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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1968, Az.: VI ZR 140/67
„Ostflüchtlinge“

Anspruch auf Unterlassung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis ; Verjährung von Ansprüchen ; Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1968
Aktenzeichen
VI ZR 140/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14526
Entscheidungsname
Ostflüchtlinge
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin
KG Berlin - 06.01.1967

Fundstellen

  • DB 1969, 260 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 210 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 463 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Verjährung des Anspruchs auf Widerruf ehrverletzender Tatsachenäußerungen beurteilt sich nach § 852 BGB.

  2. b)

    Zu den Voraussetzungen, insbesondere zum Beginn einer solchen Verjährung.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Nüßgens und Dunz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Januar 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Die Parteien lebten früher in L. im V. Beide bewirtschafteten Mühlengrundstücke. Durch Wasserrechtsstreitigkeiten waren sie schon seit dem Jahre 1932 miteinander verfeindet. Der Kläger trat im Jahre 1945 der KPD bei, während der Erstbeklagte Mitglied der SPD wurde. Nach Vereinigung beider Parteien gehörten beide der SED an. Der Erstbeklagte war Obermeister der Müllerinnung für das V. Im Juli 1949 flüchtete er in die Bundesrepublik, nachdem gegen ihn ein Verfahren wegen Wirtschaftsverbrechens eingeleitet worden war. Das Landgericht Plauen verurteilte ihn am 18. Januar 1951 in Abwesenheit zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zu Vermögensentzug. Die Zweitbeklagte folgte ihm später in die Bundesrepublik nach. Am 13. Mai 1952 kam auch der Kläger als Flüchtling nach B. In seinem Notaufnahmeantrag gab er als Fluchtgrund an, gegen ihn sei ein Verfahren wegen Wirtschaftssabotage eingeleitet worden, weil er das Soll für seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht habe erfüllen können. Er sei deshalb aus der SED ausgeschlossen worden. Am 26. Mai 1952 lehnte der Notaufnahmeausschuß seinen Antrag ab. Seine Beschwerde gegen diesen Beschluß hatte keinen Erfolg Nachdem der Erstbeklagte von der Flucht des Klägers erfahren hatte, veranlaßte er, daß die Arbeitsgemeinschaft der Sowjetzonenflüchtlinge - Landesverband Bayern - e.V. -, in deren Vorstand er tätig war, am 4. Juni 1952 durch ihren ersten Vorsitzenden M. an den Leiter des Bundesnotaufnahmeverfahrens in B. schrieb, der Kläger habe sich im anderen Teil Deutschlands nicht genug als Kommunist hervortun können. Zusammen mit dem politischen Leiter der KPD in L., dem Bürgermeister und einem Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes habe der Kläger eine unwahre Anzeige gegen die Beklagten erstattet und veranlaßt, daß der Erstbeklagte am 26. Juli 1949 in seiner Wohnung in L. festgenommen worden sei. Es bestehe der Verdacht, daß der Kläger als Agent in das Bundesgebiet eingeschleust werden solle. Der Erstbeklagte habe innerhalb der Arbeitsgemeinschaft der Sowjetzonenflüchtlinge u.a. die Aufgabe, bekannte Funktionäre seines Heimatkreises Plauen im Auge zu halten.

2

Durchschriften dieses Schreibens gingen an die Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit und an den Untersuchungsausschuß freiheitlicher Juristen.

3

Durch Schreiben vom 12. Juli 1952 stellte der Leiter des Bundesnotaufnahmeverfahrens in B. der Arbeitsgemeinschaft der Sowjetzonenflüchtlinge anheim, die im Brief vom 4. Juni 1952 enthaltenen Angaben an Eides Statt versichern zu lassen. Darauf schrieb der Erstbeklagte am 6. Juli 1952 an den Leiter des Bundesnotaufnahmeverfahrens, er versichere an Eides Statt, daß die Angaben im Schreiben vom 4. Juni 1952 der Wahrheit entsprächen. Er fügte hinzu, der Kläger habe sich seit dem Zusammenbruch und dem Einmarsch der sowjetischen Truppen im Jahre 1945 als erster Kommunist in L. hervorgetan, ihn an allen Stellen, die für eine Enteignung in Frage gekommen seien, angeschwärzt und damit zu seiner Enteignung stark beigetragen. Außerdem habe der Kläger gemeinsam mit anderen Kommunisten bei verschiedenen L. Einwohnern Autos und Motorräder unter sowjetischer Begleitung weggenommen oder nachts durch Einbruch gestohlen und in seiner Scheune unter Stroh und Heu versteckt gehalten. Nach der Flucht des Beklagten habe der Kläger sich als Redner in einer öffentlichen Versammlung hervorgetan, die Enteignung des Beklagten gefordert und ihn persönlich in der übelsten Weise verleumdet. Für dieses Verhalten des Klägers habe er Zeugen. Er sei der Meinung, daß der Kläger lediglich als Spitzel oder Spion nach dem Westen gekommen sei.

