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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1970, Az.: VI ZR 70/69
„Steuerhinterziehung“

Abgrenzung einer Tatsachenbehauptung von einem Werturteil; Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht; Interesse eines durchgreifenden Ehrenschutzes gegenüber Prozessbehauptungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1970
Aktenzeichen
VI ZR 70/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12378
Entscheidungsname
Steuerhinterziehung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 24.01.1969
LG Heidelberg

Fundstellen

  • DB 1972, 720 (amtl. Leitsatz)
  • DRiZ 1971, 62-63
  • MDR 1971, 205-206 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 284-285 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Dipl.-Ing. Ernst V., M., S.straße ...

2. Kaufmann Hans M., H., B.straße ...

3. Kaufmann Hermann K., L., K.straße ...

Prozessgegner

1. Rechtsanwalt Martin S., M., S.straße ...

2. Dipl.-Ing. Rudolf V., D. b. H., Am K.

Amtlicher Leitsatz

Gegenüber dem der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Vorbringen einer Partei oder eines Rechtsanwalts in einem schwebenden Zivilprozeß kann der hierdurch in seiner Ehre Betroffene grundsätzlich nicht Widerruf oder Unterlassung fordern.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Fehle und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 1969 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen den Klägern zur Last.

Tatbestand

1

Der Erstkläger und der Zweitbeklagte sind Brüder. Der Erstkläger ist Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Bauunternehmung Hans-V.-GmbH in M. Außer ihm ist die Mutter der Parteien, Frau Hedwig V., Gesellschafterin der GmbH. Der Zweitkläger ist kaufmännischer Leiter dieser Firma, der Drittkläger Leiter der Buchhaltung.

2

In einem Rechtsstreit vor der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg machte die GmbH gegen den Zweitbeklagten die Hälfte der Aufwendungen geltend, die nach ihrem Vorbringen aus der Überlassung eines Wagens mit Chauffeur und eines Telefons an die Mutter des Erstklägers und des Zweitbeklagten entstanden sind. Die GmbH berief sich auf ein vom Erstkläger und vom Zweitbeklagten unterzeichnetes Schriftstück vom 19. Juni 1963, wonach diese sich verpflichteten, ihrer Mutter lebenslänglich unentgeltlich einen angemessenen und betriebsfähigen Personenkraftwagen mit Chauffeur und sämtliche Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen (ergänzt: + Telefongebühren) und sich den Aufwand hälftig zu teilen. Die hieraus folgende Ersatzforderung sei ihr, der GmbH, vom Erstkläger abgetreten worden. In diesem Rechtsstreit, der unterdessen im Berufungsrechtszug beim Oberlandesgericht Karlsruhe anhängig ist, wurde der Zweitbeklagte vom Erstbeklagten vertreten. Er bestritt die Wirksamkeit der Abtretung. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 1967 trug der erstbeklagte Rechtsanwalt für den Zweitbeklagten u.a. vor:

"Sie (die Abtretung der Forderung) enthält einen Verstoß gegen steuerrechtliche Verbotsvorschriften, die überdies sogar strafbewehrt sind ...."

"Die Steuerhinterziehung ist auch der alleinige Zweck der Abtretung ..."

"Daß offensichtlich steuerunehrliche Manipulationen der Klägerin und des Herrn Ernst V. der alleinige Zweck der Abtretung sind, ergibt sich aus folgendem ..."

"Mithin wird der gesamte Aufwand aus der Vereinbarung vom 19. Juni 1963 bei der Firma Hans V. GmbH als Betriebsausgabe verbucht. Herr Ernst V. verspricht sich davon, offenbar in der Erwartung, daß die Betriebsprüfer oder die Steuerfahnder diesen Vorgang nicht aufdecken, eine illegale Steuerersparnis ..."

"Durch steuerliche Hintergedanken ...."

"Darüber hinaus erleidet Frau Hedwig V. durch die Manipulation der Klägerin und ihrer Hintermänner nicht nur steuerlich zu vermeidende steuerliche Nachteile ...."

"Wenn der Hinterziehungstatbestand auf Seiten der GmbH aufgedeckt wird ...."

