Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1993, Az.: NotZ 47/92
Notarzulassung; Fachliche Eignung; Bewertungsobergrenze; Beurkundete Niederschrift; Bewertungszahl
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1993
- Aktenzeichen
- NotZ 47/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW-RR 1994, 747-750 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die in Nr. 4d Allgemeine Verfügung des Justizministeriums bei der Ermittlung der fachlichen Eignung für das Amt des Notars festgelegte Bewertungsobergrenze für beurkundete Niederschrift ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die für den Vergleich der fachlichen Eignung des ausgewählten und des abgelehnten Notarbewerbers nach Nr. 4 Allgemeine Verfügung des Justizministeriums erforderlichen Tatsachen können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nachgetragen werden, soweit sich danach die jeweilige Bewertungszahl direkt ermitteln läßt.
Gründe
I. Der 1934 geborene Antragsteller wurde am 1. Oktober 1962 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist seither hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig. Er bewarb sich um eine der beiden im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 30. Oktober 1991 ausgeschriebenen Anwaltsnotarstellen in Stuttgart. Aufgrund seiner Allgemeinverfügung über die Besetzung freier Anwaltsnotarstellen - AV - vom 4. Juli 1991 (Die Justiz S. 394) hatte der Antragsgegner die fachliche Eignung des Antragstellers mit 116, 0 Punkten bewertet. Dem lagen folgende Einzelergebnisse zugrunde:
Zweite juristische Staatsprüfung
6 Punkte x 6 = 36, 0 Punkte
Anwaltstätigkeit
348 Monate x O, 25 Punkte = 87, 0 Punkte,
jedoch maximal = 60, 0 Punkte
anrechenbare Punkte für Beurkundungen = 20, 0 Punkte
Der Antragsgegner hat am 25. März 1992 die Bewerbung des Antragstellers abgelehnt und ihm mitgeteilt, er habe entschieden, Rechtsanwalt Dr. Sch. und Rechtsanwältin E. zu Anwaltsnotaren zu bestellen. Deren fachliche Eignung hat er mit 139, 3 bzw. 137 Punkten am höchsten bewertet.
Die Anträge auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides sowie auf Verpflichtung des Antragsgegners, die Bewerbung des Antragstellers erneut zu bescheiden, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Anträge weiter verfolgt. Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Rechtsanwältin E. hat sich im Beschwerdeverfahren geäußert.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Bundesnotarordnung räumt dem Notarbewerber kein Recht auf Bestellung zum Notar ein. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen Anspruch hierauf zu begründen. Dies war für das bis zum 1. August 1991 geltende Zulassungsrecht unbestritten (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 11/86, BGHR BNotO § 1 - Notarzulassung 1 m.w.N.; v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91; v. 2. August 1993, NotZ 29/92). Durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl I S. 150) hat sich hieran nichts geändert.
Für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern ging die Rechtsprechung davon aus, daß die Landesjustizverwaltung eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe, die insbesondere durch das Sachlichkeitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden war (st. Rspr. vgl. Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; v. 14. Januar 1991, NotZ 9/90; v. 2. August 1993, NotZ 29/92). Die Zulassungsnovelle vom 29. Januar 1991 sieht in dem neugefaßten § 6 BNotO erstmals Kriterien für die Auswahlentscheidung der Bestellungsbehörde vor. Sie folgt damit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1986 (BVerfGE 73, 280), welche eine grundsätzliche gesetzliche Regelung der Auswahlgesichtspunkte als durch den Gesetzesvorbehalt geboten ansah, unter dem Eingriffe in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG stehen. Nach § 6 Abs. 3 BNotO richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Bei der Bestellung eines Anwaltsnotars können insbesondere in den Notarberuf einführende Tätigkeiten und die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von beruflichen Organisationen veranstaltet werden, in die Bewertung einbezogen werden; die Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war, ist angemessen zu berücksichtigen.