4

Die Zweitbeklagte fügte dem Schreiben hinzu, sie erkläre sich mit diesen Ausführungen vollinhaltlich einverstanden und sei bereit, diese zu beeiden.

5

Auf Ersuchen des Leiters des Bundesnotaufnahmeverfahrens in B. vernahm das Amtsgericht Hof am 23. September 1952 die Beklagten als Zeugen. Der Erstbeklagte erklärte dabei u.a., der Kläger habe sich im Jahre 1945 in L. als begeisterter Kommunist und mit Hilfe der Russen bei Beschlagnahmen hervorgetan, selbst Autos, Motorräder und Fahrräder gestohlen und in seiner Scheune unter Stroh versteckt. Im Dorf sei der Kläger "Lu." genannt worden, weil er sehr schlampig und nachlässig gewesen sei und es niemals zu etwas gebracht habe. Auf einer SED-Versammlung habe der Kläger beantragt, den Betrieb des Beklagten zu beschlagnahmen, da er als Kapitalist anzusehen sei. Dabei habe der Kläger sich als erster Kommunist von L. vorgestellt. In der SED in L. habe der Kläger eine große Rolle gespielt. Er habe viele Einwohner von L. denunziert und sich sehr aktiv im Sinne des herrschenden Regimes betätigt. In seiner Filet-Stopferei habe der Kläger in der Zeit von 1933 bis 1935 Invalidenmarken der Arbeitnehmer von einer Karte auf die andere geklebt.

6

Die Zweitbeklagte bestätigte diese Angaben bei ihrer Vernehmung als Zeugin in allen Punkten als wahr, Beide Beklagten haben ihre Aussagen beeidigt.

7

Die beiden erwähnten Briefe und die Niederschriften über die Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Hof wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdeausschuß des Leiters des Bundesnotaufnahmeverfahrens in B. am 13. November 1952 in Gegenwart des Klägers vorgetragen. Sie wurden ihm ferner bei einer Vernehmung durch die Polizei am 3. Februar 1953 bekanntgegeben. Ein auf seihe Anzeige gegen die Beklagten eingeleitet es Ermittlungsverfahren wegen Meineides und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (2 Js 32.53 Hof) stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hof am 30. Juli 1956 nach umfangreichen Ermittlungen ein, weil in keinem Falle durch unbeteiligte Zeugen nachgewiesen sei, daß die Beklagten etwas Unwahres ausgesagt oder beschworen hätten. Der Beschwerde des Klägers gegen diesen Bescheid gab der Generalstaatsanwalt in Bamberg nicht statt. Den Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage wies das Oberlandesgericht Bamberg am 13. September 1957 zurück.

8

Gegen die Versagung der Notaufnahme erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage, die abgewiesen wurde. Sein bei dem Oberverwaltungsgericht eingelegtes Rechtsmittel wurde schließlich dadurch gegenstandslos, daß ihm der Leiter des Bundesnotaufnahmeverfahrens am 12. Dezember 1957 im Wege des Ermessens die Aufenthaltserlaubnis für West-Berlin erteilte.

