Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.1955, Az.: BVerwG V B 99.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 99.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 15290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 01.02.1955
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring und Dr. Frhr. v. Turegg
am 27. August 1955
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 1955 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 129,20 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wurde von der Beklagten wegen einer im Restaurationsbetrieb des Künstlervereins "..." in Düsseldorf abgehaltenen Veranstaltung zur Vergnügungssteuer herangezogenen. Auf seine Klage hat das Landesverwaltungsgericht den Heranziehungsbescheid aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hatte teilweise Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat den Heranziehungsbescheid insoweit aufgehoben, als die Heranziehung den Betrag von 10,80 DM übersteigt. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen hat die Beklagte Beschwerde eingelegt mit der Begründung, daß eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sei.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn von ihr die Klärung einer rechtsgrundsätzlichen Frage zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder wenn die Endentscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht (§ 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 - BGBl. I S. 625 -). Die zweite und dritte Voraussetzung scheiden für den vorliegenden Fall ohne weiteres aus. Aber auch die erste Voraussetzung ist nicht gegeben. Zwar hat die Frage, ob Vergnügungssteuern als Pauschsteuern nach der erhobenen Einnahme oder als Pauschsteuern nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben sind, möglicherweise grundsätzliche Bedeutung. Jedoch ist die Klärung der Frage durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erwarten. Denn die Revision könnte - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Verfahrensmängeln - nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Endentscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG). Das ist nicht der Fall.
Der angefochtene Steuerbescheid stützt sich auf das nordrhein-westfälische Gesetz über die Vergnügungssteuer vom 5. November 1948 - GVBl. 1949 S. 9 - und auf die Vergnügungssteuerordnung der Stadt Düsseldorf. Die Steuer wird erhoben für das Gebiet des Steuerhoheitsträgers, nämlich der Stadt Düsseldorf. Der Steuertatbestand, d.i. der Tatbestand, bei dessen Vorliegen eine bestimmte Steuer verwirklicht sein soll (§ 3 Abs. 1 Steueranpassungsgesetz), ist das Abhalten der Vergnügungen, im vorliegenden Fall der geselligen Zusammenkunft mit anschließendem Tanz im Restaurationsbetrieb des Künstlervereins "...". Der Steuertatbestand verwirklicht sich also in örtlicher Bindung an das Gebiet des Steuerhoheitsträgers, der Stadt Düsseldorf. Die unmittelbaren Wirkungen der Steuer erschöpfen sich ebenfalls in diesem Gebiet. Denn davon erfaßt werden jeweils nur Vergnügungen, welche in ihm stattfinden. Eine solche gemeindliche Vergnügungssteuer ist somit eine Verbrauch- oder Verkehrsteuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG -, wie das Bundesverwaltungsgericht durchBeschluß vom 28. Mai 1955 (BVerwG V B 186.54) bereits entschieden hat (ebenso Bühler in: Bonner Kommentar, Art. 105, Anm. II 5; Wacke in: Arch. öff. R. Bd. 77 [1952] S. 355 [360], und Meilicke in: Festschrift für Ottmar Bühler "Probleme des Finanz- und Steuerrechts", 1954 S. 109). Diese Steuern sind der Gesetzgebung des Bundes entzogen. Infolgedessen kann es für sie weder neue bundesrechtliche Normen geben noch können Normen aus der Zeit vor Geltung des Grundgesetzes Bundesrecht geworden sein (Art. 123 bis 125 GG). Mit dieser Regelung hält das Grundgesetz den bisherigen Zustand aufrecht, wonach die Erhebung von Vergnügungssteuer bei den Gemeinden lag (vgl. insbesondere § 14 Reichsfinanzausgleichsgesetz; Höpker-Aschoff in: Arch. öff. R. Bd. 75 [1942] S. 1.319; Suren, Gemeindeabgabenrecht der ehemals preußischen Gebiete, 1950 S. 266 ff.).
Für das Bundesverwaltungsgericht entfällt damit, weil kein Bundesrecht vorliegt, die Möglichkeit einer Nachprüfung.
Die Beschwerde muß deshalb zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 129,20 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Baring
Dr. Frhr. v. Turegg