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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1951, Az.: I ZR 73/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1951
Aktenzeichen
I ZR 73/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11602
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 18.11.1949
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • BGHZ 1, 194 - 200
  • DB 1951, 323 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1951, 348 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1951, 561 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Paul E., Inhaber Paul E., in W.-E., U.strasse ...,

Prozessgegner

die Firma "Sch." Sch.mannsche Industrie- und Handelsgesellschaft m.b.H. in B.-A., A.gestell ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Amtlicher Leitsatz

  1. I.

    Die in §10 PG festgelegte Dauer des Patents ist nicht identisch mit der zeitlichen Geltung des Patent-Schutzes. Letzterer tritt erst - vorläufig - mit der Bekanntmachung der Anmeldung oder - endgültig - mit der Patenterteilung ein und wirkt nicht auf den Tag nach der Anmeldung zurück. Die Anmeldung hat also nur Bedeutung für den Altersrang des Patentes und für die Berechnung der Laufzeit.

  2. II.

    Vor Eintritt des Schutzes hergestellte Erzeugnisse erhalten nicht rückwirkend patentverletzenden Charakter durch spätere Patenterteilung.

  3. III.

    Ein Verfahrenspatent für ein Reparaturverfahren schützt nicht reparierte Maschinenteile. Letztere sind keine Erzeugnisse des Verfahrens.

hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Professor Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Wilde und Schmidt

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18. November 1949 wird mit der Massgabe zurückgewiesen, dass anstelle der Ziffern 1 a, b, c, 2 und 3, soweit diese sich nicht auf Ziff. 1 d der Urteilsformel bezieht, folgende Fassung tritt:

  1. 1.

    Der Beklagten wird unter Androhung von Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, bei Warnungen vor der künftigen Weiterbenutzung der von ihr unter den Aktenzeichen E 57929 VI a - 31 c und E 58763 zum Patent angemeldeten Verfahren über den Zeitpunkt der Bekanntmachung hinaus folgende Behauptungen aufzustellen:

    1. a)

      Das Verspritzen von Stahl und Eisen zum Verschliessen von Rissen und Ausbrüchen an Gusskörpern sei ihr auf Grund von Patentanmeldungen geschützt, ohne darauf hinzuweisen, dass der von ihr erwartete Patentschutz sich auf die Benutzung des von ihr ausreichend zu kennzeichnenden Spezialverfahrens beschränke und erst mit der Bekanntmachung der Anmeldungen eintrete.

    2. b)

      Sie sei schon vor der Bekanntmachung der Anmeldungen berechtigt, Lizenzgebühren für die von ihr angemeldeten Verfahren, darüber hinaus aber allgemein Lizenzgebühren für jedes Spritzen von Rissen und Ausbrüchen an Gusskörpern mit Stahl and Eisen zu beanspruchen.

    3. c)

      Nach dem Patentgesetz würden im Augenblick der Patenterteilung alle seit der Patentanmeldung ausgeführten Spritzarbeiten mit Stahl und Eisen zum Verschliessen von Rissen und Ausbrüchen an Gusskörpern - und zwar einschliesslich der nach ihrem Spezialverfahren hergestellten Arbeiten - patentverletzend und müssten dann auf ihr Begehren ihres patentverletzenden Charakters entkleidet oder zerstört werden.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass - unbeschadet etwaiger künftiger Schutzgewährung auf die Patentanmeldungen der Beklagten E 57929 VI a - 31 c und E 58763 - keine Schutzrechte der Beklagten verletzt werden, wenn die durch das Patent 677709 geschützte Metallspritzpistole der Klägerin zum Dichtspritzen von Rissen und Ausbrüchen an Gusseisen mit Eisen und Stahl verwandt wird.

  3. 3.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der durch Zuwiderhandlungen gegen die Verbote zu 1 a)-c) entstanden ist.

Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.