9

In zahlreichen weiteren Verfahren nahm der Kläger seit dem Jahre 1952 die Beklagten, M., die Arbeitsgemeinschaft der Sowjetzonenflüchtlinge sowie im Verfahren 2 Js 32/53 Hof gehörte Zeugen vergeblich in Anspruch. Nach rechtskräftiger Abweisung seiner gegen die Beklagten erhobenen Schadensersatzansprüche hat er im jetzigen Rechtsstreit von ihnen im ersten Rechtszug Unterlassung, im Berufungsverfahren außerdem Widerruf der bezeichneten Behauptungen verlangt. Zur Begründung hat er vorgetragen:

10

Alle diese Äußerungen der Beklagten seien unwahr. Die Notaufnahmeakten, zu denen diese Äußerungen der Beklagten gelangt seien, würden zu allen ihn betreffenden Vorfahren herangezogen, so daß die Äußerungen der Beklagten eine stetig sich erneuernde Quelle von Ehrverletzungen für ihn bildeten. Er habe jetzt den Flüchtlingsausweis C beantragt und müsse befürchten, daß die falschen Angaben der Beklagten ihm auch in diesem Verfahren wieder entgegengehalten würden. Das Bezirksamt Tiergarten habe sein Verfahren bis zur Entscheidung in diesem Rechtsstreit ausgesetzt. Schon daraus folge das rechtliche Interesse für sein Begehren auf Widerruf und Unterlassung. Auf Grund dieser Angaben sei er auch jetzt noch beim Bundesverfassungsschutz als politisch Belasteter registriert.

11

Die Beklagten hätten sich nicht darauf beschränkt, nur als Zeugen aufzutreten. In Privatgesprächen hätten sie diese Behauptungen fortgesetzt außer gegenüber M. auch gegenüber den Flüchtlingen Willi Sch., Pe., La. und Ke. aufgestellt und damit seinem Ansehen in Flüchtlingskreisen stark geschadet. Zum Beweise dafür beruft er sich auf das Zeugnis dieser Personen. Dadurch werde er in seiner politischen Arbeit unter Flüchtlingen behindert, die er als Kandidat der FDP betreibe. Aus dem von ihm vorgelegten Schreiben des Generalstaatsanwalts der DDR vom 5. Dezember 1956 folge, daß er in dem Verfahren gegen den Erstbeklagten weder als Anzeigeerstatter noch in irgendeiner anderen Form aufgetreten sei. Die Unwahrheit der Behauptungen der Beklagten ergebe sich schon aus ihrer Persönlichkeit. Bei ihren Aussagen hätten sie verschwiegen, daß der Erstbeklagte Mitglied der NSDAP und auch der SED gewesen sei. In beiden Parteien habe er Funktionen als Wirtschaftsführer im V. ausgeübt. In der NSDAP-Zeit habe der Erstbeklagte den Kläger denunziert. Ferner habe sich der Erstbeklagte zu Unrecht als nicht vorbestraft bezeichnet, während er - Kläger - unbestraft gewesen sei und ein besonders gutes Ansehen genossen habe. Zum Beweise dafür, daß die Behauptungen der Beklagten unwahr seien, tritt er Zeugenbeweis an.

12

Durch Brief seines Anwalts vom 16. April 1963 habe er die Beklagten aufgefordert, binnen einer Woche diese Behauptungen zurückzunehmen. Die Beklagten hätten jedoch nicht geantwortet.

13

Der Kläger hat schließlich beantragt,

die Beklagten zu verurteilten

  1. 1.

    es zu unterlassen zu verbreiten, der Kläger habe sich insbesondere mit Hilfe der Russen bei Beschlagnahmen hervorgetan und habe Autos, Motorräder und Fahrräder gestohlen und in seiner Scheune versteckt; er habe sich als begeisterter Kommunist hervorgetan; im Dorf habe er den Namen Lu. gehabt, weil er sehr schlampig und nachlässig gewesen sei und es niemals zu etwas gebracht habe; auf einer SED-Versammlung habe er beantragt, daß insbesondere der Betrieb der Beklagten beschlagnahmt werde; als er in dieser Versammlung das Wort ergriffen habe, habe er sich als erster Kommunist von L. vorgestellt und er habe viele Einwohner von L. denunziert; man sei ihm darauf gekommen, daß er Invalidenmarken der Arbeitnehmer von einer Karte auf die andere klebe, er sei ein Spion,

  2. 2.

    diese Behauptungen zu widerrufen.

