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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1962, Az.: I ZR 181/60
„Weinetikettierung“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1962
Aktenzeichen
I ZR 181/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14569
Entscheidungsname
Weinetikettierung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 27.07.1960
LG Mainz

Fundstellen

  • DB 1962, 1338 (Kurzinformation)
  • MDR 1962, 635 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1390-1392 (Volltext mit amtl. LS) "Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsklagen)"
  • VersR 1962, 1002-1005 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

1. des Dr. S. F. H., L. Al., Rd. H. W. ...,

2. der Firma S. F. & O. H., L., E. C. ... C. F.,

Prozessgegner

den Weinhändler Gustav Adolf Sch., N. am R.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung prozessualer Erklärungen als Geständnis und zu ihrer rechtlichen Tragweite im Falle der Einführung eines neuen Klagegrundes.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Wegfalls der Wiederholungsgefahr bei Klagen auf Unterlassung ehrverletzender und kreditschädigender Äußerungen, wenn neben dem Unterlassungsanspruch auch Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz geltend gemacht werden und zu ihrer Unterstützung für die Wahrheit der Äußerungen Beweis angetreten wird.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Löscher, Pehle, Ebel und Claßen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 27. Juli 1960 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger zu 1 (im folgenden als der Kläger bezeichnet) ist Gesellschafter des Weinexportunternehmens Arthur H. in E./Rh. und der Klägerin zu 2 (im folgenden als die Klägerin bezeichnet). Der Beklagte ist Aufsichtsratsmitglied der Deutschen Weinwerbung GmbH, Vorsitzender des Verbandes Rheinhessischer Weinhändler und Vorstandsmitglied des Export-Verbandes der Weinhändler; außerdem ist er in sonstigen Verbänden der Deutschen Weinwirtschaft tätig.

2

Die Kläger nehmen den Beklagten wegen folgender, im Herbst 1958 aufgestellter Äußerungen in Anspruch:

  1. a)

    die Klägerin führe in ihrer Preisliste 158 unter den Nummern 122, 130 und 131 Weine, die nicht den Tatsachen entsprechend etikettiert seien; sie seien von dem Weingut Eugen W. in N. künstlich hergestellt worden; der Kläger habe dies gewußt; trotzdem habe die Klägerin die Weine weiter auf ihrer Liste geführt;

  2. b)

    die Klägerin führe und verkaufe nach ihrer Preisliste 158 Weine als Beerenauslese, die von der Kontrolle beanstandet, überzuckert oder gepantscht seien.

3

Die unter a) wiedergegebene Äußerung hat der Beklagte - nach der Darstellung der Kläger - in einer Anzeige an den Rheinland-pfälzischen Landwirtschaftsminister St. aufgestellt und außerdem gebeten, die Kläger vom Bezüge von Domänenweinen auszuschließen. Nach der Darstellung des Beklagten hat er die Anzeige an Stübinger nicht in dessen Eigenschaft als Minister, sondern als "Vorsitzenden" der "Deutschen Weinwerbung GmbH" gerichtet, um zu verhindern, daß die Klägerin im Ausland deutsche Weine unter falscher Bezeichnung vertreibe. Die Behauptung unter a) hat der Beklagte sodann dem Verlag U. AG gegenüber auf Anfrage in einem Ferngespräch wiederholt. Dieser Verlag beabsichtigte, ein Buch über "Die großen Weine Deutschlands" herauszubringen, für das der Kläger als Mitverfasser vorgesehen war; der U.-Verlag hat jedoch von einer Zuziehung des Klägers bisher abgesehen; ob ihn hierzu die Mitteilung des Beklagten oder andere Umstände veranlaßten, ist streitig.

4

Die unter b) wiedergegebene Behauptung hat der Beklagte einem Eugen A. gegenüber aufgestellt, als dieser ihn im Auftrage des Klägers fragte, warum er diesem bei der Veröffentlichung des Buches Schwierigkeiten mache.

5

Die Kläger haben im ersten Rechtszuge zunächst Unterlassung und Zurücknahme der genannten Behauptungen gegenüber dem U.-Verlag und A. sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten begehrt.

6

Der Beklagte hat sich auf Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen und gegenüber dem Unterlassungsanspruch erklärt, er werde die angegriffenen Behauptungen nicht mehr aufstellen und sei bereit, dieses Versprechen durch Vereinbarung einer angemessenen Vertragsstrafe zu sichern.

7

Die Kläger haben hierauf hilfsweise den Unterlassungsanspruch für in der Hauptsache erledigt erklärt und den auf Zurücknahme gerichteten Klageantrag durch den Hilfsantrag ergänzt, den Beklagten zu der Erklärung zu verurteilen, daß er die Behauptungen nicht aufrechterhalten könne.

8

Das Landgericht hat die Voraussetzungen des §824 Abs. 1 BGB für gegeben erachtet und Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht zuerkannt; den Unterlassungsanspruch hat es wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr als erledigt angesehen, den Schadensersatzanspruch jedoch mit der Begründung verneint, es lasse sich noch nicht übersehen, ob den Klägern ein Schaden entstanden sei; stattgegeben wurde lediglich dem Antrag auf Zurücknahme der Behauptungen. Die Urteilsformel lautet insoweit:

  1. "I.