Tatbestand:

1

Die beiden streitenden Firmen betätigen sich auf dem Gebiet des Metallspritzens. Jede von ihnen fabriziert und vertreibt eine Metall-Spritzpistole, mit der geschmolzenes Metall durch einen starken Luftstrom zerstäubt und auf Oberflächen jeder Art zur Haftung gebracht werden kann. Jede von ihnen übernimmt auch Metallspritzarbeiten in Lohnarbeit. Die Spritzpistole der Klägerin ist durch das DRP 677 709 geschützt, die der Beklagten ist ungeschützt. Die Metallspritzerei dient unter anderem zur Aufbringung neuer Metallschichten auf abgenutzte und beschädigte Maschinenteile, um diese wieder funktionsfähig zu machen. Die Beklagte, die sich besonders mit der Wiederherstellung gerissener und ausgebrochener Motorblocks befasst, hat zur Behebung der Schwierigkeiten, die sich infolge des Schrumpfens der neu aufgebrachten Metallschichten einem zuverlässig dichten Verschluss der Schäden entgegenstellen, ein Verfahren entwickelt, das einen dichten Verschluss mit Eisen und Stahl gewährleisten soll. Dieses Verfahren hat sie im Jahre 1943 zum Gegenstande zweier Patentanmeldungen gemacht, die beim Reichspatentamt unter dem Aktenzeichen E 57 929 VI a/31 c und E 58763 geführt werden, aber noch nicht bekannt gemacht worden sind.

2

In den Jahren 1946 und 1947 wandte sich die Beklagte teils persönlich, teils durch ihren Patentanwalt F. brieflich an 4 Kunden der Klägerin, die mit den von der Klägerin vertriebenen Spritzpistolen arbeiteten. In diesen Schreiben, die in Form und Inhalt voneinander abweichen, teilte sie den Adressaten unter anderem mit, dass sie ein Verfahren zum Dichtspritzen von Rissen und Ausbrüchen an Gusskörpern mit Eisen und Stahl zum Patent angemeldet habe, mit dessen Erteilung demnächst gerechnet werden könne. Mit der Patenterteilung wurden derartige Arbeiten, die in der Zwischenzeit ausgeführt worden seien, patentverletzend und müssten auf ihr Verlangen ihres patentverletzenden Charakters entkleidet, im vorliegenden Falle also zerstört werden. Sie erbot sich, mit den Empfängern der Briefe Lizenzverträge abzuschliessen und ersuchte, das Spritzen von Rissen und Ausbrüchen an Gusskörpern mit Eisen und Stahl ohne Lizenz zu unterlassen. Die Klägerin widersprach diesen Warnungen und erhob im März 1948 Klage auf Unterlassung dieser Behauptungen, auf Feststellung, dass die Klägerin mit der Verwendung ihrer Spritzpistole keine Schutzrechte der Beklagten verletze, auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und Zubilligung der Veröffentlichung des Urteils.

3

Das Landgericht hat der Klage voll entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil die Entscheidung über die Unterlassungs- und Feststellungsansprüche - unter Zurückweisung weitergehender Klageansprüche - in der Form aufrecht erhalten, dass

  1. 1.

    der Beklagten bei Strafandrohung untersagt wird,

    1. a)

      die Behauptung aufzustellen, das Verspritzen von Stahl und Eisen zum Verschliessen von Rissen und Ausbrüchen an Gusskörpern sei ihr auf Grund von Patentanmeldungen geschützt,

    2. b)

      Dritten gegenüber Warnungen auszusprechen, dass das Spritzen von Rissen und Ausbrüchen an Gusskörpern mit Stahl und Eisen ohne Lizenzzahlung an die Beklagte nicht gestattet sei,

    3. c)

      bezüglich des Spritzens von Stahl und Eisen zum Verschliessen von Rissen und Ausbrüchen an Gusskörpern zu behaupten, nach dem Patentgesetz würden die in der Zwischenzeit seit der Patentanmeldung ausgeführten Arbeiten im Augenblick der Patenterteilung patentverletzend und müssten dann auf Antrag der Beklagten ihres patentverletzenden Charakters entkleidet und zerstört werden,

    4. d)

      zu behaupten, die Klägerin habe keine Patentanmeldung laufen, die sich auf das Spritzen von Eisen und Stahl zum Verschliessen von Rissen an Gusskörpern beziehe,

  2. 2.

    festgestellt wird, dass keine Schutzrechte der Beklagten verletzt werden, wenn die durch das Patent 677 709 geschützte Metallspritzpistole der Klägerin zum Dichtspritzen von Rissen und Ausbrüchen an Gusseisen mit Eisen und Stahl verwandt wird,

  3. 3.

    festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Verletzungshandlungen zu 1 a bis 1 d entstandenen Schaden zu ersetzen.

