Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.11.1957, Az.: BVerwG VII B 54.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.11.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 54.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 16415
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 10.05.1957 - AZ: Bf. III 98/56
Rechtsgrundlagen
- § 131 Reichsabgabenordnung
- Hamburgisches Vergnügungssteuergesetz vom 28. Juni 1955 (HGVOBl. 1955 S. 221)
- Hamburgische Verordnung über die Anwendung der Abgabenordnung auf die Verwaltung der Gemeindesteuern der Hansestadt Hamburg vom 6. Mai 1939 (HVOBl. S. 47)
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VII. Senat,
am 19. November 1957
durch
den Senatspräsidenten Witten und die Bundesrichter Rapp und Dr. Dr. Breitfeld
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1957 - OVG Bf. III 98/56 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 567 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde könnte nur Erfolg haben, wenn einer der in § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - abschließend aufgeführten Zulassungsgründe gegeben wäre. Dabei scheidet der Zulassungsgrund gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG ohne weiteres aus, weil keine der im Gesetz aufgeführten Bundesbehörden am Verfahren beteiligt ist. Zu prüfen ist lediglich, ob eine Zulassung auf Grund des § 53 Abs. 2 Buchst. a oder c BVerwGG erforderlich ist, weil im Revisionsverfahren die Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder das angefochtene Urteil von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Das ist, nicht der Fall.
In dem vorliegenden Verfahren hat die Klägerin ausschließlich Billigkeitserlaß für die von ihr geforderten Steuersäumniszuschläge für verspätet abgeführte Lustbarkeitssteuer beantragt. Dieser Erlaß kann nur auf § 131 der Reichsabgabenordnung - RAO - gestützt werden. Die RAO findet jedoch, wie sich aus ihrem § 3 Abs. 1 ergibt, auf die Hamburgische Lustbarkeitssteuer keine unmittelbare Anwendung. Die Hamburgische Lustbarkeitssteuer ist eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis gemäß Art. 105 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1) - GG -, für die dem Bund jegliches Gesetzgebungsrecht fehlt (Beschluß vom 28. Mai 1955 - BVerwG V B 186.54 -, DÖV 1955, 700 = GewA 1955, 88 = BayerVBl. 1955, 243; Beschluß vom 27. August 1955 - BVerwG V B 70.55 -, GewA 1955, 87 = DStR 1955, 548; Beschluß vom 27. August 1955 - BVerwG V B 99.55 -; Beschluß vom 12. November 1955 - BVerwG V B 124.55 -; Beschluß vom 28. Dezember 1955 - BVerwG V B 147.55 -; Urteil vom 4. Juli 1956 - BVerwG V C 108.55 -, KomStZ 1957, 32; Beschluß vom 15. Dezember 1955 - BVerwG V C 189.55 -). Die Anwendbarkeit der RAO auf die Hamburgische Lustbarkeitssteuer folgt lediglich aus der Hamburgischen Verordnung über die Anwendung der Reichsabgabenordnung auf die Verwaltung der Gemeindesteuern der Hansestadt Hamburg vom 6. Mai 1939 (HVOBl. S. 47). Eine derart zur Ergänzung von Landesrecht herangezogene bundesrechtliche Bestimmung ist nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Landesrecht (Urteil vom 24. Juni 1955 - BVerwG V C 73.54 -, BVerwGE 2, 161; Beschluß vom 6. April 1955 - BVerwG II B 218.53 -, MDR 1955, 587). Die Nachprüfung der Anwendung landesrechtlicher Vorschriften aber ist durch § 56 Abs. 1 BVerwGG dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt. Infolgedessen könnten sich aus der Zulassung der Revision im vorliegenden Falle keine rechtsgrundsätzlichen Fragen ergeben, die durch Zulassung der Revision geklärt werden könnten (Beschluß vom 28. August 1953 - BVerwG II B 136.53, BVerwGE 1, 3).
Die Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts ist zwar behauptet, aber nicht belegt. Selbst wenn aber ein solcher Nachweis geführt würde - in Betracht kommt nur die Abweichung von einem Urteil eines obersten allgemeinen Landesverwaltungsgerichts - wären die Voraussetzungen der Zulassung der Revision um deswillen nicht erfüllt, weil Abweichungen in der Rechtsprechung oberster Verwaltungsgerichte über die Auslegung von Landesrecht die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (Beschluß vom 22. Oktober 1953 - BVerwG I B 82.53 -, BVerwGE 1, 195Beschluß vom 8. Dezember 1955 - BVerwG I B 8.55 -, BVerwGE 3, 30 [35]; Beschluß vom 4. Juli 1956 - BVerwG I C 218.55 -; Beschluß vom 25. Oktober 1956 - BVerwG I CB 147.56 -, DVBl. 1956, 834 = Bad.-Württ VBl. 1957, 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 in Verbindung mit. § 69 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerd verfahren auf 567 DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Rapp
Dr. Dr. Breitfeld