    Der Beklagte wird verurteilt:

    1. a)

      gegenüber dem U.verlag-Aktiengesellschaft in B.-T., Ma.-D., zu widerrufen, die Klägerin zu 2) führe auf ihrer Preisliste unter Nr. 122 einen Wein, der nicht den Tatsachen entsprechend etikettiert sei, die Weine unter Nr. 122, 130 und 131 seien von der Fa. Wirth künstlich hergestellt, der Kläger zu 1) habe dies gewußt und habe auch gewußt, daß die Weine unter Nr. 130 und 131 falsch etikettiert seien und trotzdem die Weine weitergeführt;

    2. b)

      gegenüber Herrn Egon A. in Bad K. zu widerrufen, die Klägerin zu 2) führe auf ihrer Preisliste Weine, die überzuckert und gefälscht seien, als Beerenauslese.

      Die Erklärungen haben schriftlich unter Erteilung einer Abschrift an die Kläger zu erfolgen."

9

Die Kläger haben mit ihrer hiergegen erhobenen Berufung zunächst nur den Schadensersatzanspruch weiterverfolgt, wobei sie für einen Teil zur Leistungsklage übergingen. Nachdem der Beklagte zur Begründung seiner gegen die Verurteilung zur Zurücknahme der Behauptungen gerichteten Berufung den Wahrheitsbeweis angetreten hatte, nahmen die Kläger auch den Unterlassungsantrag wieder auf und begründeten ihn, wie auch die übrigen Anträge, nunmehr unter Hinweis auf die im Berufungsrechtszuge vom Beklagten abgegebenen Erklärungen zusätzlich unter dem Gesichtspunkt der Verleumdung.

10

Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Kläger dem Unterlassungsantrag dahin stattgegeben, daß der Beklagte verurteilt werde,

bei Meidung der gesetzlich zulässigen Geld- oder Haftstrafen zu unterlassen, nachstehende Behauptungen aufzustellen oder zu verbreiten,

  1. a)

    die Zweitklägerin führe in ihrer Preisliste 158 unter den Nummern 122, 130 und 131 Weine, die nicht den Tatsachen entsprechend etikettiert seien. Diese Weine seien von der Firma Eugen W. hergestellt oder sonstwie (durch Honig - oder sonstige Zusätze) gepantscht worden. Herr W. sei deswegen in einem Strafverfahren zu erheblichen Geld- und Gefängnisstrafen verurteilt worden. Die Kläger hätten dies gewußt, die Weine trotzdem weiter auf der Liste geführt;

  2. b)

    die Zweitklägerin verkaufe Weine, die sie von einem Winzer in N. bezogen habe, in England als Auslese, obwohl dieselben keine Auslesen seien.

11

Mit der Revision verfolgen die Kläger den Schadensersatzanspruch weiter, während der Beklagte Abweisung des Unterlassungs- und des Widerrufsantrages erstrebt. Beide Parteien beantragen ferner Zurückweisung der gegnerischen Revision.

Entscheidungsgründe:

12

Die den Klagegrund bildenden Äußerungen des Beklagten stellen ehrverletzende und kreditschädigende Behauptungen tatsächlicher Art dar. Soweit es sich dabei um die vor Beginn des Rechtsstreits Dritten gegenüber aufgestellten Behauptungen handelt, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte habe die beanstandeten Äußerungen jedenfalls nicht vorsätzlich aufgestellt; unter Vorsatz versteht es dabei die Kenntnis der Unwahrheit der Behauptungen. Von diesem Standpunkt aus verneint es einen Verstoß des Beklagten gegen §823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§186, 187 StGB, also den Tatbestand einer üblen Nachrede oder Verleumdung, aber auch eine vorsätzlich sittenwidrige Schadenszufügung nach §826 BGB. Weiter sieht das Berufungsgericht die Voraussetzungen der Anschwärzung (§14 UWG) nicht als gegeben an, weil der Beklagte "nach seiner nicht zu widerlegenden Darstellung ganz offensichtlich nicht zu Zwecken des Wettbewerbs" gehandelt habe. Ein Verstoß gegen §824 BGB, so führt es ferner aus, scheide im Falle der Mitteilungen des Beklagten an den Ullstein-Verlag und an die Deutsche Weinwerbung GmbH aus, weil diese ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung gehabt hätten und dem Beklagten die Unrichtigkeit der mitgeteilten Tatsachen nicht positiv bekannt gewesen sei (§824 Abs. 2 BGB). Daran scheitere insoweit allerdings nur der Schadensersatzanspruch der Kläger. Im Falle der Mitteilung des Beklagten an A. seien die Schutzvoraussetzungen des §824 Abs. 2 BGB zwar nicht gegeben; es sei aber nicht vorgetragen worden, daß den Klägern durch diese Mitteilung ein Schaden entstanden sei.

