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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1954, Az.: III ZR 1/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.1954
Aktenzeichen
III ZR 1/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12902
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Köln - 06.11.1952
Landgerichts in Köln - 09.11.1951

Prozessführer

der Stadt Köln, vertreten durch den Rat der Stadt,

Prozessgegner

den Schornsteinfegermeister Gustav B., K.-N., Ni. Str. ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 6. November 1952 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 9. November 1951 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, 85 v.H. des Schuttes, der auf dem an der Friedrich-Karl-Strasse in Köln gelegenen Grundstück des Klägers - von der Strasse her gesehen jenseits der Baufluchtlinie - lagert, abzufahren. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 17/20, der Kläger 3/20 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Eigentümer eines an der F.-Ka.-Strasse in K. gelegenen Grundstücks. Dieses war vor längerer Zeit eine Kiesgrube. Es ist bis an den Strassenrand, teilweise bis zu einer Tiefe von 5,50 m, ausgebaggert worden. In diese Grube ist - im wesentlichen in der Zeit vom Frühjahr bis zum September 1945 - Trümmerschutt geschüttet worden.

2

Der Kläger behauptet, die Schuttablagerung sei auf Veranlassung der beklagten Stadt erfolgt. Die mit der Trümmerbeseitigung befassten Beamten des Bauamtes und der Baueinsatzleiter hätten den schuttabfahrenden Unternehmern die Weisung gegeben, den Schutt auf sein Grundstück zu schütten. Dazu seien sie nicht befugt gewesen. Er habe von allem Anfang an ein Schild "Schutt abladen verboten" an dem Grundstück aufgestellt gehabt, ausserdem habe er auch wiederholt sowohl den Unternehmern als auch den zuständigen Bediensteten der Stadt verboten, auf seinem Grundstück Schutt abzuladen. Er wolle dieses Grundstück bebauen und dazu sei es erforderlich, den Schutt wieder zu beseitigen. Es müssten 1900 cbm Schutt abgefahren werden und, wenn man die äusserst sperrigen Sachen nicht berücksichtige, für den cbm 6 DM an Kosten hierfür aufgewandt werden.

3

Der Kläger hat von der Beklagten Beseitigung des Schuttes verlangt. Sie hat dies abgelehnt. Der Kläger hat deshalb beantragt,

4

die Beklagte zur Zahlung von 11.400 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.11.1951 zu verurteilen.

5

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet, überhaupt eine Schuttablagerung grösseren Umfanges auf dem Grundstück des Klägers veranlasst zu haben. Nur einige wenige Kubikmeter seien in ihrem Auftrag in eine besondere Ausbuchtung des Grundstücks geschüttet worden. Nach den Vorstellungen des Klägers hätten ihre Beamten die Weisung erteilt, auf seinem Grundstück keinen Schutt abzuladen. Durch die Zuschüttung der Grube sei dem Kläger im übrigen auch kein Schaden entstanden. Der Platz könne jetzt im Gegenteil besser verwertet werden, etwa für Lagerzwecke oder für Werkstätten. Auch bei einer etwaigen Bebauung des Grundstücks sei es nicht notwendig, den Schutt zu entfernen. Keineswegs wäre dieser aber wertlos, sondern könnte bei einer wirklichen Entfernung aus Baugründen zur Planierung des übrigen Geländes verwendet werden.

6

Das Landgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, indem es eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 903 BGB bejaht hat. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und weiterhin Klageabweisung beantragt. Der Kläger hat den Hilfsantrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, den Schutt abzufahren, evtl. festzustellen, dass sie auf Verlangen des Eigentümers verpflichtet sei, den vorhandenen Schutt zu beseitigen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und dabei ausgesprochen, dass der festzusetzende Betrag von der Beklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Rückerstattungsverfahrens für den Eigentümer zu hinterlegen sei.

