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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1956, Az.: BVerwG V C 108.55

Vergnügungen und Begriff der Vergnügung im Rechtssinne und ihre Grenzen aufgrund der landesgesetzlichen Besteuerung; Steuern für im hamburgischen Staatsgebiet stattfindende Lustbarkeiten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.07.1956
Aktenzeichen
BVerwG V C 108.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 14262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 26.03.1955

Amtlicher Leitsatz

Grenzen der landesgesetzlichen Besteuerung von Vergnügungen und Begriff der Vergnügung im Rechtssinne.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
ohne mündliche Verhandlung
am 4. Juli 1956
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
der Bundesrichter Kohlbrügge, Lentz, Dr. Baring und Professor Dr. Bettermann
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 1955 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2036,20 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin veranstaltete im Sommer 1953 mit gecharterten Flugzeugen Rundflüge über H...

2

Auf die Rundflüge erhob die Beklagte durch Bescheid vom 20. August 1953 unter Zugrundelegung der ihr von der Klägerin vorgelegten Abrechnungsblocks Lustbarkeitssteuer, und zwar nur die Zusatzsteuer in Höhe von 2036,20 DM unter Verzicht auf die Basissteuer.

3

Einspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Die Revision wurde von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen, weil die Frage, ob Rundflüge steuerrechtlich Lustbarkeiten sind, der grundsätzlichen Klärung bedürfe und es sich dabei auch um die Klärung bundesrechtlicher Fragen handele, nämlich ob § 14 des Reichsfinanzausgleichsgesetzes und die Bestimmungen des früheren Reichsrats über die Vergnügungssteuer Bundesrecht geworden seien und die Besteuerung von Rundflügen deckten. Mit der Revision beantragt die Klägerin,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 1955, das Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1954, den Lustbarkeitssteuerbescheid vom 20. August 1953 und den Einspruchsbescheid vom 3. Februar 1954 aufzuheben.

4

Die Klägerin rügt die Verletzung des § 1 des Hamburgischen Lustbarkeitssteuergesetzes in der Fassung vom 19. März 1934 (GVOBl. S. 127) und des Art. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1). - GG -. Die veranstalteten Rundflüge seien keine Lustbarkeit. Außerdem seien die Hafenrundfahrten lustbarkeitssteuerfrei.

5

Die Beklagte, die Zurückweisung der Revision beantragt, ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten.

6

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

7

II.

Die Revision ist nicht begründet.

8

Die Beklagte stützt ihren Steueranspruch auf § 1 Abs. 1 des Hamburgischen Lustbarkeitssteuergesetzes in der Fassung vom 19. März 1934 (GVOBl. S. 127). § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes lautet: "Alle im hamburgischen Staatsgebiet veranstalteten Lustbarkeiten unterliegen einer Steuer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes."§ 1 Abs. 2 dagegen bietet nur Beispiele, wie sich aus dem folgenden Wortlaut ergibt: "Als steuerpflichtige Lustbarkeiten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Veranstaltungen." Es ist also bedeutungslos, daß die von der Klägerin veranstalteten Rundflüge hier nicht aufgeführt sind. Darauf anwendbar könnte indessen § 1 Abs. 3 sein, der den folgenden Wortlaut hat: "Die Annahme einer Lustbarkeit im Sinne dieses Gesetzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Veranstaltung gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Lustbarkeiten anzusehenden Zwecken dient oder daß der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Lustbarkeit zu veranstalten."

9

Das Revisionsgericht kann die Frage, welche die Klägerin verneint, ob die Beklagte sie zur Steuer heranziehen durfte, nur dann entscheiden, wenn die angefochtene Endentscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruht; § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -. Die dafür erforderliche Prüfung führt zu den folgenden Ergebnissen:

10

1.

Die Rechtsquelle, auf der die Steuerforderung unmittelbar beruht, ist als Landesgesetz ergangen; sie hat auch durch Art. 123 ff. GG keinen Wandel erfahren. Seitdem das Grundgesetz erlassen worden ist, kennzeichnet sich die Vergnügungssteuer - auch Lustbarkeitssteuer genannt - als eine Verbrauch- oder Verkehrsteuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 (Ausnahme) GG. Dahin hat das Gericht bereits durch die Beschlüsse vom 28. Mai 1955 - BVerwG V B 186.54 - und vom 27. August 1955 (KStZ 1955 S. 227) entschieden. Auf diese Entscheidungen, die weitere Nachweisungen enthalten, wird verwiesen.

