Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1987, Az.: I ZR 44/85
„Gegenangriff“
Unzulässigkeit einer Widerklage mangels Rechtsschutzbedürfnis ; Verstoß gegen das Rabattgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1987
- Aktenzeichen
- I ZR 44/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13193
- Entscheidungsname
- Gegenangriff
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 15.01.1985
- LG Ansbach - 23.05.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1987, 999 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 3138-3140 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- ZIP 1987, 1081-1083
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Erhebt ein wegen angeblicher Rabattverstöße in Anspruch genommener Beklagter Widerklage auf Unterlassung der entsprechenden - ausschließlich zu Prozeßzwecken erhobenen - Vorwürfe gegen den Kläger und gegen Dritte, die vom Kläger als Zeugen benannt sind, so ist die Widerklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen.
- 2.
Ist die Widerklage auf Unterlassung der Behauptungen, auf die die Klage gestützt ist, mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, so ist sie durch Teilurteil vor der Entscheidung über die Klage abzuweisen, falls es für letztere auf eine Vernehmung der widerbeklagten Dritten als Zeugen ankommt.
- 3.
Unzulässigkeit der Widerklage des wegen Rabattverstößen in Anspruch genommenen Beklagten gegen Kläger und gegen von diesem als Zeugen benannte Dritte auf Unterlassung der entsprechenden Vorwürfe ("Gegenangriff'').
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Januar 1985 im Kostenpunkt - mit Ausnahme des gegen die Widerbeklagten zu 2) bis 4) erfolgten Kostenausspruchs - und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Klägerin ergangen ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird in Teilabänderung des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 23. Mai 1984 die Widerklage insoweit als unzulässig abgewiesen, als sie gegen die Klägerin gerichtet ist.
Hinsichtlich der Klage sowie hinsichtlich der Kosten, soweit über diese nicht bereits zu Lasten der Widerbeklagten zu 2) bis 4) rechtskräftig entschieden ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Belange des Kraftfahrzeuggewerbes, zu dessen Satzungszwecken die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gemäß §§ 13 UWG und 12 RabattG gehört. Die Widerbeklagten zu 2) bis 4) waren von der Klägerin als sog. Testkäufer eingesetzt.
Der Beklagte zu 1) ist Inhaber der Firma Oskar Be. in Gun., die u.a. Pkws der Marke Opel verkauft. Der Beklagte zu 2) ist beim Beklagten zu 1) als Verkäufer angestellt.
Am 6. Mai 1983 führte der Widerbeklagte zu 2) in den Geschäftsräumen des Beklagten zu 1) mit dem Beklagten zu 2) Verkaufsverhandlungen über einen Opel Kadett. Am 2. Juli 1983 führten die Widerbeklagten zu 3) und 4) in den Geschäftsräumen des Beklagten zu 1) mit dem Beklagten zu 2) Verkaufsverhandlungen über den Kauf eines Fahrzeugs Marke Opel Senator. In beiden Fällen war ein Kauf seitens der Testkäufer in Wahrheit nicht beabsichtigt.
Mit der Behauptung, der Beklagte zu 2) habe in beiden Fällen den Testkäufern einen Rabatt auf den Kaufpreis von mehr als 3 % angeboten, hat die Klägerin beantragt,
die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, beim Verkauf einzelner Kraftfahrzeuge an Letztverbraucher Preisnachlässe im Barzahlungsfall von mehr als 3 % anzukündigen, anzubieten und/oder zu gewähren und neben dem Verkauf eines neuen Kraftfahrzeuges eine unentgeltliche Zugabe anzukündigen, anzubieten und/oder zu gewähren.
Die Beklagten sind dem mit abweichenden Darstellungen der Verkaufsverhandlungen entgegengetreten.
Der Beklagte zu 1) hat außerdem in den Darstellungen dieser Gespräche durch die Klägerin und durch die von letzterer als Zeugen benannten Testkäufer den erkrankenden, weil nach seiner Meinung unbegründeten Vorwurf rabattgesetzwidrigen Verhaltens gesehen und im Wege der Widerklage gegen die Klägerin und gegen die drei Testkäufer beantragt,
die Widerbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, daß der Beklagte zu 1) und Widerkläger in seinem Geschäftsbetrieb beim Verkauf eines einzelnen Kraftfahrzeuges an Letztverbraucher in unzulässiger Weise Preisnachlässe im Barzahlungsfall von mehr als 3 % verspreche, ankündige oder gewähre.
Die Widerbeklagten haben die Widerklage für unzulässig gehalten, da sie nur erhoben worden sei, um die Widerbeklagten zu 2) bis 4) als Zeugen auszuschalten.
Das Landgericht hat nach Vernehmung des Beklagten zu 2) als Partei und gestützt auf dessen Bekundung die Klage abgewiesen und die Widerbeklagten gemäß dem Antrag des Beklagten zu 1) zur Unterlassung verurteilt.
Die hiergegen gerichteten Berufungen der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2) bis 4) sind erfolglos geblieben.
Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag sowie den Antrag auf Abweisung der gegen sie gerichteten Widerklage weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision. Die Widerbeklagten zu 2) bis 4) haben gegen das Berufungsurteil kein Rechtsmittel eingelegt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat - gestützt auf die Bekundungen des vom Landgericht auf Antrag der Klägerin vernommenen Beklagten zu 2) - in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Klage als unbegründet und die Widerklage als zulässig und begründet erachtet. Die einheitliche Entscheidung des Landgerichts über Klage und Widerklage unter Ablehnung der Vernehmung der vor Einlegung der Widerklage von der Klägerin als Zeugen benannt gewesenen Widerbeklagten zu 2) bis 4) hat das Berufungsgericht als ermessensfehlerfrei angesehen.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die von der Revision angegriffene Erstreckung der Widerklage auch auf die am Klageverfahren nicht beteiligten Widerbeklagten zu 2) bis 4) als zulässig erachtet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die gegen eine klagende Partei erhobene Widerklage bei - wie hier - gegebener Sachdienlichkeit der subjektiven Klagehäufung auch gegen Dritte gerichtet werden kann, die selbst am Klageverfahren nicht beteiligt sind (BGHZ 40, 185, 187 ff.[BGH 17.10.1963 - II ZR 77/61]; BGH, Beschl. v. 4.3.1966 - Ib ARZ 52/66, NJW 1966, 1028; BGH, Urt. v. 21.2.1975 - V ZR 148/73, NJW 1975, 1228, 1229). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Ausfall der im Wege der Widerklage in Anspruch genommenen Dritten als Zeugen des Klageverfahrens als Folge ihrer eigenen prozessualen Inanspruchnahme grundsätzlich in Kauf zu nehmen ist und daß diese Folge allein die Erhebung einer entsprechenden Widerklage nicht als rechtsmißbräuchlich und damit unzulässig erscheinen lassen kann.
2.
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, daß der Beklagte zu 1) sich mit seiner Unterlassungswiderklage gegen angeblich erkrankende Tatsachenbehauptungen der Widerbeklagten gewendet hat, die letztere ausschließlich zur Begründung bzw. zur beweismäßigen Förderung des von der Klägerin gegen die Beklagten eingeleiteten Rechtsstreits aufgestellt hatten; für eine anderweitige, in keinerlei Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung im Prozeß stehende Verwendung oder Verbreitung dieser Behauptungen hat der Beklagte zu 1) nichts dargetan, so daß offenbleiben kann, wie die Rechtslage in einem solchen Falle zu beurteilen wäre. Gegen Behauptungen, die der Rechtsverfolgung in einem Verfahren dienen, können aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Abwehransprüche, also insbesondere auch Unterlassungsansprüche, grundsätzlich nicht mit Erfolg erhoben werden (BGH, Urt. v. 14.11.1961 - VI ZR 89/59, JZ 1962, 486, 487 m. Anm. Weitnauer = NJW 1962, 243;Urt. v. 14.1.1965 - KZR 9/63, GRUR 1965, 381, 385 - Weinbrand;Urt. v. 13.7.1965 - VI ZR 70/64, NJW 1965, 1803;Urt. v. 3.12.1968 - VI ZR 140/67, GRUR 1969, 236, 237 - Ostflüchtlinge;Urt. v. 24.11.1970 - VI ZR 70/69, GRUR 1971, 175, 176 - Steuerhinterziehung;Urt. v. 13.7.1971 - VI ZR 275/69, NJW 1971, 1749;Urt. v. 14.11.1972 - VI ZR 102/71, GRUR 1973, 550, 551 - halbseiden;Urt. v. 14.6.1977 - VI ZR 111/75, GRUR 1977, 745, 747, insoweit nicht in BGHZ 69, 181 - Heimstättengemeinschaft;Urt. v. 20.12.1983 - VI ZR 94/82, GRUR 1984, 301, 304 = WRP 1984, 377, insoweit nicht in BGHZ 89, 198 - Aktionärsversammlung; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl., Einl. UWG, Rdnr. 279 und J. Helle, GRUR 1982, 207, 209 ff.). Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß auf den Ablauf eines gerichtlichen (oder behördlichen) Verfahrens nicht dadurch Einfluß genommen oder seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden dürfe, daß ein an diesem Verfahren in irgendeiner Weise Beteiligter durch Unterlassungs- oder Widerrufsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird (vgl. BGH a.a.O., GRUR 1965, 381, 385 - Weinbrand und BGH a.a.O., GRUR 1971, 175, 176 - Steuerhinterziehung).
