Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1972, Az.: VI ZR 102/71
„halbseiden“
Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs; Anspruch auf Unterlassung bestimmter Werbeaussagen über ein von der Konkurrenz angebotenes Gerät ; Anforderungen an die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1972
- Aktenzeichen
- VI ZR 102/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11775
- Entscheidungsname
- halbseiden
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 14.05.1971
- LG Düsseldorf - 14.10.1970
Rechtsgrundlagen
- § 823 BGB
- § 1004 BGB
- § 185 StGB
Fundstellen
- DB 1973, 818-819 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 304-305 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
P.v.-Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb e.V., S./H., straße ...,
vertreten durch seinen Vorstand, den Apotheker Eckhart H., K.
Prozessgegner
B. der H. e.V., K. Auf H.,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Hellmut K., L., U. B., und Bernhard
N., K., N.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zum Ausschluß negatorischer Ansprüche (hier: Unterlassung) gegenüber dem Vorbringen einer Partei im Rechtsstreit.
- b)
Zur Frage, inwieweit diese Ansprüche nicht nur gegenüber Tatsachenbehauptungen, sondern auch gegenüber wertenden Äußerungen ausgeschlossen sein können.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1972
durch
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz, Scheffen und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 1971 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Sein Name lautete ursprünglich "F. H.", ab 1961 "B. der H.", und d. W. und aufgrund einer am 18. März 1971 in das Vereinsregister eingetragenen Satzungsänderung vom 14. Oktober 1970 "B. der H."
Der Beklagte, ein eingetragener Verein mit dem Ziel der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, hat in einem früheren Rechtsstreit eine Mitgliedsfirma des Klägers auf Unterlassung bestimmter Werbeaussagen über ein von dieser angebotenes Gerät in Anspruch genommen. In der Klagschrift vom 30. Januar 1970 führte der damalige Prozeßbevollmächtigte des nunmehrigen Beklagten unter anderem aus:
"Die Beklagte ist ein Unternehmen, das mit Haarwasser, Damentampons und neuerdings dem Gerät Isomet-Roller handelt. Sie ist Mitglied des halbseidenen B. der H., früher sehr viel zutreffender "F. H.", über dessen Ziele das Rundschreiben Anlage 1 unterrichtet."
Jener Rechtsstreit ist inzwischen abgeschlossen, wobei die Klage im wesentlichen Erfolg hatte. Schon zuvor hat der Kläger nach vergeblicher Abmahnung des Beklagten am 24. Juni 1970 die jetzige Klage eingereicht. Sie erstrebt ein strafbewehrtes Verbot an den Beklagten, den Kläger als "halbseiden" zu bezeichnen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr mit der Einschränkung stattgegeben, daß dem Beklagten verboten wird, den Kläger in Eingaben an Gerichte und Behörden als "halbseiden" zu bezeichnen.
Die Revision erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß im Vorprozeß der Prozeßbevollmächtigte des jetzigen Beklagten den beanstandeten Ausdruck selbständig gewählt hat, ist aber der Auffassung, daß sich der Beklagte das gleichwohl zurechnen lassen muß. Es bejaht eine Wiederholungsgefahr und geht davon aus, daß der Beklagte durch seine Einlassung im jetzigen Rechtsstreit für sich in Anspruch nimmt, den Kläger im Zuge gerichtlicher Auseinandersetzungen jederzeit wieder als "halbseiden" zu bezeichnen.
2.
Insoweit erscheinen die Angriffe der Revision unbegründet. Zwar ist es richtig, daß der Anwalt das Vorbringen im Rechtsstreit weithin eigenverantwortlich gestaltet, so daß eine bestimmte Prozeßäußerung seinem Mandanten nicht ohne weiteres zur Last gelegt werden kann. Darauf kommt es hier aber schon deshalb nicht an, weil der Beklagte die Abmahnung der Klägerin nicht etwa mit einer Verweisung auf seinen Prozeßbevollmächtigten, sondern mit einer beim Landgericht Konstanz erhobenen Feststellungsklage dahin beantwortet hat, daß der Kläger nicht berechtigt sei, ihm selbst das Vortragenlassen des umstrittenen Ausdrucks in gerichtlichen Verfahren zu untersagen.