11

Auch hier verwirklicht sich der Steuertatbestand in örtlicher Bindung an das Staatsgebiet des Steuerhoheitsträgers. Die Flugzeuge der Klägerin haben hier ihren Heimathafen. Auch die unmittelbaren Wirkungen der Steuer erschöpfen sich in diesem Gebiet. Denn die Rundflüge, welche die Klägerin veranstaltete, fanden im wesentlichen über dem hamburgischen Staatsgebiet statt; ihr Ausgangs- und ihr Endpunkt lagen in diesem Gebiet. Eine etwaige unerhebliche Ausdehnung der Rundflüge über die Grenzen der Freien und Hansestadt Hamburg hinaus wäre dem Steueranspruch nicht schädlich,

12

2.

Die Rechtsquelle, auf die sich die Beklagte stützt, läßt sich mittelbar auf früheres Reichsrecht zurückführen. Denn durch § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) vom 27. April 1926 (RGBl. I S. 203) sind die Gemeinden verpflichtet worden, eine Vergnügungssteuer zu erheben, und wurde der Reichsrat ermächtigt, Bestimmungen über die Vergnügungssteuer zu erlassen. Er hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht; vgl. seine Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1933 (RGBl. I S. 351) und der Verordnung vom 22. Dezember 1933 (RGBl. 1934 I S. 35). Diese Bestimmungen haben der neuen Fassung des Landesgesetzes, auf die sich die Beklagte stützt, offenkundig zugrunde gelegen.

13

Dennoch hat die Beklagte kein Bundesrecht angewendet. Solches Landesrecht, das die Länder auf Grund einer eigenen ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit - wie sie hier gegeben ist - gesetzt oder beibehalten haben, ist nicht etwa deshalb als Bundesrecht anzusehen, weil es sachlich und vielleicht sogar wörtlich übereinstimmt. Dabei spielt jedenfalls seit dem Erlaß des Grundgesetzes der Umstand keine Rolle, ob diese Übereinstimmung auf einer freiwilligen Übereinkunft mehrerer oder aller Landesgesetzgeber beruht oder herbeigeführt worden ist sei es durch eine Empfehlung, sei es durch eine mehr oder minder bestimmte Weisung der hierfür vormals zuständigen Reichsorgane. Der letztgenannte Fall ist hier gegeben: Die den Gemeinden in § 14 Abs. 1 Satz 1 Finanzausgleichsgesetz auferlegte Verpflichtung wurde zwar auf der einen Seite durch die in § 14 Abs. 1 Satz 2 dem Reichsrat erteilte und von ihm wahrgenommene Ermächtigung verstärkt, ja im Rahmen des§ 14 Abs. 2 Halbs. 1 bereits unmittelbar wirksam; sie war auf der anderen Seite nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Halbs. 2 aber auch "Abweichungen" und "besonderen" Regelungen zugänglich.

14

Die Rechtslage wäre nur dann eine andere, wenn - dem Rechtszustand unter der Weimarer Reichsverfassung vergleichbar, die in Art. 11 dem. Reich eine einschlägige Zuständigkeit zur Grundsatzgesetzgebung einräumte -der Bund zuständig wäre, für die durch Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 (Ausnahme) GG bezeichneten Steuern Rahmenvorschriften im Sinne des Art. 75 GG, zu erlassen. Das ist aber nicht der Fall.

15

Auch davon kann keine Rede sein, daß die Beklagte ihren Steueranspruch nicht allein auf das Landesgesetz, sondern zugleich auch auf die Reichsratsbestimmungen stützt. Der Ursprung der Hamburger Bestimmungen in der Hinsicht, ob sie vom Reichsrat übernommen oder - in zulässiger Abweichung und Ergänzung - in Hamburg geschaffen worden sind, ist gleichgültig: Es wird stets ausschließlich Landesrecht angewendet.

16

3.

Die Fragen, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ob nämlich § 14 Finanzausgleichsgesetz und die Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer weitergelten und, wenn das zutrifft, ob als Bundesrecht, müssen unerörtert bleiben; das gilt insbesondere auch für, § 2 und § 3 Finanzausgleichsgesetz, wo vorgeschrieben ist einerseits (§ 2 Abs. 1), daß die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) ausschließt und anderseits (§ 3), daß Landes- und Gemeindesteuern, die die Steuereinnahmen des Reichs zu schädigen geeignet sind, nicht erhoben werden sollen, wennüberwiegende Interessen der Reichsfinanzen entgegenstehen.

17

a)

Wenn § 14 Finanzausgleichsgesetz nicht mehr weitergilt als Bundesrecht, dann sind die Länder auf Grund von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 (Ausnahme) GG berechtigt, aber nicht länger verpflichtet, die Erhebung einer Vergnügungssteuer durch die Gemeinden vorzuschreiben.

18

Dann wäre das frühere Reichsrecht ohne jede Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits. Wenn dagegen § 14 weitergilt als Bundesrecht, dann kommt es darauf an, ob das Hamburgische Gesetz, auf das sich die Beklagte stützt, damit in Einklang steht. Es ist nichts dafür vorgetragen worden und auch kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, das Landesgesetz verletze entweder § 14 unmittelbar oder die Reichsratsbestimmungen - unbeschadet der unter 4. folgenden besonderen Prüfung -.