4

Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Klageabweisung hinsichtlich der Ziffer 1 a und des diesbezüglichen Teiles der Ziffer 3, im übrigen die Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich der Ziffern 1 b und 1 c, 2 und 3, soweit letztere sich auf die Behauptungen zu 1 a bis c bezieht.

5

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

Das Berufungsgericht stellt tatsächlich fest, dass die Beklagte in den Schreiben an die Kunden der Klägerin allgemein das Recht für sich in Anspruch genommen habe, Risse und Ausbrüche an Gusskörpern durch Spritzen mit Eisen und Stahl auszubessern und dass sie sich nicht darauf beschränkt habe, vor der Benutzung ihres Spezialverfahrens zu warnen. Es stellt ferner fest, dass die Beklagte bei ihren Warnungen erklärt habe, das Spritzen von Rissen und Ausbrüchen an Gusskörpern sei ohne Lizenzzahlung nicht gestattet und die ohne Lizenzzahlungen seit der Patentanmeldung nach dem Verfahren der Beklagten ausgeführten Arbeiten müssten im Augenblick der Patenterteilung zerstört werden.

7

Die von der Revision gegen diese Feststellungen erhobenen Rügen der unvollständigen Würdigung des Sachverhalts greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass die Beklagte in ihren Schreiben auf ihr Spezialverfahren hingewiesen hat, stellt aber fest, dass dieser Hinweis gegenüber dem aus den Schreiben gleichzeitig zu entnehmenden Bestreben der Beklagten zurücktrete, die ausschliessliche Benutzung des Spritzverfahrens mit Stahl und Eisen an Gusskörpern für sich in Anspruch zu nehmen und dass danach in jedem unbefangenen Leser die. Vorstellung erweckt werden sollte, die Beklagte dürfe und wolle die Benutzung des Spritzverfahrens für diese Zwecke schlechthin verbieten. Diese Erwägungen liegen auf dem tatsächlichen Gebiet der Beweiswürdigung und sind deshalb der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen. Die Feststellungen sind auch in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise getroffen worden.

8

Die Rechtslage beurteilt das Berufungsgericht im übrigen dahin, dass die Beklagte zwar im geschäftlichen Verkehr darauf habe hinweisen dürfen, sie habe zwei Spezialverfahren zum Spritzen von Rissen und Ausbrüchen an Gusskörpern mit Eisen und Stahl zum Patent angemeldet, sie hätte aber, um keinen falschen Eindruck zu erwecken, hinzufügen müssen, dass die Bekanntmachung der Anmeldungen noch nicht erfolgt sei. Über diese berechtigten Warnungen sei die Beklagte aber sowohl hinsichtlich des Gegenstandes ihrer Anmeldungen, wie des Umfanges des erwarteten Patentschutzes und seiner zeitlichen Wirkung hinausgegangen. Der vorläufige Patentschutz trete frühestens mit der Bekanntmachung der Anmeldungen ein und wirke nicht auf die Zeit der Anmeldung zurück. Ein Verfahren, das ausgeübt werde, solange noch kein Schutzrecht eines Anderen bestehe, könne kein Patentrecht verletzen und erhalte auch nicht rückwirkend einen patentverletzenden Charakter, wenn später ein Patent erteilt werde. Ausserdem seien die ausgebesserten Motorenblocks keine unmittelbaren Erzeugnisse des Reparaturverfahrens, sodass sich das Verfahrenspatent nicht auf sie erstrecke und eine spätere Zerstörung der Motorenblocks schon aus diesem Grunde nicht verlangt werden könne.

