Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1961, Az.: VI ZR 113/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1961
- Aktenzeichen
- VI ZR 113/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 03.02.1960
- LG Mannheim
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Widerruf ehrkränkender Äusserungen.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 1960 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Der Beklagte bediente sich lange Jahre hindurch zur rechtlichen Beratung und Vertretung des Ma. Rechtsanwaltsbüros Dr. Gr. und Kollegen, zu denen auch der Kläger gehörte. Seine Interessen wurden im besonderen durch Rechtsanwalt Dr. Gr. wahrgenommen.
Zusammen mit einem Dr. N. war der Beklagte Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft Dr. N. Co. in Ma. Für diese Firma und zugleich für eine noch zu gründende Gesellschaft kaufte der Beklagte durch notariellen Vertrag vom 28. März 1938 die Weinessigfabrik Kl. J. M. in F. bei Bi.. Bei den Vorverhandlungen über diesen Kaufvertrag hatte der Beklagte den Kläger zugezogen, der jedoch bei der Protokollierung des Vertrages nicht mitwirkte. Dagegen trat er bei den Auflassungserklärungen als Vertreter für die Verkäufer S. und Moritz M. auf, während der Beklagte bei dem notariellen Akt die neu gegründete Gesellschaft Weinessigfabrik Kl. Dr. H. & Co vertrat. Bei der Vorbereitung des Gesellschaftsvertrages für die letztgenannte Gesellschaft hatte der Beklagte den Kläger zugezogen. In den Jahren 1948/1949 kam es zwischen dem Beklagten und Dr. N. zu Zerwürfnissen, die zu prozessualen Auseinandersetzungen führten. In dem Rechtsstreit 2 Q 20/48 des LG Mannheim versuchte der durch den Kläger vertretene Dr. N. eine einstweilige Verfügung zu erreichen, die ihn als Geschäftsführer der zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden Gesellschaft einsetzen sollte. Der Beklagte sah in der Vertretung der Interessen des Dr. N. durch den Kläger einen Parteiverrat und zeigte ihn bei der Staatsanwaltschaft Mannheim deswegen an. Außerdem brachte er seine Beschuldigung bei der Rechtsanwaltskammer Nordbaden vor, um diese zu einem standesrechtlichen Einschreiten zu veranlassen. Die Staatsanwaltschaft Mannheim stellte das Verfahren gegen den Kläger am 18. Januar 1950 ein. Die Dienstaufsichtsbeschwerde des Beklagten blieb ohne Erfolg. Auch die Rechtsanwaltskammer Nordbaden teilte dem Beklagten mit, daß sie zu einem Einschreiten keinen Anlaß sehe.
In den Jahren 1953 und 1955 kam es zu zwei weiteren Prozessen zwischen dem Beklagten und Dr. N. vor dem Landgericht Mainz. In dem einen Rechtsstreit (HO 48/53 - LG Mainz) klagte der Beklagte auf Anerkennung der Richtigkeit der Bilanzen der Firma Weinessigfabrik Kl. Dr. H. & Co. In dem zweiten Rechtsstreit (HO 58/55 LG Mainz) begehrte der Beklagte, ihn für berechtigt zu erklären, die Firma H. & Co. mit Aktiven und Passiven ohne Abwicklung zu übernehmen. Beide Prozesse, in denen der Kläger als Korrespondenzanwalt Dr. N. vertreten hatte, wurden durch einen Vergleich vom 28. Oktober 1955 beendet. Der Beklagte erstattete am 10. März 1954 bei der Rechtsanwaltskammer Nordbaden erneut eine Anzeige gegen den Kläger wegen Parteiverrats. Mit Schreiben vom 14. Mai 1956 teilte die Anwaltskammer dem Beklagten wiederum mit, daß kein Anlaß zum Einschreiten gegen den Kläger gegeben sei, da kein Parteiverrat vorliege.
Da nach Ansicht des Dr. N. Beklagte seinen Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 28. Oktober 1955 nicht pünktlich nachkam, wandte sich der Kläger im Auftrag seines Mandanten Dr. N. am 13. November 1956 schriftlich an den Beklagten und berechnete diesem für sein Tätigwerden 138,52 DM. In einem weiteren Schreiben vom 23. November 1956 an den Beklagten verfolgte der Kläger diese Angelegenheit weiter und berechnete für seine Tätigkeit zusätzliche 210,16 DM. Die Kostenrechnungen wurden vom Beklagten bezahlt. In Erwiderung auf das Schreiben des Klägers vom 13. November 1956 schrieb ihm der Beklagte am 29. November 1956 folgendes Schreiben:
"Schon zum 2. mal wird mir ein Schreiben kurz hintereinander von Ihnen zugestellt, weshalb ich Ihnen mitteile, daß ich in Zukunft die Annahme von Briefen von Ihnen verweigere. In meinen Augen sind Sie ein Parteiverräter und mit solchen Menschen pflegt man keinen Briefwechsel mehr zu haben und wünscht auch keinen Brief von Ihnen zu empfangen.
Da es sich um die Auslegung des Vergleiches vor dem Landgericht in Mainz handelt, bei dem meine Partei durch.
Herrn Rechtsanwalt W. vertreten war, lag es auf der Hand, daß Sie Ihre Briefe dorthin zu richten haben.
Falls Ihnen die kombinierte Sicherheitsleistung in der Form der hypothekarischen Eintragung und der Banksicherheit wieder nicht genügen sollte, lasse ich es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen, da weder in dem von Ihnen in meinem Auftrag entworfenen Gesellschaftsvertrag etwas von einer Sicherheitsleistung steht, noch beim landgerichtlichen Vergleich in Mainz davon die Rede ist, daß diese Sicherheit mündelsicher gegeben werden muß."
Wegen der im ersten Absatz dieses Schreibens enthaltenen Äusserung erstattete der Kläger gegen den Beklagten Strafanzeige. Dieser wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 6. Februar 1957 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafen von 300 DM verurteilt. Über den Einspruch des Beklagten gegen den Strafbefehl ist noch nicht entschieden worden.
Mit der Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten zum Widerruf und zur Unterlassung der Behauptung zu verurteilen, er sei ein Parteiverräter. Er hat vorgetragen, der Inhalt dieses Briefes vom 29. November 1956 habe zwangsläufig seinen Sozien, seinem Büropersonal und seinem Mandanten Dr. N. bekannt werden müssen. Zum Schütze seiner Ehre sei der Widerruf der ehrenrührigen Behauptung erforderlich, die der Kläger aufgestellt habe, obwohl er wiederholt über die Unhaltbarkeit seines Vorwurfs belehrt worden sei. Bei der uneinsichtigen Einstellung des Klägers müsse mit einer Wiederholung des Vorwurfs gerechnet werden.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgetragen, er habe dem Kläger nur seine persönliche Ansicht über sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, das ihn als alten Mandanten des Klägers schwer enttäuscht habe. Er habe mit dem Brief vom 29. November 1956 die Korrespondenz mit dem Kläger schließen wollen. Auf den strafrechtlichen Tatbestand des § 356 StGB anzuspielen, habe nicht in seiner Absicht gelegene Bei der Absendung des Briefes habe jeder Anhaltspunkt dafür gefehlt, daß der Kläger den Inhalt des an ihn adressierten Briefes anderen Personen zur Kenntnis bringen werde. Er selbst, der Kläger, habe sich bei der Niederlegung des Briefes keiner Schreibkraft bedient. Der Kläger ist der Ansicht, daß die rechtlichen Voraussetzungen weder für einen Widerrufs- noch für einen Unterlassungsanspruch gegeben seien. Insbesondere bestehe keine Wiederholungsgefahr.
