Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.03.2026, Az.: B 2 U 87/25 B
Formgerechte Darlegung und Bezeichnung des Zulassungsgrunds i.R.d. Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.03.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 87/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12700
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:090326BB2U8725B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mainz - 02.08.2024 - AZ: S 10 U 143/21
- LSG Rheinland-Pfalz - 16.06.2025 - AZ: L 3 U 131/24
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Für eine Nichtzulassungsbeschwerde taugliche Rechtsfragen müssen so formuliert sein, dass sie sich mit einem einfachen "ja" oder "nein" beantworten lassen.
- 2.
Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung zurückgewiesen, mit der die Klägerin im Zugunstenverfahren die Anerkennung von Zeckenbissen als Arbeitsunfall begehrt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hieran fehlt es vorliegend.
a) Die Klägerin hat bereits die maßgebliche Verfahrensgeschichte und den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) nicht dargestellt. Eine verständliche und geordnete Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen. Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 24.4.2025 - B 2 U 74/24 B - juris RdNr 4, vom 4.5.2022 - B 9 V 30/21 B - juris RdNr 7 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9). Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund unzulässig.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen unzulässig. Sie erfüllt für keinen der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe die Begründungsanforderungen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
b) Die Beschwerdebegründung legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dar. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klä - rung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).
Der Senat lässt es offen, ob die Klägerin - ausdrücklich oder sinngemäß - eine klar formulierte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) formuliert, wenn sie für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet, "Welche Maßstäbe gelten für die retrospektive Beweiswürdigung gesundheitlicher Schädigungsfolgen in Fällen von Infektionskrankheiten mit langer Latenzzeit und nicht standardisierter Frühdokumentation im sozialgerichtlichen Verfahren?". Denn taugliche Rechtsfragen (dazu BSG Beschlüsse vom 11.7.2025 - B 2 U 19/25 B - juris RdNr 9, vom 29.2.2024 - B 1 KR 80/22 B - juris RdNr 6 und vom 8.1.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - juris RdNr 8) müssen so formuliert sein, dass sie sich mit einem einfachen "ja" oder "nein" beantworten lassen (dazu BSG Beschlüsse vom 1.7.2024 - B 2 U 20/24 B - juris RdNr 15 und vom 14.8.2023 - B 7 AS 41/23 B - juris RdNr 3). Jedenfalls zeigt die Beschwerdebegründung weder den erforderlichen abstrakten Klärungsbedarf der Frage auf noch die konkrete Klärungsfähigkeit (zu den Anforderungen vgl zB die Nachweise in BSG Beschluss vom 2.4.2025 - B 2 U 15/25 B - juris RdNr 8). Es fehlt der Beschwerdebegründung hierfür an Vortrag und Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 12, vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 5 und vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, jeweils mwN).
c) Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhanden en abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG Beschlüsse vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 3 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG Beschlüsse vom 18.8.2025 - B 2 U 34/24 B - juris RdNr 11 und vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 17 RdNr 5). Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revi - sion wegen Abweichung (BSG Beschlüsse vom 14.10.2025 - B 2 U 92/25 B - juris RdNr 8 und vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 17 RdNr 5). Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss daher die Beschwerdebegründung erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in einer höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 30.1.2024 - B 2 U 64/23 B - juris RdNr 5, vom 31.5.2023 - B 2 U 136/22 B - juris RdNr 9 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Beschwerdebegründung macht nicht deutlich, ob es sich bei der Aussage des LSG, dass die medizinischen Einschätzungen aus der Vergangenheit zur Begründung der Kausalität eines Arbeitsunfalls nicht geeignet seien, da es an objektivierbaren labordiagnostischen Befunden fehle, um einen eigenständigen Rechtssatz handelt, durch den bewusst von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen und ein eigener Maßstab aufgestellt worden wäre (vgl BSG Beschlüsse vom 5.12.2025 - B 2 U 17/25 B - juris RdNr 6 und vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 3; mwN). Zwar stellt die Beschwerdebegründung diesen Ausführungen des LSG zwei Urteile des BSG (vom 10.12.2002 - B 2 U 23/02 R - sowie vom 12.4.2005 - B 2 U 8/04 R -) gegenüber, aus denen wiederum Ausführungen hinsichtlich retrospektiver Beweiswürdigung gesundheitlicher Schädigungsfolgen entnommen werden. Die Beschwerde stellt die zitierten höchstrichterlichen Ausführungen indes solchen des LSG gegenüber, ohne darzulegen, in welchem Kontext diese Ausführungen stehen. Hierdurch wird gerade kein Rechtssatz aufgestellt, sondern lediglich wiedergegeben, dass objektivierbare Befunde für eine retrospektive Beweisführung im Sinne höchstrichterlicher Rechtsprechung fehlen. Im Kern wird hiermit lediglich behauptet, das LSG hätte im Sinne der genannten BSG-Urteile anders entscheiden müssen. Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG wird hiermit nicht aufgezeigt, da nicht ein entgegenstehender Rechtssatz, sondern lediglich die konkrete Beweiswürdigung im Einzelfall angegriffen wird.
d) Als Verfahrensmangel rügt die Klägerin eine Verletzung der tatrichterlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 103 SGG). Sie meint, das LSG sei vor dem Hintergrund der eingereichten medizinischen Unterlagen aus dem Zeitraum 1984-2001 verpflichtet gewesen, von Amts wegen weitergehende Ermittlungen vorzunehmen und ein ergänzendes Gutachten einzuholen, das sich mit den behaupteten Widersprüchen in den Feststellungen der Gutachter auseinandergesetzt hätte.
Um einen Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (aa) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zur abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (bb) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (cc) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (dd) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (ee) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 31.10.2025 - B 2 U 127/24 B - juris RdNr 6, vom 9.7.2024 - B 2 U 42/23 B - juris RdNr 5 und vom 9.6.2023 - B 2 U 7/23 B - juris RdNr 7, jeweils mwN). Daran fehlt es hier.
Soweit zudem eine unterlassene Zeugenvernehmung trotz förmlichem Beweisantrag als weiterer, eigenständiger Verfahrensverstoß durch die Klägerin gerügt wird, bleibt offen, wann und wie dieser Beweisantrag prozessordnungsgemäß gestellt wurde und warum diese Tatsache nach der materiellen Rechtsansicht des LSG entscheidungserheblich gewesen sein soll.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).