Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1958, Az.: BVerwG III C 200.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 200.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Aachen - 20.10.1955 - AZ: 1 KL 45/55
Rechtsgrundlage
- § 254 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 6, 117 - 119
- AS VI, 117
- IFLA 1958, 118
- MDR 1958, 272 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1959, 140
- ZLA 1958, 89
Amtlicher Leitsatz
Das Verlangen eines Ausgleichsamts, ein Aufbaudarlehen mindestens zum Teil durch Bestellung von Sicherheiten abzusichern, ist jedenfalls im Fall eines erhöhten Risikos nicht ermessensfehlerhaft. Dies gilt besonders für den Fall, daß der Darlehensbewerber keine Haupteiltschädigung zu erwarten hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Buchholz, Klein und Lullies
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1958
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Aachen vom 20. Oktober 1955 - 1 KL 45/55 - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der 1893 geborene Kläger begehrt ein Aufbaudarlehen von 15.000 DM. Damit will er einen Großbetrieb auf Verkauf von Berufskleidung, Ledern und Schwämmen auf eigene Rechnung begründen und einen Volkswagen für den zu eröffnenden Betrieb anschaffen.
Seinen Antrag lehnte der Leiter des Ausgleichsamtes Aachen nach Anhörung des Prüfungsausschusses durch Bescheid vom 21. März 1955 ab. Er führt aus, der Kläger habe nicht dartun können, daß die Aussichten des beabsichtigten Unternehmens so günstig seien, daß sich davon eine gefestigte Existenz erwarten lasse. Für ein solches Vorhaben konnten daher keine Ausgleichsmittel gegeben werden. Es heißt dann wörtlich weiter in dem Bescheid:
"Eine andere Entscheidung wäre dann in Betracht gekommen, wenn der Antragsteller für wenigstens 2/3 des Darlehensbetrages ausreichende Sicherheiten hätte stellen können. Es war angeregt worden, daß er zu diesem Zwecke geeignete Bürgschaften (seiner Lieferfirmen) beibringen sollte. Diese Anregung hat der Antragsteller verworfen. Unter diesen Umständen erscheint das Risiko, das bei der Darlehenshergabe im vorliegenden Falle vorliegen würde, zu groß. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, daß der Antragsteller zwar die formellen Antragsvoraussetzungen erfüllt, aber keinen Anspruch auf Hauptentschädigung hat."
Der Beschwerdeausschuß bei dem Beklagten wies die Beschwerde hiergegen durch Beschluß vom 13. Mai 1955 zurück, weil sich das Ausgleichsamt bei seiner Entscheidung nicht von ermessensfremden Gesichtspunkten habe leiten lassen. Bei dem Alter des Klägers und der wirtschaftlichen Beurteilung seines Vorhabens sei keine Gewähr dafür geboten, daß mit der Darlehensgewährung eine sichere Existenz geschaffen werde.
Auf die Klage hob das Landesverwaltungsgericht Aachen durch Urteil vom 20. Oktober 1955 die Behördenentscheidungen auf. Es führt aus: Der Kläger sei 1944 aus Eupen vertrieben worden und besitze den sogenannten B-Ausweis. In Eupen sei er Betriebsführer einer Lederfabrik gewesen und habe durch Beschlagnahme Vermögenswerte von 16.975 RM eingebüßt. Seit Januar 1953 verdiene er als Vertreter einer Lederwaren-Großhandlung monatlich zwischen 50 und 100 DM netto. Seinen zusätzlichen Lebensbedarf habe er bisher durch Veräußerung eigener, nunmehr aufgebrauchter Schmucksachen gedeckt. Die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufbaudarlehens erfülle der Kläger. Trotz seines vorgeschrittenen Lebensalters habe sich das Gericht davon überzeugt, daß er voll über die für den Verkaufsberuf erforderliche Leistungsfähigkeit verfüge. Nur im Zusammenhang mit der gesetzlichen Voraussetzung des § 254 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -, der persönlichen Eignung des Darlehensbewerbers, könnten aber Alter und Gesundheitszustand des Anspruchsbewerbers eine Rolle spielen. Im Rahmen der Ermessens erwägungen seien solche Gesichtspunkte daher sachfremd, dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechend. Das Vorhaben des Klägers sei auch geeignet, ihm zu einer gesicherten Existenz zu verhelfen. Das wird im einzelnen ausgeführt. Die Gewährung des von ihm beantragten Aufbaudarlehens sei daher zulässig gewesen.
Zwar habe sie gleichwohl im Ermessen der Ausgleichsbehörden gelegen. Diese hätten ihr Ermessen aber überschritten, weil sie die Zuerkennung des Darlehens von einer Sicherheitsleistung durch den Kläger abhängig gemacht hätten. Der in einem solchen Verlangen liegende Ermessensfehlgebrauch ergebe sich aus der Zielsetzung des § 254 LAG. Diese Vorschrift wolle nämlich einen Personenkreis begünstigen, der höchst selten über "reale Besicherungsmöglichkeiten" verfüge. Deshalb habe der Gesetzgeber davon Abstand genommen, eine Besicherung dieser Darlehen zu verlangen. Das darin liegende Risiko nehme er bewußt in Kauf. Sonach bedeute es eine Ermessensüberschreitung, wenn die Ausgleichsbehörden eine Darlehensgewährung von einer Sicherheitsleistung durch den Darlehensbewerber abhängig machten. Auch sei es ermessensfehlerhaft, daß der Beklagte seine ablehnende Entscheidung zusätzlich auf das Alter des Klägers gestützt habe.
Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte die nachträglich vom Senat zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, es aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung rügt die Beteiligte die Verletzung des § 254. LAG. Zu Unrecht habe das Landesverwaltungsgericht es für ermessenswidrig angesehen, daß die Ausgleichsbeherden die Gewährung eines Aufbaudarlehens von der Hingabe von Sicherheiten durch den Darlehensbewerber abhängig machten. Dieses Verlangen halte sich im Rahmen des den Ausgleichsbehbörden durch die §§ 253 und 254 LAG eingeräumten Ermessens. Die Forderung nach einer Absicherung der Darlehenshingabe folge aus dem Grundsatz der sparsamen Bewirtschaftung, öffentlicher Mittel. In Fällen eines ungewöhnlichen Risikos müsse der. Ausgleichsbehörden die Möglichkeit erhalten bleiben, die an sich zulässige Gewährung eines Aufbaudarlehens abzulehnen, wenn sich die mit der Darlehensrückgabe verbundenen Gefahren eines Kapitalverlustes nicht durch Beschaffung von Sicherheiter auf ein erträgliches Maß zurückführen ließen. Ein solches Vorgehen der Behörden liege insbesondere auch im Interesse der anderen Geschädigten, weil die Ausgleichsmittel sonst zu deren Nachteil verkürzt würden. Auch das Alter des Darlehensbewerbers könne im Rahmen der Ermessensentscheidung nochmals berücksichtigt werden.
Der Kläger stellt keinen ausdrücklichen Antrag, tritt aber den Ausführungen der Revision entgegen und hält die angefochtene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für zutreffend. Er meint, er sei außerstande, eine höhere als die bislang angebotene Sicherheitsleistung für die beantragte Darlehensgewährung anzubieten.
Der Beklagte schließt sich dem Antrag und der Begründung der Revision an.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klagabweisung.
1.
Das Landesverwaltungsgericht sieht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufbaudarlehens im Falle des Klägers als erfüllt an, hält es stets für ermessenswidrig, die Gewährung eines Aufbaudarlehens von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, und meint deshalb, die Ausgleichsbehörden hätten den Darlehensantrag des Klägers nicht wegen fehlender Sicherheitsleistung ablehnen dürfen. (Zur Unterscheidung zwischen gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen und Ermessenserwägungen bei Aufbaudarlehen vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 1956 - BVerwG III C 123.54 - [BVerwGE 3, 279]). Es braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, ob der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten Aufbaudarlehens erfüllt. Diese sind vielmehr, da sie das Ausgleichsamt in seinem - vom Beklagten bestätigten - ablehnenden Bescheid nicht abschließend verneint hat, nicht im Streit. Die ablehnende Entscheidung des Ausgleichsamts beruht letzten Endes darauf, eine Darlehensgewährung ohne eine hinreichende Sicherung enthalte zuviel Risiko, zumal der Kläger nicht einmal einen Anspruch auf Hauptentschädigung habe. Ausführungen der Art, eine die Existenz des Klägers sichernde Entwicklung seines Vorhabens sei kaum zu erwarten, treten demgegenüber in ihrer entscheidenden Bedeutung zurück. Wenn aber, wie hier, Fragen des Risikos einer Darlehenshingabe angesprochen werden, können sie nur dem Ermessen der Bewilligungsbehörde zugehören.
Entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichts halten sich die Erwägungen der Lastenausgleichsbehörden, die der Senat an Hand der im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen nachprüfen kann, im Rahmen des durch § 254 LAG eingeräumten Ermessens. Zwar könnte es - worauf das Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 24. Februar 1956 - BVerwG IV C 51.54 und 46.55 - hingewiesen hat - zweifelhaft sein, ob die Ablehnung mangels hinreichender Sicherheitsleistung sich dann noch im Rahmen des Ermessens hält, wenn dem Darlehensbewerber ein Anspruch auf Hauptentschädigung zusteht. Indessen liegt der vorliegende Fall anders. Hier ist davon auszugehen, daß der Kläger keinen Anspruch auf Hauptentschädigung hat. Die dahingehenden Ausführungen sowohl des Ausgleichsamtsbescheids wie des Beschwerdebeschlusses hat der Kläger bisher im gesamten Verfahren nicht angegriffen. Die Ansicht des Landesverwaltungsgerichts, wonach es stets eine Ermessensüberschreitung bedeuten soll, wenn die Ausgleichsbehörden die Gewährung eines Aufbaudarlehens von einer ausreichenden Sicherung des Rückzahlungsanspruches abhängig machen, trifft hier nicht zu. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mindestens mittelbar schon in der erwähnten Entscheidung BVerwG IV C 51.54 und 46.55 zum Ausdruck gebracht; hier hat es die Frage, ob sich die Ablehnung einer Darlehensgewährung wegen fehlender Sicherheit im Rahmen des behördlichen Ermessens halte, nur dann für zweifelhaft angesehen, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf angemessene Hauptentschädigung habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat indes in seiner damaligen Entscheidung das Verlangen nach Sicherung schlechthin eindeutig nicht grundsätzlich als Ermessensüberschreitung angesehen. Darüber hinaus hat es im.Beschluß vom 8. Mai 1956 - BVerwG IV C 7.55 (u.a. ZLA 1956 S. 267) ausgeführt, die Behörden müßten bei der Entscheidung über Anträge auf Aufbaudarlehen darauf Bedacht nehmen, daß es sich um öffentliche von den Steuerzahlern aufgebrachte Mittel handele, und daß diese Mittel nicht als Unterstützung, sondern als Darlehen ausgegeben werden sollten, deren Rückzahlung zwar nicht in jeder Weise sichergestellt sein müsse, aber auch nicht wenig wahrscheinlich sein dürfe; unter diesen Gesichtspunkten hätten die Ausgleichsbehörden Erwägungen und Überlegungen anzustellen, die denen einer Bank oder einer Sparkasse glichen oder ähnelten. Dann kann aber ein Verlangen nach wenigstens teilweiser Sicherung eines zu bewilligenden Aufbaudarlehens nicht schlechthin ermessensfehlerhaft sein. Wenn die Behörde, trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen um die Rückzahlung durch den Darlehensbewerber besorgt, im Bewußtsein ihrer Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit, die die Ausgleichsmittel aufbringt, und gegenüber den anderen Geschädigten, deren berechtigten Ansprüche verkürzt werden könnten, damit also im Interesse einer zweckmäßigen Verwendung der Ausgleichsmittel die Gewährung eines Aufbaudarlehens versagt, weil ein unbestreitbares Risiko in bezug auf die Rückgewähr auch nicht annähernd ausgeräumt worden kann, so liegen weder sachfremde Erwägungen noch ein Ermessensfehlgebrauch vor.
Zwar hat das Landesverwaltungsgericht - richtig - betont, daß der Gesetzgeber von einem generellen Verlangen nach Sicherheitsleistung abgesehen hat. Dies bedeutet aber nur, daß er die Frage der Sicherheitsleistung der Ermessensentscheidung der Ausgleichsbehörden überantworten wollte, weil sich diese Frage einer grundsätzlichen Entscheidung durch den Gesetzgeber naturgemäß entzieht. Danach ist der vom Landesverwaltungsgericht daraus gezogene Schluß, auch die Behörde dürfe die Darlehensgewährung im Einzelfall nicht von der Gestellung tauglicher Sicherheiten abhängig machen, ungerechtfertigt.
Da die Ausgleichsamtsentscheidung und der sie bestätigende Beschwerdebeschluß bereits von den dargelegten Ermessenserwägungen getragen werden, kommt es auf die weiteren im angefochtenen Urteile angeschnittenen Fragen nicht mehr entscheidend an. Insbesondere braucht nicht abschließend geklärt zu werden, ob die Auffassung des Vordergerichts, das Lebensalter eines Antragstellers dürfe, nur im. Rahmen der Prüfung seiner persönlichen Eignung, keinesfalls aber zusätzlich im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden, zutrifft, oder ob das Alter des Anspruchsbewerbers entgegen dieser Ansicht nicht doch auch bei der Ermessensausübung insofern von Bedeutung sein könnte, als die Darlehensrückzahlung bei älteren Antragstellern im Einzelfall wegen etwaiger geringerer Erlebenserwartung gefährdet sein könnte.
Danach war des Urteil des Landesverwaltungsgerichts Aachen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]die Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Lentz
Dr. Buchholz
Klein
Lullies