14

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben das Vorbringen des Klägers bestritten, sich zudem auf Verjährung berufen und vorgetragen, sie könnten sich nach mehr als elf Jahren nicht mehr entsinnen, was in ihren Schreiben im einzelnen gestanden habe. Sie dächten jedoch nicht daran, die einmal aufgestellten Behauptungen zurückzunehmen. Aus ihrem Schweigen auf das Schreiben vom 17. April 1963 könne nicht geschlossen werden, daß sie diese Behauptungen noch weiter verbreiten wollten. Seit dem Jahre 1952 hätten sie mit M. nicht mehr über den Kläger gesprochen. Auf Grund des gleichen Tatsachenvortrages habe der Kläger bereits Schadensersatzprozesse gegen die Beklagten geführt, die sämtlich zu seinen Ungunsten entschieden worden seien. Auch bei der Mitteilung von Tatsachen an M. im Jahre 1952 hätten sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt; M. sei Leiter einer Flüchtlingsorganisation gewesen und habe diese Informationen nur an die für die Notaufnahme zuständige Stelle weiterleiten sollen. Das seien ihre ersten und einzigen Erklärungen dieser Art gewesen. Der Erstbeklagte sei erst seit 1940 Mitglied der NSDAP gewesen, habe sich aber nicht aktiv in der Parteiarbeit betätigt; seine Tätigkeit als Obermeister der Müllerinnung sei keine parteiamtliche Punktion gewesen. Er bestreitet, Funktionär der SED gewesen zu sein.

15

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

16

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

17

A.

Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und damit die Berufung des Klägers nicht unzulässig. Das landgerichtliche Urteil wurde am 14. Dezember 1963 zugestellt, das rechtzeitig erbetene Armenrecht dem Kläger durch ihm am 7. Januar 1965 zugestellten Beschluß bewilligt. Mit am 12. Januar 1965 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diese ist durch das am 6. Januar 1967 verkündete Berufungsurteil gewährt worden.

18

Der Wiedereinsetzung stand nicht, wie die Revisionserwiderung meint, die Bestimmung des § 234 Abs. 3 ZPO entgegen. Denn dort ist eine Ausschlußfrist von einem Jahr nicht für die Wiedereinsetzung, sondern für ihre Beantragung gesetzt. Diese Frist ist aber gewahrt. Der Kläger hat die Wiedereinsetzung durch am 12. Januar 1965 eingegangenen Schriftsatz erbeten und damit innerhalb der bis zum 14. Januar 1965 reichenden Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO. Daher kommt es nicht auf die Frage an, ob § 234 Abs. 3 ZPO auch dann eingreift, wenn die Einhaltung der Jahresfrist wegen verspäteter Armenrechtsbewilligung nicht möglich war (vgl. dazu: Stein/Jonas/Pohle 19. Aufl. § 234 III m.w.N.).

19

B.

Das Berufungsgericht erachtet das Unterlassungs- und das Widerrufsbegehren für unbegründet. Soweit die Äußerungen gegenüber dem Leiter des Bundesnotaufnahmeverfahrens in B. und im Rahmen der Zeugenaussagen der Beklagten gefallen sind, mangelt es dem Klagebegehren nach Auffassung des Berufungsgericht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Soweit Äußerungen gegenüber Privatpersonen in Frage stehen, verneint das Berufungsgericht beim Unterlassungsbegehren die erforderliche Wiederholungsgefahr und beim Anspruch auf Widerruf das notwendige Fortwirken der Beeinträchtigung des Klägers. Überdies hält das Berufungsgericht beide Ansprüche für verjährt.

20

I.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde, daß negatorische Ansprüche gegenüber solchen Äußerungen ausgeschlossen sind, die jemand als Zeuge oder sonstwie im Verfahren vor Verwaltungsbehörden gemacht hat (BGH Urteil vom 13. Juli 1965 - VI ZR 70/64 = LM § 1004 BGB Nr. 83 = NJW 1965, 1803 [BGH 13.07.1965 - VI ZR 70/64]; vgl. auch: Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = LM BGB § 1004 Nr. 58). Wie der Senat im Urteil VI ZR 70/64 im einzelnen ausgeführt hat, würde der Rechtszwang zum Widerruf von Äußerungen in solchen Fällen nicht das geeignete Mittel zur Beseitigung des geltend gemachten Störungszustandes sein; zudem würde das begehrte Urteil einen unzulässigen Übergriff des Zivilgerichts auf das Gebiet einer anderen Behörde darstellen (vgl. auch: Helle, Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht 1957 S. 109 ff; ders. NJW 1961, 1896).