Die in § 6 Abs. 3 BNotO für die Auswahlentscheidung festgelegten Kriterien der persönlichen und fachlichen Eignung enthalten Rechtsbegriffe, welche in ihrem Regelungsbereich eine Ermessensentscheidung der Bestellungsbehörde ausschließen; ihr unbestimmter Inhalt ändert hieran nichts (zur Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe vgl. BVerfGE 7, 129, 154; 64, 261, 279). Das Gericht, das über einen Antrag des abgewiesenen Bewerbers auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO zu befinden hat, hat mithin die anhand der Eignung des Bewerbers und seiner Konkurrenten für das Amt getroffene Auswahl der Justizverwaltung voll auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das bedeutet indessen nicht, daß es seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Behörde zu setzen hätte. Die nach § 6 Abs. 3 BNotO vorzunehmende Auswahlentscheidung erfordert eine Parallelwertung der Qualifikation mehrerer Bewerber in einer konkreten Konkurrenzsituation. Der hierfür zur Verfügung stehende Beurteilungsmaßstab der persönlichen und fachlichen Eignung weist wegen seines hohen Abstraktionsgehalts nur eine begrenzte Steuerungskraft auf. Die Feststellung der Eignung enthält zudem, da der Bewerber den Notarberuf noch nicht als ordentlicher Amtsinhaber ausgeübt hat, ein deutlich prognostisches Element (vgl. Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, S. 78). Dem Vergleich der Eignungsmerkmale in einem, alle Bewerbungen um eine ausgeschriebene Stelle auswertenden Verfahren kommt deshalb bei der Auswahl entscheidende Bedeutung zu. Die von der Bestellungsbehörde hierbei getroffene Bewertung wurde verzerrt, wenn der abgewiesene Bewerber auf seinen Antrag nach § 111 BNotO eine von dem Vergleichsrahmen gelöste Beurteilung seiner Bewerbung erzielen könnte. Die Chancengleichheit aller Bewerber gebietet es deshalb, daß das angerufene Gericht bei der Rechtskontrolle den Charakter der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis beachtet. Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde. Eine solche Beschränkung der Kontrolldichte (Beurteilungsspielraum; zur Begriffsbildung vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 40 Rdn. 90 ff; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. S. 101 ff) wird von der Rechtsprechung seit jeher bei der Personalauswahl für den öffentlichen Dienst eingehalten (BVerwGE 26, 65; 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]; für die beamtenrechtliche Beurteilung vgl. ferner BVerwGE 61, 176, 185 f; 80, 224, 225 [BVerwG 22.09.1988 - 2 C 35/86]; sie ist für diesen Bereich im Ergebnis auch in der Literatur unstreitig (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 114 Rdn. 9 f; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 114 Rdn. 25; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 114 Rdn. 19 - jeweils m.w.N.). Für den staatlich gebundenen Beruf des Notars, der der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 7/82, DNotZ 1983, 236, 237; BVerfGE 73, 280, 292), gilt nichts anderes. Die spezifische, auf eine Wiederholung der Auswahlentscheidung der Verwaltungsbehörde verzichtende, wohl aber deren Grenzen absteckende Rechtskontrolle ist mit dem Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (BVerfGE 39, 334, 354 f [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]ür den Beurteilungsspielraum bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis; allgem. vgl. BVerfGE 84, 34, 50; 83, 130, 148 [BVerfG 27.11.1990 - 1 BvR 402/87]; 61, 82, 114) [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80].
Die Beschränkung der gerichtlichen Auswahlkontrolle steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für das Notaramt der Justizverwaltung weder ein Ermessensspielraum noch ein Beurteilungsspielraum zusteht (Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, DNotZ 1991, 69 = BGHR BNotO § 6, Eignung 2; Beschlüsse v. 2. August 1993, NotZ 32 und 35/92). Die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO (§ 6 BNotO a.F.) i.V.m. § 64 a BNotO festzustellende Eignung eines Bewerbers ist die Voraussetzung dafür, daß dieser überhaupt an dem Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO teilnimmt. Geeignet ist der Bewerber, wenn er sowohl nach seiner Persönlichkeit als auch nach seinen Leistungen den Mindestanforderungen genügt, die das Amt verlangt. Auf einen Vergleich mit Mitbewerbern kommt es insoweit nicht an; die Eignung ist deshalb auch dann nach § 64 a BNotO zu ermitteln, wenn nur eine Bewerbung vorliegt. Das nach § 111 BNotO angerufene Gericht kann den rechtlichen Mindeststandard der Eignung des abgewiesenen Bewerbers für das erstrebte Amt umfassend und ohne verzerrenden Eingriff in eine Wettbewerbssituation überprüfen. Bei der Auswahlentscheidung im Falle des § 6 Abs. 3 BNotO geht es dagegen darum, das verschiedene Maß der Eignung von Bewerbern, die allesamt dem Mindeststandard des § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO genügen, vergleichend zu ermitteln. Anders als bei der Feststellung der Eignung als solcher reicht es auch nicht zu, das Vorliegen der beiden Merkmale, der persönlichen und fachlichen Qualifikation, überhaupt festzustellen. Vielmehr müssen beide Gesichtspunkte in ihrem Verhältnis zueinander gewichtet werden. Die höhere Komplexität der Auswahlentscheidung schließt eine gerichtliche Kontrolldichte, wie sie bei der Prüfung der Eignung als solcher möglich ist, aus.