13

Die Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf hat das Berufungsgericht dagegen mit zwei Begründungen für gerechtfertigt erachtet. Der Beklagte habe seine die Ehre der Kläger verletzenden Behauptungen im Berufungsrechtszug erneut aufgestellt; durch diese, nunmehr vorsätzliche Wiederholung der im ersten Rechtszuge als unwahr zugestandenen Behauptungen habe er sich der üblen Nachrede und der Verleumdung schuldig gemacht; vor der Verurteilung zur Unterlassung könne ihn auch nicht seine in der Berufungsbegründung abgegebene Erklärung schützen, er werde die beanstandeten Behauptungen nicht mehr aufstellen, denn anschließend habe er diese schriftsätzlich wiederholt.

14

Die Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf seien aber auch auf Grund der vor Beginn des Rechtsstreits aufgestellten Behauptungen gegeben. Insoweit bezieht das Berufungsgericht sich auf das seiner Ansicht nach vom Beklagten erklärte Geständnis und für den Widerrufsanspruch ergänzend auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils. Dem letztgenannten Anspruch stehe der Umstand nicht entgegen, daß die Empfänger der ursprünglichen Mitteilungen ein berechtigtes Interesse an diesen hatten, denn an der weiteren Aufrechterhaltung einer erwiesenermaßen unrichtigen Behauptung könne kein berechtigtes Interesse bestehen; da ihre Wirkungen noch fortdauerten, sei auch der Anspruch auf Zurücknahme begründet.

15

Den Einwand der Wahrnehmung berechtigter Interessen hat das Berufungsgericht schon für die beanstandeten ursprünglichen Äußerungen mit der Begründung verneint, der Beklagte habe aus den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen keine sichere Überzeugung von der Richtigkeit seiner Behauptungen gewinnen können und habe daher fahrlässig gehandelt.

16

I.

Revision des Beklagten.

17

1.

Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Aufrechterhaltung oder Wiederholung der beanstandeten Behauptungen in der Berufungsbegründung stellten einen Verstoß gegen §§823 Abs. 2 BGB, 187 StGB dar. Der Anwendung dieser Bestimmungen steht zwar nicht entgegen, daß die in den Schriftsätzen zweiter Instanz enthaltenen Erklärungen von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten abgegeben worden sind und nicht ohne weiteres feststeht, ob sie auf einer Information des Beklagten beruhen; der Beklagte haftet nämlich für die darin enthaltenen Erklärungen unter dem Gesichtspunkt des §831 BGB; einen Entlastungsbeweis hat er nicht angetreten.

18

Bedenken bestehen aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Annahme einer Verleumdung sei ausreichend bereits in dem Hinweis auf die prozeßrechtliche Wirkung (§288 ZPO) eines im ersten Rechtszuge abgegebenen Geständnisses der Unrichtigkeit der Äußerungen begründet. Handelt es sich, wie hier, um Tatsachen, die sich außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeiten der erklärenden Partei zugetragen haben, so ist das Geständnis seinem Wesen nach die Erklärung des Einverständnisses damit, daß die Tatsachen zur Urteilsgrundlage gemacht werden (Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18. Aufl. §288 Anm. I 2). Es ist in einem solchen Falle nicht ohne weiteres möglich, die prozessuale Wirkung einer derartigen Wollenserklärung auf einen neuen Klagegrund zu erstrecken, dem sich die erklärende Partei bei Erklärung des Geständnisses noch nicht gegenüber sah. Für den hier gegebenen Fall kommt noch hinzu: Wenn der Beklagte im zweiten Rechtszuge die Richtigkeit der Äußerungen unter Beweis stellt, so behauptet er sinngemäß auch, daß er von der Unrichtigkeit seiner Äußerungen nicht überzeugt sei; das vom Berufungsgericht angenommene Geständnis bezog sich daher jedenfalls nicht auf den neuen, haftungbegründenden, zur Annahme einer Verleumdung erforderlichen inneren Tatbestand. Aus diesem Grunde ist, was die Revision mit Recht rügt, in einem derartigen Falle notwendig auch Beweis über die Richtigkeit der Äußerungen zu erheben. Dieser Rechtsfehler würde allerdings das Urteil im Ergebnis noch nicht in Frage stellen, da es auf der Anwendung dieser Vorschriften allein nicht beruht.

19

2.

Sowohl im Rahmen der §§823 Abs. 2 BGB, 186, 187 StGB, als auch unter dem Gesichtspunkt der Kreditgefährdung (§824 BGB) beruht die Begründung des angefochtenen Urteils, soweit es den Beklagten beschwert, auf der Annahme, der Beklagte habe im landgerichtlichen Verfahren die Unrichtigkeit der beanstandeten Äußerungen zugestanden (§288 ZPO). Den Inhalt des Geständnisses entnimmt das Berufungsgericht Schriftsätzen des Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gemacht worden waren. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte dort zugegeben:

  1. a)

    hinsichtlich des unter Nr. 122 der Liste aufgeführten Weines die Unrichtigkeit der beanstandeten Behauptung über falsche Etikettierung und künstliche Herstellung,

  2. b)

    hinsichtlich der unter den Nummern 130 und 131 derselben Liste aufgeführten Weine die "Unbegründetheit" der Behauptung über künstliche Herstellung, Überzuckerung oder Verpantschung.

20

3.

Die Revision des Beklagten vertritt unter Hinweis auf BGHZ 8, 236[BGH 17.12.1952 - VI ZR 29/52] die Auffassung, ein Geständnis sei schon nach dem Inhalt dieser Erklärungen nicht gegeben, da es sich in Wahrheit um die Würdigung von Tatsachen, und nicht um eigentliche Tatsachenbehauptungen handle. Im übrigen habe der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit den wiedergegebenen Ausführungen lediglich in möglichst deutlicher Form zum Ausdruck bringen wollen, daß dieser die beanstandeten Behauptungen nicht wiederholen werde; offenbar seien die Ausführungen von der Rechtsauffassung des Anwalts über die Voraussetzungen einer Wahrnehmung berechtigter Interessen diktiert gewesen. Da bezüglich des Weines Nr. 122 nur gesagt worden sei, die Strafakten gegen die Eheleute W. ergäben keine Anhaltspunkte für falsche Bezeichnung und unzulässige Behandlung des Weines, liege lediglich eine rechtliche Würdigung des Inhalts dieser Akten vor; auch bezüglich der beiden anderen Weine gelte dasselbe; es habe sich nur darum gehandelt, zum Ausdruck zu bringen, daß die Behauptungen auf Grund des Aktenmaterials nicht aufrechterhalten werden können, nicht aber, sie seien objektiv unrichtig.

21

4.

Diesen Angriffen kann der Erfolg nicht versagt werden.

22

a)

Das Berufungsgericht hat zwar nicht übersehen, daß die als Geständnis gewerteten Erklärungen nur einen Teil der mit der Klage angegriffenen Äußerungen erfassen. Sie decken sich weder mit den vom Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ursprünglich aufgestellten Behauptungen, noch mit dem Inhalt, mit dem diese Behauptungen in den Klageanträgen wiedergegeben sind. So bezieht sich das als Geständnis gewertete Vorbringen insbesondere hinsichtlich der Weine Nr. 130 und 131 nicht auf die in den Klageanträgen unter I a) und b) gekennzeichnete Behauptung, diese Weine seien "nicht den Tatsachen entsprechend etikettiert" und sie seien als Auslese verkauft worden, obwohl sie keine Auslese seien. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Sachlage nicht auseinandergesetzt, sondern das Geständnis auf die Gesamtheit der beanstandeten Äußerungen bezogen. Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die aufrechterhaltene Behauptung, die Weine Nr. 130 und 131 seien falsch bezeichnet worden, ist nicht etwa von vornherein im Rahmen der zusammenhängenden Äußerungen des Beklagten von so untergeordneter Bedeutung, daß sie schon deshalb bei der rechtlichen Würdigung des Unterlassungs-, des Widerrufs- und des Schadensersatzanspruchs außer Betracht bleiben könnte. Davon abgesehen aber ist sie als in sich nicht ohne weiteres eindeutig einer näheren Auslegung bedürftig. Möglicherweise läßt sie sich von der Behauptung der "künstlichen Herstellung" oder des "Verpantschens" nicht klar trennen. Unter einer falschen Bezeichnung eines Weines kann im allgemeinen - die Angabe einer falschen Lage steht hier nicht zur Erörterung - nur eine solche verstanden werden, die von der wirklichen Beschaffenheit des Weines abweicht. So ist insbesondere vorgetragen worden, bei den genannten Weinen handle es sich weder um Trockenbeerenauslese, noch um Beerenauslese, sondern allenfalls um "überzuckerte Spätlese" (Berufungsbegründung S. 15). Es läßt sich deshalb bisher nicht einwandfrei feststellen, wie der vom vermeintlichen Geständnis des Beklagten gedeckte Sachverhalt abzugrenzen ist.

23

b)

Dem Berufungsurteil kann aber darüber hinaus auch nicht gefolgt werden, wenn es die Unrichtigkeit der beanstandeten Äußerungen im übrigen als zugestanden erachtet. Die als Geständnis aufgefaßten Erklärungen des Beklagten unterliegen als Prozeßerklärungen der freien Auslegung durch das Revisionsgericht (RGZ 64, 71; RG HRR 1935 Nr. 817; BGH LM Nr. 8 zu §419 BGB). Auch bei der Auslegung von Prozeßerklärungen ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§133 BGB, RGRK zum BGB, 11. Aufl. Anm. 10 vor §104); dabei ist auf den Willen des Erklärenden, hier also des Prozeßbevollmächtigten abzustellen. Bei der Auslegung darf die Erklärung vor allem nicht aus dem Zusammenhang des gesamten Prozeßvorbringens gelöst werden.

24

Insoweit meint die Revisionserwiderung der Kläger allerdings, für die Frage, wie die Prozeßerklärungen erster Instanz auszulegen seien, müsse allein von den Schriftsatzauszügen ausgegangen werden, die der Tatbestand des Berufungsurteils insoweit mit der sich aus §314 ZPO ergebenden Wirkung festgestellt habe. Hierbei übersehen die Kläger aber, daß das Berufungsurteil (S. 11 unten; I e) sich auf mehrere Stellen des landgerichtlichen Urteils bezieht, in denen es den Nachweis dafür erblickt, was der Beklagte vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung erklärt habe. Diese Stellen enthalten aber sehr eingehende, mit den Schriftsätzen des Beklagten nicht in allen Einzelheiten übereinstimmende tatsächliche Feststellungen über dessen Prozeßvorbringen. Sie müssen daher bei der Auslegung mit berücksichtigt werden.