21

Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zutreffend die an den Leiter des Bundesnotaufnahmeverfahrens in B. gerichteten Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der Sowjetzononflüchtlinge vom 4. Juni 1952 und der Beklagten vom 6. Juli 1952, in dem diese auf Ersuchen ihre Angaben ergänzt und an Eides Statt versichert haben, sowie die beschworenen Zeugenaussagen der Beklagten im Notaufnahmeverfahren des Klägers, mit dem sie ihre Behauptungen erweitert haben und auf deren Inhalt die jetzigen Anträge des Klägers ausgerichtet sind, beurteilt. Das bei solcher Gestaltung zu verneinende Rechtsschutzinteresse (BGH Urteil vom 13. Juli 1965 - VI ZR 70/64 = a.a.O.) kann hier nicht, wie die Revision meint, dann bejaht werden, wenn die früheren Äußerungen der Beklagten im jetzt anhängigen Verfahren auf Anerkennung des Klägers als Sowjetzonenflüchtling und auf Erteilung des C-Scheines von Bedeutung sind. Gerade für dieses noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren treffen die Gesichtspunkte zu, die nach den Gründen des Urteils vom 13. Juli 1965 (VI ZR 70/64 = a.a.O.) einen Ausschluß negatorischer Ansprüche erheischen.

22

Zu Unrecht sieht die Revision einen entscheidungserheblichen Unterschied zwischen dem damaligen Rechtsstreit und dem jetzt zu beurteilenden Sachverhalt darin, daß im damaligen Rechtsstreit Widerruf einer Aussage gegenüber dem Ausgleichsamt begehrt wurde. Entscheidend war, wie bereits ausgeführt, daß der Rechtszwang zum Widerruf von Zeugenaussagen in anderen Vorfahren nicht als geeignetes Mittel zur Beseitigung des geltend gemachten Störungszustandes und zudem als der gesetzlich angeordneten Funktionsverteilung widersprechend angesehen wurde. Ohne rechtlichen Belang ist somit auch, daß das Aufnahmeverfahren wegen Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis schließlich in der Hauptsache dadurch erledigt wurde, daß der Leiter des Notaufnahmeverfahrens dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. Ebensowenig ändert sich die Beurteilung, soweit die Äußerungen der Beklagten in der Versicherung an Eides Statt vom 6. Juli 1952 in Frage stehen, wenn die Notaufnahmebehörde zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen im strafrechtlichen Sinne nicht zuständig ist.

23

Für die Beurteilung der eidlichen Aussagen der Beklagten vor dem Amtsgericht Hof ist ohne Einfluß, ob, wie die Revision geltend macht, der Kläger Gelegenheit hatte, den Beklagten bei ihrer richterlichen Vernehmung Fragen zu stellen und für ihn damit das rechtliche Gehör gewährleistet war. Einmal wurden nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils die Niederschriften über diese Beweisaufnahme am 13. November 1952 in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdeausschuß des Leiters des Bundesnotaufnahmeverfahrens in Gegenwart des Klägers vorgetragen. Zudem war für den Kläger das zulässige und geeignete Mittel, sich gegen diese nach seinem Vorbringen unrichtigen Zeugenaussagen zur Wehr zu setzen, in jenem rechtlich geordneten Verfahren gegeben.

24

II.

Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß diese Erwägungen dem Klagebegehren nicht entgegenstehen, soweit die Äußerungen der Beklagten gegenüber der Arbeitsgemeinschaft der Sowjetzonenflüchtlinge gemacht wurden, die auch dem Untersuchungsausschuß freiheitlicher Juristen und der Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit als Durchschriften des Schreibens vom 4. Juni 1952 zugegangen sind, und nach dem Vorbringen des Klägers in Gesprächen gegenüber M. und weiteren Flüchtlingen aus der sowjetischen Besatzungszone. In diesem Umfang folgt die Unbegründetheit der Klage aus anderen Gründen.