Nachdem das Landgericht das Verfahren bis zur strafrechtlichen Klärung des gegen den Kläger erhobenen Vorwurfs ausgesetzt hatte, ist der Vorwurf des Parteiverrats erneut durch die Staatsanwaltschaft Mannheim untersucht worden. Das Ermittlungsverfahren wurde wiederum eingestellt. Die eingelegte Beschwerde des Beklagten wies der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Karlsruhe zurück. Auch das vom Beklagten beim Oberlandesgericht Karlsruhe anhängig gemachte Klageerzwingungsverfahren blieb erfolglos.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger den Widerrufsantrag dahin ergänzt, daß der Widerruf des Vorwurfs gegenüber folgenden Personen verlangt:
- a)
Rechtsanwalt Dr. A. Gr.,
- b)
Rechtsanwalt Dr. Werner D.,
- c)
Rechtsanwalt Dr. Heinrich G.,
- d)
Bürovorsteher Hans B.,
- e)
Büroangestellte Barbara K.,
- f)
Dr. Paul N.
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, künftig die Behauptung zu unterlassen, der Kläger sei ein Parteiverräter. Die weitergehende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen.
Der Kläger verfolgt mit seiner Revision den Antrag weiter, den Beklagten auch zum Widerruf zu verurteilen, Der Beklagte will mit seiner Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
I.
Dem Kläger geht es mit seiner Klage nicht nur um ideelle Belange, sondern wesentlich auch um einen Schutz gegen die Gefahr einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung. Diese könnte in der Tat eintreten, wenn der Vorwurf des Parteiverrats bei einer Wiederholung weiter bekannt werden sollte, was der Kläger befürchtet. Nach Lage der Sache kann das Vermögensrechtliche Interesse des Klägers als überwiegend angesehen werden (vgl. BGHZ 14, 72). Der Senat hat den Wert der Klage gemäß der Einschätzung des Klägers mit den Vorinstanzen auf 25.000 DM festgesetzt (§ 3 ZPO). Demgemäß sind beide Revisionen, auf die je eine Hälfte des Streitswerts entfällt, zulässig (§ 546 I ZPO).
II.
Die Revisionen konnten jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
1.
Die vom Beklagten in dem Brief vom 29. November 1956 gemachte Äußerung, der Kläger sei in seinen Augen ein Parteiverräter, stellt eine Beleidigung dar. Nachdem der Vorwurf des Parteiverrats durch die Staatsanwaltschaft und die Anwaltskammer wiederholt überprüft und als unbegründet zurückgewiesen war, konnte sich der Beklagte nicht für berechtigt halten, dem Kläger persönlich gegenüber nochmals den ehrenrührigen Vorwurf zu erheben. Lag es dem Beklagten daran, dem Kläger zu erklären, weshalb er keinen weiteren Briefwechsel mit ihm mehr wünscht, so hätte es vollauf genügt, daß er auf seine persönliche Enttäuschung über das Verhalten des Klägers hingewiesen hätte. Mit der beleidigenden Wendung seines Briefes griff der Beklagte die Ehre des Klägers rechtswidrig an. Muß der Kläger eine Wiederholung des Vorwurfs und damit eine weitere rechtswidrige Beeinträchtigung seiner Ehre befürchten, so ist das Rechtsschutzinteresse für die von der Rechtsprechung in Analogie zu § 1004 BGB entwickelte vorbeugende Unterlassungsklage zu bejahen (vgl. RGRJ 11. Aufl. Anm. 74, 75 vor § 823 BGB). Es ist im wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Feststellung, ob eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Für einen Eingriff des Revisionsgerichts ist nur dann Raum, wenn der Tatrichter entweder von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wesentliche tatsächliche Umstände ausser acht gelassen hat (RGZ 166, 150, 156; 171, 380).
Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Wiederholungsgefahr bejaht hat, lassen im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten weder einen Rechtsfehler noch ein Übersehen wesentlicher tatsächlicher Gegebenheiten erkennen. Angesichts der Hartnäckigkeit, mit der der Beklagte immer wieder auf den Vorwurf zurückkam, müssen an den Beweis, daß die Wiederholungsgefahr beseitigt ist, schon sehr strenge Anforderungen gestellt werden (RGRK a.a.O.; BGHZ 14, 163, 167) [BGH 06.07.1954 - I ZR 38/53]. Daß die Streitigkeiten mit Dr. N. im wesentlichen abgeschlossen waren, ist auch dem Berufungsgericht bewußt gewesen. Es hat aber weder hieraus noch aus den im vorliegenden Rechtsstreit abgegebenen Erklärungen des Beklagten die Überzeugung gewonnen daß der Beklagte in Zukunft von der Aufstellung des Vorwurfs Abstand nehmen wird. Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht (vgl. RGZ 171, 380; BGHZ 1, 194, 199) [BGH 16.02.1951 - I ZR 73/50] auch auf die innere Haltung des Beklagten zu seinem Vorwurf Wert gelegt und darauf hingewiesen, daß der Beklagte den Kern des Vorwurfs nach wie vor für begründet hält, wenn er auch, wie er erklärt, nicht mehr behaupten will, daß der Tatbestand des § 356 StGB vorgelegen habe. Da die Wiederholungsgefahr ohne Rechtsirrtum bejaht worden ist, besteht das Unterlassungsurteil zu Recht, so daß die Revision des Beklagten unbegründet ist.
2.
Dagegen fehlen für eine Verurteilung zum Widerruf, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die rechtlichen Voraussetzungen. Der Kläger hat nicht dargetan, daß durch den in dem Brief erhobenen Vorwurf eine fortwirkende Quelle gegenwärtiger Ehr- oder Rufschädigung entstanden ist, zu deren Beseitigung oder Minderung er auf den Widerruf des Beklagten angewiesen war (vgl. OGHZ 1, 182, 192; BGHZ 10, 104). Der Brief war an den Kläger selbst gerichtet. Haben die Sozien des Klägers davon erfahren, so konnte durch Hinweis auf das Ergebnis der Überprüfung des Vorwurfs durch die Strafverfolgungsbehörden und die Anwaltskammer sofort eine befriedigende Aufklärung geschaffen werden. Gegen Dr. Gr., den Senior der Anwaltssozietät, war im übrigen vom Kläger im Zusammenhang mit dem Komplex der Interessenwahrnehmung für Dr. N. bereits der gleiche Vorwurf erhoben und durch die Anwaltskammer überprüft worden. In den Augen der Sozien des Klägers konnte es sich, wenn diese überhaupt von dem für den Kläger bestimmten Brief Notiz nahmen, nur um den Fall eines uneinsichtigen Mandanten handeln. Der Kläger hat auch keine stichhaltigen Gründe dafür angeben können, daß er zum Schutz seines anwaltlichen Ansehens deshalb auf den Widerruf angewiesen ist, weil Büro und Schreibkärfte von dem Brief erfahren haben. Hat der Kläger seinen Mandanten Dr. N. über die beleidigende Äußerung unterrichtet, so hat er sich die Verbreitung des Vorwurfs, die nicht erforderlich war, selbst zuzuschreiben. Im übrigen konnte der Kläger sowohl seinen Mandanten wie die Schreibkräfte über den Ausgang der vom Beklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahren unterrichten. In der Sache läuft das Verlangen des Klägers darauf hinaus, der Beklagte solle eine dem Kläger gegenüber ausgesprochene Würdigung seines Verhaltens zurücknehmen und ihm so eine Genugtuung gewähren. Zu diesem Zweck ist aber der Widerrufsanspruch, wie er in der Rechtsprechung entwickelt worden ist, keineswegs bestimmt (BGHZ 10, 104; vgl. ferner Helle: Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht 1957 S. 16 ff und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere geht es nicht an, mit der Widerrufsklage einen Rechtszwang auf einen anderen auszuüben, von einer Ansicht abzurücken, an der er innerlich im wesentlichen festhält. Ein solcher Zwang darf auch dann nicht stattfinden, wenn die Ansicht unrichtig ist. Bei dem hier gegebenen Sachverhalt ist dem Schutz der Ehre des Klägers durch das ausgesprochene Unterlassungsurteil im zivilrechtlichen Bereich ausreichend Genüge getan.
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß