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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1955, Az.: BVerwG V B 147.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.12.1955
Aktenzeichen
BVerwG V B 147.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 04.07.1955

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring und Dr. Frhr. von Turegg
am 28. Dezember 1955
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juli 1955 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Viertel zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 79,86 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerinnen wurden von der Beklagten zur Nachentrichtung von Vergnügungssteuer für die Zeit vom 30. September 1949 bis 28. Dezember 1950 in Anspruch genommen. Sie verweigerten die Zahlung. Beschwerde und Anfechtungsklage waren erfolglos. Auf die Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof den Veranlagungsbescheid und den Beschwerdebescheid zu Gunsten der Klägerinnen teilweise abgeändert, im übrigen aber die Anfechtungsklage abgewiesen. Er hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerinnen, nach deren Ansicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, und deren Meinung nach die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.

2

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Beklagten geforderte Steuer ist eine Vergnügungssteuer. Vergnügungssteuern sind Verbrauch- oder Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG -, wie das der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. z.B. Beschluß vom 27. August 1955, abgedruckt ins Kommunale Steuerzeitschrift 1955 S. 227). Derartige Steuern sind der Gesetzgebung des Bundes entzogen. Infolgedessen sind die gesetzlichen Grundlagen, auf welche sich die einzelnen Steuererhebungen stützen, auch wenn sie - wie im vorliegenden Fall die Bestimmungen über die Vergnügungssteuer vom 7. Juni 1933 (RGBl. I S. 351) in der Fassung der Verordnungen vom 22. Dezember 1933 und 26. Januar 1943 (RGBl. I S. 74) - früher dem Reichsrecht angehört haben, nach der Regelung des Grundgesetzes kein revisibles Bundesrecht. Für das Bundesverwaltungsgericht entfällt damit die Möglichkeit einer Nachprüfung, weil die Revision nur auf die Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung von Bundesrecht gestützt werden kann (§ 56 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).

3

Aus dem gleichen Grunde ist eine Prüfung der Frage, ob die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung eines anderen allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht, nicht möglich. Denn, wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung auch der anderen Senate des Bundesverwaltungsgerichts annimmt, ist die Revision dann nicht zuzulassen, wenn die Frage, zu der die abweichende Entscheidung ergangen ist, ausschließlich dem Landes- oder Gemeinderecht angehört (BVerwGE 1, 19). Infolgedessen muß die Beschwerde der Klägerinnen zurückgewiesen werden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1 und 68 BVerwGG in Verbindung mit § 100 ZPO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 79,86 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Frhr. von Turegg