19

b)

Wenn Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 (Ausnahme) GG die Bedeutung hat, daß dem Bund jedwede Zuständigkeit zur Gesetzgebung in den vom Reich früher in §§ 2 und 3 Finanzausgleichsgesetz geregelten Punkten versagt ist, dann kommt es auf diese Vorschriften nicht an. Dann wäre der Landesgesetzgeber von solchen Bindungen völlig frei. Wenn dagegen auch unter der Geltung von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 (Ausnahme) GG die beiden genannten Vorschriften Bestand haben und neue Vorschriften gleicher Art erlassen werden können, dann läßt das Finanzausgleichsgesetz selbst (vgl. insbesondere § 2 Abs. 1 Halbs. 2: "Wenn nicht reichsgesetzlich ein anderes vorgeschrieben ist") nur. den einen Schluß zu, daß der Reichsgesetzgeber die Vergnügungssteuer den Gemeinden überlassen, ja vorgeschrieben hat, ohne daß eine Ähnlichkeit und sogar eineÜberschneidung dieser Gemeindesteuer mit gleichen oder gleichartigen Reichssteuern die Erhebung der Vergnügungssteuer ausschließen sollten. Der Reichsgesetzgeber ist sich dessen bewußt gewesen; er hat durch § 14 in dem dort abgesteckten Rahmen die Gemeinden von der Bindung nach § 2 und der Rücksichtnahme nach § 3 Finanzausgleichsgesetz freigestellt. Ähnlich hat der Senat bereits durch Urteil vom 13. Mai 1955 (BVerwGE 2, 105[BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54]) in bezug auf die gemeindlichen Getränkesteuern dahin entschieden: "Erörterungen darüber, ob§ 2 des Finanzausgleichsgesetzes weitergilt, erübrigen sich, weil für die Getränkesteuern nach diesem Gesetz selbst (§ 14 bzw. § 15) und den es insoweit ablösenden Normen eine Sonderregelung getroffen wurde."

20

4.

Das Gericht kann sich jedoch auf diese Ausführungen nicht beschränken; es muß vielmehr prüfen, a) ob die auf§ 1 Abs. 1 des Gesetzes gestützte Besteuerung der Rundflüge sich im Rahmen der Reichsratsbestimmungen hält, sofern diese weitergelten, und b) ob diese Handhabung des Gesetzes mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist.

21

a)

Die Rechtsprechung hat den Begriff der Vergnügung, auf dem die Reichsratsbestimmungen aufbauen, wiederholt näher umschrieben; vgl. Surén, Gemeindeabgabenrecht der ehemals preußischen Gebiete, 1950, Vorbemerkungen zu Abschnitt F. Sie hat klargestellt, daß darunter nicht diejenigen Veranstaltungen fallen, die ausschließlich solchen Zwecken dienen, wie sie in § 1 Abs. 3 des Landesgesetzes umschrieben sind; er entspricht seinerseits völlig dem Art. II Nr. I. § 1 Abs. 3 der in den Reichsratsbestimmungen vorgesehenen Steuerordnung. Ein solcher Ausnahmefall war hier jedenfalls in dem strittigen Zeitabschnitt nicht gegeben, mag auch in der Tat eine gewisse Parallele zu den Rundfahrten, auf die sich die Klägerin beruft, insofern vorhanden sein, als Rundflüge gleichzeitig auch der Belehrung nützlich sein können. Während bei Rundfahrten jedoch dieser Zweck stets gewährleistet war, weil hier den Teilnehmern - bei sachkundiger Führung - Sicht nach allen Seiten geboten werden kann, läßt sich derselbe Zweck bei Rundflügen schon deshalb nicht allgemein und mit Sicherheit erfüllen, weil in einer Flugzeugkabine nicht allen Teilnehmern eine, wenn auch noch so beschränkte Sicht nach allen Seiten ermöglicht werden kann. Die Absicht der Veranstalter ist überdies auch nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts, die sich mit der Auffassung der Vorinstanzen deckt, nicht auf dieses Ziel gerichtet gewesen, sondern darauf, der Bevölkerung eine Unterhaltung besonderer Art, ein Abenteuer zu ermöglichen; vgl. im übrigen§ 1 Abs. 3 Halbs. 2 des Landesgesetzes = Art. II Nr. I§ 1 Abs. 3 Halbs. 2 der genannten Steuerordnung. Demnach haben die von der Klägerin veranstalteten Rundflüge jedenfalls in der Vergangenheit allem Anschein nach mindestens überwiegend dem Vergnügen im Rechtssinne gedient; jedoch bedarf es hier aus dem folgenden Grunde keiner abschließenden Beurteilung:

