Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1965, Az.: VI ZR 70/64
Antrag auf Feststellung eines Kriegsschadens betreffend eine im Krieg zerstörte Wohnung; Abweichende Aussagen eines Zeugen bei der Anhörung vor dem Ausgleichsamt; Geltendmachung eines Widerrufsanspruchs; Feststellung einer Ersatzpflicht hinsichtlich des durch die unrichtige Darstellung entstandenen bzw. noch entstehenden Schadens; Entwertung bzw. Ausschaltung eines Beweismittels im Verwaltungsverfahren durch ein zivilgerichtliches Widerrufsurteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 70/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11240
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 13.02.1964
- LG Kassel
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1965, 900-901 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1803 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Frau Gertrud M. in K., L.str. ...,
Prozessgegner
Ernst M. in K., S.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Antragsteller eines Verwaltungsverfahrens (hier: auf Feststellung von Kriegsschäden und Zahlung einer Ausgleichsentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz gerichtet) kann einen in diesem Verfahren gehörten Zeugen nicht mit der Widerrufsklage zur Änderung oder Rücknahme seiner Aussage zwingen. Für eine solche Klage ist das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich auch dann zu verneinen, wenn der Zeuge angeblich bewußt falsche Aussagen gemacht hat. Zur Prüfung des Beweiswertes der Aussage sind die Verwaltungsbehörden und -gerichte zuständig.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main), 2. Zivilsenat in Kassel, vom 13. Februar 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien, geschiedene Eheleute, haben früher in Berlin gewohnt, wo die Klägerin eine von ihr vollständig eingerichtete 9 1/2-Zimmerwohnung besaß, die im Krieg zerstört wurde.
Die Klägerin hat beim Ausgleichsamt der Stadt Kassel die Feststellung ihres Kriegschadens beantragt. Sie hat hierzu angegeben, sie habe einen Großteil ihrer Berliner Wohnung, und zwar regelmäßig mindestens drei Betten, gewerblich an Fremde vermietet. Sie habe daher mit ihrer Wohnung zugleich ihr Betriebsvermögen verloren. Der Wert ihrer Wohnungseinrichtung sei im September 1943 von einem Obergerichtsvollzieher auf 79.860, - RM geschätzt worden.
Zu den Angaben der Klägerin, die sie durch Vorlage schriftlicher Zeugenerklärungen unterstützt hatte, wurde der Beklagte von Ermittlungsbeamten des Ausgleichsamtes formlos angehört. Seine Erklärungen, die in Aktenvermerken des Ausgleichsamtes niedergelegt wurden, stimmten mit den Angaben der Klägerin in wesentlichen Punkten nicht überein.
Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, die Darstellung des Beklagten sei in mehreren Punkten unrichtig. Sie fühlt sich durch diese Angaben in ihrer Ehre verletzt, weil sie hierdurch nach ihrer Meinung unmittelbar der Unwahrheit bezichtigt und auch beschuldigt werde, von falschen Zeugenerklärungen Gebrauch gemacht zu haben. Die Äußerungen des Beklagten seien im übrigen geeignet, ihren Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz zu gefährden und ihre wirtschaftliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Da sich der Beklagte berühmt habe, die Verhältnisse in der früheren Wohnung der Klägerin genau zu kennen, habe er seine Angaben im Bewußtsein ihrer Unwahrheit gemacht. Hierin liege eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, folgende der Wahrheit zuwider aufgestellte und verbreitete Behauptungen zu widerrufen:
- a)
Frau de R. und Frau T., beide in Berlin, seien in den Jahren 1938 - November 1943 bei der Klägerin in deren Wohnung Berlin-Charlottenburg, Bismarckstr. 102 als "Haustöchter" geführt und tätig gewesen,
- b)
Frau de R. und Frau T. hätten in den Jahren 1938 bis 1943 bei der Klägerin in deren Wohnung B., B.str. ..., in einem Zimmer hinter dem sog, B.er Zimmer, von dem Beklagten als Zimmer Nr. 7 bezeichneten Raum gewohnt und, wenn dieses vermietet war, in der Wohnung M. geschlafen,
- c)
die Wohnungseinrichtung der Klägerin habe nur aus alten, wertlosen und geringfügigen Möbeln bestanden,
- d)
für die Untervermietung habe nur ein Bett zur Verfügung gestanden, auf keinen Fall mindestens drei Betten,
- e)
die Klägerin habe nicht regelmäßig, sondern nur ab und zu untervermietet,
- f)
es sei umgekehrt der Fall gewesen, wie die Klägerin behaupte, es habe nicht die gesamte Wohnung bis auf 1 bis 2 Zimmer für die Untervermietung zur Verfügung gestanden, sondern die gesamte Wohnung habe der Klägerin und dem Beklagten zur Verfügung gestanden und nur ab und zu sei ein Untermieter hereingenommen worden.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Er hat behauptet, die von ihm dem Ausgleichsamt in Kassel gemachten Angaben, die im Klageantrag z.T. nicht richtig wiedergegeben seien, entsprächen der Wahrheit. Im übrigen habe er in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt, indem er bei seiner Anhörung pflichtgemäß den ihn vernehmenden Amtspersonen den Sachverhalt so geschildert habe, wie er nach seiner Erinnerung gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtzug hat die Klägerin weiterhin beantragt,
- 1)
festzustellen, daß der Beklagte ihr allen Schaden zu ersetzen habe, der ihr aufgrund der wissentlich wahrheitswidrig aufgestellten und zur Verbreitung zugelassenen Behauptungen entstanden sei und noch entstehe,
- 2)
den Beklagten zu verurteilen, an sie als immateriellen Schadensersatz einen Betrag von 3.500 DM zu zahlen.
Die Klägerin meint, es sei zu befürchten, daß das Ausgleichsamt aufgrund der falschen Angaben des Beklagten zu einer ihr ungünstigen Bemessung ihres Kriegschadens kommen werde. Selbst bei einer ihr günstigen Entscheidung liege ein Schaden darin, daß infolge der falschen Angaben des Beklagte die Entscheidung verzögert werde und ihr durch die verspätete Auszahlung der Entschädigungssumme ein Zinsverlust entstehe. Die Zubilligung eines immateriellen Schadensersatzes sei wegen der schuldhaften Verletzung ihrer Ehre gerechtfertigt.
Der Beklagte hat bestritten, daß die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz materiellen oder immateriellen Schadens gegeben seien.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die neuen Anträge der Klägerin abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
1.)
Der Widerrufsanspruch ist vom Berufungsgericht mit Recht abgewiesen worden.
Selbst wenn man unterstellt, daß der Beklagte bei seiner Anhörung durch das Ausgleichsamt bewußt falsche Angaben gemacht hat, um der Klägerin Schwierigkeiten zu bereiten, kann diese nicht verlangen, daß der Beklagte seine Aussagen gegenüber dem Ausgleichsamt widerruft, Die Klägerin macht mit der Widerrufsklage die Frage zum Gegenstand der richterlichen Sachprüfung, ob ihre Angaben oder die Angaben des Beklagten über ihre frühere wirtschaftliche Betätigung und ihre Berliner Wohnungseinrichtung zutreffend sind. Diese Frage war aber vom Ausgleichsamt Kassel als der zuständigen Feststellungsbehörde aufgrund der §§ 33 ff des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden zu entscheiden. Legte die Feststellungsbehörde der Schadensfeststellung nach Ansicht der Klägerin fehlsame tatsächliche Annahmen zugrunde, so stand der Klägerin die Möglichkeit offen, Beschwerde beim Beschwerdeausschuß einzulegen und gegen dessen Beschluß die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht zu erheben (§ 8 Feststellungsgesetz, § 336 ff LAG). Im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens konnte die Klägerin auch gegen die Form der Vernehmung des Beklagten Einwendungen erheben und zur Glaubwürdigkeit der Aussage Stellung nehmen. Mit der gesetzlich geregelten Funktionsverteilung zwischen den Verwaltungsbehörden und -gerichten einerseits und den Zivilgerichten andererseits ist es aber nicht vereinbar, den für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Sachverhalt dadurch zum Gegenstand einer doppelten richterlichen Überprüfung zu machen, daß eine Partei gegen einen Zeugen dieses Verfahrens aus dem Gesichtspunkt rechtswidriger Störung die Widerrufsklage vor dem Zivilgericht erhebt. In der Sache läuft das Verlangen der Klägerin darauf hinaus, daß ein Beweismittel des Verwaltungsverfahrens durch ein Widerrufsurteil des Zivilgerichts ausgeschaltet oder entwertet worden soll (vgl. auch OLG Hamburg MDR 1947, 266 [OLG Hamburg 25.07.1947 - 1 U 44/47]; Michel MDR 1959, 709; BGH LM BGB § 1004 Nr. 58 = NJW 1962, 243). Abgesehen davon, daß das von der Klägerin begehrte Widerrufsurteil einen unzulässigen Übergriff des Zivilgerichts auf das Gebiet einer anderen Gerichtsbarkeit darstellen würde, ist der Rechtszwang zum Widerruf gegen einen Zeugen nicht das geeignete Mittel, um den geltend gemachten Störungszustand zu beseitigen. Denn die Verwaltungsbehörden, Beschwerdeausschüsse und Verwaltungsgerichte würden durch ein gegen einen Zeugen erwirktes Widerrufsurteil nicht der Pflicht enthoben werden, in eigener Verantwortung zu prüfen, wie die Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage einzuschätzen ist und welcher Sachverhalt bei dem Erlaß eines Verwaltungsaktes oder bei einem verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde zu legen ist. Kann sich die Klägerin mit ihren Beweiseinreden gegen die Glaubwürdigkeit ihres früheren Ehemannes und die Tüchtigkeit seiner Angaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht durchsetzen, so nützt ihr ein Widerrufsurteil des Zivilgerichts nichts. Hat sie aber mit ihren Beweiseinreden Erfolg, indem die Angaben ihres früheren Ehemannes bei der Feststellung ihres Kriegsschadens nicht berücksichtigt werden, so ist damit mittelbar anerkannt, daß diese Angaben von den für die Prüfung zuständigen Beamten oder Richtern entweder als unerheblich oder als nicht glaubwürdig angesehen werden. Dann besteht aber kein Rechtsschutzinteresse an einem Widerrufsurteil. Denn es ist durch nichts dargetan, daß die Angaben des Beklagten vor dem Ausgleichsamt außerhalb des Verfahrens zur Feststellung von Kriegsschäden, eine für die Klägerin nachteilige Auswirkung gehabt haben. Insbesondere gibt das vom Berufungsgericht gewürdigte Verhandlungsergebnis nichts dafür her, daß das Ansehen der Klägerin in ihrer sozialen Umgebung durch die Angaben des Beklagten gemindert worden ist.
2.)
Es besteht auch kein Rechtsschutzinteresse an der erbetenen Feststellung, daß der Beklagte er Klägerin den Schaden zu ersetzen habe, der ihr durch die angeblich unrichtige Darstellung ihrer früherer wirtschaftlichen Verhältnisse entstanden ist oder noch entsteht. Auch dieser Feststellungsantrag läuft darauf hinaus, daß gleichzeitig einerseits durch die Verwaltungsbehörden- und gerichte, andererseits aber auch durch die Zivilgerichte entschieden werden soll, wie der Sachverhalt war, der für die Feststellung der Kriegsschäden der Klägerin von Bedeutung ist, Solange es völlig offen ist, wie die zuständigen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte über den Antrag auf Feststellung der Kriegsschäden entscheiden, besteht kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, daß der Klägerin durch die Angaben des Beklagten ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Erst wenn diese Angaben zu einer der Klägerin nachteiligen und im Rechtsmittelweg nicht mehr behebbaren Entscheidung geführt haben, kann sich ernstlich die Frage stellen, ob der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der §§ 824, 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Bevor über die Auswirkung der Angaben des Beklagten Näheres bekannt ist, droht der Klägerin keine Verjährung, da sie den Schaden noch nicht kennt (§ 852 BGB). Der Hinweis der Klägerin durch die erforderliche Nachprüfung der Angaben des Beklagten könne möglicherweise die Zahlung der Ausgleichsentschädigung an sie verzögert werden, vermag ein Feststellungsinteresse i.S. des § 256 ZPO nicht darzutun. Trotz Fortgangs des Verwaltungsverfahrens hat die Klägerin ihren Vor trag in diesem Punkte nicht substantiert. Im übrigen braucht die verspätete Auszahlung der Entschädigung angesichts der Regelung der §§ 250, 251 LAG, die die Zubilligung einer Zinsentschädigung regeln, noch keinen Schaden zu bedeuten.
3.)
Für die Zubilligung eines Anspruches auf Ersatz des immateriellen Schadens fehlen die rechtlichen Voraussetzungen. Auch wenn der Beklagte den Beamten der Feststellungsbehörde den für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt fahrlässig oder gar vorsätzlich falsch dargestellt hat, ist die Klägerin gegenüber diesen Angaben doch nicht schutzlos. Sie kann im Verwaltungsverfahren auf die gegen die Angaben des Beklagten bestehenden Bedenken hinweisen und bitten, sie nicht als taugliches Beweismittel anzuerkennen. Vorerst muß davon ausgegangen werden, daß die Verwaltungsbehörde oder das zur Überprüfung zuständige Verwaltungsgericht den Beweiswert dieser Angaben richtig einschätzen worden. Aus dem bisherigen Verhandlungsergebnis ist nichts dafür zu entnehmen, daß die Angaben des Beklagten zu einer nachhaltigen, der Entfaltung der Persönlichkeit hinderlichen Hinderung des Ansehens der Klägerin geführt haben oder daß diese im Kernbereich ihres Persönlichkeitsrechts betroffen worden ist.
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Hauß
Heinrich
Meyer
Dr. Nüßgens