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Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.10.2025, Az.: B 2 U 127/24 B

Anforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensmangels

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
31.10.2025
Aktenzeichen
B 2 U 127/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:311025BB2U12724B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stuttgart - 19.04.2024 - AZ: S 10 U 3414/21
LSG Baden-Württemberg - 18.11.2024 - AZ: L 6 U 2024/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache begehrt der Kläger die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen "Gelenkerguss im Hüftgelenk", "diskrete Peritendinitis um die Sehne des M. gluteus minimus links", "Knieprellung links" sowie "Knochenmarködem im Fibulaköpfchen" als Folgen des Arbeitsunfalls vom 4.9.2019 und die Zahlung von Verletztengeld. Das Begehren war nach Sachaufklärung ua durch sachverständige Zeugenauskunft vor dem SG (Urteil vom 19.4.2024) und anschließend dem LSG ohne Erfolg, weil es am Erstbefund bzw am Unfallzusammenhang fehle.

2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG und rügt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet.

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

5

Der Kläger rügt, das LSG sei seiner tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) nicht ausreichend nachgekommen. Es sei keine medizinische Begutachtung und nie eine MRT-Untersuchung des linken Ellenbogens durchgeführt worden.

6

Wird eine solche Sachaufklärungsrüge erhoben, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB BSG Beschlüsse vom 18.1.2023 - B 2 U 74/22 B - juris RdNr 16 und vom 13.3.2025 - B 5 R 160/24 B - juris RdNr 5 mwN). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

7

Der Kläger zeigt schon nicht auf, gegenüber dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (näher dazu BSG Beschlüsse vom 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 7, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 7 und vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 6) gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten (näher dazu BSG Beschluss vom 5.2.2025 - B 2 U 55/23 B - juris RdNr 6) zu haben. Die in der Beschwerdebegründung für notwendig gehaltene Sachaufklärung durch eine MRT-Untersuchung und ein Sachverständigengutachten enthält keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff ZPO. Das LSG hat auch nicht verfahrensfehlerhaft einen Beweisantrag nach § 103 SGG übergangen, indem es die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG abgelehnt hat. Ein Beweisantrag nach § 109 SGG enthält nicht zugleich auch einen Beweisantrag nach § 103 SGG(BSG Beschlüsse vom 22.6.2004 - B 2 U 78/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 4 RdNr 4, vom 15.6.2022 - B 9 SB 10/22 B - juris RdNr 6 und vom 10.7.2018 - B 13 R 64/18 B - juris RdNr 6, jeweils mwN). Dergleichen ist dem Vorbringen des Klägers auch nicht zu entnehmen. Der behauptete Verstoß gegen § 109 SGG ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kein Zulassungsgrund. Dieser Ausschluss gilt uneingeschränkt (BSG Beschlüsse vom 17.10.2024 - B 2 U 72/24 B - juris RdNr 6, vom 12.4.2023 - B 2 U 86/22 B - juris RdNr 3 und vom 24.1.2023 - B 2 U 119/22 B - juris RdNr 3, jeweils mwN).

8

Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.