II
1.
Das Berufungsgericht führt aus:
Die Bezeichnung als "halbseiden" sei eine Beleidigung des Klägers, der auch als juristische Person Ehrenschutz genieße. Der Gebrauch dieses Ausdrucks bezogen auf eine juristische Person stelle eine schwere Herabsetzung und Verächtlichmachung dar, ohne daß ein tatsächlicher Grund für diese bei juristischen Personen nicht gebräuchliche Beschimpfung erkennbar werde. In Bezug auf natürliche Personen weise der Ausdruck auf ein vom Durchschnittlichen abweichendes Sexualverhalten hin. Gelegenheitsdirnen und (männliche) Homosexuelle würden wenn nicht in allen so doch in weiten Bevölkerungskreisen unter anderem als "halbseiden" bezeichnet. Daneben treffe auch die vom Beklagten unter Berufung auf Lexika behauptete Bedeutung von "unecht" und "Talmi" zu, die in Bezug auf natürliche Personen, sofern der sexuelle Zusammenhang nicht bestehe, meist im Sinne von "kriminell-unecht" gebraucht werde.
Im Sinne einer schweren Herabsetzung und Verächtlichmachung des Klägers sei der Ausdruck in der Klageschrift des Ausgangsprozesses gebraucht. Dort solle erkennbar die dortige Beklagte durch Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zu dem mit der schweren Herabsetzung bedachten jetzigen Kläger negativ gekennzeichnet werden. Wenn der Beklagte einräume, es sei darum gegangen, die damals beklagte Firma H. "ins rechteLicht zu rücken" durch die Darstellung, durch "welchen Verein" sie ihre beruflichen Interessen wahrnehmen lasse, dann komme darin sogar eine subjektive Beleidigungsabsicht zum Ausdruck.
Unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 24. November 1970 (VI ZR 70/69 = LM BGB § 1004 Nr. 112 = NJW 1971, 284) verneint das Berufungsgericht zwar grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch dessen, der durch der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Prozeß dienendes Vorbringen in seiner Ehre betroffen ist. Doch gelte dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt, da ihn der Bundesgerichtshof aus einer Abwägung der beiderseitigen Interssen herleite.
Eine Einschränkung sei insbesondere geboten, wenn ohne jede sachliche Notwendigkeit Formalbeleidigungen gebraucht würden, die keinen eindeutig erkennbaren Tatsachenkern enthielten. Eine solche von der Interssenwahrung aus überflüssige und unverhältnismäßige Formalbeleidigung erblickt das Berufungsgericht hier in dem Gebrauch des beanstandeten Ausdrucks, der keinen bestimmten oder bestimmbaren Tatsachenkern in Bezug auf eine so bezeichnete juristische Person ergebe. An einer Verunglimpfung des Klägers ohne faßbaren Inhalt habe kein berechtigtes Interesse bestanden.
2.
Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen.
a)
Mit dem Berufungsgericht ist allerdings davon auszugehen, daß der jetzige Kläger durch die Kennzeichnung als "halbseiden" in seinem Persönlichkeitsrecht (Ehre) beeinträchtigt wurde, ohne daß es zunächst genauer auf Inhalt und Reichweite der Beeinträchtigung ankommt. Jedenfalls sollte die Firma H, die damalige Beklagte, durch diese Kennzeichnung des jetzt klagenden Verbandes, dem sie angehörte, negativ charakterisiert werden. Damit wurde auch der Kläger getroffen.
Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
b)
In Frage steht nur, ob dem Kläger gegen den Beklagten ein Abwehrrecht, hier ein Unterlassungsanspruch, zusteht. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, kann dem Unterlassungsbegehren entgegenstehen, daß die beanstandete Äußerung in einem Rechtsstreit gemacht worden ist.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind dem in seinem Persönlichkeitsrecht (FR) Betroffenen grundsätzlich Widerruf und Unterlassung verwehrt gegenüber dem der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Vorbringen einer Partei in einem schwebenden Zivilprozeß (BGH Urteil vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 = LM BGB § 1004 Nr. 112 = NJW 1971, 284 m.w.Nachw.). Diese Auffassung legt auch das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde. Es ist aber der Auffassung, dieser Grundsatz müsse hier eine Einschränkung erleiden. Dem vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen.
c)
Zutreffend hat das Berufungsgericht nicht darauf abgestellt, daß der Kläger in einem Rechtsstreit beeinträchtigt wurde, an dem er selbst nicht beteiligt war. Auch gegenüber Äußerungen in einem Prozeß, durch die Dritte nicht am Verfahren Beteiligte betroffen werden, greifen die Gründe ein, die ein Prozeßvorbringen im Grundsatz den negatorischen Ansprüchen entziehen (vgl. auch BGH Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = LM BGB § 1004 Nr. 58 = NJW 1952, 243 und Urteil vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 = a.a.O.).
d)
Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Ausschluß gelte nicht uneingeschränkt, entspricht im Grundsatz der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Allerdings hat der Senat nicht, auch nicht im Urteil vom 24. November 1970 (VI ZR 70/69 = a.a.O.), die Auffassung vertreten, in jedem Einzelfall hänge es von dem Ergebnis einer Abwägung der konkreten Interessen des sich Äußernden und der Belange des Beeinträchtigten sowie der Erfordernisse eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege ab, ob die negatorischen Ansprüche ausgeschlossen sind. Diese Erwägungen bilden vielmehr die Begründung für die Annahme, daß solche Ansprüche dem Betroffenen grundsätzlich verwehrt sind. Eine etwaige andere Auffassung des Berufungsgerichts wäre unrichtig. Vielmehr sind als Ausnahmen nur zwei bestimmte und fest umrissene Fallgruppen erwogen worden, bei denen die aufgezeigte grundsätzliche Wertung eine Ausnahme rechtfertigen kann.
Als solche mögliche Ausnahmen wird auf zwei Gruppen hingewiesen, wenn zu ihnen bisher auch nicht abschließend befunden zu werden brauchte. Auch jetzt kommt es darauf nicht an; denn keine der beiden liegt hier vor.
Als eine etwaige Ausnahme wurde erwogen, daß eine Partei in einem Rechtsstreit leichtfertige Behauptungen aufstellt, deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt, oder wenn sie gar bewußt unwahre Behauptungen vorträgt (vgl. Urteil vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 = a.a.O. m.w.Nachw.). Daß diese Voraussetzungen hier vorliegen, nimmt das Berufungsgericht nicht an. Auch der Kläger geht davon in der Revision nicht aus. Im übrigen hatte schon das Landgericht diese Voraussetzungen im einzelnen zutreffend verneint.
Negatorische Ansprüche mögen weiterhin ausnahmsweise auch dann zuzulassen sein, wie der Senat ebenfalls bereits früher (a.a.O. m.w.Nachw.) angedeutet hat - die zweite Ausnahme -, wenn die beeinträchtigende Äußerung offensichtlich ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Ausführung oder Verteidigung von Rechten steht, der sie dienen soll (vgl. auch BGH Urt. v. 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = a.a.O.; RGZ 140, 392, 398; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit und der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht 2. Aufl. S. 135; Baumgärtel, Festschrift für Hans Schima 1969 S. 55). Offenbar bejaht das Berufungsgericht diese Ausnahme, wenn auch möglicherweise in Verbindung mit anderen Erwägungen, die unten zu erörtern sind. So verneint es "jede sachliche Notwendigkeit", vermag einen "eindeutig feststellbaren Tatsachenkern" nicht zu erkennen und bezeichnet die "Formalbeleidigung" als "überflüssig".
In dieser Auffassung kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Im früheren Rechtsstreit gegen die Firma H. ging es dem Beklagten, wie seine damalige Klageschrift deutlich erkennen läßt, darum darzutun, daß die dortige Beklagte als Unternehmen der Heilmittelherstellung anders als die eigentliche Heilmittelindustrie - nach seiner Auffassung: bezeichnenderweise - jenem Verband (dem jetzigen Kläger) angehörte, dessen Mitglieder in großem Umfang für diese Heilmittel-Publikumswerbung betreiben und ihn auch ihre Interessen wahrnehmen läßt. Hiervon geht auch das Berufungsgericht ausdrücklich aus. Damit kann die - auch vom Landgericht bejahte - Sachbezogenheit im oben dargestellten Sinne nicht zweifelhaft sein. Das gilt umsomehr, als - worauf der Senat ebenfalls bereits im Urteil vom 24. November 1970 (VI ZR 70/69 = a.a.O.) hingewiesen hat - der Sinn des grundsätzlichen Ausschlusses negatorischer Ansprüche gegenüber prozessualem Vorbringen die ausnahmsweise Zulassung jedenfalls eine Begrenzung auf besonders eindeutige Gestaltungen erfordert.
Auf ihre inhaltliche Richtigkeit, gegen die der Kläger gewichtige Einwände erhebt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Schon deshalb konnte das Berufungsurteil aus den ihm gegebenen Gründen keinen Bestand haben.
e)
Offensichtlich ist für das Berufungsgericht bei der Beurteilung seine Auffassung von Belang, es handele sich um eine "Formalbeleidigung". Wenn es hierunter verstehen will, wie es teilweise scheint, daß die beanstandete Äußerung in keinen Sachzusammenhang mit dem Gegenstand des früheren Rechtsstreites stand, kann dem aus den bereits dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Sollte es damit aber meinen, das beanstandete Vorbringen enthalte lediglich eine wertende Äußerung (Werturteil), dagegen nicht einen Tatsachenvortrag, auch nicht in ihrem Kern, und falle schon deshalb nicht unter den Ausschluß, kann ihm aus verschiedenen Gründen ebenfalls nicht zugestimmt werden.
Schon der Ausgangspunkt unterliegt rechtlichen Bedenken, daß die beanstandete Äußerung eines erkennbaren Tatsachenkerns entbehre. Der Beklagte als Verband zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG erstrebte gegen die Firma H. im früheren Rechtsstreit ein Verbot bestimmter Werbung. In diesem Zusammenhang suchte er, wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, die damals beklagte Firma damit zu kennzeichnen, daß er auf deren Mitgliedschaft bei dem "halbseidenen" Kläger hinwies. Wie die oben wiedergegebenen Zusätze und die in der Klageschrift bezogene "Stellungnahme" des jetzigen Klägers vom 1. November 1967 - "Der Bundesverband der Heilmittelindustrie vertritt in Deutschland ausschließlich Firmen, die ihre Arzneimittel dem Publikum ohne Einschaltung des Arztes zur Verfügung stellen, indem sie sie durch Werbung der Öffentlichkeit (Heilmittelwerbung) bekanntmachen" - zeigen, wurde damit geltend gemacht - ob zu Recht oder zu Unrecht, ist hier ohne Belang -, beim jetzigen Kläger fielen in bedenklicher und kennzeichnender Interessenverbindung Arzneimittelherstellung und Werbewirtschaft zusammen. Damit enthält aus der Sicht des Beklagten der Ausdruck hier auch einen tatsächlichen Kern.
Abgesehen hiervon ist folgendes zu beachten, ohne daß es darauf im einzelnen noch ankommt.
Im Grundsatz kann nicht davon ausgegangen werden, daß dem Beeinträchtigten gegenüber dem Vorbringen in einem Rechtsstreit die negatorischen Ansprüche nur gegenüber Tatsachenbehauptungen, aber allgemein nicht gegenüber wertenden Äußerungen verwehrt ist. Allerdings scheidet ein - hier nicht in Frage stehender - Widerruf gegenüber der letzten Gruppe schon deshalb aus, weil er sich nach allgemeiner Rechtsmeinung nur auf tatsächliches Vorbringen bezieht. Dagegen kann sich ein Unterlassungsbegehren wie hier nicht nur gegen Äußerungen tatsächlichen Inhalts richten.
Aus dem Sinn des Ausschlusses der Abwehransprüche gegenüber einem Vorbringen im Rechtsstreit folgt, daß sich - wie der Revision zuzugeben ist - die Grenze der Beschränkung nicht ohne weiteres zwischen tatsächlichen und wertenden Äußerungen ziehen läßt. Zum sachgemäßen Parteivortrag gehört nicht nur die Behauptung von Tatsachen, sondern auch das Vorbringen von Wert- und Unwerturteilen; es kann, jedenfalls nach Auffassung des Vortragenden, sinnvoll und zweckmäßig sein, solche Äußerungen mit Schärfe, unter Verwendung von "starken eindringlichen sinnfälligen Schlagwörtern" (RGZ 140, 392; BGH Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = a.a.O.) anzubringen. Der Verfahrensbeteiligte hat auch insoweit ein schutzwürdiges Interesse, das vorzubringen, was er - im inneren Zusammenhang mit dem Rechtsstreit - für erforderlich hält. Daher müssen im Rahmen des Prozeßvorbringens in der Regel auch wertende Äußerungen unverbietbar sein, die eine Beeinträchtigung des PR und auch einen Verstoß gegen § 185 StGB enthalten können. Anderenfalls würden der Wahrnehmung der Rechte vor Gericht sachwidrige Beschränkungen auferlegt (vgl. für den politischen Meinungskampf: Urteil vom 18. Mai 1971 - VI ZR 220/69 = LM GG Art. 5 Nr. 33 m.w.Nachw.).
Allerdings mag für wertende Äußerungen, selbst wenn sie an sich im oben dargelegten Sinne sachbezogen sind, folgendes zu beachten sein:
Soweit tatsächliche Äußerungen in Frage stehen, die eine - vielleicht schwere - Beeinträchtigung des PR zur Folge haben, muß aus den erwähnten Sachgründen grundsätzlich das Vorbringen unverbietbar sein, weil der Partei ein anderes Verhalten, das seinen schutzwürdigen Interessen ebenso gerecht wird, den Betroffenen aber weniger beeinträchtigt, nicht zur Wahl stehen. Soweit die beeinträchtigenden Äußerungen aber rein wertenden Charakter tragen, steht dem Verfahrensbeteiligten in gewissem Rahmen zur Wahl, wie er seine abträglichen Äußerungen faßt und damit wieweit seine negative Wertung im Ausdruck seinen Niederschlag findet. Wie bereits erwähnt, ist er in der Regel nicht gehindert, seine Wertung auch in starken eindringlichen Ausdrücken und sinnfälligen Schlagworten zu sagen. Trotzdem kann hier eine wenn auch nicht eng zu ziehende Grenze bestehen, jenseits derer es nicht mehr gerechtfertigt ist, dem Interesse des Prozeßbeteiligten an der ungehinderten und wirkungsvollen Geltendmachung seines Standpunktes den Vorrang einzuräumen.
Dem Berufungsgericht kann aber nicht in der Annahme gefolgt werden, hier liege eine solche Gestaltung vor.
Das Berufungsgericht gelangt zu der Auffassung, es handele sich um eine verbietbare "schwere Herabsetzung und Verächtlichmachung", im wesentlichen auf Grund seines Verständnisses des Wortes "halbseiden". Es weist auf einen Gebrauch des Wortes bei Bezugnahme auf natürliche Personen hin, von dem es feststellt, daß er ein abartiges und in der Öffentlichkeit mißbilligtes Sexualverhalten kennzeichne. Dieses Verständnis scheidet für den Kläger als juristische Person aber aus. Auch die vom Berufungsgericht weiter erwogene Bedeutung "kriminell unecht" bezieht sich nach seinem eigenen Verständnis nur auf natürliche Personen. Nur die von ihm schließlich erörterte Bedeutung "unecht, Talmi" kommt demnach für die Bezeichnung des Klägers in Frage. In dieser letzten Bedeutung läge aber keine Überschreitung der oben angedeuteten möglichen Grenze. Diese Bedeutung entspricht dem rechtmäßigen Aussageanliegen des Beklagten (damaligen Klägers) im früheren Rechtsstreit, seine vorgetragene Charakteristik der Firma H. durch den Hinweis zu verdeutlichen, sie habe sich - nach Auffassung des Beklagten: kennzeichnenderweise - mit anderen in dem jetzt klagenden Verband organisiert.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß gerade durch die Beifügung dieses für natürliche Personen zutreffenden Wortes, das auf den Kläger nicht paßt, eine besondere Art schwerer Beschimpfung des Klägers zu erblicken wäre. Einmal ist, wie oben bereits dargetan, der Ausdruck in dem Zusammenhang zu verstehen, in dem er gebraucht worden ist. Dieses Verständnis geht aber in Richtung der Wertung "unecht", "unseriös". Dieses an der Verletzungshandlung ausgerichtete konkrete Verständnis stimmt im wesentlichen auch mit dem allgemeinkundigen Sprachgebrauch überein. Abgesehen von seiner textiltechnischen Grundbedeutung ist die frühere anstößige Bedeutung so sehr zurückgetreten, daß der Ausdruck in diesem Sinne weithin gar nicht mehr geläufig ist. So findet er sich auch in Nachschlagewerken weithin nur als Begriff der Textilkunde aufgeführt. Selbst soweit "homosexuell" und "unmännlich" angeführt ist, kann von einer vom Zusammenhang unabhängigen stark anstößigen Bedeutung des Wortes nicht gesprochen werden, zumal es auch in diesem letzteren Sinne nicht als eigentlich anstößig empfunden wird. Allenfalls mag mit diesem Ausdruck bildhaft auf die vom Beklagten im früheren Rechtsstreit vorgetragene "Zwitterhaftigkeit" des klagenden Verbandes angespielt sein. Mit der Herbeiführung eines solchen Nebenverständnisses wären aber, selbst wenn es beabsichtigt gewesen sein sollte, nicht die Grenzen Überschritten, die man bei gebotener großzügiger Sicht allenfalls in Erwägung ziehen könnte.
III
Das Berufungsgericht hat das Verbot nicht auf Äußerungen im gerichtlichen Verfahren beschränkt, sondern auch auf Vorbringen gegenüber Behörden erstreckt. Ob dagegen schon die Ausführungen zu II sprechen, mag dahinstehen. Jedenfalls steht dem schon entgegen, daß insoweit kein Angriff droht. Die Verletzungshandlung, an die angeknüpft werden könnte, ist im gerichtlichen Verfahren geschehen. Davon, daß trotzdem entgegen der begrenzten Berühmung des Beklagten darüberhinaus ein Angriff durch Äußerungen gegenüber Behörden droht, kann nicht ausgegangen werden. Für den erforderlichen Verdacht genügt hier nicht, wie das Berufungsgericht meint, daß der Beklagte sich auf Grund seines Vereinszweckes zu solcher Äußerung auch in Eingaben an Behörden veranlaßt sehen könnte.
Richter a.BGH Sonnabend ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Nüßgens
Dunz
Scheffen
Dr. Krohn