2. Der Antragsgegner war befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zu interpretieren. Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers bedurfte es hierzu keiner gesetzlichen Ermächtigung. Die Richtlinien gewährleisten, wie beim Ermessen, so auch im Rahmen eines Beurteilungsspielraums die durch Art. 3 Abs. 1 gebotene Gleichmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Durch ihren Erlaß schafft die Verwaltungsbehörde keine Grundlage für einen Eingriff in Rechte, sondern geht lediglich eine Selbstbindung ein, die für den Adressatenkreis der Vorschrift einen Vertrauensschutz begründet (zur Selbstbildung im Rahmen eines Beurteilungsspielraums bzw. zur beurteilungsbindenden Richtlinie vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 40, Rdn. 120; Kopp, aaO § 98 Rdn. 3 a, jeweils m.w.N.). Anders als die sog. normkonkretisierende Richtlinie, der im Regelfalle eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zugrunde liegt (vgl. z.B. § 48 BImSchG i.V.m. der Technischen Anleitung Luft), ist sie für die Gerichte nicht verbindlich (vgl. dazu BVerwGE 72, 300, 320). Die für den Antragsteller ungünstige Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist mithin rechtlich nicht bereits deshalb zu beanstanden, weil sie sich auf die AV vom 4. Juli 1991 stützt.
3. Die AV der Landesjustizverwaltung muß sich allerdings im Rahmen des durch § 6 Abs. 3 BNotO abgesteckten Beurteilungsspielraums halten. Sie darf daher nur Gesichtspunkte berücksichtigen, die für die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers von Belang sind, denn das Maß der Eignung für das Amt des Notars stellt den umfassenden rechtlichen Auswahlmaßstab dar. Außerhalb der Eignung ist - abgesehen von der hier nicht interessierenden Ermächtigung zur Berücksichtigung von "Ausfallzeiten" (§ 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO) - kein Auswahlkriterium zugelassen. Der danach verbleibende Beurteilungsspielraum der Verwaltungsbehörde wird durch die in § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO enthaltenen Gebote, die die juristische Ausbildung abschließende Staatsprüfung und die bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen zu berücksichtigen, weiter eingeschränkt. Diese Rechtsgebote stellen eine authentische Interpretation des Gesetzgebers dazu dar, welche Einzelmerkmale auf alle Fälle in die Auswahlentscheidung einfließen müssen. Dasselbe gilt, soweit es um die Besetzung einer Anwaltsnotarstelle geht, für die in § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO enthaltene Anordnung, die Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war, angemessen zu berücksichtigen. In § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO hat der Gesetzgeber schließlich für die Berücksichtigung der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen eine Interpretationsanweisung gegeben: Die Einbeziehung der in den Notarberuf einführenden Tätigkeiten und die erfolgreiche Teilnahme an den dort genannten Vorbereitungskursen sind rechtlich zulässige Qualifikationskriterien.
4. Den danach geltenden rechtlichen Anforderungen genügt der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 25. März 1992.
a) Die Grundsatzentscheidung des Antragsgegners, die Eignungsmerkmale nach einem Punktesystem zu bewerten, ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien gedeckt. Die Einstufung der fachlichen Qualifikationsmerkmale von Mitbewerbern in eine benotete Rangskala ist ein sachgerechter Gesichtspunkt für die Auswahl des Geeignetsten. Die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO gebotene Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung weist auf diese Methode, denn sie ordnet den Erfolg des Teilnehmers einer Notenskala zu. Der Antragsgegner hatte während der Geltungszeit des alten Zulassungsrechts ein Punktesystem entwickelt, das auf den Ergebnissen beider juristischer Staatsprüfungen, dem Lebensalter und der Dauer der Anwaltstätigkeit beruhte. Der Senat hatte dieses Verfahren bei der damals nach § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO durchzuführenden Ermessenskontrolle, bis auf hier nicht interessante Korrekturen, gebilligt (Beschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 13/82; v. 14. Januar 1991, NotZ 8/90 und NotZ 10/90, BGHR BNotO § 4 Abs. 2, Schwerbehinderter 1). Allerdings diente die schematisierte Bewertung nach Punkten damals nur einer "Grobauswahl", an die sich die "Feinauswahl" aus einer Spitzengruppe anschloß, bei der der Antragsgegner ohne strenge Bindung an die erreichte Punktezahl verfuhr. Die AV vom 4. Juli 1991 sieht dagegen, wie die Richtlinien anderer Bundesländer mit Anwaltsnotariat (vgl. als Beispiel AV des Justizministeriums NRW v. 24. Juni 1991, JMBl S. 157) nur eine Auswahl anhand eines erreichten Punktestandes vor. Hierbei läßt sie indessen, über die Einzelbewertung bestimmter Eignungskriterien (zweite juristische Staatsprüfung, AV Nr. 4 a; hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt, Nr. 4 b; Teilnahme an Fortbildungskursen und Beurkundung von Niederschriften, Nr. 4 c und d) hinaus im Rahmen einer Gesamtentscheidung die Vergabe weiter Eignungspunkte ("Sonderpunkte") zu (Nr. 4 e AV). Die Beschränkung der Vergabemöglichkeit auf "Ausnahmefälle", in denen "Umstände, die den Bewerber für das Amt des Notars in ganz besonderer Weise qualifizieren, dies erfordern, um die fachliche Eignung zutreffend zu kennzeichnen" (vgl. demgegenüber die weitere Fassung in den Richtlinien anderer Bundesländer, etwa § 18 Abs. 2 Nr. 6 AV NRW) ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Zuteilung nicht an ein bestimmtes Qualifikationsmerkmal gebundener "Sonderpunkte" ist zwar geeignet und geboten, um Verzerrungen des Qualifikationsbildes durch ein schematisierendes Eignungsraster entgegenzuwirken. Andererseits kann sie bei zu großzügiger Handhabung zu einer unzulässigen Zurückdrängung der im Gesetz vorgegebenen Eignungsmerkmale, denen die AV des Antragsgegners in Nrn. 4 a bis d folgt, führen. Der der Landesjustizverwaltung zur Verfügung stehende Beurteilungsspielraum ist deshalb nicht überschritten, wenn die Vergabe merkmalfreier "Sonderpunkte" auf Ausnahmefälle beschränkt wird. Dem vom Antragsteller allgemein befürchteten einseitigen Gebrauch der Anhebungsmöglichkeit zugunsten von Absolventen der württembergischen Notarprüfung (vgl. VO des Antragsgegners über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Bezirksnotars vom 11. Juli 1980, GBl S. 531) kann durch die Rechtsprechung begegnet werden.