22

Der Senat hat diese Erwägungen vorsorglich angestellt in Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung, die schlechthin darauf abgestellt hatte, die Prüfung der Frage, ob eine Veranstaltung eine steuerpflichtige "Vergnügung" darstelle, sei nur auf Grund des Landes- oder Gemeinderechts, jedenfalls nicht des Bundesrechts möglich An dieser Rechtsprechung wird zwar festgehalten; es muß jedoch hinzugefügt werden, daß ursprünglich das Reichsrecht den Begriff der Vergnügung im Rechtssinne festgesetzt hat, und daß dadurch, sofern es fortgilt, der Landesgesetzgeber gehindert würde, solche Veranstaltungen der Vergnügungssteuer zu unterwerfen, die eindeutig nicht als solche gekennzeichnet werden können.

23

Der Begriff der Lustbarkeit sowohl im Rechtssinne als auch im Sprachgebrauch des täglichen Lebens ist räumlich erheblichen Wandlungen und Schwankungen unterworfen. Das gilt nicht etwa allein innerhalb eines - des europäischen -Kontinents, wie zutage liegt, sondern auch innerhalb des ehemaligen Reichsgebietes und gegenwärtig des Gebietes der Bundesrepublik. Ähnlichen Wandlungen unterliegt der Begriff der Lustbarkeit auch im Laufe der Zeit. Die bereits dargestellte Regelung des § 14 Finanzausgleichsgesetz trägt dem Rechnung. Auch die Reichsratsbestimmungen folgen in Art. II Nr. I § 1 Abs. 2 - ebenso wie § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes - diesem Beispiel und tragen der angedeuteten Erfahrung Rechnung, indem sie von einer erschöpfenden positiven oder negativen Aufzählung der Veranstaltungen absehen, die als Vergnügungen oder umgekehrt nicht als Vergnügungen im Rechtssinne anzusprechen sind. Damit also der Begriff der Vergnügung im Sinne des früheren Reichsrechts und möglicherweise gegenwärtig des Bundesrechts verletzt sei, muß ein eindeutiger Verstoß vorliegen, müssen gewisse äußerste Schranken überschritten sein. Innerhalb dieser Grenzen dagegen ist der Landesgesetzgeber frei; es ist ihm anheimgestellt, gerade in Zweifelsfällen sich für oder gegen die Steuerpflicht zu entscheiden. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann danach keineswegs eine Verletzung von Bundesrecht darin erblickt werden, daß die Beklagte im Jahre 1953 die von der Klägerin veranstalteten Rundflüge der Lustbarkeitssteuer unterworfen hat. Sie hat damit die angedeuteten äußersten Schranken jedenfalls nichtüberschritten.

24

b)

Auch unter dem weiteren Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG). greift derselbe Vorwurf der Klägerin nicht durch. Als juristische Person des Privatrechts kann sie zwar gemäß Art. 19 Abs. 3 GG diesen Grundsatz auch für sich in Anspruch nehmen. Es ist auch festgestellt, daß in Hamburg Hafen- und Stadtrundfahrten von alters her für lustbarkeitssteuerfrei erklärt worden sind. Diese Unterscheidung hat erst neuerdings dadurch ihr Ende gefunden, daß durch § 3 Abs. 1 Nr. 11 des Hamburgischen Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom 28. Juni 1955 (GVOBl. S. 221) nunmehr auch Rundflüge ausdrücklich als vergnügungssteuerfrei anerkannt worden sind. Es mögen verschiedene Meinungen darüber möglich sein, ob dieser Wechsel in der Beurteilung des Zweckes der Rundflüge, den der Gesetzgeber damit kundgetan hat, gerade in der Mitte des Jahres 1955 eingetreten ist. Ein solcher Wechsel der allgemeinen Anschauungen vollzieht sich in der Regel nicht in jäher Wendung, sondern durch allmähliche Wandlung. Ein genauer Zeitpunkt, von dem an die Allgemeinheit eine Flugreise von längerer oder kürzerer Dauer nicht länger als Sensation betrachtet, läßt sich demgemäß jedoch nicht mit Sicherheit ermitteln. Wohl aber ist die Feststellung geboten und erlaubt, daß der Landesgesetzgeber weder damit, daß er früher die Rundflüge anders behandelte als die Rundfahrten, noch damit, daß er sie neuerdings einander gleichstellte, Willkür geübt hat; vgl. hierzu die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1951 (Leitsatz 18), vom 30. April 1952 (Leitsatz 3) und vom 20. Juli 1954 (Leitsatz 2) - BVerfGE 1, 16 und 264 sowie 4, 7 -. Das Landesgesetz, auf das sich die Beklagte stützt, verstößt also nicht gegen das Willkürverbot desArt. 3 GG.

25

Danach war die Revision zurückzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG.