Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1952, Az.: VI ZR 29/52
Verkehrswidrige Beschaffenheit des Bodens in dem Hauptgang und dem Nebengang zu den Toiletten als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eines Gaststätteninhabers; Bodenbeschaffenheit als Ursache für den Sturz; Übergehen von Beweisanträgen des Beklagten durch das Gericht; Ergiebigkeit einer gerichtlichen Augenscheinnahme 10 Jahre nach dem Unfallereignis; Erklärungen des Beklagten anlässlich seiner Parteivernehmung als ein Geständnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1952
- Aktenzeichen
- VI ZR 29/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 14.07.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 8, 235 - 239
- NJW 1953, 621-622 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Gastwirt Eugen D. in A. bei S.,
Prozessgegner
Bildhauer Anton B. in Be., G.,
Amtlicher Leitsatz
Erklärungen im Rahmen der Parteivernehmung gemäss § 445 ZPO können auch im Anwaltsprozess ein Geständnis nach § 288 ZPO enthalten (Abweichung von RG JW 1936, 1778 Nr. 15 und 1938, 1272 Nr. 42) Ein Geständnis ist aber nur insoweit bindend, als es sich, auf Tatsachen bezieht; eine ausgesprochene Wertung bindet die Partei nicht.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Rotberg und Hanebeck
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München - beiden Streitteilen am 14. Juli 1951 an Stelle der Verkündung zugestellt - aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
Tatbestand
Am 2. November 1941 befand sich der Kläger als Gast in der Wirtschaft des Beklagten in A. Zwischen 23 und 24 Uhr verließ er den Schankraum, um den Herrenabort aufzusuchen. Auf dem Gang kam er zu Fall und erlitt eine schwere Verletzung des rechten Fußes.
Die örtlichen Verhältnisse in dem Gastwirtschaftsgebäude sind folgende: Betritt man von der Strasse aus das Haus, so kommt man in einen senkrecht in die Tiefe des Hauses führenden Gang. Auf der linken Seite des Ganges vom Eingang aus gesehen führt eine Tür in das. Gastzimmer und dahinter eine weitere Tür in die neben dem Gastzimmer gelegene Küche. Etwa in Höhe der Küche zweigt von dem erwähnten Hauptgang nach rechts, vom Hauseingang aus gesehen, im rechten Winkel ein Seitengang ab, auf dessen rechter Seite folgende Räume in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge liegen: ein Fleischbankraum, ein Kühlraum, der Damenabort und der Herrenabort. Beide Gänge haben einen Betonfußboden mit Dorneneindrücken.
Der Kläger hat behauptet, er sei in dem Seitengang in der Nähe des Herrenaborts zu Fall gekommen, da der Boden feucht und glatt und der Gang unzulänglich beleuchtet gewesen sei. Er hat weiter behauptet, durch den Fall erheblichen Schaden erlitten zu haben, dessen Ersatz er von dem Beklagten verlangt. Der Kläger hat daher beantragt, den Beklagten zur Zahlung bezifferter Beträge, einer Rente und von Schmerzensgeld zu verurteilen sowie festzustellen, dass der Beklagte ihm den weiteren Schaden zu ersetzen habe.
Der Beklagte hat gebeten, den Kläger mit der Klage abzuweisen. Er hat bestritten, dass sich der Unfall an der vom Kläger bezeichneten Stelle ereignet habe. Der Unfall sei vielmehr an der Ecke der Abzweigung des Nebenflurs vom Hauptflur erfolgt, die ausreichend beleuchtet gewesen sei. Es sei möglich, dass der Boden etwas feucht gewesen sei, dies habe sich nicht vermeiden lassen. Der Boden sei geriffelt, was einen ausreichenden Schutz darstelle. Im übrigen sei der Unfall nur auf das Verhalten des Klägers selbst zurückzuführen.
Das Landgericht hat den Klageanspruch der Leistungsklage auf Schadensersatz, Rentenzahlung und Schmerzensgeld dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Klägers die Klageansprüche dem Grunde nach in vollem Umfange für gerechtfertigt erklärte.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Revision.
Er beantragt,
den Kläger mit der Klage abzuweisen.
Dieser bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten bejaht. Es geht hierbei von einer verkehrswidrigen Beschaffenheit des Bodens in dem Haupt- und dem Nebengang zu den Toiletten aus. Das Gericht gründet diese Annahme auf die durch Beweisbeschluss angeordnete Vernehmung des Beklagten als Partei. Dieser hat vor dem ersuchten Richter ausgesagt: "Der Haupt- und der Nebengang sind im allgemeinen ziemlich glatt, was auf die Eigenart des ziemlich abgelaufenen Betonbodens zurückzuführen ist. Der Fußboden ist in beiden Fluren immer etwas feucht und zum Laufen gefährlich, besonders dann, wenn man genagelte Schuhe hat. Eis und Schnee haben sich auf dem Gang nicht befunden". Das Gericht hat den Angaben des Beklagten geglaubt und festgestellt, dass der Gang ziemlich glatt gewesen sei, was auf die Eigenart des ziemlich abgelaufenen Betonbodens zurückgeführt werden müsse, sowie weiter, dass der Boden in beiden Gängen immer etwas feucht und zum Laufen gefährlich gewesen sei, besonders wenn er mit genagelten Schuhen begangen werde. Das Berufungsgericht hat die Ursache des Unfalls offensichtlich nur in dem allgemeinen Zustand des feuchten Betonbodens gesehen; denn es geht von der Beseitigung des Schnee- und Eisbelags zur Zeit des Unfalls aus und betont nochmals: "Der Senat ist gleich dem Erstgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Bodenbeschaffenheit die Ursache für den Sturz des Klägers war". Aus diesem Grunde lässt das Berufungsgericht es dahingestellt, ob sich der Unfall an der vom Kläger oder an der vom Beklagten behaupteten Stelle ereignet hat und ob die an der Ecke befindliche Beleuchtung zur Zeit des Unfalls gebrannt hat.
Die Revision greift diese Feststellungen des Berufungsgerichts mit einer Verfahrensrüge an. Sie macht geltend, dass das Berufungsgericht wesentliche Beweisanträge des Beklagten übergangen habe. Der Beklagte hatte nach seiner Vernehmung beantragt, durch Einnahme des gerichtlichen Augenscheins festzustellen, ob eine objektive Gefährlichkeit des Betonbodens im Flur seiner Gastwirtschaft gegeben sei, und weiter gebeten, durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, ob der Betonfußböden seiner Gastwirtschaft so beschaffen ist, dass jemand, der die örtlichen Verhältnisse genau kennt, zu Fall kommen kann. Diese Beweisanträge des Beklagten hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung abgelehnt: "Ein gerichtlicher Augenschein vermag heute - zehn Jahre nach dem Unfall - keine zusätzliche Aufklärung zu bringen, weil keine Gewähr dafür besteht, dass der Betonboden noch die gleiche Oberflächenbeschaffenheit wie im Jahre 1941 hat: vor allem ist es nicht möglich, die gleichen klimatischen Bedingungen wie am Unfalltage wirken zu lassen. Ein Sachverständiger vermöchte angesichts der tatsächlich wiederholt vorgekommenen Stürze auf dem Betonboden das Gericht von dessen Ungefährlichkeit nicht zu überzeugen".
Mit diesen Ausführungen konnte das Berufungsgericht dem Beweisantritt des Beklagten nicht gerecht werden. Wird unterstellt, dass sich der Boden heute - abgesehen von den Witterungseinflüssen - nicht in einem verkehrsgefährlichen Zustand befindet, so kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, aus diesem heutigen Zustand mit Hilfe eines Sachverständigen Schlüsse darauf zu ziehen, wie der Zustand zur Zeit des Unfalls war. Hierbei könnten gegebenenfalls auch solche von den Parteien vorzutragenden und zu beweisenden Umstände berücksichtigt werden, die zu einer weitergehenden als der auf normaler Abnutzung beruhenden Veränderung geführt haben. Diese Möglichkeit hat das Berufungsgericht verkannt, und hierauf beruht es auch, wenn es in einer nicht zulässigen Weise das Ergebnis eines etwa eingeholten Sachverständigengutachtens im voraus würdigt. Da den Kläger die Beweislast dafür trifft, dass der Boden verkehrsgefährlich war, so käme es auch nicht darauf an, das Gericht von dessen Ungefährlichkeit zu überzeugen. Selbst wenn das Gericht aus der Tatsache "wiederholt vorgekommener Stürze", von denen nur zwei im Laufe einer Reihe von Jahren festgestellt sind, einen Anscheinsbeweis für eine Verkehrsgefährlichkeit des Bodens glaubte herleiten zu können, so wäre doch zu prüfen gewesen, ob dieser nicht durch das Ergebnis der vom Beklagten beantragten Beweisaufnahme soweit hätte erschüttert werden können, dass es bei der dem Kläger obliegenden Beweislast verbleiben müsste. Das Berufungsgericht durfte die Beweisantritte nur dann ausnahmsweise übergehen, wenn es den völligen Unwert der Beweismittel dargelegt hatte. Hierzu hätte es jedoch einer alle begründeten Zweifel auschliessenden Darlegung bedurft, dass und warum die beantragte Beweisaufnahme an der Überzeugung des Gerichts nichts ändern könnte, hierfür reichen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht aus.
Einer Feststellung über den Zustand des Bodens und damit einer Erhebung der vom Beklagten angebotenen Beweise hätte es nur dann nicht bedurft, wenn in den Angaben, die der Beklagte bei seiner Parteivernehmung gemacht hat, das Zugeständnis einer als verkehrswidrig zu bezeichnenden Beschaffenheit des Bodens zu sehen wäre (§ 288 ZPO). Zwar hat das Reichsgericht mehrfach ausgesprochen, dass die Bekundung einer Partei bei ihrer Vernehmung gemäss §§ 445 ff ZPO nicht als Geständnis im Sinne von § 288 ZPO zu werten sei (JW 1936, 1778 Nr. 15; 1938, 1272 Hr 42), und auch im Schrifttum wird von Rosenberg (Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts 5. Aufl § 113 I 1 c) und in dem Erläuterungsbuch von Stein-Jonas-Schönke (17. Aufl § 288 Anm. II 2 a) diese Auffassung vertreten ihr kann sich jedoch der erkennende Senat nicht anschließen. Die vom Reichsgericht für seine Ansicht gegebene Begründung, im Anwaltsprozeß könne ein gerichtliches Geständnis nur von dem Prozessbevollmächtigten, nicht aber von der Partei selbst abgegeben werden, erscheint nicht stichhaltig, denn auch im Anwaltsprozess bleibt die Partei Herr des Prozesses. Der zum Prozessbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt ist lediglich Vertreter der Partei, neben dem der Partei auf Antrag das Fort zu gestatten ist (§ 137 Abs. 4 ZPO). Gerade diese Bestimmung zeigt, dass eigene tatsächliche Erklärungen der Partei, selbst wenn ihr Prozessbevollmächtigter sie sich nicht zu eigen macht, auch im Anwaltsprozess berücksichtigt werden müssen. Werden neue tatsächliche Erklärungen einer Partei, die ein Geständnis enthalten, bei Gelegenheit einer Vernehmung der Partei nach §§ 445 ff ZPO abgegeben - also unter Umständen, die der Partei ihre Pflicht zur Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen (§ 138 ZPO) besonders eindringlich nahelegen - so ist kein Grund ersichtlich, diesen Erklärungen eine verfahrensrechtlich geringere Bedeutung zukommen zu lassen als den bei einer sonstigen mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten. Mit Recht nehmen daher Schönke (Lehrbuch des Zivilprozessrechts, 7. Aufl § 52 II 3 S 204) und Herrigel (in seiner Anmerkung zu dem in JW 1936, 778 Nr. 15 abgedruckten Urteil des Reichsgerichts) an, dass auch die Aussage einer Partei bei der Parteivernehmung als gerichtliches Geständnis gewertet werden kann.
Wenn somit auch, aus Rechtsgründen keine Bedenken dagegen bestehen, in den tatsächlichen Erklärungen des Beklagten anlässlich seiner Parteivernehmung ein Geständnis zu erblicken, so bleibt doch noch zu prüfen, ob es sich bei den von dem Beklagten bei seiner Parteivernehmung abgegebenen Erklärungen wirklich um das Zugeständnis von seitens des Klägers behaupteten Tatsachen gehandelt hat. Der Beklagte hat sich gegen seine Aussage, der Betonboden sei "ziemlich glatt" und "zum Laufen gefährlich" gewesen, später nicht in dem Sinne gewendet, dass er diese Aussage als solche hätte abändern, also andere Tatsachen hat vortragen wollen, sondern er hat diese Aussage als Wertung bezeichnet. So hat er z.B. seine Auffassung über die in dem Wort "glatt" enthaltene Beurteilung des Betonbodens in seinen Schriftsätzen vor dem Tatsachengericht dahin erläutert, dass er mit "ziemlich glatt" nicht habe ausdrücken wollen, der Boden habe sich 1941 in einem ordnungswidrigen Zustand befunden. An eine einmal geäusserte Wertung, gleich welcher Art, ist der Beklagte nicht gebunden. Das Berufungsgericht wird daher festzustellen haben, in welchem Sinne die von dem Beklagten bei seiner Vernehmung als Partei in seiner Aussage abgegebenen Erklärungen zu verstehen sind. Sollte es bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, dass sie als das Eingeständnis von durch den Kläger behaupteten Tatsachen anzusehen sind, so würde ein gerichtliches Geständnis im Sinne des § 288 ZPO vorliegen, und die zugestandenen Tatsachen würden keines Beweises mehr bedürfen. Sollte dagegen das Berufungsgericht entsprechend der Ansicht des Beklagten, die dieser im Prozess vertreten hat, die Überzeugung gewinnen, dass es sich in Wahrheit nur um eine Wertung von Tatsachen handelte, so käme diese Wertung, die der Beklagte in seine Aussage hineingelegt hat, nur als ein nach § 286 ZPO zu würdigendes Beweisanzeichen in Betracht; seine Beweiskraft durch den Antritt weiterer Beweise zu erschüttern, bliebe dem Beklagten dann unbenommen. In diesem Falle wäre somit das Berufungsgericht nicht der Notwendigkeit enthoben, zu den weiteren Beweisantritten des Beklagten in der bezeichneten Weise Stellung zu nehmen. Sollte dabei das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangen, der Boden sei mangelfrei gewesen, so kann die Verurteilung mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben.
Falls dagegen das Berufungsgericht - sei es auf Grund der Annahme eines Geständnisses, sei es aus anderen Gründen - erneut zu dem Ergebnis kommen sollte, der Boden sei verkehrswidrig glatt gewesen, oder ein anderer Haftungsgrund, wie z.B. mangelhafte Beleuchtung, sei für den Unfall adäquat ursächlich gewesen, so wird es weiter zu prüfen haben, ob seine Auffassung, den Kläger treffe kein mitwirkendes Verschulden, richtig ist. Kannte der Kläger den verkehrsgefährlichen Zustand des Flures, so kann je nach der Art der Bodenbeschaffenheit nach dem Beweise des ersten Anscheins ein Verschulden des Klägers gegeben sein, wenn er trotz dieser Kenntnis den Flur mit Nagelschuhen betreten haben sollte.
Wegen der aufgezeigten Mängel musste das angefochtene Urteil aufgehoben werden (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da die Sache in tatsächlicher Hinsicht weiterer Aufklärung bedarf, war sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO); diesem ist auch die Entscheidung über - die Kosten des Revisionsrechtszuges vorbehalten worden.
Dr. Kleinewefers
Dr. Gelhaar
Dr. Rotberg
Hanebeck