ernennungen erworbenen Rechte unberücksichtigt bleiben.

12

Der Kläser sei wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus zum Bürgermeister der Stadt D... ernannt worden. Zwar bestimme § 11 Abs. 2 Nds. G 131, daß eine aus diesem Grunde vorgenommene Ernennung nur bei Beamten unberücksichtigt bleibt, die im Entnazifizierungsverfahren in die Kategorien I bis III oder in die Kategorie IV mit beamtenrechtlichen Beschränkungen eingestuft worden seien, der Kläger sei aber ohne beamtenrechtliche Beschränkungen in die Kategorie IV eingestuft worden. Er könne indessen die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nds. G 131 deshalb nicht unmittelbar auf sich beziehen, weil er am 8. Mai 1945 nicht Beamter gewesen sei. Er könne nur die Auffassung vertreten, daß der Rechtsgedanke dieser Vorschrift auf ihn entsprechend anzuwenden sei. Da es aber nicht schlechthin ungerecht sei, die Beamtenrechte unberücksichtigt zu lassen, die eine mit günstigem Ergebnis entnazifizierte Person während der Herrschaft des Nationalsozialismus erworben hat, könne der Rechtsgedanke des § 11 Abs. 2 Nds. G 131 jedenfalls nicht verhindern, daß bei der Gesamtberücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben auch die Frage aufgeworfen wird, ob der Kläger das Amt wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erlangt hat.

13

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht zweifelhaft, daß der Kläger das Amt des Bürgermeisters in D... seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zu verdanken habe. Der Kläger sei zwar erst seit dem 1. April 1933 Mitglied der NSDAP gewesen. Ihm sei jedoch schon im Jahre 1936 das für seinen örtlichen Wirkungsbereich nicht unbedeutsame Amt des Ortsgruppenleiters übertragen worden. Ausweislich seiner Personalakten habe der Kreisleiter ihn als einen bewährten Nationalsozialisten angesehen. Dieser Umstand vor allem habe den Kreisleiter bewogen, auf die Ernennung des Klägers zum Bürgermeister von D... zu dringen. Die Behauptung des Klägers, dem Landrat sei es um seine Berufung nach D... zu tun gewesen, sei durch den Inhalt der Personalakten widerlegt und bedürfe daher keiner weiteren Aufklärung. Aus den Schreiben des Kreisleiters an den Landrat vom 15. und 27. Mai 1942 gehe eindeutig hervor, daß der Kreisleiter bestrebt gewesen sei, den Landrat für die Ernennung des Klägers zum Bürgermeister von D... zu gewinnen, nicht aber umgekehrt. Damit stimme die Bekundung des Zeugen Kreisoberinspektor N... überein, der Landrat sei damals erst kurze Zeit im Amt gewesen und habe ihn - den Zeugen - nach der Eignung des Klägers gefragt. Das Amt des Kreisleiters sei es gewesen, für die Übertragung der Gemeindeführung an einen bewährten Nationalsozialisten zu sorgen. So habe der Kreisleiter auch in diesem Falle sein Amt verstanden, wie das Schreiben vom 15. Mai 1942 erweise. Der Hinweis des Klägers, die Vertretungsorgane der Gemeinde seien damals sogar bereit gewesen, einen Blutordensträger (...) als Bürgermeister einzustellen, sei durch das Zeugnis des Baumeisters B... entkräftet. Dieser Zeuge habe bekundet, daß der Bewerber B... nicht wegen seiner Eigenschaft als Blutordensträger, sondern als gelernter Verwaltungsfachmann von den Ratsherren für das Amt des Bürgermeisters für geeignet gehalten worden sei. Es widerspreche hiernach nicht Treu und Glauben, daß der Beklagte dem Kläger nicht die Rechte eines früheren Beamten gewähre, zumal der Kläger nur etwa drei Jahre hindurch die Bürgermeistergeschäfte in D... geführt habe.

14

Der Kläger hat die - zugelassene - Revision eingelegt. Die Revision ist im wesentlichen wie folgt begründet:

15

Auf die formgerechte Ernennungsurkunde könne es im Zusammenhang mit der hier zu treffenden Entscheidung nicht ankommen. Denn nicht diese Urkunde, sondern die Entscheidung nach § 41 DGO sei ausschlaggebendes Ausdruckmittel für den Willen des Gemeinderates gewesen.

16

Im Hinblick auf § 11 Nds. G 131 dürfe nicht geprüft werden, ob der Kläger wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus zum Bürgermeister ernannt worden ist.