"Die Abtretung der Ansprüche des Herrn Ernst V. an die Klägerin dient also ... allein dem Zweck, das steuerunehrliche Verhalten bürgerlich-rechtlich zu kaschieren. Mit der Abtretung werden allein zwingende Vorschriften des Steuerrechts, nämlich das Gebot, Unterhaltslasten aus dem privaten Bereich nicht als Betriebsausgaben einer juristischen Person zu verbuchen,... in steuerunehrlicher Weise zu vermeiden, zu umgehen ...."

3

Die damalige Klägerin ließ diese Vorwürfe durch Schriftsatz vom 3. Juli 1967 zurückweisen. Nachdem der Erstbeklagte und der Bevollmächtigte der klagenden GmbH ihre unterschiedlichen Meinungen über die Zulässigkeit der schriftsätzlichen Äußerungen des Erstbeklagten ausgetauscht hatten, reichte der Erstbeklagte für den Zweitbeklagten am 30. Oktober 1967 einen weiteren Schriftsatz ein, der u.a. folgende Ausführungen enthielt:

"Man bezog sich dazu ohne Qualifizierung des Rechtsgrundes auf die aus den Betriebsmitteln der Klägerin aufgebrachten und dort als Betriebsausgaben behandelten Aufwendungen auf zwei undatierte Abtretungserklärungen, die völlig offen ließen, welche Forderungen aus welchen Vereinbarungen abgetreten sein sollten ..."

".... Demnach hätte sie also, was für die Steuerbehörden von besonderem Interesse sein dürfte, "Betriebsausgaben" getätigt, ohne daß sie dazu irgendeinen Rechtsgrund gehabt hätte ...."

"Am 11.9.1967 hat der Gegenanwalt im Termin sogar erklärt, er habe die Behandlung der Aufwendungen als Betriebsausgabe bei der GmbH persönlich veranlaßt ..."

".... Aufrechterhalten bleibt insbesondere ungeachtet der Vorwürfe der Gegenseite auf S. 8 unten ff. des Schriftsatzes vom 3.7.1967, die Einwendung, die Abtretungen an die GmbH seien wegen Gesetzeswidrigkeit nichtig, weil ihr ausschließlicher Zweck sei, das steuerliche Gebot zu umgehen, Unterhaltslasten aus dem privaten Bereich nicht als Betriebsausgaben einer juristischen Person zu verbuchen ..."

4

Der Erstkläger hat vorgetragen, die Darstellung in den Schriftsätzen sei unwahr. Sie sei vom Erstbeklagten namens des Zweitbeklagten in den Rechtsstreit eingeführt worden, ohne daß die Beklagten Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit gehabt hätten. Sie sei auf gut Glück aufgestellt worden und diene nur dem Zweck, ihn und den Zweit- und Drittkläger in ein Steuerstrafverfahren zu verwickeln. Die Kläger haben diese Äußerungen als einen Angriff auf ihre Ehre und ihren Ruf gewertet. Sie haben die Ansicht vertreten, ehrenkränkende Behauptungen im Zivilprozeß seien nur dann nicht widerrechtlich, wenn sie für dessen Ausgang erheblich seien. Dies sei bei diesen Behauptungen nicht der Fall. Die Beklagten könnten sich daher nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Wie die Bauunternehmung V.-GmbH ihre Bücher führe, habe mit dem Anspruch der Brüder V. auf Ersatz der Aufwendungen für die Mutter nichts zu tun. Da die Gefahr bestehe, daß die Beklagten die Äußerungen wiederholten, bestehe ein Anspruch auf Unterlassung wie auch auf Widerruf.

5

Die Kläger, die am Ausgangsrechtsstreit nicht als Partei beteiligt sind, haben mit ihrer vor der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg erhobenen Klage in erster Linie die Verurteilung der Beklagten erstrebt, die Behauptung zu unterlassen, bei der Bauunternehmung Hans-V.-GmbH seien die Aufwendungen für Personenkraftwagen, Chauffeur und Telefon der Frau Hedwig V. als Betriebsausgaben gebucht oder die Bauunternehmung Hans-V.-GmbH begehe Steuerhinterziehung durch Abtretung oder Buchung solcher Aufwendungen als Betriebsausgabe; hilfsweise haben sie den Widerruf dieser Äußerungen gefordert.

