Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1954, Az.: I ZR 38/53
„Constanze-Entscheidung II. - Wiederholungsgefahr“
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1954
- Aktenzeichen
- I ZR 38/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13787
- Entscheidungsname
- Constanze-Entscheidung II. - Wiederholungsgefahr
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 14, 163 - 179
- DB 1954, 801 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1954, 747-750 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 1682-1684 (Volltext mit amtl. LS) "Passivlegitimation"
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22. Dezember 1952 und der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 15. März 1950 - soweit dieses die Beklagte zu 1) betrifft - teilweise aufgehoben.
- II.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Verbreitung folgender Erklärungen zu Wettbewerbszwecken zu unterlassen:
- 1
die Verleger und Lizenzträger der Klägerin machten mit dem scheinbaren Zusammenbruch der Begriffe von Anstand und Würde ihr Geschäftchen,
- 2
sie vertauschten die saubere kaufmännische Werbung und Absatzkalkulation mit der gewissenlosen Spekulation auf die primitiven Instinkte eines müde gewordenen Volkes,
- 3
die Frauenzeitschrift "C." der Klägerin sei eine Blüte aus dem Sumpf der fragwürdigen Kulturerzeugnisse nach Art der Magazine,
- 4
der christliche Leser der Frauenzeitschrift "C." vergesse mit dem Empfang der Zeitschrift, was er der Ehre seiner Frau und Tochter und was er der Erziehung seiner heranwachsenden Kinder schuldig sei.
Im übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1) unter entsprechender Zurückweisung der Revision abgewiesen.
- III.
Der Klägerin wird die Befugnis erteilt, den erkennenden Teil des Urteils auf Kosten der Beklagten zu 1) binnen drei Monaten nach Verkündung dieses Urteils in einer im Bistum M. verbreiteten (Tageszeitung und in der "C." zu veröffentlichen.
- IV.
Die gesamten Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der zurückgenommenen Revision gegen den Beklagten zu 2) werden, wie folgt, verteilt:
Die Klägerin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Gerichtskosten werden zu 1/3 der Beklagten zu 1), im übrigen der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat von beiden Beklagten die Unterlassung und den Widerruf bestimmter Äußerungen und die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des ihr durch die Verbreitung dieser Äußerungen erwachsenen und noch entstehenden Schadens begehrt. Die Klägerin hat weiterhin beantragt, ihr die Befugnis zur Veröffentlichung des erkennenden Teils des Urteils auf Kosten der Beklagten zuzusprechen.
Die beanstandeten Äußerungen sind ohne Nennung eines Verfassers in einer sogenannten Dekanatsbeilage veröffentlicht worden, die der Wochenzeitschrift "Kirche und Leben, Kirchenblatt für das Bistum M." beigefügt und in den fünf Dekanaten von O. verbreitet Worden ist. Die fragliche Beilage vom 4. September 1949, die in Aufmachung, Stücknummer - und Jahrgangsangabe mit dem Hauptblatt der kirchlichen Wochenzeitschrift übereinstimmt und deren Anzeigenseite "Anzeigenteil Kirche und Leben" überschrieben ist, ist nicht im Betrieb der Beklagten zu 1), sondern in V. gedruckt und von dort aus vertrieben worden. Die Beilage trägt kein eigenes Verlags- oder Herausgeber-Impressum. Auf dem Hauptblatt ist die Beklagte zu 1) als Verlag, der Beklagte zu 2) als Herausgeber des Kirchenblattes aufgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf die in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs abgedruckte Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1951 verwiesen ( BGHZ 3, 270 ). Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Klägerin hatte zunächst gegen beide Beklagten Revision eingelegt, die Revision gegen den Beklagten zu 2) aber zurückgenommen. Auf die Revision gegen die Beklagte zu 1) ist das Berufungsurteil vom 7. Dezember 1950, soweit es sich gegen die Beklagte zu 1) richtet, aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Die Klägerin hat in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht unter teilweiser Abänderung ihrer ursprünglichen Klaganträge folgende Anträge gestellt:
Die Beklagte zu 1) zu verurteilen
- 1)
der Klägerin gegenüber binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils die schriftliche Erklärung abzugeben daß sie folgende Behauptungen:
- a
die Verleger- und Lizenzträger der Klägerin machten mit dem scheinbaren Zusammenbruch der Begriffe von Anstand und Würde ihr Geschäftchen,
- b
sie vertauschten die saubere kaufmännische Werbung und Absatzkalkulation mit der gewissenlosen Spekulation auf die primitiven Instinkte eines müde gewordenen Volkes,
- c
die Frauenzeitschrift "C." der Klägerin sei eine Blüte aus dem Sumpf der fragwürdigen Kulturerzeugnisse nach Art der Magazine,
- d
der christliche Leser der Frauenzeitschrift "Constanze" vergesse mit dem Empfang der Zeitschrift, was er der Ehre seiner Frau und Tochter und was er der Erziehung seiner heranwachsenden Kinder schuldig sei,
zurücknehme bzw. nicht aufrechterhalte;
- 2)
der Klägerin die Befugnis zu erteilen, den erkennenden Teil des Urteils auf Kosten der Beklagten zu 1) in der Zeitung "Kirche und Leben" des P.-Verlages, R., und in der "C." zu veröffentlichen;
- 3)
die im Antrag zu 1) a bis d aufgeführten Erklärungen weiterhin zu unterlassen;
- 4)
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Verbreitung der im Antrag zu 1) a bis d genannten Behauptungen erwachsen ist bzw. noch erwachsen wird.
Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Berufung wiederum zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die erneute Revision der Klägerin, mit der sie ihre in dem zweiten Berufungsrechtszug gestellten Klaganträge weiter verfolgt. Die Beklagte zu 1) bittet um Zurückweisung der Revision.
Gründe
I.
a)
Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Senats in seinem früheren Urteil zutreffend davon aus, daß ein Unterlassungsanspruch gegen die nach dem Ausscheiden des Herausgebers des Kirchenblattes aus dem Rechtsstreit - allein noch verklagten Verlagsgesellschaft (im folgenden nur noch Beklagte genannt) im Sinn einer vorbeugenden Unterlassungsklage bereits aus ihren im Prozeß abgegebenen Erklärungen, insbesondere aus ihrer im Tatbestand des Urteils des Landgerichts festgestellten Erklärung: "daß sie für den Inhalt dieses Artikels voll und ganz eintrete", hergeleitet werden könne. Das Berufungsgericht verkennt aber auch nicht, daß das Verhalten der Beklagten, die während des ganzen Rechtsstreits den Standpunkt vertreten hat, der strittige Artikel gehe weder nach Inhalt noch Form über das rechtlich zulässige Maß hinaus, geeignet ist, eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Das Berufungsgericht hält jedoch diese Wiederholungsgefahr durch den weiteren tatsächlichen Verlauf der Dinge für beseitigt. Hierzu führt es aus:
Die Beklagte befinde sich seit Mitte 1951 in Liquidation. Der Verlag des Kirchenblattes, das das einzige Verlagsobjekt der Beklagten gewesen sei, sei seit Ende 1950 in die Hände anderer Verleger - und Druckereifirmen, die von der Beklagten völlig unabhängig seien, übergegangen. Die Möglichkeit, daß die Beklagte aus dem Stadium der Liquidation wieder heraustreten und sich verlegerisch betätigen könnte, liege praktisch so fern, daß hieraus eine Wiederholungsgefahr nicht hergeleitet werden könnte. In diesem Zusammenhang sei auch die glaubhafte Erklärung des Liquidators zu berücksichtigen, daß er weder die Möglichkeit, noch die Absicht habe, die in dem strittigen Artikel enthaltenen Äußerungen zu wiederholen. Demgegenüber könne der Tatsache, daß im Archiv der Beklagten noch einige Belegexemplare der Dekanatsbeilage mit dem strittigen Artikel vorhanden seien, keine Bedeutung beigemessen werden.
Diese Darlegungen verkennen, wie die Revision zu Recht geltend macht, den Begriff der Wiederholungsgefahr. Wenn auch die Frage, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, als Voraussetzung für die Unterlassungsklage an sich tatsächlicher Natur ist, so ist doch die Entscheidung des Tatrichters hierüber dann in der Revisionsinstanz nachprüfbar, wenn die Urteilsgründe ergeben, daß in dem angefochtenen Urteil von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen worden ist (RGZ 148, 114 [119]).
Das Reichsgericht hat aus wohlerwogenen Gründen an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr stets strengste Anforderungen gestellt ( RG GRUR 1939, 494 [499 f]; RG JW 1935, 2723 Nr. 8). Der erkennende Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, wonach die Wiederholungsgefahr, wenn der Antrag auf Klagabweisung mit der Begründung aufrechterhalten wird, die als verletzend beanstandete Handlung sei berechtigt, selbst dann nicht ausgeräumt werde, wenn der Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits das Versprechen ablegt, sich der beanstandeten Handlung in Zukunft zu enthalten ( BGHZ 1, 241 [248]; I ZR 40/50 - Urteil vom 5. März 1951 - in NJW 1951, 521 [BGH 05.03.1951 - I ZR 40/50]; - I ZR 155/51 - Urteil vom 11. Juli 1952). Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte nicht einmal ein solches Versprechen abgegeben, sondern den gerichtlichen Vergleichsvorschlag, die Verpflichtung zu übernehmen, sich bei künftigen Veröffentlichungen auf eine sachliche Kritik an der im Verlag der Klägerin erscheinenden Zeitschrift zu beschränken, ohne Begründung abgelehnt. Die Beklagte hat weiterhin noch in ihrem letzten beim Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz ausdrücklich hervorgehoben, sie beharre auf ihrem Standpunkt, daß der beanstandete Artikel auch in der vorliegenden Fassung nach Form und Inhalt erlaubt sei. Der Umstand allein aber, daß die Beklagte sich inzwischen in Liquidation befindet und andere Unternehmen mit dem Verlag des Kirchenblattes beauftragt worden sind, reicht nicht aus, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Die beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat durch den Eintritt in das Liquidationsstadium weder ihre Rechtspersönlichkeit noch ihre Handlungsfähigkeit verloren. Die Rückverwandlung der Abwicklungsgesellschaft in eine Erwerbsgesellschaft kann jederzeit durch Gesellschafterbeschluß herbeigeführt werden. Das Reichsgericht hat aber eine Wiederholungsgefahr selbst dann nicht als ausgeschlossen erachtet, wenn ein auf Unterlassung wegen Störung eines Warenzeichens in Anspruch genommener Geschäftsmann inzwischen seinen Geschäftsbetrieb eingestellt und seine Firma hatte löschen lassen (RGZ 104, 376 [382]). Es sei stets die Möglichkeit zu berücksichtigen, ob der Beklagte sein Geschäft, wenn auch in anderer Form, wieder aufnehmen könne; (RG MuW 1921/1922, 211 [Aufgabe des Fabrikbetriebes]). Diese Möglichkeit ist aber im vorliegenden Fall durchaus gegeben.
Eine Beseitigung der Wiederholungsgefahr kann auch nicht daraus entnommen werden, daß der Verlag des fraglichen Kirchenblattes inzwischen in andere Hände übergegangen ist; denn der Unterlassungsantrag soll nicht etwa nur Veröffentlichungen der beanstandeten Art in dieser kirchlichen Wochenzeitschrift, sondern auch in jeder anderen Druckschrift unterbinden, an deren Herstellung und Verbreitung die Beklagte in Zukunft möglicherweise mitwirken könnte.
In diesem Zusammenhang fällt auch ins Gewicht, daß der jetzige Liquidator der Beklagten im Zeitpunkt der Veröffentlichung der angegriffenen Äußerungen Geschäftsführer der Beklagten war, damit also die Möglichkeit ausscheidet, die Wiederholungsgefahr könne etwa infolge eines Wechsels der für die Geschäftsleitung der Beklagten maßgebenden Persönlichkeiten entfallen sein. Es kommt hinzu, daß der Verlag des Kirchenblattes bereits im Verlauf des ersten Berufungsrechtszuges auf andere Verleger übergegangen, und die Umwandlung der Beklagten in eine Liquidationsgesellschaft schon während des ersten Revisionsrechtszuges stattgefunden hat, ohne daß diese Umstände die Beklagte etwa veranlaßt hätten, eine Erledigung der Hauptsache wegen Wegfalles der Wiederholungsgefahr anzuzeigen. Die Beklagte hat vielmehr den Rechtsstreit mit aller Schärfe weitergeführt und die fraglichen Tatsachen überhaupt erst im zweiten Berufungsrechtszug vorgebracht, und zwar unter Aufrechterhaltung ihres Klagabweisungsantrags, zu dessen Begründung sie sich auch weiterhin nicht nur auf das Fehlen einer Wiederholungsgefahr, sondern auch auf ein sachliches Recht zu den beanstandeten Äußerungen berufen hat. Dieses eigene Verhalten des Liquidators der Beklagten steht aber der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, die Veränderung des geschäftlichen Wirkungskreises der Beklagten habe die Wiederholungsgefahr beseitigte Allein schon diese Art der Prozeßführung rechtfertigt vielmehr die Annahme einer Wiederholungsgefahr, auch soweit die Person des Liquidators der Beklagten in Frage steht (für den rechtsähnlichen Fall des Konkurses vgl. Heinrich Lehmann ZZP 38, 93 und LZ 1910, 814 [822]; Heimer JW 1932, 1805 [1808]).
b)
Ist hiernach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Wiederholungsgefahr gegeben, so kann das Unterlassungsbegehren doch nur dann Erfolg haben, wenn durch die beanstandeten Äußerungen objektiv widerrechtlich in Rechte der Klägerin eingegriffen worden ist. Diese Frage ist von dem Berufungsgericht nicht erörtert worden. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr bei Prüfung der weiteren Klaganträge darauf beschränkt, eine "Haftung" der Beklagten für die bereits erschienene Veröffentlichung zu verneinen. Durch die fraglichen Erwägungen des Berufungsgerichts, auf die noch einzugehen sein wird, werden die Rechtsgrundlagen für den Unterlassungsanspruch nicht berührt, da mit dem Berufungsgericht die Passivlegitimation der Beklagten jedenfalls für eine vorbeugende Unterlassungsklage anzunehmen ist. Die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs, der von der Schuldfrage völlig unabhängig ist, setzt hiernach außer der Gefahr künftiger Beeinträchtigungen der beanstandeten Art nur voraus, daß der strittige Artikel, zu dessen Verbreitung sich die Beklagte für berechtigt erachtet, Rechte der Klägerin verletzt.
Dies ist nach der weiteren Sachaufklärung, die in dem zweiten Berufungsrechtszuge stattgefunden hat, zu bejahen, und zwar ist nunmehr klargestellt, daß der beanstandete Artikel gegen wettbewerbsrechtliche Schutzvorschriften verstößt. Das Berufungsgericht hat auf Grund des Beweisergebnisses festgestellt, daß der Artikel von dem Zeugen F., dem damaligen Werbeleiter des P.-Ringes verfaßt, und die Veröffentlichung des Artikels von dem Zeugen G., dem für die Dekanatsbeilage verantwortlichen Schriftleiter veranlaßt worden ist. F. hat nach seinen eigenen Angaben den Artikel, den er G. zur freien Verfügung überlassen hat, allein zu dem Zweck verfaßt, der Werbung für die Lesemappe des P.-Ringes zu dienen. F., ein damals 24jähriger Student der Medizin, kann keinesfalls für sich in Anspruch nehmen, er habe bei den herabsetzenden Angriffen gegen die Klägerin und deren Zeitschrift nicht ein wettbewerbliches Interesse, sondern das rein ideelle Ziel verfolgt, das von ihm für abträglich gehaltene Verlagserzeugnis der Klägerin von katholischen Zeitschriftenlesern fernzuhalten. Er hat in dieser Richtung auch nichts vorgebracht, sondern nach seiner eigenen Darstellung ausschließlich mit dem Ziel gehandelt, in Erfüllung seiner Aufgaben als Werbeleiter des P.-Ringes den Absatz der Lesemappe dieser Organisation zu fördern.
Wenn das Berufungsgericht, soweit die Willensrichtung des Schriftleiters G. in Frage steht, ein Handeln zu Wettbewerbszwecken nicht als erwiesen ansieht, so beruht dies auf einer rechtlich unzutreffenden Betrachtungsweise. Wie der Senat bereits in seiner früheren Entscheidung in dieser Sache ausgeführt hat, ist ein Handeln zu Wettbewerbszwecken auch dann anzunehmen, wenn der Wettbewerbszweck nicht der einzige Beweggrund für den Handelnden ist, sofern nur der Wettbewerbszweck nicht völlig gegenüber den weiteren Zielen des Handelnden in den Hintergrund tritt. Die Annahme aber, daß für G. das Bestreben, den Wettbewerb des P.-Ringes zu fördern, gegenüber seinem weiteren Anliegen, vom kirchlichen Standpunkt aus vor dem Verlagserzeugnis der Klägerin zu warnen, völlig nebensächlich gewesen sei, steht im Widerspruch zu den eigenen - vom Berufungsgericht zugrunde gelegten - Erklärungen dieses Zeugen, wonach er sich mit der Veröffentlichung des in seinem Auftrag von F., dem Werbeleiter des P.-Ringes, verfaßten und von ihm selbst (Gillmann) überarbeiteten Artikels für einen größeren Absatz der Lesemappe des P.-Ringes hatte einsetzen wollen und sich hierbei bewußt gewesen sei, daß der P.-Ring bei einem Erfolg des Artikels wirtschaftliche Vorteile haben würde. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt läßt daher nur die Schlußfolgerung zu, daß auch auf Seiten des Schriftleiters G. im Rechtssinne ein Handeln zu Wettbewerbszwecken (§ 1 UnlWG) vorliegt. Es verstößt aber nach den Grundsätzen, die Rechtsprechung und Rechtslehre zur Frage der vergleichenden Werbung entwickelt haben, gegen den lauteren Wettbewerb, sich zur Förderung eigener oder fremder Erzeugnisse in herabsetzender Form mit den Leistungen eines Mitbewerbers zu befassen (Urteile des Senats vom 8. April 1952 - I ZR 80/51 - [LM § 1 UnlWG Nr. 7] und vom 12. März 1954 - I ZR 201/52 -). Die Verbreitung des zu Wettbewerbszwecken verfaßten und veröffentlichten Artikels ist hiernach wegen Verstosses gegen § 1 UnlWG objektiv widerrechtlich. Der Unterlassungsantrag war somit, ohne daß es einer weiteren Sachaufklärung bedurfte, als begründet anzusehen.