Die Festlegung der Obergrenze auf 10 "Sonderpunkte" engt den Beurteilungsspielraum des Antragsgegners nicht von vornherein unzulässig ein. Sie läßt bei einer im übrigen erreichbaren Punktezahl von gegenwärtig 195 (Nr. 4 a: 90 Punkte; Nr. 4 b: 60 Punkte; Nr. 4 c und d: 45 Punkte), ab dem 1. August 1986 (Nr. 4 b: 45 Punkte) von 180 unter den für das Amt in Frage kommenden Spitzenbewerbern eine noch hinreichende Differenzierung zu. Im übrigen wäre, wenn sich die Richtlinie gerade im Hinblick auf die Auswahlmaßstäbe des § 6 Abs. 3 BNotO in besonders gelagerten Fällen als unvollständig oder ungeeignet erweisen sollte, die Landesjustizverwaltung gehalten, sie anzupassen und so zu entscheiden, wie es nach der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers geboten ist (zur bisher in Frage kommenden Anpassung von Ermessensrichtlinien vgl. die st. Rspr. des Senats, Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 25. Oktober 1982, NotZ 14/82, DNotZ 1983, 244; v. 14. Januar 1991, NotZ 8/90 und NotZ 10/90).
b) Zu Unrecht rügt der Antragsteller Wertungswidersprüche innerhalb des Rahmens der Nr. 4 AV.
Die AV des Antragsgegners bewertet die in § 6 Abs. 3 BNotO zur Auffüllung des Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eignung vorgeschriebenen oder vorgesehenen Eignungsmerkmale (zweite juristische Staatsprüfung, hauptberufliche Anwaltstätigkeit, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen) und zieht für die Bewertung der "in den Notarberuf einführenden Tätigkeiten" die schon vorhandene Beurkundungspraxis während einer Vertreterbestellung oder Amtsverweserschaft heran. Weitere Qualifikationsmerkmale listet sie nicht auf. Diese sind mithin für die Bewertung der fachlichen Eignung eines Bewerbers nur dann von Einfluß, wenn sie in ihrer Summe einen Ausnahmetatbestand im Sinne der Nr. 4 e AV begründen. Eine solche, eng an die vom Gesetzgeber selbst als zentral angesehenen Merkmale anschließende Bewertung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie geht von einem zutreffenden Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes aus und ist auch im Hinblick auf den Umstand naheliegend, daß die verfassungsgerichtliche Entscheidung, die zur Schaffung des § 6 Abs. 3 BNotO führte, eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers über die in Frage kommenden Auswahlgesichtspunkte gefordert hat.
Der Antragsteller war über wesentliche Strecken seiner hauptberuflichen Anwaltstätigkeit zugleich als Vertreter und Amtsverweser seines Vaters, später als Vertreter eines anderen Anwaltsnotars tätig. Der Antragsgegner hat nach dem in Nr. 4 d AV festgelegten Schlüssel von O, 1 bzw. O, 2 Punkten je Niederschrift für ihn eine Punktezahl von 672,4 errechnet; berücksichtigt wurden davon nur die in der Richtlinie vorgesehene Höchstzahl von 20 Punkten. Hierin liegt, entgegen der Auffassung des Antragstellers, kein Rechtsfehler. Das Eignungsmerkmal der "in den Notarberuf einführenden Tätigkeiten", das der Antragsgegner im Sinne einer schon vorhandenen Beurkundungspraxis interpretiert, steht in einem Spannungsverhältnis zu den übrigen Kriterien, die nach § 6 Abs. 3 BNotO zur Auffüllung des Begriffs der persönlichen und fachlichen Eignung herangezogen werden müssen oder dürfen. Zwischen ihnen legt das Gesetz keine Rangfolge fest, die für die Landesjustizverwaltung bei der Schaffung von Auswahlrichtlinien verbindlich wäre, gebietet es aber auch nicht, die einzelnen Gesichtspunkte numerisch gleich zu gewichten. Der Antragsgegner hatte somit einen weiten Spielraum bei der Einordnung der Urkundspraxis in das von ihm entwickelte Punkteschema, wobei er allerdings darauf zu achten hatte, daß dem Merkmal kein Übergewicht in dem Sinne zukam, daß es die übrigen gesetzlichen Auswahlgesichtspunkte verdrängte. Dies machte es mit Rücksicht auf die Entscheidung des Antragsgegners, dem zweiten juristischen Staatsexamen (theoretisch) erreichbare 90 Punkte und der anwaltlichen Vortätigkeit höchstens 45 (während einer Übergangszeit 60) Punkte zuzuordnen, erforderlich, auch der Bewertung der Urkundstätigkeit eine Obergrenze zu setzen. Das vom Antragsteller vorgewiesene Beurkundungsvolumen hätte - ohne eine solche Kappung - allen anderen Eignungsgesichtspunkten das Gewicht als Auswahlkriterium entzogen. Die vom Antragsgegner gewählte Obergrenze von 20 Punkten verbleibt im Rahmen seines Beurteilungsspielraums. Er hat die vom Gesetz als Vorbereitungsleistungen für das Anwaltsnotariat gewerteten "einführenden Tätigkeiten" (Beurkundungen) und Lehrgangsbesuche unter diesem Ordnungsgesichtspunkt in Nr. 4 c und d AV zusammengefaßt und in Nr. 4 e mit einer Bewertungsobergrenze von 45 den Kriterien des Prüfungsergebnisses und der Anwaltspraxis gegenübergestellt. Innerhalb der danach zwischen der Kursteilnahme und der Beurkundungspraxis verbleibenden Verteilungsmasse hat er dem Gesichtspunkt der Fortbildung mit bis zu 45 Wertpunkten das größere Gewicht eingeräumt. Hierfür ist ein sachlicher Grund vorhanden. Es wird nämlich auf diese Weise der Gefahr vorgebeugt, daß Anwälte, denen die Gelegenheit, einen Notar zu vertreten oder dessen Amt zu verwesen, nicht gegeben war, in einen uneinholbaren Wertungsrückstand geraten.
c) Zu Recht beanstandet der Antragsteller allerdings, daß der Antragsgegner nach Nr. 4 c AV Fortbildungskurse beruflicher Organisationen ohne den Nachweis eines erzielten Erfolges in die Bewertung einbezieht. Das Gesetz sieht die Berücksichtigung der "erfolgreichen" Teilnahme an Vorbereitungskursen, zu denen auch die vom Antragsgegner als "Fortbildungskurse" ausgewiesenen Veranstaltungen zählen, vor (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO). Sie soll nach der Empfehlung des Rechtsausschusses, auf den die Vorschrift zurückgeht (BT-Drucks. 11/8307, S. 5, 18), zu einer Objektivierung des Auswahlverfahrens beitragen. Wie der Zusammenhang mit § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO ergibt, ist die Teilnahme an Vorbereitungskursen als ein auf das Anwaltsnotariat zugeschnittener Sonderfall ("insbesondere") der "bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen" zu verstehen. Das Erfordernis des "Erfolgs" der Teilnahme greift mithin das übergeordnete Eignungsmerkmal der Vorbereitungsleistungen auf. Dies schließt es aus, die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs als Kriterium der fachlichen Eignung unabhängig davon zu verwerten, ob sie eine Leistung des Teilnehmers darstellt. Der vom Gesetz geforderte "Erfolg" setzt die Möglichkeit des Mißerfolgs voraus. Macht die Landesjustizverwaltung daher von der Möglichkeit Gebrauch, Vorbereitungskurse zur Beurteilung des Maßes der Eignung heranzuziehen, ist ihr ein weiterer rechtlicher Spielraum, statt der "erfolgreichen" Teilnahme die Teilnahme als solche genügen zu lassen, versagt. Nr. 4 c AV des Antragsgegners hebt inhaltlich nur auf die Tatsache der Kursteilnahme und ihre Dauer ab und läßt zum Nachweis des Eignungsmerkmals die Vorlage der Teilnahmebescheinigung genügen, welche die Dauer des Kurses in den für die Zuteilung der Eignungspunkte vorgesehenen Halbtagesabschnitten bestätigen soll. Dies genügt § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO nicht.
Die vom Oberlandesgericht in einem Parallelverfahren angestellte Erwägung, bei Bewerbern, die die juristischen Staatsprüfungen bestanden haben und jahrelang als Rechtsanwälte tätig waren, könne eine erfolgreiche Teilnahme mangels entgegenstehender Anhaltspunkte unterstellt werden, hilft nicht weiter. Da sich der Antragsgegner mit dem Nachweis der Teilnahme als solcher begnügt, würden ihm Anhaltspunkte dieser Art nicht bekannt werden. Im übrigen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise dem Erfolg der Teilnahme des Bewerbers entgegenstehende Umstände hervortreten sollten. wenn sich der Veranstalter auf eine Teilnahmekontrolle beschränkt. Die Verwertung persönlicher Eindrücke der Lehrgangsleiter, die sich nicht in der ausgestellten Bescheinigung niederschlagen, wäre rechtlich ausgeschlossen.
