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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1956, Az.: BVerwG IV C 51.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1956
Aktenzeichen
BVerwG IV C 51.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 20.03.1954 - X.A.115.53/L

Fundstellen

  • NJW 1956, 1170 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1956, 186

Verfahrensgegenstand

Aufbaudarlehn

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1956
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, X. Kammer, vom 20. März 1954 - VG.X. A. 115.53/L - aufgehoben samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger stützt sein Begehren nach einem Aufbaudarlehen von 6.000 DM darauf, er habe im April/Mai 1945 seine Altpapiergroßhandlung in Berlin W 9, L. 29, durch Kriegseinwirkung verloren; eine von ihm 1946 an anderer Stelle eingerichtete Metallspritzerei sei 1950 zum Erliegen gekommen, lasse sich aber wiederbeleben. Das Ausgleichsamt lehnte durch Bescheid vom 27. März 1953 den Antrag ab mit der Begründung, die angebotenen Sicherheiten reichten nicht aus; ein vorläufiger Verzicht sei angesichts der Verschuldung nicht in Erwägung zu ziehen; auch seien die Angaben über die Höhe des Kriegssachschadens nicht hinreichend wahrscheinlich.

2

Der Beklagte wies die Beschwerde durch Beschluß vom 25. Juni 1953 zurück, mit der Begründung, für die Höhe des Kriegssachschadens habe der Kläger keine Beweismittel beigebracht; die Genehmigung zum Betreiben der Metallspritzerei sei am 24. Mai 1952 vom Gewerbeamt widerrufen worden; die seinerzeit gewährte Blockadehilfe von 800 DM habe den Betrieb nicht gefestigt; der angegebene Verwendungszweck müsse nach dem bisherigen Verhalten des Klägers angezweifelt werden, weil er den ursprünglich erstrebten Darlehnsbetrag von 3.000 DM nach Erhöhung auf 6.000 DM nunmehr auf 1.000 DM ermäßigt habe.

3

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe bislang nicht hinreichend dargetan, daß er durch Kriegsereignisse seine Lebensgrundlage verloren habe, außerdem sei der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Kriegssachschaden und der heutigen Läge des Klägers unterbrochen.

4

Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision nicht zugelassen ist, hat der Kläger am 20. Juni 1954 Revision mit Verfahrensrügen und nach Zulassung durch den Senatsbeschluß vom 11. März 1955 am selben Tage nochmals Revision mit der Rüge, sachliches Recht sei verletzt, eingelegt.

5

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revisionen.

6

Er vertritt die Auffassung, das Revisionsgericht sei an die ohne Denkfehler zustandegekommene tatsächliche Feststellung des Vorderrichters, es sei kein Kriegssachschaden dargetan, gebunden; der Vorderrichter habe, weil schon die vom Kläger beigebrachten Zeugenerklärungen seine Behauptungen nicht bestätigten, von weiterer Beweiserhebung absehen dürfen; das Vorhaben des Klägers sei nicht geeignet, eine gesicherte Lebensgrundlage zur schaffen; die Versagung des Darlehns mangels ausreichender Sicherheiten und angesichts der Verschuldung sei nicht ermessensfehlerhaft.

7

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt ebenfalls.

Zurückweisung der Revisionen.

8

II.

Die zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Revisionen führten zur Rückverweisung.

9

Von den Verfahrensrügen greift zwar die, der Kläger sei im Verhandlungstermin des Verwaltungsgerichts nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen, nicht durch. Die Terminsladung des Verwaltungsgerichts war dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers ordnungsgemäß zugestellt worden. Ob dieser bald darauf die Vertretung niederlegte und diese Mitteilung sowie die weitergesandte Terminsladung beim Kläger erst nach dem Termin eintraf, ist unerheblich. Da die Niederlegung der Vertretung dem Verwaltungsgericht nicht angezeigt worden war, durfte dieses auch beim Ausbleiben des Klägers und seines Bevollmächtigten verhandeln.