25

i)

Das Prozeßvorbringen des Beklagten ging in seinem hiernach maßgebenden Zusammenhang im ersten Rechtszuge im wesentlichen dahin: Der Beklagte habe die Äußerungen in Wahrnehmung berechtigter Interessen aus einem Anlaß aufgestellt, der sich nicht wiederholen werde; es komme nicht auf die Wahrheit der Äußerungen, sondern nur darauf an, ob er sie für wahr habe halten können; er sei aber bereit, künftige Unterlassung der Äußerungen zu versprechen, wende sich jedoch gegen den Anspruch auf Widerruf oder Zurücknahme der Äußerungen, sowie gegen eine Schadensersatzpflicht. Zur Begründung des Einwandes der Wahrnehmung berechtigter Interessen berief der Beklagte sich namentlich auf den Umstand, daß der Lieferant der fraglichen Weine, der Weingutsbesitzer W. aus N., in einem Schreiben vom 30. April 1957 an das Schöffengericht Oppenheim (3 Ms 85/57) behauptet hatte, der Kläger habe ihn zu falscher Bezeichnung der Weine angestiftet, und diese Behauptung in der Hauptverhandlung vom 21. April 1958 aufrechterhalten hatte. Gegen den Beklagten schwebte, als er die als Geständnis gewerteten Erklärungen abgab, bereits ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Anschuldigung, das die hier beanstandeten Äußerungen zum Gegenstand hat. Nach Einsicht in die Strafakten gegen die Eheleute W. erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit, von "Überzuckern und Pantschen werde nach gewonnener besserer Einsicht nicht mehr gesprochen" (Tatbestand des Landgerichtsurteils, S. 8). Im einzelnen heißt es insoweit in dem vom Berufungsgericht in erster Linie zugrunde gelegten Schriftsatz vom 26. Januar 1959 (S. 8), nachdem sich durch die Strafprozeßakten herausgestellt habe, daß von einer "künstlichen Herstellung in diesem Sinne" keine Rede sein könne, werde der Beklagte aus dieser besseren Einsicht heraus jene Behauptung nicht mehr aufstellen. Der Schriftsatz fährt indessen, was das Berufungsgericht nicht genügend berücksichtigt, fort, es sei aber festzuhalten an dem Vorwurf der falschen Bezeichnung der Nummern 130 und 131, sowie daran, daß der Kläger diese gekannt und veranlaßt habe, sowie schließlich auch daran, daß die Klägerin Weine auf ihrer Liste führe und verkaufe, die von der Kontrolle beanstandet worden seien (S. 9 a.a.O.).

26

In dem weiteren, vom Berufungsgericht noch herangezogenen Schriftsatz vom 26. Juni 1959 hat der Beklagte ausführen lassen, auf die Wahrheit der Äußerungen komme es nicht an und er werde sämtliche beanstandeten Äußerungen nicht wiederholen. Anschließend (S. 9) folgen Ausführungen über die Ansprüche auf Widerruf und Schadensersatz, in denen der Beklagte den Standpunkt einnimmt, es sei bewiesen, daß die Eheleute W. Weine mit falscher Bezeichnung (gemeint: an den Kläger) geliefert hätten und hierzu vom Kläger angestiftet worden seien; dieser Sachverhalt werde in dem Ermittlungsverfahren wegen falscher Anschuldigung geklärt werden; keinesfalls könne bei der gegebenen Prozeßlage als festgestellt angesehen werden, daß der Kläger die falsche Bezeichnung nicht veranlaßt habe (a.a.O. S. 10 und 16 oben); es sei Sache der Kläger, die Richtigkeit ihrer Bezeichnungen zu beweisen (a.a.O. S. 14); dieser Beweis sei nicht erbracht (a.a.O. S. 16).

27

ii)

Bei dieser Verfahrenslage kann in den wiedergegebenen Schriftsatzerklärungen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Geständnis erblickt werden. Es ist zwar nicht auszuschließen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten der Meinung war, zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr bezüglich des Unterlassungsanspruchs bedürfe es regelmäßig eines Eingeständnisses der Unrichtigkeit der zu unterlassenden Behauptungen, daß er also insoweit noch der strengeren, vom Bundesgerichtshof aufgegebenen Rechtsprechung des Reichsgerichts gefolgt ist (vgl. BGH GRUR 1955, 390, 391). Entscheidend sprechen aber folgende Umstände gegen die Annahme eines Geständnisses: Der Inhalt des Schriftsatzes vom 26. Januar 1959 ist in der auf ihn folgenden mündlichen Verhandlung vom 18. März 1959 zusammen mit den schon vor jenem Schriftsatz eingereichten Schriftsätzen vom 20. Februar und 7. März 1959 vorgetragen worden. In den letztgenannten Schriftsätzen hat der Beklagte nun aber geltend gemacht, in dem gegen ihn schwebenden Ermittlungsverfahren wegen falscher Anschuldigung müsse zunächst einmal ermittelt werden, was er überhaupt geäußert habe und ob die Kläger selbst sich der "Weinfälschung" schuldig gemacht hätten. Daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten diesem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung wesentliches Gewicht beigemessen hat, ergibt sich aus der Verhandlungsniederschrift, nach der er die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Erledigung dieses Strafverfahrens beantragt hat. Danach muß weiter angenommen werden, daß er dem Beklagten den Nachweis der Wahrheit seiner Behauptungen hat offenhalten wollen; mit einem Geständnis hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten diesem den Wahrheitsbeweis allerdings nicht schlechthin versperrt, aber doch sehr wesentlich erschwert. So hat denn auch das Landgericht im Urteil seinen Sachvortrag behandelt, ihn nicht als Geständnis gewertet, sondern eine eingehende tatsächliche Würdigung des als bestritten angesehenen Sachverhaltes vorgenommen. Diesem Umstand kommt, wie die Revision zutreffend hervorhebt, besondere Bedeutung zu, da das Landgericht am ehesten zu beurteilen vermochte, wie die in der mündlichen Verhandlung vor ihm abgegebenen Erklärungen nach Sinn und Zusammenhang zu verstehen waren.