7

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Die von der Revision näher ausgeführten Angriffe gegen das Berufungsurteil sind unbegründet. Sie gehen dahin, dass das Berufungsgericht Verfahrensvorschriften verletzt hätte. Die Revision behauptet, der Kläger habe seinen Anspruch immer nur auf § 823 BGB gestützt, und meint, das Berufungsgericht hätte deshalb gemäss § 128 ZPO den Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung überhaupt nicht prüfen dürfen, mindestens hätte es aber nach § 139 ZPO auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt aufmerksam machen müssen; dann wäre von der Beklagten dargelegt worden, dass eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht vorliege und dass der Kläger auf alle Fälle auf Grund der Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB nichts verlangen könne.

9

1.

Ob der - von der Revisionserwiderung bekämpfte - Ausgangspunkt der Revision, dass der Kläger seinen Anspruch nur auf §§ 823 Abs. 1, 903 BGB gestützt habe, zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde es sich dabei nur um die Angabe der die Haftung begründenden Gesetzesvorschriften handeln, wodurch das Gericht nicht gehindert worden wäre, den Tatsachenvortrag des Klägers auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen. Der von der Revision aus § 128 ZPO gefolgerte "Beibringungsgrundsatz" hat nur den Inhalt, dass die Parteien frei darüber entscheiden können, welchen Tatsachenstoff sie dem Gericht zur Entscheidung unterbreiten wollen; er hindert aber das Gericht nicht, die vorgebrachten Tatsachen anders als die Parteien rechtlich zu würdigen und hierbei auch selbständig rechtliche Gesichtspunkte heranzuziehen, die von den Parteien überhaupt nicht erwähnt worden sind (vgl Baumbach 3 C und E vor § 128 ZPO). Auch der Grundsatz des "rechtlichen Gehörs" ist vom Berufungsgericht nicht verletzt worden; denn er besagt nur, dass den Parteien vor der Entscheidung Gelegenheit zu einer sachlichen Äusserung gegeben werden muss (vgl Baumbach 4 vor § 128 ZPO), woran es im vorliegenden Falle aber nicht gefehlt hat.

10

Dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung irgendwelche tatsächlichen Umstände, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwertet hätte, behauptet die Revision selbst nicht.

11

Ihr erster Angriff gegen das angefochtene Urteil muss somit als unbegründet angesehen werden.

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2.

Dasselbe muss im Ergebnis auch hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 139 ZPO durch das Berufungsgericht gelten. Selbst wenn man annehmen wollte, dass das Berufungsgericht insow eit fehlsam verfahren sei, könnte man nicht anerkennen, dass seine Entscheidung bei einem Hinweis auf § 839 BGB möglicherweise anders ausgefallen wäre (§ 549 ZPO), wenn man das berücksichtigt, was nach den Ausführungen der Revision die Belehrung an Folgen gezeitigt hätte.

13

a)

Die Revision meint, es wäre erörtert worden, "welcher Beamte ... schuldhaft gehandelt habe". Dies ist in Wirklichkeit aber sowieso geschehen. Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung des Falles das Verhalten der "weisunggebenden Beamten der Bauleitung" und der "Baueinsatzleiter" zugrunde. Es sagt, dass diese Bediensteten rechtswidrig und schuldhaft in das Eigentum des Klägers eingegriffen hätten, indem es sich hierbei auf die Aussage des Zeugen Zilleken stützt, der damals als Baueinsatzleiter der Beklagten die Schuttabfuhr beaufsichtigt und bei seinen Anordnungen, auch der, dass auf dem Grundstück des Klägers Schutt abgelagert werden solle, "auf entsprechende Weisung des Bauamtes" gehandelt habe. Dass die in Frage kommenden Beamten des Bauamtes namentlich hätten festgestellt werden müssen, ist nicht erforderlich.

14

b)

Die Revision meint weiterhin, es wäre bei einem Hinweis auf § 839 BGB geprüft worden, ob das Verschulden der Beamten "der Stadt als eigenes Verschulden anzurechnen ist". Die Haftung der Beklagten aus Art. 131 WeimVerf erstreckt sich aber auf jeden Beamten, der den Tatbestand des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt hat. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage hätte es bei der Entscheidung deshalb gar nicht ankommen können.