25

1.

Dem Unterlassungsbegehren steht nach Auffassung des Berufungsgerichts bereits entgegen, daß eine ernstlich zu besorgende Wiederholungsgefahr nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht mehr gegeben ist.

26

Ob weitere Beeinträchtigungen des Klägers durch die Beklagten zu besorgen sind, indem sie ihre Äußerungen wiederholen werden, ist im wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Würdigung (BGH Urteil vom 11. Januar 1966 - VI ZR 221/63 - LM GG Art. 5 Nr. 22 zu Nr. 4). Für einen Eingriff des Revisionsgerichts ist nur dann Raum, wenn der Tatrichter entweder von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wesentliche tatsächliche Umstände außer acht gelassen hat (BGH Urteil vom 7. März 1961 - VI ZR 113/60 = LM BGB § 1004 Nr. 54 a zu II 1). Das ist nicht der Fall.

27

Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Besorgnis der Wiederholung vielfach schon aus der Tatsache eines stattgefundenen Eingriffs hervorgeht und daß strenge Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind, daß eine einmal vorhandene Wiederholungsgefahr beseitigt ist. So wird bei einem bereits erfolgten Angriff in der Presse die Annahme einer Wiederholungsgefahr in der Regel nahe liegen (BGH Urteil vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64 = LM GG Art. 5 Nr. 19). Das gilt im besonderen Maße auch auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts (vgl. aber auch für diesen Bereich: BGH Urteil vom 25. Mai 1962 - I ZR 181/60 = LM BGB § 1004 Nr. 61). In jedem Fall bedarf es daher der Darlegung besonderer Umstände, wenn diese Vermutung im Einzelfall widerlegt werden soll.

28

Die Erwägungen, die der Tatrichter in dieser Richtung angestellt hat, sind frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht konnte berücksichtigen, daß die hier in Frage stehenden Äußerungen der Beklagten nur im Zusammenhang mit dem Notaufnahmeverfahren des Klägers im Jahre 1952 aufgestellt wurden mit dem Ziel, die Notaufnahmebehörde über Persönlichkeit und Vergangenheit des Klägers zu unterrichten. Bei Äußerungen, die wie hier im engen Zusammenhang mit bestimmten Verfahren nur einer begrenzten Zahl von Personen gegenüber gemacht werden, wird man nur mit größerer Zurückhaltung als bei an die Allgemeinheit gerichteten Behauptungen davon ausgehen können, daß von dem einmaligen Aufstellen grundsätzlich auf eine Gefahr der Wiederholung zu schließen sei. Bei seiner Würdigung konnte das Berufungsgericht weiter beachten, daß die Beklagten seitdem keinen neuen Angriff gegen den Kläger gerichtet haben, obwohl sie von ihm in der Zwischenzeit von 14 Jahren unablässig mit Verfahren überzogen wurden. Selbst der Umstand, daß dem Kläger schließlich die Notaufnahme im Wege des Ermessens gewährt wurde, hat die Beklagten nicht zu neuen Angriffen gegen den Kläger bewegen. Wenn der Tatrichter bei der Gesamtwürdigung zum Ergebnis gelangt, nach allem sei die Angelegenheit für die Beklagten damit abgeschlossen gewesen, daß sie ihr Vorbringen im Jahre 1952 dem Notaufnahmeausschuß übermittelten, ist rechtlich dagegen nichts zu erinnern.

29

Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht zutreffend die Möglichkeit außer acht gelassen, daß in dem noch anhängigen behördlichen Verfahren wegen Ausstellung des Flüchtlingsausweises C eine erneute Zeugenvernehmung der Beklagten stattfinden kann. Dieser Umstand allein vermag nicht die Gefahr zu begründen, die Beklagten würden ihre Äußerungen auch außerhalb des Verfahrens gegenüber Privatpersonen wiederholen. Daß die Möglichkeit einer etwaigen Bekundung der Beklagten als Zeugen in diesem Verfahren auszuscheiden hat, folgt aus den schon gegebenen Gründen.

30

2.

Das Berufungsgericht verneint auch einen Anspruch des Klägers auf Widerruf der im Klageantrag bezeichneten Behauptungen.

31

Zutreffend legt es seiner Beurteilung die Auffassung zugrunde, daß der durch eine Ehrverletzung geschaffene Zustand für den Betroffenen eine fortwirkende Quelle gegenwärtiger Ehrverletzung oder Ansehens Schädigung bedeuten muß, zu deren Beseitigung der Verletzte auf den Widerruf des Beleidigers angewiesen ist (vgl. BGH Urteil vom 7. März 1961 - VI ZR 113/60 = LM BGB § 1004 Nr. 54 a; vgl. auch Urteil vom 13. Oktober 1964 - VI ZR 167/63 = LM BGB § 1004 Nr. 75). Aufgabe des Widerrufanspruchs ist es nämlich lediglich, einen gefahrdrohenden Zustand zu beseitigen.

32

a)

Eine solche fortwirkende Beeinträchtigung des Klägers kann sich, wie nicht zu verkennen ist, aus dem Umstand ergeben, daß die beanstandeten Äußerungen der Beklagten zu den Notaufnahmeakten des Klägers gelangt sind und damit auch im noch anhängigen Verfahren wegen Erteilung des Flüchtlingsausweises C Gegenstand der Würdigung der Verwaltungsbehörde sein werden. Diese Fortwirkung der Äußerungen hat aber bei der jetzigen rechtlichen Prüfung außer Betracht zu bleiben. Wie bereits ausgeführt, scheidet sie als Gegenstand des begehrten Widerrufs aus.

33

b)

Ob auch im übrigen ein fortdauernder Störungszustand aus den vom Berufungsurteil gegebenen Gründen zu verneinen ist, mag dahinstehen. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht jedenfalls aus folgenden Erwägungen zu folgen.

34

Das Vorbringen des Klägers, die Beklagten hätten die beanstandeten Äußerungen auch in zahlreichen anderen Gesprächen unabhängig von seinem Notaufnahmeverfahren gegenüber M. sowie den Zeugen La., Willi Sch., Pe. und Ke. fortgesetzt aufgestellt, hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe hierzu keinerlei konkrete Angaben vorgetragen, wann und unter welchen Umständen diese Gespräche stattgefunden hätten und wie er von diesen Gesprächen sowie deren Inhalt Kenntnis erhalten habe. Nach Überzeugung des Tatrichters hat sich der Kläger auf das Zeugnis dieser Personen nur auf Verdacht hin berufen, um im Wege unzulässiger Ausforschung die erforderlichen Unterlagen für ein tatsächliches Vorbringen zu gewinnen. Informationen, welche die Beklagten an M. und die übrigen Zeugen etwa im Zusammenhang mit den Rechtsstreitigkeiten erteilt haben, mit denen der Kläger diese Zeugen überzogen hat, läßt das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1961 - (VI ZR 89/59 = LM BGB § 1004 Nr. 58; vgl. auch Helle, Der Schutz der persönlichen Ehre S. 113; ders. NJW 1961, 1896, 1899) außer Betracht. Diese von der Revision im einzelnen nicht angegriffenen Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

35

Somit verbleiben lediglich die Äußerungen der Beklagten gegenüber M., die der Information M. für den Brief vom 4. Juni 1962 dienten, den La. geschrieben hat (vgl. BU S. 15). Dieses Vorbringen diente aber der Mitteilung an den Leiter des Bundesnotaufnahmeverfahrens in B., einer Behörde, der gegenüber die Beklagten in der Folge auf Ersuchen ihre Äußerungen an Eides Statt versichert und schließlich als Zeugen unter Eid bestätigt haben. Zudem kann im Ergebnis mit dem Berufungsgericht nicht angenommen werden, daß durch dieseÄußerungen für den Kläger eine fortwirkende Quelle gegenwärtiger Ehr- und Rufverletzung entstanden ist. Allerdings wird ein solcher Zustand in der Regel durch öffentliche Angriffe auf die Ehre eines anderen hervorgerufen werden. Die erwähnten Äußerungen, die hier allein von Belang sind, wurden aber lediglich im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Notaufnahmeverfahren des Klägers im Jahre 1952 gegenüber M. gemacht und sind La. zur Kenntnis gelangt. Auch der Kläger hat sich vor Mai 1963, als er die jetzige Klage erhob, nicht veranlaßt gesehen, einen Widerruf der gegenüber diesen Personen gemachten Äußerungen der Beklagten zu erstreben, obgleich er bereits im Jahre 1952 von dem durch die Beklagten veranlaßten Schreiben erfahren hat. Unter solchen Umständen kann von einem fortwirkenden Störungszustand dieser Äußerungen, der jetzt der Abhilfe bedürfte, nicht die Rede sein.