28

Bei der Auslegung derartiger Erklärungen eines Prozeßbevollmächtigten ist ferner zu berücksichtigen, daß seine Rechtskenntnis und Prozeßerfahrung ihn in der Regel davon abhalten wird, ein Geständnis über Tatsachen zu erklären, die sich außerhalb des unmittelbaren Wahrnehmungsbereichs der von ihm vertretenen Partei abgespielt haben, über deren Wahrheit oder Unwahrheit diese sich also nach menschlichem Ermessen überhaupt kein sicheres Wissen verschaffen konnte. Hier kommt in Betracht, daß der Strafprozeß gegen die Eheleute W. in bezug auf die hier streitigen Tatsachen keine Klarheit geschaffen und nicht zu Feststellungen geführt hatte, die auf Grund einer Einsicht in die Prozeßakten ohne weiteres die volle Überzeugung hätten begründen müssen, daß die beanstandeten Äußerungen des Beklagten nicht zutrafen. Immerhin hatte dieses Verfahren ergeben, daß die Eheleute W. Handlungen derselben Art begangen haben, wie sie den Gegenstand dieser Äußerungen bilden, und es war weiter hervorgetreten, daß die Aufklärung des zeitlich weit zurückliegenden Sachverhalts erkennbar auf beträchtliche Schwierigkeiten stieß.

29

Auch die für sich allein betrachtet auf den ersten Blick wie ein Teilgeständnis (der "künstlichen Herstellung" usw.) anmutenden Erklärungen auf Seite 19 des Schriftsatzes vom 26. Juni 1959 können an dieser Beurteilung nichts ändern; auch sie enthalten nämlich eine ausdrückliche Bezugnahme auf frühere Erklärungen, die, wie ausgeführt, nicht als Geständnis aufzufassen sind. Im Zusammenhang gesehen sind die in dem genannten Schriftsatz enthaltenen Ausführungen danach nicht so eindeutig, daß sie als Teilgeständnis gewertet werden könnten.

30

Der Schriftsatz vom 26. Juni 1959 läßt schließlich zwar auch erkennen, daß der Beklagte in bezug auf den Wein Nr. 122 Erklärungen abgeben wollte, die dem Rechtsstandpunkt der Kläger weiter entgegenkommen als in bezug auf die anderen Weine. Es besteht aber auch insoweit die nicht auszuräumende Möglichkeit, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten lediglich zum Ausdruck bringen wollte, er sehe in bezug auf den erstgenannten Wein vom Wahrheitsbeweis ab.

31

Ein Geständnis war nach alledem nicht gegeben.

32

iii)

Auf die Frage, ob das Berufungsgericht zutreffend die Voraussetzungen für den Widerruf des vermeintlichen Geständnisses verneint hat, braucht hiernach nicht näher eingegangen zu werden. Bedenken sind insoweit aber jedenfalls gegen die Erwägung zu erheben, der Beklagte habe nicht behauptet, er selbst habe sich in bezug auf das von seinen Prozeßbevollmächtigten Erklärte geirrt. Diese Ausführungen des Berufungsurteils können nur dahin verstanden werden, der Beklagte habe bei Erklärung des Geständnisses gewußt oder doch damit gerechnet, daß es falsch sei; für eine solche Annahme fehlt aber jeder tatsächliche Anhaltspunkt.

33

5.

In den Ausführungen des Berufungsurteils zur Frage des Widerrufs kann auch nicht etwa, wie die Revisionsbeantwortung der Kläger geltend macht, eine tatsächliche Würdigung des Inhalts erblickt werden, das "Geständnis" sei wahr. Denn einmal wären dann die ganz eingehenden Ausführungen darüber, daß ein Geständnis gegeben sei, überflüssig gewesen; außerdem würde eine solche Beweiswürdigung angreifbar sein, weil, wie die Revision des Beklagten mit Recht rügt, dann die vom Beklagten zur Wahrheit seiner Äußerungen angetretenen Beweise zu erheben waren oder darzulegen gewesen wäre, weshalb es ihrer Erhebung nicht bedurfte. Diese Behauptungen gingen nämlich insbesondere dahin, es sei objektiv unmöglich, daß die Eheleute W. im Jahre 1953 die von den Klägern bezogenen Mengen an Trockenbeerenauslese (1.200 l) und Beerenauslese (900 l) geerntet haben (Berufungsbegründung S. 7 bis 11); eine organoleptische Prüfung von 2 Flaschen der Nummern 130 und 131 der Klägerin durch den Weinkontrolleur Be. habe ergeben, daß diese höchstens eine überzuckerte Spätlese darstellen; der Kläger sei ein erster Kenner von deutschen Spitzenweinen und habe sie zuvor geprobt; der Normalpreis für derartige Spitzenweine habe 3 bis 4mal so hoch als der von den Eheleuten W. der Klägerin berechnete gelegen; der Kläger habe schließlich schon in anderen Fällen Weine falsch bezeichnet.

34

6.

Da eine Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung - von dem hier nicht in Betracht kommenden Gesichtspunkt unnötig scharfer Formulierung wahrer Behauptungen oder eines Verstoßes gegen §1 UWG abgesehen - sowie zum Widerruf nur besteht, wenn die beanstandeten Äußerungen unwahr oder nicht erweislich wahr sind, diese Voraussetzungen nach dem Vorstehenden aber nicht prozeßordnungsgemäß festgestellt sind, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit es den Beklagten verurteilt hat.

35

7.

Es bedarf hiernach keines näheren Eingehens auf die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Einwand der Wahrnehmung berechtigter Interessen für unbegründet erachtet hat. Hierzu ist lediglich zu bemerken, daß dieser Einwand im Rahmen des §193 StGB nicht ohne weiteres unbegründet ist, wenn der Beklagte infolge leichter Fahrlässigkeit die behauptete Unrichtigkeit seiner Äußerungen nicht erkannt hat.

36

8.

Was den Unterlassungsanspruch betrifft, so enthält das Berufungsurteil überdies auch keine ausreichende Begründung für die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Das Berufungsgericht meint, die zur Unterstützung des Wahrheitsbeweises aufgestellten Behauptungen, mit denen die beanstandeten Äußerungen wiederholt worden sind, begründeten für sich allein die Wiederholungsgefahr ohne Rücksicht auf das vom Beklagten zugleich abgegebene Versprechen, die Behauptungen nicht zu wiederholen. Dem kann mindestens in dieser Allgemeinheit nicht beigestimmt werden. In aller Regel räumt ein mit der Zusage einer angemessenen Vertragsstrafe verbundenes Unterlassungsversprechen die Wiederholungsgefahr aus (BGH GRUR 1955, 390, 391). Das Versprechen braucht aber nicht dahin zu gehen, die beanstandeten Äußerungen auch innerhalb des anhängigen Rechtsstreits, etwa zur Verteidigung gegen andere Ansprüche, nicht mehr zu wiederholen und als richtig zu bezeichnen. Das trifft auch für nicht in Wettbewerbsabsicht aufgestellte Behauptungen, z.B. denn zu, wenn der Verletzer die Äußerungen in Wahrnehmung berechtigter Interessen getan hatte (hierzu vgl. RGZ 163, 210, 219); dasselbe muß aber auch abgesehen von diesem Gesichtspunkt gelten, denn andernfalls würde der Beklagte in seiner Rechtsverteidigung namentlich gegenüber dem Anspruch auf Widerruf und Schadensersatz in untragbarer Weise beschränkt werden, während umgekehrt den Interessen des verletzten Klägers durch das Unterlassungsversprechen, auch wenn es sich nur auf das künftige außerprozessuale Verhalten des Beklagten erstreckt, hinreichend Rechnung getragen ist. Auch für den Fall der Anschwärzung (§14 UWG) steht dem Verletzer diese Art der Rechtsverteidigung nach Abgabe eines gesicherten Unterlassungsversprechens offen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht Anm. 34 zu §14 UWG; RGZ a.a.O. 212, 219).

37

II.

Auch die Revision der Kläger, die sich gegen die Abweisung des Schadensersatzanspruches richtet, ist begründet.

38

1.

Den Ausschluß einer Schadensersatzpflicht nach §824 Abs. 1 BGB begründet das Berufungsurteil in Anwendung des §824 Abs. 2 mit der Feststellung, der Beklagte habe bei Aufstellung der beanstandeten Äußerungen nicht vorsätzlich gehandelt. Das wird von der Revision der Kläger unter Hinweis auf §286 ZPO mit der Rüge angegriffen, es sei der von den Klägern (Bl. 160 GA) angebotene Beweis nicht erhoben worden; der dort als Zeuge benannte Weinsachverständige Be. habe die fraglichen Weine Nr. 130 und 131 geprüft, als einwandfrei befunden und dieses Ergebnis dem Beklagten vor dessen Äußerungen mitgeteilt.

39

Diese Rüge ist, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht, begründet. Auf die weiteren, zur Frage des Vorsatzes erhobenen Verfahrensrügen braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden.

40

2.