9

Das Berufungsgericht sieht deshalb in den Warnungen der Beklagten rechtswidrig Störungen der Beziehungen der Klägerin zu ihren Kunden und damit Eingriffe in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, die den Unterlassungsanspruch der Klägerin nach §§1004, 823 BGB, 3, 13 UWG rechtfertigten.

10

Die von der Revision gegen diese Begründung erhobenen Rügen greifen zum grössten Teil nicht durch.

11

Die unberechtigte Ausweitung des Gegenstandes der Anmeldungen auf das allgemeine Spritzen von Stahl und Eisen zum Verschliessen von Rissen und Ausbrüchen an Gusskörpern wird bereits durch die bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts belegt.

12

Die von der Beklagten in Anspruch genommene Rückwirkung eines später erteilten Patentschutzes auf den Tag nach der Anmeldung findet im Gesetz keine Stütze. Das Patentgesetz gibt in §10 Abs. 1 Satz 1 lediglich eine Anweisung für die Berechnung der 18jährigen Laufzeit des Patentrechtes, enthält aber keine zeitliche Umgrenzung des Schutzes als solchen. Der Beginn des Schutzes ist unzweideutig in §30 PG auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung festgelegt und trägt damit der Notwendigkeit Rechnung, einerseits den Anmelder vor Schäden der Veröffentlichung des Verfahrens zu schützen, andererseits das ausschliessliche Schutzrecht nicht vor Kenntnis der Öffentlichkeit von dem Gegenstande des Schutzes eintreten zu lassen. Die Schutzdauer ist infolgedessen immer kürzer als die Laufzeit des Patentes. Aus diesem Grunde ist auch nach der amtlichen Begründung des Gesetzes vom 5. Mai 1936 an Stelle der früher vom Anmeldungstage an laufenden Patentgebühren gemäss §11 PG eine Bekanntmachungsgebühr eingeführt worden, während die Jahresgebühren erst vom dritten Patentjahr ab erhoben werden. Der Anmeldung kommt daher nur eine Bedeutung für den Altersrang des Patentes und für die Berechnung der Laufzeit zu. Diese Meinung wird überwiegend in der Rechtsprechung und dem älteren und neueren Schrifttum geteilt (vgl. Seligsohn Anm. 1 zu §4, Anm. 2 zu §7, Anm. 3 zu §23, Krausse-Katluhn-Lindenmaier Anm. 1 zu §. 10, Anm. 6 zu §30, Klauer-Möhring Anm. 2 zu §10, RG Jur. W. 92, 267 = RGSt 23, 21 RG MuW 33, 362. Auch der I. Zivilsenat des Reichsgerichts hat sich in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 2. Oktober 1944 - I. 11/44 - auf denselben Standpunkt gestellt). Wenn sich die Revision für ihren entgegengesetzten Standpunkt auf die Meinung von Reimer (Pat.Ges. Anm. 105 zu §6) berufen zu können glaubt, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch dieser Autor den Beginn des Schutzes auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung verlegt (a.a.O. und Anm. 1 zu §10). Wenn er von einer "Wirkung" des Patents vom Tage der Anmeldung an spricht, so dürfte damit nur die Prioritätswirkung, nicht die Schutzwirkung gemeint sein. Benkard (Pat.Ges. Anm. 6 zu §30) folgert seine gegenteilige Ansicht lediglich aus dem Wortlaut des §10, der nach dem Gesagten nicht die zeitliche Umgrenzung des Schutzes betrifft.

13

Ebensowenig kann von einer Ausdehnung des erwarteten Patentschutzes auf die nach den Verfahren der Beklagten reparierten Motorenblocks die Rede sein. Für die Zeit bis zur Bekanntmachung der Anmeldungen folgt dies bereits aus dem Nichtbestehen eines Schutzrechtes vor der Bekanntmachung und der Versagung einer Rückwirkung. Ein ungeschütztes Verfahren und die damit hergestellten Arbeiten können nicht durch nachträgliche Schutzerteilung patentverletzenden Charakter erhalten. Aber auch ein Schutz nach der Bekanntmachung entfällt. Es kann keine Rede davon sein, dass die nach den Verfahren der Beklagten reparierten Motorenblocks unmittelbare Erzeugnisse dieser Verfahren sind, auf die sich gemäss §6 Satz 2 PG die Schutzrechte dieser Verfahren erstrecken könnten. Die Motorenblocks sind selbständige Erzeugnisse, die schon ihrer äusseren Gestaltung nach auch in abgenutztem Zustande ihre Zweckbestimmung und Funktion beibehielten, wenn sie auch ohne Wiederinstandsetzung verwendungsunfähig waren. Sie können daher nicht - entsprechend den Ausführungen der Revision als wertloser Schrott angesehen werden, der nur durch Anwendung der möglicherweise geschützten Verfahren der Beklagten seiner Bestimmung wieder zugeführt werden könnte. Die Bedeutung der Reparatur tritt gegenüber dieser fortbestehenden Gestaltung und der Möglichkeit der Wiederherstellung ihrer Funktion völlig zurück. Sie vermag daher den Blocks als solchen und im Ganzen betrachtet nicht die Eigenschaft eines unmittelbaren Erzeugnisses eines etwa geschützten Reparaturverfahrens zu, verleihen. Damit entfallen die von der Beklagten in Ansprach genommenen Befugnisse auf Beseitigung.

14

Das Berufungsgericht hat, von dieser Rechtslage ausgehend, die Schreiben der Beklagten zutreffend als rechtswidrige Störungen des Geschäftsbetriebes der Klägerin gewürdigt. Die Briefe waren geeignet, unter den Kunden der Klägerin Zweifel über die weitere Benutzbarkeit der erworbenen Spritzpistolen für Reparaturarbeiten an Gusstücken hervorzurufen und konnten auf diesem Wege die Klägerin Gewährleistungsansprüchen aussetzen und den weiteren Absatz von Spritzpistolen beeinträchtigen. Dabei hat das Berufungsgericht keineswegs - wie die Revision zu Unrecht annimmt - die Abwehrstellung der Beklagten verkannt, denn es hat ihr in den Urteilsgründen, die insoweit zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen waren, ein Recht zu beschränkten Warnungen vor der Weiterbenutzung ihrer Verfahren nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung nicht abgesprochen. Das Berufungsgericht war auch nicht genötigt, die Tragweite der Anmeldungen der Beklagten festzustellen und auf ihre sowohl in den Briefen wie in ihrem Prozessvorbringen enthaltenen Unterrichtungsangebote sowie auf die angeblichen Nachahmungen einzugehen. Denn dass der konkreten Anmeldung ein ihr entsprechender Schutzumfang zustand, befand sich überhaupt nicht im Streit. Die Inanspruchnahme eines weitergehenden Schutzumfanges hatte die Beklagte im Rechtsstreit endgültig aufgegeben. Das der Beklagten zustehende beschränkte Warnungsrecht für die Zeit nach etwaiger Schutzerteilung vermag aber die Widerrechtlichkeit ihrer darüber hinausgehenden Berühmungen nicht auszuschliessen. Sie sind nicht nur widerrechtlich, sondern auch schuldhaft, da, wie das Berufungsgericht feststellt, die Beklagte selbst nicht auf dem Standpunkt gestanden hat, dass ihr zur Zeit der Warnungen bereits ein Schutzrecht zustehe oder ein rechtlicher Anspruch auf Lizenzgebühren gegeben sei, den sie unstreitig schon für die Zeit vor der Bekanntmachung erhoben hat. Die für die Unterlassungsansprüche wesentliche Wiederholungsgefahr hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum in der Haltung der Beklagten im Schriftwechsel mit der Klägerin erblickt. Sie wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte - ohne Abgabe entsprechender bindender Verpflichtungserklärungen - im Laufe des Rechtsstreits ihre Berühmung allgemeiner Schutzrechte für das Spritzen mit Stahl und Eisen an Gussrissen aufgegeben und sich auf die Geltendmachung künftiger Schutzrechte für ihre Spezialverfahren beschränkt hat. Denn sie hat nach wie vor auch insoweit Klageabweisung beantragt und die Berechtigung der konkret vorliegenden Berühmungen vertreten.