10

Hingegen greift die Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht sei seiner Aufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen, durch. Wenn der Sachvortrag einer ungewandten Partei unvollständig oder lückenhaft ist, hat der Richter auf Vervollständigung oder. Ergänzung hinzuwirken (§ 28 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 - VOBl. für Berlin 1951 S. 46 - in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 - Preußische Gesetzessammlung 1883 S. 195). Hätte das Verwaltungsgericht hierauf beim Kläger hingewirkt, so hätte dieser schon damals alles das vorgebracht, was er jetzt im Laufe des weiteren Verfahrens nachgeholt hat. Diese Behauptungen sind geeignet, einen erheblichen Kriegssachschaden darzulegen. Es wäre dann weiter Aufgabe des Verwaltungsgerichts gewesen, den Beweisangeboten des Klägers, die er inzwischen ebenfalls vermehrt hat, nachzugehen und auch von Amts wegen noch andere Wege zur Nachprüfung zu beschreiten. Keinesfalls durfte sich das Verwaltungsgericht darauf beschränken, die schriftliche, vom Kläger beigebrachte Erklärung einer erreichbaren Auskunftsperson als unzureichend abzutun.

11

Darauf, ob der Kläger einen beträchtlichen Kriegssachschaden erlitten hatte, kam es zunächst einmal deswegen an, weil ein Aufbaudarlehen nur Personen gewährt werden kann, die Kriegssachschäden oder Vertreibungsschäden geltend machen können (§ 254 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -). Es kam darauf, und zwar besonders auf die wahrscheinliche Höhe des Kriegssachschadens, aber auch noch aus einem anderen, unten zu erörternden Grunde an.

12

Das Verwaltungsgericht irrt, wenn es den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem (etwaigen) Kriegssachschaden des Klägers und seiner heutigen Lage ohne weiteres als unterbrochen ansieht. Hat ein Antragsteller das im Kriege betriebene Unternehmen durch Kriegshandlungen eingebüßt und später an anderer. Stelle ein Unternehmen anderer Art begonnen, das dann aber alsbald zum Erliegen kommt, so kann das Eingehen des zweiten Unternehmens sehr wohl auf den das erste Unternehmen zerstörenden Kriegssachschaden zurückzuführen sein, z.B. wenn dem Antragsteller wegen des noch nicht entschädigten Kriegssachschadens die zum Ausbau des zweiten Unternehmens nötigen Geldmittel von vornherein fehlen. Gerade darin, daß das zweite Unternehmen noch nicht voll entwickelt war, kann sich der Kriegssachschaden nach so langer Zeit noch auswirken. Das Stilliegen des zweiten Unternehmen braucht also nicht unbedingt ein Hindernis zu sein. Ob das zweite Unternehmen wirklich eine "Lebensgrundlage" (über diesen Begriff zu vgl. Richter ZLA 1955, 259) bildet, ist gesondert hiervon zu prüfen. Daß das zweite Unternehmen von anderer Art ist als das erste, steht nicht allgemein entgegen. Auch das Schrifttum steht auf dem Standpunkt, die neue Lebensgrundlage brauche der verlorenen nicht "gleichwertig" zu sein (Harmening Anm. 14 zu § 254 LAG). Ob der Antragsteller auch die für das zweite Unternehmen erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt, ist auf Grund des Gesetzes eigens zu prüfen.

13

Eine Verschuldung allein braucht die Darlehnsgewährung nicht zu hindern. Es wird daher erheblich sein, wie es zur Anhäufung von Schulden kam, ferner welcher Art und wie hoch diese sind, endlich, ob sie nicht im Wege der Vertragshilfe erlassen oder wenigstens herabgesetzt werden können.

14

Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so steht die Gewährung zwar, da es keinen Rechtsanspruch auf Aufbaudarlehen gibt (§ 233 LAG), immer noch im Ermessen der Verwaltungsbehörde. Die Ausübung dieses Ermessens ist aber in gewissen Grenzen verwaltungsgerichtlich nachprüfbar. Dabei kann auch darauf eingegangen werden, ob die Ablehnung mangels hinreichender Sicherheit sich noch im Rahmen des Ermessens hält, wenn dem Antragsteller ein Anspruch auf Hauptentschädigung in entsprechender Höhe zusteht. Wie eng der Zusammenhang zwischen einem Anspruch auf Hauptentschädigung und einem Aufbaudarlehen ist, zeigt schon die Anrechnungsvorschrift des § 258 LAG und kommt auch in dem Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 25. Juni 1953 (MtBl. BAA S. 201) zum Ausdruck. Auch aus diesem Grunde hatte bereits im vorliegenden Verfahren das Verwaltungsgericht auf die wahrscheinliche Höhe des Kriegssachschadens einzugehen.

15

Demnach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

gez. Külz
gez. Dr. Kniesch
gez. Dr. Zinser
gez. Oswald
gez. Dr. Müller