6

Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben die Ansicht vertreten, die Unterlassungsklage sei wegen Fehlens der Wiederholungsgefahr unzulässig. Die umstrittenen Behauptungen seien in dem Rechtsstreit ein für allemal eingeführt. Im übrigen gebe es kein selbständiges Verfahren auf Widerruf von Prozeßbehauptungen. Der Kläger könne kein hinreichendes Interesse daran haben, daß der gleiche Sachverhalt in zwei Prozessen Ziel übereinstimmender Erkenntnisse sei. Erst recht könne er kein Interesse an unterschiedlichen Erkenntnissen haben. Die Prozeßbehauptungen seien, selbst wenn sie ehrenkränkend seien, deshalb nicht widerrechtlich, weil sie eine Reflexwirkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellten. Der Vortrag, die Buchungen seien zum Zwecke der Steuerersparnis unrichtig vorgenommen worden, sei auch nicht prozeßfremd, sondern betreffe die Aktivlegitimation der klagenden GmbH.

7

Das Landgericht hat dem Widerrufsbegehren stattgegeben.

8

Die Beklagten haben mit der Berufung ihr Begehren auf Klageabweisung weiter verfolgt. Die Kläger haben hilfsweise im Wege der Anschlußberufung weiterhin Unterlassung erstrebt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

9

Die Kläger verfolgen mit der Revision ihre Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

10

Das Berufungsgericht (Berufungsurteil veröffentlicht in: MDR 1969, 574 = AnwBl 1969, 160) wertet die beanstandeten Äußerungen als Tatsachenbehauptungen und erblickt in ihnen nicht lediglich Werturteile. Es versagt dem Widerrufsbegehren - ebenso wie dem Unterlassungsverlangen - aber den Erfolg mit der Erwägung, gegenüber Parteivorbringen in einem Rechtsstreit sei dem Betroffenen jedenfalls während der Dauer des Prozesses ein Ahwehranspruch verwehrt.

11

1.

Die Erklärungen, deren Widerruf und hilfsweise Unterlassung mit der Klage begehrt wird, hat der Erstbeklagte für den Zweitbeklagten schriftsätzlich in dem noch anhängigen Rechtsstreit abgegeben, den die Hans-V.-GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Erstkläger ist, gegen den Zweitbeklagten führt. Bei solcher Gestaltung kann derjenige, der durch das Vorbringen einer Partei oder ihres Rechtsanwalts, das der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Zivilprozeß dient, in seiner Ehre betroffen ist, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich nicht Widerruf oder Unterlassung fordern (BGH Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = LM BGB § 1004 Nr. 58 = NJW 1962, 243 = JZ 1962, 486 [BGH 24.10.1961 - VI ZR 89/59] mit Anmerkung Weitnauer; vgl. auch: Urteil vom 13. Juli 1965 - VI ZR 70/64 = LM BGB § 1004 Nr. 83 = NJW 1965, 1803 [BGH 13.07.1965 - VI ZR 70/64]; Urteil vom 3. Dezember 1968 - VI ZR 140/67 = LM BGB § 852 Nr. 38 = NJW 1969, 463 = GRUR 1969, 236 mit Anm. Falck; OLG Köln MDR 1968, 921 [OLG Köln 18.09.1964 - 9 U 62/64]; OLG Hamburg MDR 1969, 142; ebenso: Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl. S. 124 ff, 135; vgl. ders. auch NJW 1958, 1542 [LG Darmstadt 29.05.1958 - 6 S 84/58] und 1961, 1896; vgl. auch Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht 2. Aufl. S. 359; Michel MDR 1959, 709; kritisch: Weitnauer a.a.O.; Baumgärtel, Festschrift für Hans Schima 1969, S. 41, 54 ff).

12

Es wäre - wie der Senat bereits in der Sache - VI ZR 89/59 = a.a.O. ausgeführt hat - mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn die Beklagten im jetzigen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, die Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie in dem anhängigen Verfahren (Erstprozeß) abgegeben haben. Es muß grundsätzlich sichergestellt sein, daß sie die im Ausgangsverfahren aufgestellten Behauptungen dort aufrecht erhalten können, wenn sie das zur Wahrnehmung ihrer dortigen prozessualen Stellung für zweckmäßig halten. Die Partei soll nicht gehindert sein, das von ihr für erheblich Gehaltene demjenigen Richter vorzutragen, der nach der Gerichtsverfassung für diesen Rechtsstreit zuständig ist. Erst recht gilt das für den Prozeßbevollmächtigten, der sogar verpflichtet ist, für die von ihm vertretene Partei das geltend zu machen, was er nach seinem pflichtgemäßen Ermessen für notwendig hält. Ließe man es zu, daß wegen der Vorwürfe, die Gegenstand des Erstprozesses sind, eine Verurteilung zum Widerruf durch ein anderes Gericht erstritten wird, so müßten dieselben Tatsachen, die dort möglicherweise von Bedeutung sind, bereits im jetzigen Verfahren unter dem Gesichtspunkt negatorischer Ansprüche geprüft werden. Damit würde dem anderen Rechtsstreit insoweit vorgegriffen und die Führung des anderen Rechtsstreits den Beklagten in unerträglicher Weise erschwert.

13

2.

Man hat im Interesse eines durchgreifenden Ehrenschutzes gegenüber Prozeßbehauptungen geltend gemacht, die Gefahr solcher "Störungen" des Erstprozesses durch einen Widerrufsrechtsstreit - jedenfalls dadurch, daß in ihm zuerst die Wahrheit der aufgestellten Behauptung geprüft werden müßte - sei nicht sehr groß (Baumgärtel a.a.O. S. 56; Weitnauer JZ 1962, 489 [BGH 24.10.1961 - VI ZR 89/59]); werde vom Widerrufskläger selbst vorgetragen, die verletzende Behauptung sei in einem schwebenden Prozeß aufgestellt worden, so habe der Richter vor der Wahrheitsfeststellung im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung zu klären, ob die im ersten Rechtsstreit streitige Behauptung der Wahrnehmung berechtigter Interessen des Gegners im Erstprozeß diene. Bei Bejahung, die bei der recht großzügigen Einstellung der Rechtsprechung zumeist erwartet werden könne, seien solche Klagen schon nach dem Vorbringen des Klägers unbegründet. Diese Erwägungen ergeben, daß auch die Gegenmeinung einen effektiven Schutz der Ehre in diesen Fällen nur ausnahmsweise für erreichbar hält. Die Gegenmeinung übersieht aber weiter, daß dem Widerrufsbegehren häufig nicht mit dem Vorbringen begegnet werden kann, die streitige Behauptung sei jedenfalls durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt; denn dem Verletzten steht der Beweis offen, daß sie unwahr sei oder daß so gut wie nichts für ihre Richtigkeit spreche.

14

Das gilt hier umsomehr, als mit den Klagebegehren des vorliegenden Rechtsstreits nur die im Ausgangsprozeß aufgestellten, nach dem Vorbringen der Kläger ehrverletzenden Behauptungen getroffen werden sollen. Beeinträchtigungen, die darüber hinausreichen, scheiden, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung bestätigte, aus und stehen hier schon deshalb nicht in Frage. Der Sinn des Begehrens der Kläger geht demnach dahin, die im Ausgangsrechtsstreit aufgestellten Behauptungen zu widerrufen und ihre Wiederholung in jenem Rechtsstreit zu unterlassen, wenn die Anträge der Kläger diese Einschränkung auch nicht enthalten.

15

3.

Mit dem Berufungsgericht kann dahinstehen, ob ein Widerrufsbegehren während eines Rechtsstreits ausnahmsweise dann zuzulassen ist, wenn die verletzende Behauptung offensichtlich ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Ausführung oder Verteidigung von Rechten steht, der sie dienen soll (vgl. BGH Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = a.a.O.; RGZ 140, 392, 398; Helle a.a.O. S. 135; Baumgärtel a.a.O. S. 55). Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Wenn der Zusammenhang zwischen der vorgebrachten Steuerhinterziehung und der Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage auch nicht so evident sein möge wie der zwischen einem Scheidungsrechtsstreit und der Behauptung eines Ehebruchs des Ehepartners, stehe die Behauptung doch nicht so außerhalb jeder Erörterungsmöglichkeit, daß sie auch von einem mit der Hauptsache nicht befaßten Gericht als offensichtlich unerheblich von vornherein abgetan werden könne. Diese rechtsirrtumsfreie Annahme wird durch den Umstand gestützt, daß die Beklagten die beanstandeten Behauptungen mit der Folgerung, die Abtretung der Klageforderung vom Erstkläger an die GmbH sei rechtsunwirksam, vorgebracht und damit die Aktivlegitimation der dortigen Klägerin in Abrede gestellt hatten.

16

Zudem ist im Grundsatz zu beachten: Zieht man überhaupt in Betracht, den Ausschluß negatorischer Ansprüche gegenüber Prozeßbehauptungen in Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt gebotenen Ehrenschutzes im Hinblick auf die hier erörterte Erwägung wieder einzuschränken - dessen Berechtigung ausdrücklich dahinstehen soll -, dann fordert der Sinn des grundsätzlichen Ausschlusses eine Begrenzung auf besonders eindeutige Gestaltungen. Nicht nur die Frage, ob eine Prozeßbehauptung wahr oder unwahr ist, sondern auch die Entscheidung darüber, ob der beanstandete Parteivortrag in dem Ausgangsprozeß erheblich ist oder nicht, kann von verschiedenen Gerichten durchaus unterschiedlich beurteilt werden und soll aus den gegebenen Gründen - jedenfalls während des Anhängigseins - im Ausgangsprozeß entschieden werden. Das gebietet, eine Ausnahme nur bei deutlicher Gestaltung zuzulassen.

17

4.

Ebenso konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum offen lassen, ob der Widerruf ausnahmsweise verlangt werden kann und damit dem Erfordernis des Schutzes der Ehre der Vorzug zu geben ist, wenn eine Partei oder ein Rechtsanwalt in einem Prozeß leichtfertig Behauptungen aufstellt, deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt, oder wenn er gar bewußt unwahre Behauptungen vorträgt (vgl. BGH Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = a.a.O.; vgl. auch RGZ 140, 392, 398; Helle a.a.O., S. 135). Denn vom Vorliegen eines solchen Tatbestandes ist der Tatrichter nicht ausgegangen. Hierbei hat er durchaus berücksichtigt, daß die beanstandeten Behauptungen ohne weitere Abstützung durch Tatsachen vorgetragen worden sind. Damit mangelte es zwar allenfalls an einer weiteren Substantiierung. Dagegen liegt die vom erkennenden Senat (Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = a.a.O.) erwogene Ausnahmegestaltung aber noch nicht vor, daß beide Beklagten leichtfertig die beanstandeten Behauptungen aufgestellt haben, deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt.

18

5.

Der Ausschluß einer Widerrufs- und Unterlassungsklage unter den hier vorliegenden Umständen stellt sich so als das Ergebnis einer Abwägung der Interessen des Widerrufsgegners im Erstprozeß und der Belange des in seiner Ehre Verletzten sowie der Erfordernisse eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege dar (vgl. ähnlich: Baumgärtel a.a.O. S. 56). Der hier bejahte Ausschluß bedeutet, daß der Ehrenschutz zurückstehen muß.

19

In der Erörterung ging die Fragestellung bisher dahin, ob sich der Ausschluß der negatorischen Ansprüche bei Gestaltungen wie hier aus dem Gesichtspunkt der - überwiegend als Rechtfertigungsgrund qualifizierten (vgl. abweichend als Entschuldigungsgrund: Erdsiek NJW 1966, 1385 und JZ 1969, 311) - Wahrnehmung berechtigter Interessen oder schon aus anderen Gründen (vgl. BGH Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = a.a.O.; vgl. oben 1) ergibt. Der Senat braucht sich jetzt im einzelnen nicht damit zu befassen, ob der Ausschluß negatorischer Ansprüche nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich ebenso oder ähnlich einzuordnen ist, wie es bei der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts oder des sog. Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschieht, deren Qualifizierung als Verletzung im Rechtssinne erst einer zusätzlichen normativen Wertung bedarf. In diesem Zusammenhang kann auch die Frage ihren Platz gewinnen, ob sich die Funktion der "Wahrnehmung berechtigter Interessen" verändert hat (vgl. Adomeit JZ 1970, 495).

20

6.

Nach alledem war die Revision der Kläger mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Fehle
Dr. Bode
Dr. Weber
Nüßgens
Sonnabend