17

Das Berufungsgericht habe seine Frage- und Aufklärungspflicht verletzt. In dem angefochtenen Urteil sei festgestellt, der Kläger nahe das Amt des Bürgermeisters seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zu verdanken. Der Kläger habe jedoch unter Beweisantritt (Benennung der Zeugen W... Dr. H..., Dr. B...) vorgetragen, daß der Kreisleiter W... sich mit ihm nur wegen seines untadeligen Rufs und Charakters und wegen des Hinweises des früheren Landrats Dr. H... auf seine besondere Befähigung einverstanden erklärt habe. Über dieses Vorbringen und die Beweisanträge sei das Berufungsgericht hinweggegangen. Es habe geglaubt, aus den Schreiben des Kreisleiters an den Landrat vom 15. und 27. Mai 1942 gehe bereits hervor, daß dieser den Kläger nur vorgeschlagen habe, weil er ein bewährter Nationalsozialist gewesen sei. In Wahrheit besagten diese Schreiben jedoch weder etwas über die Gründe, die den Kreisleiter zu seiner Auswahl veranlaßt haben, noch widerlegten sie die Behauptung des Klägers, daß der Kreisleiter durch den Vorschlag des bisherigen Landrats Dr. H... dazu bestimmt worden sei, nunmehr seinerseits den Kläger als Verwaltungsfachmann von einwandfreiem Charakter dem neuen Landrat Dr. V... vorzuschlagen. Dies und die durch den beruflichen Werdegang des Klägers bedingte fachliche Eignung für die Verwendung als Bürgermeister hätten die genannten Zeugen als Beweggründe für seine Berufung zum Bürgermeister bestätigen können. Ohne die Vernehmung der Zeugen habe das Berufungsgericht sich über die Zusammenhänge kein Bild machen, insbesondere nicht folgern können, der Kreisleiter habe den Kläger wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus benannt. Die Schreiben des Kreisleiters ließen zudem die Möglichkeit offen, daß auch für den Kreisleiter der Charakter und die berufliche Eignung des Klägers und die Empfehlung des früheren Landrats Dr. H... ausschlaggebend gewesen sind.

18

Der Kläger beantragt,

19

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils entsprechend seinem Schlußantrag im ersten Rechtszug zu erkennen.

20

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

21

Die Parteien haben sich damit einverstanden erklärt, daß die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht.

22

II.

Da die Parteien sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, darf die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen (§§ 101 Abs. 2, 141 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

23

Die Revision hat keinen Erfolg.

24

Bei der Entscheidung über die Revision ist davon auszugehen, daß der Bescheid des Beklagten vom 24. März 1953 nicht mehr im Streit ist. Das Berufungsgericht hat diesen Bescheid durch das angefochtene Urteil zugunsten des Klägers aufgehoben, und das angefochtene Urteil ist insoweit rechtskräftig geworden, weil der Beklagte weder Revision noch Anschlußrevision eingelegt hat.

25

Die in dem angefochtenen Urteil getroffene Entscheidung, daß der Kläger nicht in einem Beamtenverhältnis zu der Stadt D... gestanden habe, ist der Prüfung im Revisionsverfahren entzogen. Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhe. Die in Rede stehende Entscheidung beruht jedoch nicht auf der Anwendung von Bundesrecht. Sie beruht vielmehr auf der Anwendung des § 27 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) und des § 36 Abs. 2 Satz 3 DGO; diese ursprünglich dem Reichsrecht zugehörigen Vorschriften sind jedenfalls dann nicht Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO geworden, wenn sie die Rechtsverhältnisse von Personen betreffen, die - wie der Kläger - nicht Bundesbeamte geworden sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Juli 1959 - BVerwG VIII C 59.59 -, DVBl. 1959, 886). Der erkennende Senat muß deshalb unter Berücksichtigung des § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO davon ausgehen, daß der Kläger nicht Beamter der Stadt D... gewesen ist. Bereits aus diesen Gründen erweist die Revision sich insoweit als unbegründet, als sie gegen die der Feststellungswiderklage des Beklagten stattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts gerichtet ist.

26

Auch soweit das angefochtene Urteil den Verpflichtungsantrag des Klägers betrifft, hält es der rechtlichen Überprüfung im Revisionsverfahren stand. Der Verpflichtungsantrag ist auf die Berücksichtigung der Beamtenrechte des Klägers nach dem Niedersächsischen Gesetz zu Art. 131 GG gerichtet. Die Frage, ob der Kläger Beamtenrechte hat, hat das Berufungsgericht unter Anwendung der §§ 1 und 63 G 131 sowie des § 1 Nds. G 131 deshalb verneint, weil der Kläger - wie bereits auf die Widerklage des Beklagten entschieden worden ist - nicht Beamter der Stadt D... geworden ist. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht, daß dem Kläger weder nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG noch nach dem Niedersächsischen Gesetz zu Art. 131 GG Beamtenrechte zustehen. Daß diese Rechtsansicht rechtsfehlerfrei ist, soweit sie die bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 1 und 63 G 131 betrifft, ergibt sich aus dem in diesen Vorschriften verwendeten Begriff "Beamte". Dieser Begriff entspricht, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden hat, dem des Deutschen Beamtengesetzes (u.a. BVerwGE 4, 303). Die auf § 1 Nds. G 131, also auf irrevisibles Landesrecht, bezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil sind nach Maßgabe des § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO für das Revisionsgericht verbindlich; sie sind im übrigen offensichtlich zutreffend. Aus dem gleichen Grunde verbindlich ist für das Revisionsgericht ferner die in dem angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, daß § 11 Abs. 2 Nds. G 131 auf den Kläger weder mittelbar noch unmittelbar anzuwenden sei.

27

Die Aufklärungsrügen des Klägers greifen nicht durch. Auf die in das Wissen der vom Kläger benannten Zeugen W... Dr. H... und Dr. B... gestellten Tatsachen kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an.

28

Bei der Prüfung, ob die Revision mit Recht die Sachaufklärung bemängelt, ist davon auszugehen, daß die in den Personenkreis des Art. 131 GG einbezogenen Personen, zu denen der Kläger gehört, unter Anknüpfung an ihr früheres Dienstverhältnis nur solche Rechte und Ansprüche geltend machen können, die ihnen das Bundesgesetz zu Art. 131 GG oder eine günstigere landesrechtliche Regelung im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes ausdrücklich zuerkennt. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 1 G 131. Nach dieser Vorschrift stehen den unter Art. 131 GG fallenden Personen außer den Ansprüchen "nach diesem Gesetz" - d.h. nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG (einschließlich § 63 Abs. 3 Satz 2) - Ansprüche aus ihrem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen den Bund oder andere im Bundesgebiet befindliche öffentlich-rechtliche Dienstherren nicht zu. Ein Rückgriff auf Rechte und Ansprüche, die am 8. Mai 1945 auf Grund des damals bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses begründet waren, ist demnach nur insoweit gestattet, als das Bundesgesetz zu Art. 131 GG und die in § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 erwähnten günstigeren landesrechtlichen Regelungen dies ausdrücklich bestimmen (vgl. BVerwGE 3, 88 [98/99]; 5, 86 [88/89]; 8, 230 [232] u.a.). Das Bundesgesetz zu Art. 131 GG und - wie dem Sinnzusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist - auch das Niedersächsische Gesetz zu Art. 131 GG enthalten aber keine Vorschriften, die es gestatten, einen Angehörigen des Personenkreises des Art. 131 GG, der nicht "Beamter" im Sinne dieser gesetzlichen Regelungen gewesen ist, hei deren Anwendung gleichwohl wie einen Beamten zu behandeln (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1959 - BVerwG II C 185.58 -, RiA 1960, 139). Die Frage, ob der Grundsatz von Treu und Glauben die Berücksichtigung der Nichtigkeit der Ernennung des Klägers zum Beamten hindert, hat das Berufungsgericht ersichtlich nur auf Grund der Erwägung erörtert, daß dann, wenn der Nichterwerb der Beamteneigenschaft auf ein Verschulden des Dienstherrn, nämlich auf die Aushändigung einer mangelhaften Ernennungsurkunde zurückzuführen ist, der Berufung des Dienstherrn auf diesen Mangel im Rahmen des früheren - am 8. Mai 1945 bestehenden - Rechtsverhältnisses die Einrede der allgemeinen Arglist entgegengestanden haben könnte und daß dies im Rahmen der Gesetze zu Art. 131 GG ohne weiteres zu beachten wäre. Das Berufungsgericht hat also nicht hinreichend beachtet, daß das Gesetz zu Art. 131 GG keineswegs alle bis zum 8. Mai 1945 erlangten Rechte und Anwartschaften eines früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes berücksichtigt, sondern im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bundes und der anderen im Bundesgebiet befindlichen Dienstherren neue Rechtsbeziehungen hergestellt hat, und daß angesichts der erschöpfenden Neuregelung der Rechtsbeziehungen die Berücksichtigung der rechtlichen Ausgestaltung des früheren Rechtsverhältnisses nur zulässig ist, soweit die Gesetzgebung zu Art. 131 GG dies ausdrücklich gestattet.

29

Es zeigt sich hiernach, daß für die Entscheidung über den Verpflichtungsantrag des Klägers unerheblich ist, ob es dem Beklagten im Rahmen der früher - am 8. Mai 1945 - zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt war, die Nichtigkeit der Ernennung ins Feld zu führen. Daraus folgt zwangsläufig, daß es der Prüfung, ob der Kläger wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus zum Bürgermeister der Stadt D... ernannt worden ist, und einer darauf bezüglichen Sachaufklärung nicht bedarf. Denn die Feststellung, daß der Kläger die Ernennung zum Bürgermeister der Stadt D... überwiegend seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus verdanke, stützt im angefochtenen Urteil lediglich die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte sich auf die Nichtigkeit dieser Ernennung berufen dürfe, weil der Kläger sie aus Gründen erlangt habe, die zu mißbilligen seien und deren Mißbilligung sowohl im Bundesgesetz als auch im Niedersächsischen Gesetz zu Art. 131 GG Ausdruck gefunden habe.

30

Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

32

Beschluß

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.800 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 - BGBl. I S. 625 -).

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Weber-Lortsch
Dr. Idel