Nachdem der Bundesgerichtshof zunächst Sachvortrag, der zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren diente, in einem über den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen hinausgehenden Umfang als materiell gerechtfertigt angesehen hatte (BGH a.a.O. JZ 1962, 486, 487 [BGH 24.10.1961 - VI ZR 89/59] = NJW 1962, 243 und BGH a.a.O., GRUR 1965, 381, 385 - Weinbrand), hat er seit derEntscheidung vom 13.7.1965 (VI ZR 70/64, NJW 1965, 1803 = LM BGB § 1004 Nr. 83) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß für die Geltendmachung von Unterlassungs- oder Widerrufsansprüchen gegen Sachvortrag, der der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem laufenden gerichtlichen Verfahren dienlich ist, schon das Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist (vgl. außer der genannten Entscheidung insbesondere auch BGH a.a.O., GRUR 1969, 236, 237 - Ostflüchtlinge und BGH a.a.O., GRUR 1971, 175, 176 - Steuerhinterziehung sowie BGH, Urt. v. 14.6.1977 - VI ZR 111/75, GRUR 1977, 745, 747 - Heimstättengemeinschaft). Dem ist beizutreten.
Zwar ergibt sich, wie der Senat wiederholt entschieden hat, das Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1972 - I ZR 19/72, GRUR 1973, 208, 209 = WRP 1973, 23 - Neues aus der Medizin). Doch kann dies - wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (vgl. BGHZ 28, 203, 207[BGH 07.10.1958 - I ZR 69/57] - Berliner Eisbein) - nicht ausnahmslos gelten, da besondere Umstände das Rechtsschutzbedürfnis auch für eine Leistungsklage entfallen lassen können. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, daß Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen (vgl. Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., vor § 253 Anm. III, 4). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, sind Unterlassungsansprüche gegen Vorbringen in einem Verfahren - grundsätzlich unabhängig von einer Interessenabwägung und sonstiger Sachprüfung im Einzelfall - ausgeschlossen, da der von ihnen ausgehende Rechtszwang einen unzulässigen Übergriff in ein anderes Verfahren darstellen würde und nicht als geeignetes Mittel zur Beseitigung oder Verhinderung eines Störungszustands angesehen werden kann (vgl. BGH a.a.O., GRUR 1969, 236, 237 - Ostflüchtlinge; GRUR 1971, 175, 176 - Steuerhinterziehung; st. Rspr.). Sind aber Ansprüche von vornherein - ohne Möglichkeit der Sachprüfung - ausgeschlossen, da der von Ihnen ausgehende Rechtszwang mit der rechtlichen Ordnung unvereinbar wäre (BGH a.a.O. - Steuerhinterziehung), so besteht kein schutzwürdiges Interesse daran, für die Verfolgung solcher "Ansprüche" ein gerichtliches Verfahren zu eröffnen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof nicht nur den negatorischen Anspruch, sondern bereits die zu seiner Verfolgung dienende Klage als ausgeschlossen angesehen (BGH a.a.O. - Steuerhinterziehung).
3.
War somit die Widerklage von vornherein mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, so begegnet auch die Verfahrensweise der Vorinstanzen hinsichtlich der vorher erhobenen Klage durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch sie beachtet nicht hinreichend die Rechtsgrundsätze, die dazu geführt haben, Abwehransprüche gegen das Vorgehen in geordneten Verfahren grundsätzlich zu versagen. Deren Zweck, nämlich der Ausschluß der Behinderung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch Abwehransprüche, würde verfehlt, wenn die - wie dargelegt unzulässige - prozessuale Geltendmachung solcher Ansprüche die von den Vorinstanzen angenommenen prozeßrechtlichen Wirkungen zu Lasten der Klägerin zeitigen könnten; denn die Ausschaltung der Widerbeklagten zu 2) bis 4) als - von der Klägerin benannte - Zeugen für die gesamte Dauer des von der Klägerin angestrengten Verfahrens kommt, wie der Ausgang der vorinstanzlichen Verfahren gezeigt hat, im Ergebnis einem Erfolg der - unzulässigen - Widerklage sehr nahe; sie stellt aber jedenfalls gerade die unerwünschte Beeinflussung eines seiner eigenen Ordnung unterworfenen Verfahrens durch ein Unterlassungsverfahren dar, der die Rechtsprechung grundsätzlich zu begegnen sucht. Hätte das Landgericht dies erkannt, so hätte es mit der Entscheidung über die unzulässige Widerklage nicht zugleich die über die Klage verbinden dürfen, sondern zunächst die Widerklage abweisen müssen (§ 301 ZPO), um der Klägerin eine durch die unzulässige Widerklage unbehinderte Rechtsverfolgung in dem von ihr angestrengten Verfahren zu ermöglichen. Das landgerichtliche Verfahren leidet somit an einem Verfahrensmangel (§ 539 ZPO), den das Berufungsgericht nicht beachtet hat.
III.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, jedoch als Folge des von der Klägerin im Revisionsverfahren allein und beschränkt gestellten Antrags nur im Kostenpunkt und insoweit, als es gegen die Klägerin ergangen ist. Im übrigen hat es in Ermangelung eines Rechtsmittels Bestand. Auf die Berufung der Klägerin ist die gegen sie gerichtete Widerklage als unzulässig abzuweisen. Der Rechtsstreit über die Klage ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die rechtskräftige Verurteilung der Widerbeklagten zu 2) bis 4) zur Unterlassung die Erfüllung ihrer gesetzlichen Zeugnispflicht über die konkreten Geschehensabläufe nicht ausschließt.
Merkel,
Piper,
Teplitzky,
Mees