15

Das Berufungsgericht erachtet die Beklagte also mit Recht auf Grund der §§1004, 823 BGB sowohl für unterlassungs- wie für schadensersatzpflichtig. Lediglich soweit es diese Verpflichtungen auch auf §§3, 13 UWG gestützt hat, ist der Revision zugegeben, dass die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht gegeben sind. Die Beklagte hat nach dem festgestellten Sachverhalt nur an vier Firmen geschrieben, von denen sie annahm, dass sie das von ihr entwickelte Verfahren benutzt hätten. Nun können zwar auch Mitteilungen an einen beschränkten Personenkreis das Erfordernis des §3 UWG erfüllen, dass die Mitteilungen für einen grösseren Personenkreis bestimmt sind. Es ist dann aber erforderlich, dass die Mitteilungen ihrer Erscheinungsform nach und unmittelbar Gegenstand einer weiteren Verbreitung werden sollen oder dass mindestens nach der Lebenserfahrung unterstellt werden kann, der Werbende habe mit dieser Verbreitung gerechnet. Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hatte einen bestimmten Anlass, sich gerade an die von ihr angesprochenen Firmen zu wenden, und es hätte deshalb weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts bedurft, wenn es gleichwohl annehmen wollte, dass die Beklagte mit einer Verbreitung über den beschränkten Kreis der Briefempfänger hinaus gerechnet habe. Es genügt nicht, dass sie mit einer solchen Verbreitung rechnen musste. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wird aber bereits durch §§1004, 823 BGB getragen, so dass es der weiteren Heranziehung der wettbewerblichen Begründung nicht mehr bedurfte.

16

Für den Feststellungsantrag zu 2) der Urteilsformel, dass Schutzrechte der Beklagten nicht verletzt werden, wenn die Spritzpistole der Klägerin zum Ausspritzen von Rissen mit Eisen und Stahl verwendet wird, gilt ähnliches wie für den Unterlassungsanspruch zu 1 a. Das von der Revision vermisste Feststellungsinteresse der Klägerin liegt darin, dass die Beklagte nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts allgemein das Ausspritzen von Rissen mit Eisen und Stahl als unter ihre erwarteten Schutzrechte fallend bezeichnet hat und damit eine Verwendung der Spritzpistole der Klägerin für diese Zwecke in Frage stellte. Das Interesse fällt nicht dadurch fort, dass die Beklagte ohne Abgabe bindender Verpflichtungen insoweit ihre Berühmung zurückgezogen hat. Die Revision gibt selbst zu, dass die Feststellung für den Fall des Eintritts des von der Beklagten erwarteten Patentschutzes ihre Bedeutung behalten würde. Sie rechtfertigt ihren Abweisungsantrag insoweit mit der Behauptung, dass die Feststellung sich nur auf die Vergangenheit beziehe. Das trifft nicht zu. Die Feststellung ist ohne zeitliche Beschränkung, also auch für die Zeit eines etwa eintretenden Patentschutzes der Beklagten, getroffen worden. Da das Berufungsgericht der Beklagten auch insoweit die Berufung auf künftig wirksam werdende Schutzrechte nicht abgesprochen hat, bedurfte es auch hier keiner weiteren Feststellung des Umfanges der von der Beklagten erwarteten Schutzrechte.

17

Die Revision ist hiernach im ganzen zur Zurückweisung reif. Es erschien aber im Interesse grösserer Klarheit zweckmässig, die vom Berufungsgericht anerkannten Einschränkungen der Unterlassungen und Feststellungen auch in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Die Urteilsformel ist dementsprechend - bis auf die mit der Revision nicht angegriffene Ziffer 1 d - neu gefasst worden.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

gez. Lindenmaier gez. Heidenhain gez. Birnbach gez. Wilde gez. Schmidt