Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.1956, Az.: BVerwG I C 218.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 218.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 11923
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bebenhausen - 07.11.1955 - AZ: Tgb. Nr. 551/55
Rechtsgrundlagen
- Art. 19 Badisch-württembergisches Kommunalwahlgesetz vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 103)
- Art. 20 Badisch-württembergisches Kommunalwahlgesetz vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 103)
- Art. 26 Abs. 3 Badisch-württembergisches Kommunalwahlgesetz vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 103)
- Art. 27 Badisch-württembergisches Kommunalwahlgesetz vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 103)
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 4. Juli 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Elsner und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 7. November 1955 - Tgb. Nr. 551/55 - wird zurückgewiesen.
Seine Revision gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die. Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens hat der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Rechtsbeschwerdeführer (Rbf.) erhob gegen die Feststellung des Ergebnisses der am 17. Juli 1955 in der Gemeinde B. durchgeführten Bürgermeisterwahl Einspruch und nach dessen Abweisung Beschwerde. Gegen die vom Landratsamt R. getroffene Beschwerdeentscheidung vom 13. August 1955 hat er Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerde- und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Bürgermeisterwahl in B. vom 17. Juli 1955 für ungültig zu erklären. Die Rechtsbeschwerde ist durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 7. November 1955 als unbegründet abgewiesen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu aus: Da der Rbf. jedenfalls im Beschwerdeverfahren vor dem Landratsamt nur die Feststellung des Wahlergebnisses angegriffen habe, sei sein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellter Antrag, die Wahl für ungültig zu erklären, unzulässig. Soweit sich seine Rechtsbeschwerde darauf richte, die Feststellung des Wahlergebnisses anzufechten, sei sie zwar zulässig, aber sachlich unbegründet. Die Stimme des Wählers, der auf seinem Stimmzettel hinter dem Namen des Rbf. den Kreis durch ein Kreuz und sieben weitere Querstriche bezeichnet habe, sei mit Recht als ungültig erklärt worden. Infolgedessen seien dem Rbf. 190 Stimmen zuzurechnen, während der Beigeladene von den insgesamt wirksam abgegebenen 383 Stimmen 192, also eine Stimme mehr als alle übrigen Personen zusammen und damit die absolute Mehrheit erhalten habe. Einer Stichwahl zwischen dem Rbf. und dem Beigeladenen habe es demnach nicht bedurft, vielmehr sei die Entscheidung des Landratsamts vom 13. August 1955, wonach der Beigeladene zum Bürgermeister der Gemeinde B. gewählt sei, zutreffend.
Die Revision ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen worden.
Hiergegen hat der Rbf. Beschwerde und zugleich gegen das Urteil selbst Revision nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor: In seiner Beschwerde, an das Landratsamt vom 9. August 1955 habe er zu erkennen gegeben, daß er "im weiteren Verfolg der Beschwerde" auch die unzulässige Wahlbeeinflussung geltend machen wolle. Hätte das Landratsamt daraufhin die ihm obliegende Fragepflicht ausgeübt, so wäre mit Sicherheit eindeutig geklärt worden, daß der Rbf. nicht nur die Feststellung des Wahlergebnisses, sondern auch die Gültigkeit der Wahl selbst habe bekämpfen wollen. Dann wäre auch der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet gewesen, auf das Vorbringen des Rbf. über die unzulässige Wahlbeeinflussung einzugehen. Somit leide das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, woraus sich die Statthaftigkeit der Revision ohne Zulassung nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht ergebe. Soweit der Verwaltungsgerichtshof den streitigen Stimmzettel für ungültig angesehen habe, stehe seine Entscheidung im Widerspruch zu dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 4. März 1952 (DÖV 1952 S. 764), so daß die Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht hätte zugelassen werden müssen.
Die vom Rbf. eingelegten Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.
I.
Nach § 54 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - kann Revision ohne Zulassung eingelegt werden, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und zugleich eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG gegeben ist. Der Rbf. erblickt einen wesentlichen Verfahrensmangel darin, daß das Landratsamt nicht aufgeklärt habe, ob die Beschwerde des. Rbf. sich nicht nur auf die Feststellung des Wahlergebnisses, sondern auch auf die Gültigkeit der Wahl erstrecken sollte. Dabei würde jedoch höchstens ein Mangel des Verwaltungsverfahrens vorliegen, nicht aber ein solcher des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, auf den es nach § 54 Abs. 1 BVerwGG allein ankommen könnte. Daß etwa der Verwaltungsgerichtshof die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt hätte, ist aus dem Vorbringen des Rbf. nicht zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze die vom Rbf. im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen so ausgelegt, daß dieser jedenfalls mit der Beschwerde nur die Feststellung des Wahlergebnisses, nicht aber die Gültigkeit der Wahl selbst angreifen wollte. Beschränkte sich demnach das Beschwerdeverfahren vor dem Land rat samt auf den Einspruch des Rbf. gegen die Feststellung des Wahlergebnisses, so bestand für den Verwaltungsgerichtshof keine Möglichkeit, auf Grund der vom Rbf. gegen die Entscheidung des Landratsamts eingelegten Rechtsbeschwerde nachzuprüfen, ob etwa eine der Voraussetzungen für die Ungültigerklärung der Wahl vorläge. Selbst wenn der beim Gemeinderat eingelegte Einspruch des Rbf. sich auch gegen die Gültigkeit der Wahl gerichtet hätte, so wäre der Rbf. seiner Befugnis, hierzu den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, verlustig gegangen, weil er gegen die Einspruchsentscheidung des Gemeinderats insofern nicht Beschwerde beim Landratsamt eingelegt hat und nach Art. 26 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 103) die Klage allein gegen die Beschwerdeentscheidung des Landratsamts gegeben ist. Was nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landratsamt war, kann daher auch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein.
Die Revision nach § 54 BVerwGG mußte somit schon deshalb gemäß §§ 62 Satz 2, 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig verworfen werden, weil das Vorbringen des Rbf. in seiner Revisionsbegründung hinsichtlich der Übergehung der angeblich vorgekommenen Wahlbeeinflussung keine Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels darstellt.
II.
Überdies ist auch keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG, die zur Zulassung der Revision führen könnten, erfüllt. Der Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG scheidet von vornherein aus, da der Bund an dem Verfahren nicht beteiligt ist. Die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG kann nicht zum Zuge kommen, da - wie zu I ausgeführt - Prägen aus dem Verfahrensrecht, die noch einer Klärung bedürften, nicht vorliegen und da materiellrechtlich das Urteil auf der Anwendung von badisch-württembergischem Kommunalrecht und Kommunalwahlrecht, also von irrevisiblem Landesrecht beruht, an dessen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof das Revisionsgericht nach §§ 56 Abs. 1 Satz 1, 26 BVerwGG, 562 ZPO gebunden wäre, so daß hieraus etwa entstehende Rechtsfragen im Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnten. Letzteres gilt auch hinsichtlich der Voraussetzung zu § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die vom Rbf. angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 4. März 1952 (DÖV 1952 S. 764) tatsächlich von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs abweicht. Denn auch wenn dies der Fall sein sollte, könnte eine solche Abweichung nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Bestimmung darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Stimmzettel oder eine Stimme bei einer Kommunalwahl als ungültig anzusehen ist, liegt ausschließlich dem Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungsbefugnis für das Kommunalrecht und das Kommunalwahlrecht ob, von der der hier zuständige Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg in Art. 19 und 20 des Kommunalwahlgesetzes Gebrauch gemacht hat. Gehört aber die Frage, zu der die abweichende Entscheidung ergangen ist, ausschließlich dem Landesrecht an, so ist die Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nicht zuzulassen (Beschluß des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1953 - BVerwGE 1, 19 -).
Somit mußte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Elsner
Hering