Soweit ein Schadensersatzanspruch nach §823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §186 StGB in Frage steht, weist die Revision der Kläger zutreffend darauf hin, daß das Berufungsurteil zu Unrecht Kenntnis der Unwahrheit der ehrverletzenden Äußerungen fordere. §186 StGB ist nämlich bereits verletzt, wenn der Beklagte die ehrenkränkende Bedeutung seiner Äußerungen kannte.

41

3.

Zur Begründung eines Anspruchs aus §823 Abs. 2 BGB, §164 StGB hatten die Kläger behauptet, der Beklagte habe die beanstandete Mitteilung dem Landwirtschaftsminister Stübinger in dessen Eigenschaft als Minister zukommen lassen. Auf diese Feststellung kam es an, denn §164 StGB ist als Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB anzusehen (BGH LM Nr. 3 zu §823 (Be) BGB). Da das Berufungsurteil zu der wiedergegebenen Behauptung keine Feststellung enthält, läßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß es insoweit auf der Nichtanwendung der bezeichneten Vorschriften beruht.

42

4.

Soweit die Klage auf §14 UWG gestützt ist, spricht zwar Vieles für die vom Berufungsgericht übernommene Ansicht des Landgerichts, der Beklagte habe bei seiner Äußerung gegenüber dem U.-Verlag nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt. Wie die Revision der Kläger mit Recht rügt, wäre im Rahmen dieser Frage aber auch auf die behauptete, ihrem Inhalte nach bisher allerdings noch nicht klar festgestellte Äußerung des Beklagten gegenüber dem Landwirtschaftsminister einzugehen gewesen, denn nach der Behauptung der Kläger hat der Beklagte dabei diesem gegenüber die Bitte ausgesprochen, den Kläger vom Bezug von Domänenweinen auszuschließen; in diesem Zusammenhang wäre, wie die Revision weiter rügt, auch die Behauptung der Kläger zu erörtern gewesen, der Beklagte sei in England Wettbewerber der Kläger (GA Bl. 64, 161/162). Ob der behaupteten Äußerung eine Wettbewerbsabsicht zugrunde gelegen hat, bedarf hiernach einer erneuten tatsächlichen Würdigung, bei der alle Umstände in Betracht zu ziehen sind. Sollte danach ein Handeln zu Wettbewerbszwecken zu bejahen sein, so wäre schließlich vor allem zu prüfen, ob die Schutzvoraussetzungen des §14 Abs. 2 UWG gegeben sind.

43

5.

Der bisher festgestellte Sachverhalt gestattet nicht, der Schadensersatzklage unter dem von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§823 Abs. 1 BGB) zu entsprechen. Auch gegenüber einem aus §823 Abs. 1 BGB hergeleiteten Anspruch wäre nämlich der Einwand zu beachten, der Verletzer habe ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse daran gehabt, die beanstandeten Mitteilungen zu machen (BGHZ 3, 270; st. Rspr.) und außerdem wäre auch im Rahmen dieses Anspruchs die Wahrheit der beanstandeten Äußerungen zu prüfen.

44

III.

Nach alledem mußte das Berufungsurteil in vollem Umfange aufgehoben werden. Die Sache war, da sie nicht zur Entscheidung reif ist, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverweisen.

45

Das Berufungsgericht wird zweckmäßig zunächst den Inhalt der beanstandeten Äußerungen sowie die Umstände, unter denen sie gemacht worden sind, genauer feststellen und darauf hinwirken, daß die auf Unterlassung und Zurücknahme gerichteten Anträge in bezug auf die Bezeichnung der Äußerungen in Einklang gebracht werden.

46

Für die Frage, ob der Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat, kommt es auf Inhalt, Form, Begleitumstände und Beweggründe der Äußerungen an. Ergibt sich, daß dieser Einwand des Beklagten durchschlägt, so bleibt den Klägern die Möglichkeit offen, ihrerseits die Unwahrheit der Äußerungen zu beweisen und dadurch die Grundlage des Beseitigungsanspruchs aus §1004 BGB (Widerruf bzw. Zurücknahme) darzutun (BGH GRUR 1958, 448, 449 - Blankoverordnungen; 1960, 500, 502 - Plagiatsvorwurf). In diesem Falle bedarf ferner der Prüfung, welche Form der Verurteilung als für die Beseitigung einer fortwirkenden Beeinträchtigung der Ehre der Kläger erforderlich, aber auch ausreichend erscheint; namentlich kann dann eine Erklärung des Beklagten ausreichen, daß sich die beanstandeten Äußerungen nach inzwischen erfolgter Klärung des Sachverhalts als unzutreffend erwiesen haben und deshalb nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. BGH GRUR 1960, 500, 503).

47

Stellt sich nur ein Teil der beanstandeten Äußerungen als unwahr oder als nicht durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt und nicht erweislich heraus, so ist bezüglich des Schadensersatzanspruchs der vom Beklagten geltend gemachte Gesichtspunkt zu beachten, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Schaden fehlt, wenn der ohne Rechtsverstoß behauptete übrige Teil der Äußerungen für sich allein mit Sicherheit den behaupteten Schaden, insbesondere das Verhalten des U.-Verlages, herbeigeführt haben würde (BGHZ 2, 138, 140) [BGH 11.05.1951 - I ZR 106/50].

Wilde Löscher Pehle Ebel Claßen