15

c)

Die Revision behauptet, die Beklagte hätte bei einem Hinweis auf § 839 BGB ausgeführt, dass der Baurat R., der einzige Beamte gewesen sei, der eine Amstpflichtverletzung hätte begehen können, und dass dieser alles getan habe, um Schuttablagerungen auf dem Grundstuck des Klägers zu verhindern.

16

Auch das angefochtene Urteil geht davon aus, dass die Beklagte im September 1950 verboten habe, weiterhin Trümmerreste auf das Grundstück des Klägers zu schütten, und dass die von dem Zeugen Z. geschätzte Gesamtmenge "bereits vor dem September 1945 angefahren war". Gemeint ist damit die Gesamtmenge überhaupt, für welche die Zeit der Anfuhr schon vom Landgericht erörtert und dahin festgestellt worden ist, dass dies bis Anfang September 1945 geschehen sei. Der Baurat R. ist aber, wie er selbst bekundet hat und was von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden ist, erst Anfang September 1945 in ihre Dienste getreten. Auf sein Verhalten wird also auch vom Berufungsgericht die Schädigung des Klägers nicht zurückgeführt. Die Angriffe der Revision gehen somit fehl.

17

d)

Unrichtig ist auch, dass sich bei Berücksichtigung dessen, was die Beklagte im Hinblick auf die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB vorgetragen hätte, ein Ausschluss ihrer Haftung ergeben hätte. Die Revision macht in dieser Hinsicht geltend, der Kläger habe "ausweislich der Akten" nichts getan, er sei aber verpflichtet gewesen, alle Rechtsbehelfe zu ergreifen, die eine Beseitigung der schädigenden Anordnung und zugleich Abwendung des Schadens selbst bezwecken und ermöglichen.

18

Der Kläger seinerseits hat schon in der Klageschrift vorgetragen, dass er die Beamten der Beklagten wiederholt aufgefordert habe, das Abladen von Schutt auf seinem Grundstück zu unterlassen. Dieses Vorbringen ist in beiden Vorinstanzen erörtert und als zutreffend angesehen worden. Dass der Kläger nicht schriftliche Eingaben gemacht hat, kann ihm nicht zum Verschulden angerechnet werden. Es kann auch von ihm nicht verlangt werden, dass er gegen die Beamten des Bauamtes und den Baueinsatzleiter bei einer anderen Stelle der Verwaltung mit dem Ziele der Aufhebung ihrer "Anordnungen" hatte vorstellig werden müssen, denn eine Anordnung dahin, dass sein Grundstück auch in Zukunft in Anspruch genommen würde, ist ihm gar nicht bekannt gemacht worden. Der Schaden war jeweils mit den einzelnen Ablagerungen verursacht. Wenn sich der Kläger gegen diese zur Wehr setzte und bat, sein Grundstück zu verschonen, hat er alles getan, was von ihm billigerweise gefordert werden konnte. Die Behauptung der Revision, der Angestellte Keltenich würde bei einem Hinweis auf § 839 BGB von der Beklagten als Zeuge benannt worden sein und dann bekundet haben, der Kläger habe überhaupt "keinerlei Schritte" unternommen, muss als abwegig bezeichnet werden. Der Zeuge hätte bestenfalls nur bekunden können, dass ihm von irgendwelchen Schritten des Klägers nichts bekannt geworden sei. Dass der Kläger sich aber in Wirklichkeit gegen das Vorgehen der Beklagten gewehrt hat, haben die Zeugen Reustek, Dependener und Zilleken bestätigt.

19

Somit müssen die ganzen Ausführungen der Revision als unzutreffend angesehen werden.

20

II.

Da aber die Revision zulässigerweise eingelegt worden ist, muss auch geprüft werden, ob das angefochtene Urteil nicht das materielle Recht verletzt.

21

1.

Gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass eine Haftung wegen einer unerlaubten Handlung nur gemäss § 839 BGB, nicht aber auch nach § 823 BGB in Betracht kommen könne, weil der Kläger durch eine hoheitliche Betätigung geschädigt worden sei, sind keine Bedenken zu erheben. Die den Kläger schädigenden Handlungen der in Betracht kommenden Beamten der beklagten Stadt bestehen darin, dass sie den den Schutt abfahrenden Unternehmern die Weisung gegeben haben, für die Ablagerung das Grundstuck des Klägers zu benutzen. Sie haben diese Anordnungen, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht feststellt, im Rahmen einer umfassenden Aktion der Trümmerbeseitigung von den Strassen unmittelbar nach Kriegsbeendigung getroffen. Sie haben sich bei diesen Massnahmen nicht "auf bürgerlich-rechtlichem Gebiet bewegt", so dass eine Haftung der Beklagten aus §§ 823, 831 BGB in der Tat ausscheiden muss (vgl RGZ 162, 161).

22

2.

Ob das Berufungsgericht die Einzelvoraussetzungen des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, insbesondere die Verantwortlichkeit für die ganze von der Stadt ausgehende Anfuhr, mit Recht bejaht hat, kann unentschieden bleiben. Eine Haftung der Beklagten nach § 839 BGB, Art. 131 WeimVerf muss nämlich auf Grund der Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verneint werden, weil nach Lage der Umstände bei den Beamten nur ein fahrlässiges Verhalten in Betracht kommen kann und der Kläger eine Schadloshaltung in der von ihm erstrebten Weise, dass der frühere Zustand wieder hergestellt werde, auch mit Hilfe des ihm nach § 1004 BGB zustehenden Beseitigungsanspruchs erreichen kann.

23

a)

Vom Berufungsgericht ist zwar nicht näher erörtert worden, aus welchen Umständen auf die Schuldhaftigkeit des Vorgehens der Beamten zu schliessen ist. Der Gesamtvortrag der Parteien ergibt aber jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, daß die Bediensteten der Beklagten mit "Wissen und Willen" ihre Amtspflichten verletzt hätten. Waren sie sich aber der Unerlaubtheit ihres Tuns nicht bewusst und haben sie auch nicht mit einer solchen Unerlaubtheit gerechnet und diese dennoch in Kauf genommen, dann scheidet Vorsatz aus. Das Berufungsgericht geht selbst nur davon aus, dass sie "mindestens fahrlässig" gehandelt hätten. In diesem Falle kommt die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Anwendung.

24

b)

Ein Anspruch auf Beseitigung des abgelagerten Schuttes ergibt sich aus folgenden Gründen:

25

Dass die Schuttablagerung eine Beeinträchtigung des Eigentums am Grundstück darstellt, liegt auf der Hand. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger verpflichtet wäre, diese Beeinträchtigung zu dulden. Eine Duldungspflicht auf Grund einer im. Enteignungsweg begründeten Eigentumsbeschränkung besteht nicht. Irgendein anderes Eingriffsrecht, etwa auf Grund eines polizeilichen Notstandes, wird von der Beklagten nicht behauptet. Im Gegenteil geht ihre Verteidigung dahin, dass sie nach Kenntnis von dem Widerspruch des Klägers alles getan habe, um weitere Beeinträchtigungen zu verhindern. Mit dem Beseitigungsanspruch wird somit in keiner Weise in die Ermessensfreiheit der Beklagten bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben eingegriffen, so dass auch seiner Durchsetzung nichts im Wege steht.

26

Soweit der Schutt im Rahmen der städtischen Trümmerbeseitigung angefahren worden ist, hat die Beklagte die Störung ganz, d.h. auch insoweit, als die einzelnen Unternehmer ihrer Weisung zuwider gehandelt haben sollten, nach § 1004 BGB zu beseitigen. Störer im Sinne dieser Vorschrift ist jeder, "auf dessen Willen der beeinträchtigende Zustand zurückgeht oder von dessen Willen seine Beseitigung abhängt" (RG in JW 1936, 3454; RGZ 155, 319). Auch ein mittelbarer Zusammenhang genügt. "Er wird auch durch Handlungen eines Dritten nicht unterbrochen, und zwar auch dann nicht, wenn dieser aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich handelt, sofern nur seine Handlungsweise durch den "Störer" ermöglicht worden ist und der "Störer" die rechtliche Möglichkeit hat, den Dritten an der Störungshandlung zu hindern" (RGZ 134, 234). Dass die Beklagte den von ihr vertraglich herbeigezogenen Unternehmern Weisungen zu geben und die Beachtung ihrer Anordnungen auch durchzusetzen rechtlich imstande war, ist nicht zu bezweifeln. Es mag sein, dass ihre Bediensteten nicht schuldhaft gehandelt haben, wenn sie es an einer Beaufsichtigung der Unternehmer haben fehlen lassen, und dass deshalb insoweit ein Anspruch aus § 839 BGB von vornherein entfallen müsste. Im Rahmen des § 1004 BGB kommt es auf ein Verschulden nicht an.