36

c)

Soweit sich das Begehren des Klägers auf Widerruf der Äußerungen zu b) richtet, ist es nach der zutreffenden Hilfserwägung des Berufungsgerichts zudem verjährt.

37

Daß auch die Ansprüche des negatorischen Rechtsschutzes verjähren, und zwar nach den Vorschriften der unerlaubten Handlungen (§ 852 BGB), ist weithin anerkannt (RGRK BGB 11. Aufl. § 852, 5; Erman/Drees 4. Aufl. § 852, 1 a und c; Enneccerus/Lehmann § 252 III; Esser, Schuldrecht 2. Aufl. § 201, 3 c; Büning Die Verjährung der Ansprüche aus unerlaubten Handlungen 1964, 137; vgl. auch: RGZ 70, 157 und RG LZ 1908, 599 = Recht 08 Nr. 2669). Auch insoweit wird ein gegenständlich rechtswidriger Eingriff in ein durch die Bestimmungen über die unerlaubten Handlungen geschütztes Rechtsgut vorausgesetzt; das gilt auch, wenn man an die Verletzung des Persönlichkeitsrechts anknüpft. Dieser Eingriff ist durch die beanstandeten Äußerungen der Beklagten im Jahre 1952 erfolgt. Mit ihnen ist die schädigende Handlung abgeschlossen, der Verletzungserfolg und der Schaden sind eingetreten. Spätere Angriffe scheiden nach den Feststellungen des Berufungsurteils aus. Das Verhalten der Beklagten im Rechtsstreit - ihre Erklärung, sie seien nicht gewillt, die streitigen Behauptungen zurückzunehmen, - stellt sich schon deshalb nicht als neuer Angriff gegen den Kläger dar, weil es sich um eine der Abwehr des Widerrufsbegehrens dienende Rechtsverteidigung im Prozeß handelt.

38

Eine andere Beurteilung der Frage der Verjährung des Anspruchs auf Widerruf ist auch dann nicht geboten, wenn durch die Äußerungen für den Kläger eine fortdauernde Quelle gegenwärtiger Ehrverletzung bestehen sollte. Auch bei solcher Gestaltung wirkt lediglich der geschaffene Störungszustand fort, dauert aber nicht die schadensstiftende Handlung an; es fehlt an einer wiederholten Einwirkung. Es handelt sich somit nur um das Fortbestehen des bereits 1952 entstandenen Schadens. Auf die Kenntnis der Schadensentstehung kommt es aber nach Wortlaut und Sinn des § 852 an (vgl. Büning a.a.O S. 137, 141; vgl. auch Helle a.a.O. S. 49 Nr. 14, 11). Im schadensrechtlichen Bereich nimmt man auch sonst an, daß für fortdauernde wiederkehrende Nachteile keine besondere Verjährungsfrist läuft, wenn eine gewisse Dauer der Schadensfolgen als möglich zu erwarten war (Erman/Drees, 4. Aufl. § 852, 2 c; Palandt/Gramm § 852, 2 a; Wussow UHR 9. Aufl. TZ 1322).

39

C.

In Wirklichkeit geht es dem Kläger nach seinen eigenen Darlegungen bei beiden Klagebegehren letztlich darum, in dem Verfahren über die Ausstellung des Flüchtlingsausweises C die zu den Akten des Notaufnahmeverfahrens gelangten Erklärungen der Beklagten auszuschalten. Über die Wahrheit der beanstandeten Äußerungen der Beklagten ist aber im dortigen Verfahren in eigener Würdigung und Verantwortung der dafür zuständigen Stellen zu befinden. Der vom Kläger beschrittene Weg des vorbeugenden Rechtsschutzes ist hierzu nicht geeignet. -

40

Nach alledem ist die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Nüßgens
Dunz