Da hiernach ein Handeln zu Wettbewerbszwecken feststeht, bedurfte es insbesondere nicht mehr der in dem früheren Urteil des Senats im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB erörterten Güter- und Pflichtenabwägung. Denn die kritisierende Herabsetzung der Erzeugnisse eines Mitbewerbers im Rahmen der Werbung für eigene oder fremde Leistungen ist auch dann unerlaubt, wenn die Kritik nach der objektiven Sachlage ohne dieses wettbewerbliche Moment zulässig wäre. Da das in Artikel 5 GrundG verbriefte Recht der freien Meinungsäußerung nach einhelliger Ansicht nur innerhalb der durch die allgemeinen Gesetze gesetzten Schranken ausgeübt werden darf, erübrigt sich bei dieser Sachlage auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen geschäftsschädigende Werturteile, die nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgen, durch dieses Grundrecht gedeckt sein können.
Das Unterlassungsbegehren kann sich jedoch nur gegen die jeweils konkret begangene Rechtsverletzung richten, auf die allein auch die Erklärungen der Beklagten, für den Artikel voll und ganz eintreten zu wollen und zu seiner Verbreitung berechtigt zu sein, bezogen werden müssen. Da nach dem Beweisergebnis das beanstandete Unwerturteil über das Verlagserzeugnis der Klägerin und der hinter ihr stehenden Persönlichkeiten zu Wettbewerbszwecken abgegeben worden ist, kann somit dem Unterlassungsantrag nur mit der Maßgabe stattgegeben werden, daß die Verbreitung der beanstandeten Äußerungen "zu Wettbewerbszwecken" untersagt wird. Die Revision hat dementsprechend auch nur eine Verkennung der wettbewerbsrechtlichen, nicht der allgemeinen Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung durch das Berufungsgericht beanstandet.
II.
Der Klagantrag auf Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis rechtfertigt sich aus § 23 Abs. 4 UnlWG. Nach dieser Vorschrift kann der Partei, die mit einem auf die Vorschriften des Gesetzes gegen den unerlaubten Wettbewerb gestützten Unterlassungsbegehren durchdringt, die Befugnis zugesprochen werden, den verfügenden Teil des Urteils auf Kosten der unterliegenden Partei binnen bestimmter Frist öffentlich bekannt zu machen. Die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis liegt im Ermessen des Gerichts, das hierbei die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen hat. Für die Veröffentlichungsbefugnis spricht im Streitfall, daß die Klägerin wegen der tiefgreifenden und unberechenbaren Wirkungen der gegen sie gerichteten Angriffe, die in einer in mehreren Dekanaten von O. vertriebenen Druckschrift veröffentlicht worden sind, ein schutzwürdiges Interesse daran hat, der ihr durch den strittigen Artikel zugefügten Beeinträchtigung entgegenzuwirken. Im Hinblick auf diese Belange der Klägerin muß die Beklagte etwa für sie mit der Veröffentlichung verbundenen Nachteile hinnehmen. Bei Abwägung der Interessenlage erschien es jedoch nicht gerechtfertigt, der Klägerin die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung in dem Kirchenblatt "Kirche und Leben", das inzwischen in einem anderen Verlag erscheint, zuzuerkennen. Denn eine Veröffentlichung an dieser Stelle könnte geeignet sein, in dem Leser unrichtige Vorstellungen über die grundsätzliche Haltung der Beklagten und vor allem der hinter ihr stehenden kirchlichen Kreise zu der Zeitschrift "Constanze" zu erwecken. Die Veröffentlichungsbefugnis war wegen dieser besonders gearteten Interessenlage somit nur für eine jeweils einmalige Bekanntgabe der Urteilsformel in der eigenen Zeitschrift der Klägerin und in einer im Kaum des Bistums Münster erscheinenden Tageszeitung zuzusprechen.
III.
Das Berufungsgericht hat dem auf Rücknahme der beanstandeten Äußerungen gerichteten Klagantrag mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe für die bereits geschehene Veröffentlichung weder aus dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs noch der unerlaubten Handlung nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes einzustehen. Dies ist, wie bei der Prüfung des Antrages auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten noch näher darzulegen sein wird, nur insoweit richtig, als eine Schadenshaftung der Beklagten für den ohne ihre Kenntnis veröffentlichten Artikel ausscheidet, weil eigenes oder fremdes Verschulden, für das die Beklagte einzustehen hätte, nicht erwiesen ist. Als Grundlage für den hier zu erörternden Klagantrag kommt aber nicht nur die deliktische Beseitigungsklage nach § 249 BGB in Betracht. Aus dem Rechtsgedanken, daß die fortdauernde widerrechtliche Beeinträchtigung ohne Rücksicht auf die Schuldfrage beseitigt werden müsse, wird in Rechtsprechung und Schrifttum einmütig ein Beseitigungsanspruch auch bei nur objektiver Rechtsverletzung auf der Grundlage des § 1004 BGB anerkannt (RGZ 148, 114 [123]). Dies wird offenbar auch von dem Berufungsgericht, das den Beseitigungsanspruch als Teil eines Unterlassungsanspruchs aus § 13 Abs. 3 UnlWG würdigt, nicht verkannt. Das Berufungsgericht scheint aber aus der Fassung des § 13 Abs. 3 UnlWG zu folgern, eine Passivlegitimation der Beklagten für einen Beseitigungsanspruch, der auf einen Wettbewerbs -verstoß zurückgehe-, sei nur gegeben, wenn die wettbewerbswidrige Handlung von einem Angestellten oder Beauftragten der Beklagten vorgenommen worden sei. Es verneint von dieser Rechtsauffassung aus die Grundlagen für den Beseitigungsanspruch mit der Begründung, daß die für die Veröffentlichung des Artikels verantwortlichen Zeugen Fromm und Gillmann zu der Beklagten weder in einem Auftrags- noch einem Angestelltenverhältnis gestanden hätten.
Diese Beurteilung der Rechtslage ist unzutreffend. Wenn der Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sache u.a. auf § 13 Abs. 3 UnlWG als möglicher Klagegrundlage verwiesen hat, so hängt dies damit zusammen, daß das Berufungsgericht den Beweisantritt der Klägerin übergangen hatte, Fromm habe den Artikel im Auftrag der Beklagten für die Dekanatsbeilage verfaßt. Ist aber ein solches Auftragsverhältnis nicht festzustellen, so entfällt damit nicht etwa ohne weiteres die Passivlegitimation der Beklagten für den negatorischen Beseitigungsanspruch. § 13 Abs. 3 UnlWG ergreift überhaupt nur die Fälle, in denen dieser Anspruch nicht auf eine eigene Handlungsweise des Betriebsinhabers gestützt werden kann (Urteil des Senats vom 11. Mai 1954 - I ZR 178/52 [Cupresa]). Störer im Sinn des § 1004 BGB ist auch derjenige, der die unzulässige Wettbewerbshandlung eines aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich handelnden Dritten - sei es auch guten Glaubens - durch die sachlichen und persönlichen Mittel seines Betriebes unterstützt und die rechtliche Möglichkeit hat, den Dritten an der Störungshandlung zu hindern. Die Passivlegitimation für den Beseitigungsanspruch folgt insoweit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen aus dem eigenen Verhalten desjenigen, der durch seinen maßgeblichen Willen, sei es auch ohne Verschulden und nur mittelbar, an der Herbeiführung eines Zustandes mitgewirkt hat, der die Beeinträchtigung eines Dritten zur Folge hat (RGZ 155, 316 [319]; 104, 376 [380]; OLG Dresden Muff 1933, 208; Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1954 - III ZR 1/53 - vgl. auch Bappert "Die strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung für den Inhalt von Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften" in "Rechtsfragen des Buchhandels" 1951, S 116 [120]).
Die presserechtliche Verantwortung für den Inhalt der Dekanatsbeilage traf zwar im Streitfall den für sie verantwortlichen Schriftleiter G., der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in einem Auftrags- oder Anstellungsverhältnis zu der Beklagten gestanden hat und deren Weisungen nicht unterworfen war. Auch ist der Druck dieser Beilage nicht im Betrieb der Beklagten erfolgt. Die Dekanatsbeilage ist jedoch mit Wissen und Billigung der Beklagten dem von ihr verlegten und vertriebenen Kirchenblatt beigefügt, und auch ihrer äußeren Aufmachung nach als ein unselbständiger Bestandteil des Verlagsobjektes der Beklagten gekennzeichnet worden. Wenn auch die presserechtlichen Vorschriften keine Grundlage für die zivilrechtliche Haftung des Verlegers bilden, so läßt sich doch aus den Vorschriften der Pressegesetze über die Behandlung von Beilagen zu Druckschriften ein gewisser Anhaltspunkt dafür gewinnen, wer der rechte Beklagte für einen negatorischen Beseitigungsanspruch ist, der sich gegen den Inhalt einer solchen Beilage richtet.
Um die presserechtliche Verantwortung für den Inhalt von Druckschriften klarzustellen muß gemäß §§ 6, 7 des Reichspressegesetzes von 1874 (RGBl I, 65) jede zur Verbreitung bestimmte periodische Druckschrift Name und Wohnort nicht nur des Druckers und des verantwortlichen Redakteurs, sondern auch des Verlegers tragen. Eine einheitliche Druckschrift erfordert nur einmalige entsprechende Angaben. Nach der Rechtsprechung ist eine aus Hauptblatt und Beilagen bestehende Druckschrift als einheitliches Ganzes anzusehen, wenn die Beilagen nach der Verkehrsauffassung als unselbständige Bestandteile der Druckschrift gewertet werden (RGSt 5, 314 [316]; 28, 72). Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Zusammengehörig keit von Hauptblatt und Beilagen durch die übereinstimmende Aufmachung oder eine sonstige Kennzeichnung der Beilage als Bestandteil des Hauptblattes deutlich gemacht wird. In diesem Fall sind die Beilagen nicht als selbständige Druck Schriften, sondern als unselbständige Bestandteile des Hauptblattes zu behandeln, die im allgemeinen eines besonderen Druck- oder Verlagsvermerkes nicht bedürfen (RGSt in Goldt Arch 52, 83; RGSt 7, 45). Da die fragliche Dekanatsbeilage keinen besonderen Druck- oder Verlegervermerk enthält, ist davon auszugehen, daß die Beklagte selbst diese Beilage als einen unselbständigen Bestandteil des von ihr verlegten Kirchenblattes angesehen hat. Indem die Beklagte gestattete, daß diese Beilagen ihrem Verlagserzeugnis beigefügt und mit diesem gemeinsam vertrieben wurden, hat sie an der Verbreitung des wettbewerbswidrigen Artikels mitgewirkt. Damit aber ist die Beklagte auch hinsichtlich der bereits geschehenen Veröffentlichung als Störer im Sinn des § 1004 BGB zu behandeln; denn wenn auch die Beklagte auf die inhaltliche Gestaltung der Dekanatsbeilage keinen unmittelbaren Einfluß ausüben konnte, so hatte sie doch im Rahmen der ihr als Verlegerin des Kirchenblattes obliegenden Vertriebsaufgaben die rechtliche Möglichkeit, die Beifügung von Beilagen unzulässigen Inhalts zu ihrem Verlagsobjekt zu verhindern.
Hiernach ist grundsätzlich die Passivlegitimation der Beklagten auch für einen Beseitigungsanspruch aus den Rechtsgedanken des § 1004 BGB gegeben. Nun wird dieser Anspruch von der Klägerin in der Form geltend gemacht, daß sie Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung verlangt, sie (die Beklagte) nehme die beanstandeten Äußerungen zurück bezw. erhalte sie nicht aufrecht. Da es sich jedoch bei den strittigen Äußerungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um Kundgebungen eines von der Beklagten unabhängigen Dritten handelt, von denen die Geschäftsleitung der Beklagten vor ihrer Veröffentlichung keine Kenntnis gehabt hat, kann es schon zweifelhaft sein, ob bei diesem Sachverhalt der Beseitigungsantrag in der vorliegenden Fassung gerechtfertigt ist. Es bedarf jedoch keiner näheren Erörterung dieser Frage. Denn für den Beseitigungsanspruch fehlt jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis, weil er sich sachlich völlig mit dem Unterlassungsbegehren deckt. Die von der Klägerin geforderte schriftliche Erklärung, die nach dem Klagantrag nur ihr gegenüber abgegeben werden soll, wäre in weit geringerem Maße geeignet, eine Beeinträchtigung der Klägerin durch die druckschriftliche Verbreitung der fraglichen Äußerungen zu beseitigen, als die der Klägerin gestattete Veröffentlichung des Unterlassunggebotes, das sich auf die gleichen Erklärungen bezieht. Abgesehen davon, daß die Beklagte die Verwertung der begehrten schriftlichen Erklärung durch die Klägerin nicht zu überwachen vermöchte, würde dieses Klagbegehren im wesentlichen auf eine Demütigung der Beklagten hinauslaufen, die auch bei angemessener. Berücksichtigung der Belange der Klägerin nicht gerechtfertigt erscheint (RGZ 148, 114 [124 f]; 88, 133; 60, 12; OGHZ 1, 182 [191]). Es ist deshalb dem Berufungsgericht im Ergebnis, wenn auch mit abweichender Begründung darin beizutreten daß diesem Klagantrage nicht stattgegeben werden kann.
IV.
Die Klage kann aber auch insoweit keinen Erfolg haben, als die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt wird. Eine Schadenshaftung der Beklagten würde ein eigenes Verschulden oder ein von der Beklagten zu vertretendes Verschulden eines Dritten voraussetzen. Diese Haftungsgrundlage ist aber nicht gegeben.
Nach den auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte auf die inhaltliche Gestaltung des Kirchenblattes und seiner Beilagen keinerlei Einfluß. Die Beklagte war vielmehr ausschließlich mit der verlegerischen Betreuung des Kirchenblattes beauftragt. Die für das Kirchenblatt und die Dekanatsbeilage verantwortlichen Schriftleiter wurden von dem Herausgeber des Kirchenblattes, dem Bischof von M., bestellt und waren allein ihm verantwortlich. In dem Auftragsschreiben des Bischofs von M. an die Beklagte vom 16. Dezember 1945 heißt es ausdrücklich, daß die Schriftleitung von der Beklagten und deren einzelnen Gesellschaftern in ihren Aufgaben unabhängig sei. Die Dekanatsbeilagen wurden außerhalb des Betriebes der Beklagten in Vechta gedruckt und von dort aus vertrieben. Infolge dieser Organisation hat die Geschäftsleitung der Beklagten erst nach dem Erscheinen der Dekanatsbeilage von dem Inhalt des strittigen Artikels Kenntnis erhalten und konnte die Verbreitung der in diesem Zeitpunkt bereits vertriebenen Beilage nicht mehr verhindern. Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß weder eine Haftung der Beklagten für eigenes Verschulden aus § 31 BGB aufgrund eines schädigenden Verhaltens ihrer vertretungsberechtigten Organe noch eine Haftung für fremdes Verschulden aus § 831 BGB in Frage kommt, weil die für den Inhalt der Dekanatsbeilage verantwortlichen Personen weder von der Beklagten bestellt waren noch ihren Weisungen unterlagen.
Die Auffassung der Revision, jeden Verleger einer Zeitschrift treffe ähnlich wie den Eigentümer einer Sache eine Verkehrssicherungspflicht und deshalb sei eine Pflichtverletzung der Beklagten schon darin zu erblicken, daß sie sich von vornherein jeder Einflußnahme auf das Kirchenblatt und seiner Beilagen begeben habe, kann nicht beigetreten werden. Während dem Verleger einer nichtperiodischen Druckschrift grundsätzlich die Pflicht Obliegt, den Inhalt der von ihm verlegten Druckschriften zu überprüfen (RGSt 19, 357), kann eine solche Verpflichtung für den Verleger periodischer Druckschriften - um eine solche handelt es sich hier - nicht allgemein angenommen werden (RGSt 23, 274, 276). Eine Überprüfungspflicht trifft ihn in der Regel vielmehr nur dann, wenn er den Umständen nach mit der nahen Möglichkeit rechnen mußte, daß durch seinen Betrieb eine Druckschrift rechtswidrigen Inhalts verbreitet werde (Häntzschel, Reichspressegesetz § 21 Anm. 5 c). Dies hat die Klägerin selbst nicht geltend gemacht und der vom Berufungsgericht festgestellte Tatbestand ergibt für eine derartige Annahme auch keinerlei Anhaltspunkte. Eine Vertragsregelung, bei der die inhaltliche Gestaltung einer Druckschrift ausschließlich in den Händen eines selbständigen Herausgebers und der von ihm bestellten und allein von seinen Weisungen abhängigen Schriftleitern liegt, ist nicht nur bei periodischen Druckschriften, sondern auch bei nichtperiodischen Sammelwerken durchaus üblich und rechtlich nicht zu beanstanden. Bei einer solchen Vertragsgestaltung ist in der Regel nicht der Verleger, sondern der Herausgeber als "Herr" des Zeitschriftenunternehmens anzusehen (RGZ 115, 358; 68, 49 [53]; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht S 278 f; Runge, Urheber- und Verlagsrecht S 595 f; Voigtländer-Elster-Kleine, Urheberrecht 4. Auflage, S 51). Von dieser beherrschenden Stellung im Zeitschriftenunternehmen hängt es ab, ob das Zeitschriftenunternehmen, wenn der Herausgeber sich vom Verlag trennt, von dem Herausgeber unter Einschaltung eines anderen Verlages weitergeführt werden darf, wie dies bei dem fraglichen Kirchenblatt geschehen ist. Eine rechtsähnliche Anwendung der zur Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers entwickelten Rechtsgrundsätze müßte bei dieser Sachlage, soweit die Schadenshaftung der Beklagten in Frage steht, auch deshalb ausscheiden, weil eine dem Eigentum verwandte Herrschaftsmacht über das Kirchenblatt nur dessen Herausgeber, nicht aber dem beklagten Verlag zustand.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten kann auch nicht etwa darin erblickt werden, daß sie die Beifügung einer außerhalb ihres Betriebes gedruckten und vertriebenen Beilage zu ihrem Verlagsobjekt geduldet hat, obwohl ihr die Überprüfung des Inhalts dieser Beilage vor deren Verbreitung bei dieser Art der Organisation praktisch kaum möglich war. Die Beklagte konnte sich vielmehr im Hinblick auf das Ansehen und die Stellung der mit der Schriftleitung von dem Herausgeber betrauten Persönlichkeiten darauf verlassen, daß diese Beilagen keinen rechts verletzenden Inhalt enthalten würden.
Nach alledem war dem Antrag auf Unterlassung und auf Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis - mit den vorstehend gekennzeichneten Maßgaben erstattzugeben, die weiteren Klaganträge jedoch abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Bei der Kostenverteilung war zu berücksichtigen, daß die Klage gegen den Beklagten zu 2) bereits im ersten Berufungsrechtszug rechtskräftig abgewiesen worden ist und die Klägerin auch die Kosten der Revision gegen den Beklagten zu 2), die zurückgenommen worden ist, zu tragen hat.