Schließlich greift auch das Argument des Antragsgegners, die geringe Zahl der im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart zu besetzenden Anwaltsnotarstellen eröffne ohnehin nur einer Gruppe überdurchschnittlich qualifizierter Anwälte eine Auswahlchance, nicht durch. Für Anwälte, die nach § 116 Abs. 1 BNotO in den Gerichtsbezirken der früher württembergischen und hohenzollerischen Teile des Landes Baden-Württemberg weiterhin zur nebenberuflichen Amtsausübung bestellt werden können, gilt § 6 Abs. 3 BNotO uneingeschränkt. Sollten die bisher bereits mit Erfolgskontrolle, etwa als Klausurenkurse mit benoteten Leistungen, angebotenen Vorbereitungsveranstaltungen, wie der Antragsgegner meint, keine genügende Differenzierung ermöglichen, ist es Sache der zuständigen beruflichen Organisation, dem abzuhelfen.
Allein unter dem Gesichtspunkt der Anrechnung von Fortbildungskursen bleibt der Rechtsfehler des Antragsgegners allerdings im Ergebnis ohne Auswirkung. Der Antragsgegner hat dem erstplazierten Mitbewerber Dr. Sch. für die Teilnahme an Fortbildungskursen 5, 0, der nächstplazierten E. 3, 0 Punkte gutgebracht. Auch bei Abzug dieser Punkte übertrifft die Bewertung der fachlichen Leistung der beiden Mitbewerber diejenige des Antragstellers.
d) Der Nichtbeachtung des Gebotes, nur die erfolgreiche Teilnahme an Vorbereitungskursen zu bewerten, kommt aber unter dem weiteren Gesichtspunkt Bedeutung zu, daß der Antragsgegner - wie dem Senat aus anderen Verfahren amtlich bekannt ist - davon abgesehen hat, der ausgewählten Mitbewerberin E. den Grundkurs für angehende Anwaltsnotare abzuverlangen. Sie führt allerdings auch in diesem Zusammenhang nicht zum Erfolg der Beschwerde.
aa) Nach Nr. 1 AV ist der Nachweis der Eignung in der Regel erbracht, wenn der Bewerber eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. - Fachinstitut für Notare - veranstalteten Grundkurs (Einführung) oder inhaltlich und zeitlich vergleichbarer Kurse anderer Anbieter vorlegt und der Annahme der fachlichen Eignung keine anderen Erkenntnisse entgegenstehen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Teilnahme an dem Grundkurs sei nicht notwendig vor der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO nachzuweisen. Im Hinblick auf das erhebliche zeitliche und finanzielle Engagement, das mit dem Besuch des Grundkurses verbunden ist, liege es im häufig geäußerten Interesse der Bewerber, den Besuch des Grundkurses erst nach ihrer Auswahl, aber noch vor der Bestellung zum Notar absolvieren zu können. Da der Grundkurs von jedem Bewerber unschwer und auch vorhersehbar im Falle seiner Auswahl nachgeholt werden könne, bestehe keine Veranlassung, es dem ausgewählten Bewerber zu verwehren, den Kurs erst unmittelbar vor seiner Bestellung zum Notar nachzuholen.
Dies wäre, wenn der Antragsgegner die Teilnahme an dem Grundkurs tatsächlich als zum Nachweis der Eignung des Ausgewählten geboten ansähe, unhaltbar. Der Antragsgegner würde in diesem Falle die übrigen Bewerbungen mit der Begründung der besseren Eignung des Ausgewählten ablehnen, obwohl dessen Eignung noch gar nicht feststünde. Fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis des Antragsgegners, der Senat habe nach dem bis zum 1. August 1991 geltenden Zulassungsrecht ein solches Verfahren toleriert. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6, Eignung 2) war es bisher unstatthaft, überhaupt die Teilnahme an einem Kurs als Eignungsnachweis zu fordern.
bb) Gleichwohl dringt die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt nicht durch. Der Antragsgegner hat nämlich bei den auf die Ausschreibung vom 30. Oktober 1991 eingegangenen Bewerbungen - abweichend von seiner Richtlinie - die in Nr. 1 vorgesehene Ableistung des Grundkurses nicht als Regelvoraussetzung für den Nachweis der Eignung behandelt. Aus seinem Vorbringen ist der Schluß zu ziehen, daß er in dem von der beruflichen Organisation angebotenen Grundkurs eine Voraussetzung sieht, die jeder Bewerber erfüllen kann, wenn er nur den dazu erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand auf sich nimmt. Folgerichtig hält er dieses Erfordernis für "unschwer" nachholbar. Nur diese Einschätzung hat es ihm erlaubt, den Kurs allein demjenigen abzuverlangen, den er ohnehin, nämlich aufgrund anderer Eignungsmerkmale, für den jeweils Geeignetsten hielt. Damit hat die Ableistung des Grundkurses die Bedeutung einer Eignungsvoraussetzung nicht erlangen können.
Dies begründet aber im Ergebnis jedenfalls deshalb keinen Beurteilungsfehler, weil die Teilnahme an dem Grundkurs nicht als zulässiges Eignungskriterium (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) für den Notarberuf zu betrachten ist. Der Senat ist allerdings der Auffassung, daß es der Landesjustizverwaltung nach der Neufassung des § 6 BNotO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte frei steht, die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen beruflicher Organisationen als Eignungsnachweis heranzuziehen. Vorbereitungskurse sind zwar nach dem Gesetzeswortlaut nur als Hilfsmittel für die Auswahlentscheidung unter mehreren geeigneten Bewerbern nach § 6 Abs. 3 BNotO gedacht. Umständen, die rechtlich für das Maß der Eignung im Vergleich mit anderen Bewerbern bestimmend sein sollen, kann aber auch die Aussagekraft für das Vorliegen der Eignung als solcher nicht abgesprochen werden. Die Absolvierung des in Nr. 1 AV des Antragsgegners vorgesehenen Grundkurses stellt indessen deshalb kein zulässiges Eignungskriterium dar, weil sie nicht mit einer Kontrolle des erreichten Erfolgs verbunden ist. Für den "Grundkurs" gilt nichts anderes als für den "Fortbildungskurs". Beide sind Vorbereitungskurse im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO und können deshalb von der Landesjustizverwaltung nur dann als Eignungsnachweis verlangt werden, wenn sie den Erfordernissen dieser Vorschrift genügen. Der Antragsgegner ist mithin durch Nr. 1 AV keine wirksame Selbstbindung eingegangen. Das Abweichen von der Richtlinie kann deshalb auch nicht als Beurteilungsfehler gewertet werden.
cc) Der Antragsgegner hat die Feststellung der Eignung der Mitbewerberin E., wie auch der übrigen Mitbewerber, anderweit vorgenommen und damit § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO im Ergebnis genügt. Er hat, nach Auswertung der beigezogenen Bewerbungsunterlagen, die zuständige Rechtsanwaltskammer um Mitteilung gebeten, ob die Kanzleiverhältnisse der Bewerber in Ordnung und ob Beschwerde-, Rüge- oder Ehrenverfahren anhängig seien. Die Notarkammer hatte er gemäß § 12 BNotO unter Übersendung der Bewerbungsunterlagen um eine Stellungnahme auch zur fachlichen Eignung ersucht. Seine weiteren Erkenntnisse, insbesondere über das Vorliegen positiver Eignungsmerkmale, hat er sich in allen Fällen anhand des Wertekatalogs in Nr. 4 AV verschafft, wobei in diesem Zusammenhang Nr. 4 c (Fortbildungskurse) unberücksichtigt bleiben kann. Die danach erreichte Bewertung wies aus der Sicht des Antragsgegners die Eignung der beiden ausgewählten Bewerber, des Antragstellers, und - wie dem Senat aus den Verfahren über weitere Anträge auf gerichtliche Entscheidung bekannt ist - auch der übrigen Abgewiesenen aus. Auf die Ableistung des Grundkurses, den von 22 Bewerbern lediglich zwei vollständig absolviert hatten, kam es ihm hierfür nicht an. Im gerichtlichen Verfahren hat sich an dieser Beurteilung nichts geändert. Anhaltspunkte, die gegen die Eignung der Ausgewählten für das Notaramt sprächen, sind nicht aufgetreten, insbesondere auch nicht von dem Antragsteller aufgezeigt worden.
5. Der ablehnende Bescheid verliert schließlich auch nicht deshalb seinen Bestand, weil er, was der Antragsteller rügt, nicht hinreichend begründet wäre.
Der Senat bejaht allerdings - über den allgemein eine Begründungspflicht für Verwaltungsakte anordnenden, aber auf das Verfahren nach der Bundesnotarordnung nicht anwendbaren § 39 VwVfG hinaus - unter Rechtsstaats- und Gerichtsschutzgesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich die Pflicht, belastende Verwaltungsakte nach § 111 BNotO zu begründen (Beschl. v. 29. Juli 1991, NotZ 16/90, BGHR BNotO § 111 Verwaltungsakt 1; v. 2. August 1993, NotZ 28/92). Inhalt und Umfang dieser Verpflichtung bestimmen sich nach den Besonderheiten des jeweiligen sachlichen Rechtsgebiets (vgl. BVerwGE 71, 63, 72 f; BVerwG, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19), wobei vor allem die Umstände des Einzelfalles maßgeblich sind. Da die Betroffenen ablehnender Bescheide auf dem Gebiet des Zulassungsrechts der Notare rechtskundig sind, ergeben sich bereits von daher gegenüber in Rechtsfragen nicht erfahrenen Adressaten Begründungserleichterungen. Aber auch soweit es um die Darstellung von Sachverhalten geht, wird der Umfang der Begründungspflicht vom Kenntnisstand des Betroffenen beeinflußt. Je eindeutiger sich die Sach- und Rechtslage darstellt, desto geringer sind die Anforderungen an die dem Bescheid beizufügende Begründung.