27

III.

1.

Der Anspruch aus § 1004 BGB geht aber nicht auf Geldleistung. Schadensersatzgrundsätze sind auf den Anspruch wegen einer Eigentumsstörung nicht anwendbar. Ob im Einzelfall der Eigentümer auf Grund des § 242 BGB statt der Beseitigung unmittelbar eine Geldleistung verlangen könnte (vgl hierzu Westermann, Sachenrecht 2. Aufl 181), braucht hier nicht geklärt zu werden. Anhaltspunkte dahin nämlich, dass eine solche Behandlung des Klägers im vorliegenden Fall geboten wäre, sind nicht ersichtlich. Weigert sich die Beklagte auch nach dem Urteil, die Beseitigung vorzunehmen, so kann der Kläger zu dem für die Beseitigung erforderlichen Geldbetrag ohne Schwierigkeiten auf Grund der Vorschrift des § 887 ZPO kommen.

28

Der Hauptantrag des Klängers muss deshalb als unbegründet erachtet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass er noch aus anderen als den bisher geprüften Gesichtspunkten - etwa aus Aufopferung - begründet sein könnte. Deshalb muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden (§§ 549, 563, 564 ZPO).

29

2.

Das Revisionsgericht kann aber gemäss § 565 ZPO in der Sache endgültig entscheiden; denn der Kläger hat hilfsweise auch die Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung des Schuttes beantragt. Auf den Streit der Parteien darüber, ob der Kläger durch die Schuttablagerung auf seinem Grundstück einen Schaden erlitten hat, ob er in dem von ihm behaupteten Sinne bauen kann und ob der Schutt gegebenenfalls zur Planierung benutzt werden konnte, kommt es bei dem Anspruch aus § 1004 BGB nicht an.

30

Dem Hilfsantrag des Klägers kann somit schon jetzt stattgegeben werden. Freilich kann dies nicht in vollem Umfang geschehen. Das Landgericht hat festgestellt, dass 15 v.H. der auf dem Grundstück lagernden Gesamtmenge des Schuttes nicht im Zuge der Trümmerbeseitigung durch die Beklagte dorthin gebracht worden seien. Hiergegen ist der Kläger nicht angegangen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Gesamtmenge des angefahrenen Schuttes 1900 cbm beträgt und ausdrücklich die Schätzung des nicht von der Beklagten stammenden Teiles auf 15 % durch das Erstgericht für gerechtfertigt erklärt. Darin liegt die tatsächliche Feststellung, dass nur 85 v.H. des auf dem Grundstück des Klägers lagernden Schuttes auf Veranlassung der Beklagten dahin gebracht worden sind. In dieser Höhe ist der auf Beseitigung der vorhandenen Gesamtschuttmenge gerichtete Antrag für begründet anzusehen, im übrigen aber seine Klage abzuweisen.

31

3.

Soweit der nach § 1004 BGB dem Kläger zuzusprechende Anspruch in Betracht kommt, steht seiner Verwirklichung auch § 13 Abs. 3 LAG nicht entgegen. Die Beklagte hat sich zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht auf diese Vorschrift berufen, aber aus ihrem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass die Trümmerbeseitigung im Zusammenhang mit einem bestimmten kriegerischen Ereignis erfolgt ist. Die allgemeine Beseitigung von Kriegsfolgen durch eine Behörde genügt nicht, um einen darauf zurückgehenden Anspruch auf Grund des Lastenlausgleichsgesetzes von seiner Verwirklichung auszuschliessen.

32

Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.

Dr. Pagendarm Dr. Weber Wolany Dr. Beyer Dr. Hußla