Bei der Auswahl der Justizverwaltung unter mehreren Bewerbern ist schließlich der Entscheidung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, selbst im Geltungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes dem Begründungszwang für die Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen Grenzen zu setzen (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG). Zu den Prüfungen in diesem Sinne zählen nicht nur förmliche, verselbständigte Prüfungsverfahren, sondern auch Vorbereitungshandlungen in einem Verwaltungsverfahren, die die Grundlage für den Bescheid der Behörde schaffen sollen (vgl. BVerwG NJW 1981, 2136 [BVerwG 28.04.1981 - 2 C 51/78]). Insbesondere wird als Prüfung auch die Erforschung und Bewertung der menschlichen Leistung oder Eignung (etwa für die Einstellung als Beamter) angesehen (BVerwG Buchholz 232. 1 § 33 BLV Nr. 1, vgl. auch BVerwGE 62, 169 für das Einstellungsgespräch mit einem Beamtenbewerber; VGH Kassel NVwZ 1989, 73 für das Auswahlverfahren bei Beförderungen; Stelkens/Bonk/Sachs aaO, § 2 Rdn. 94). Soweit eine Prüfung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG sich allerdings als Vorbereitungshandlung darstellt, ist die Begründungspflicht für den endgültigen Verwaltungsakt nur insoweit eingeschränkt, als sich in ihm das Ergebnis der Prüfung widerspiegelt.
Ob der Bescheid des Antragsgegners, der sich darauf beschränkt, die Auswahl anderer Bewerber mitzuteilen, diesen Anforderungen genügt, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Die Eignung für das Amt des Notars als solche (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO), die der Auswahl vorangeht, ist bei dem Antragsteller bejaht worden. Die ablehnende Entscheidung beruht mithin nicht darauf, daß der Antragsgegner Nr. 1 AV nicht herangezogen hat. Im übrigen ist zu beachten, daß die das Maß der fachlichen Eignung bestimmenden Umstände und deren Bewertung vom Antragsgegner in einer jedermann zugänglichen Weise bekannt gemacht worden sind. Die Richtlinie ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt, um es dem Bewerber im Grundsatz zu ermöglichen, die von ihm erreichten Punkte selbst zu errechnen. Ein Vergleich mit dem Maß der fachlichen Eignung der Ausgewählten ist dem abgewiesenen Bewerber dagegen anhand des angefochtenen Bescheides als solchem nicht möglich. Die von den Höchstbewerteten erreichte Punktzahl ist nicht genannt; auch bei der Errechnung des eigenen Ergebnisses können im Einzelfall Unklarheiten auftreten, insbesondere wenn die Anerkennung von Wertungsmerkmalen zweifelhaft ist.
Der Bescheid hat aber jedenfalls deshalb Bestand, weil, wie bereits das Oberlandesgericht festgestellt hat, im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung alle maßgeblichen Umstände umfassend dargelegt und ermittelt wurden. Diese wäre bei einem Verwaltungsakt, bei dem der Behörde weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, in jedem Falle zureichend (vgl. §§ 46, 47 VwVfG; Eyermann/Fröhler aaO, § 113 Rdn. 15 ff). Steht der Behörde dagegen, wie hier, ein Entscheidungsspielraum zu, sind strengere Anforderungen zu stellen. Im allgemeinen müssen die nachgeschobenen Gründe eine Tatsachenbasis schaffen, die die Entscheidung trotz der grundsätzlich vorhandenen Wahlmöglichkeit als rechtlich geboten erscheinen läßt (vgl. Eyermann/Fröhler aaO § 113 Rdn. 20; Kopp aaO, § 113 Rdn. 31; Redeker/von Oertzen aaO, § 108 Rdn. 28 a, jeweils m.w. N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, denn auf der Grundlage der Richtlinien stehen die erreichten Wertpunkte außer Streit; die Unbeachtlichkeit der Nr. 4 c AV (Fortbildungskurse) in ihrer gegenwärtigen Fassung ändert daran nichts, denn die deshalb nicht zu wertenden Umstände stehen ebenfalls fest. Im übrigen wäre wegen der für die Begründung einer Auswahlentscheidung geltenden besonderen Maßstäbe die Nachholung dieses Teils der Begründung des ablehnenden Bescheides auf alle Fälle noch im gerichtlichen Verfahren statthaft.